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Bundesverwaltungsgericht 28.02.2011 D-1241/2011

28. Februar 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,878 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Februar 2011

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1241/2011/wif Urteil vom 28. Februar 2011 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (…), Marokko, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 7. Februar 2011 / N (…).

D-1241/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Marokko am 1. Januar 2004 verliess und über Frankreich nach Italien einreiste, wo er sich seither illegal aufgehalten habe, dass er am 2. Oktober 2010 in die Schweiz gelangte sei, wo er am 4. Oktober 2010 um Asyl nachsuchte, dass er am 18. Oktober 2010 summarisch befragt wurde und zur Begründung seines Asylgesuches angab, er habe Marokko aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, dass dem Beschwerdeführer anlässlich dieser Kurzbefragung das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid (Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) sowie einer damit verbundenen Wegweisung nach Frankreich beziehungsweise Italien gewährt wurde, dass er dazu ausführte, er wolle nicht nach Italien, dort sei ihm nicht geholfen worden und er befürchte inhaftiert zu werden, weil er weggewiesen worden sei, dass am 25. November 2010 vom BFM ein Ersuchen um Aufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) an die zuständige italienische Behörde ging, welches unbeantwortet blieb, dass das BFM mit Verfügung vom 7. Februar 2011 – eröffnet am 16. Februar 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug nach Italien anordnete, dass es dabei zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe zu Protokoll gegeben, dass er sich, bevor er in der Schweiz um Asyl ersucht habe, in Italien während mehr als fünf Monaten illegal aufgehalten habe,

D-1241/2011 dass die Behörden Italiens innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung genommen hätten, womit gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.689) und unter Anwendung von Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO die Zuständigkeit am 27. Januar 2011 an Italien übergegangen sei, dass die Überstellung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 19f. Dublin- II-VO) – bis spätestens am 27. Juli 2011 zu erfolgen habe, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig sei, dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprächen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 18. Oktober 2010 geltend gemacht habe, er habe in Italien zwei Wegweisungsverfügungen erhalten und fürchte wegen illegalen Aufenthalts verhaftet zu werden, dass es den zuständigen italienischen Behörden obliege, den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers zu regeln oder gegebenenfalls die Wegweisung ins Heimatland anzuordnen, dass keine Hinweise vorlägen, dass Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre und das Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt habe, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Februar 2011 (Eingang beim BFM 21. Februar 2011) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und das Eintreten auf sein Asylgesuch beantragte, dass er dabei zur Begründung ausführte, er habe in Italien unter falscher Identität (B._______) gelebt, sei aber nicht fünf Monate sondern seit

D-1241/2011 Ende 2003 dort gewesen, wobei er verhaftet und von der Polizei gefoltert worden sei, dass er dies an der Erstanhörung angegeben habe und diese Aussagen unter seinem falschen Namen nachprüfbar seien, dass er bei einer Wegweisung nach Italien verhaftet und vielleicht sogar nach Marokko zurückgeschickt werde, dass er hier arbeiten, ein menschenwürdiges Leben führen und seiner Familie helfen wolle, dass die Beschwerde zusammen mit den vorinstanzlichen Akten (Art. 109 Abs. 2 AsylG) am 23. Februar 2011 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 105 sowie Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),

D-1241/2011 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, wonach die Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens abgelehnt wird, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass gemäss Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-VO Italien für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständig ist, dass nachdem die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Aufnahmeersuchen des BFM vom 25. November 2010 keine

D-1241/2011 Stellung genommen haben, die Zuständigkeit an Italien übergegangen ist (Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO), dass in der Beschwerde keine Gründe geltend gemacht werden, welche in rechtserheblicher Weise gegen den Wegweisungsvollzug nach Italien sprechen und sich ein Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO aus humanitären Gründen (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG in Verbindung mit Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) nicht aufdrängt, dass es, wie das BFM richtig festhielt, den zuständigen italienischen Behörden oblag, den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers zu regeln oder gegebenenfalls die Wegweisung ins Heimatland anzuordnen, und keine Hinweise vorliegen, dass Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre und das Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt hätte, dass der Beschwerdeführer insbesondere in Italien offenbar bis anhin noch kein Asylgesuch gestellt hatte, Italien jedoch gemäss Dublin-II-VO für die Prüfung des erstmals in der Schweiz gestellten Asylgesuches zuständig ist, dass Italien sodann Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28.Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält, dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten, dass er vielmehr geltend macht, er habe während sechs Jahren in Italien gelebt, eine Unterkunft und medizinische Versorgung gehabt und gearbeitet (A 1 S. 8 f.), dass Dublin-Rückkehrende zudem betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben

D-1241/2011 den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass an diesen Einschätzungen auch die Einwände in der Beschwerde nichts zu ändern vermögen, dass der Beschwerdeführer auf dem Personalienblatt (und allenfalls auch in Italien) zwar einen anderen Namen (B._______) angegeben hatte, der Sachverhalt aber dennoch richtig und vollständig erstellt werden konnte, dass sich der in der Verfügung des BFM erwähnte Aufenthalt von fünf Monaten auf die Mindestdauer gemäss Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-VO bezieht und nicht die tatsächliche Länge des Aufenthaltes meint, dass sich der Beschwerdeführer zum Schutz vor allfälligen Übergriffen durch italienische Beamte an die nächst höhere Instanz in Italien wenden kann, dass schliesslich auch der Wunsch des Beschwerdeführers, hier zu arbeiten, ein menschenwürdiges Leben zu führen und seiner Familie zu helfen, nicht gegen eine Rückführung nach Italien spricht, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Behandlung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),

D-1241/2011 dass die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG vielmehr bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides bildet und sich auch die Frage der Zumutbarkeit in solchen Verfahren nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG, sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen einer allfälligen Prüfung des Selbsteintrittsrechts aus humanitären Gründen stellt (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG in Verbindung mit Art. 29a AsylV 1), dass eine entsprechende Prüfung somit soweit notwendig bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen), dass der Vollzug der Wegweisung im Sinne dieser Ausführungen im Einklang mit den massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen steht, dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-1241/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:

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