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Bundesverwaltungsgericht 02.03.2009 D-1238/2009

2. März 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,587 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-1238/2009 law/joc {T 0/2} Urteil v o m 2 . März 2009 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. A._______, geboren (...), und seine Lebenspartnerin B._______, geboren (...), Nigeria, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Februar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1238/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, eigenen Angabe zufolge nigerianische Staatsangehörige und Angehörige der Ethnie der Itshekiri, am 23. November 2008 in die Schweiz einreisten, wo sie am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nachsuchten, dass das BFM am 11. Dezember 2008 im EVZ Chiasso die Personalien der Beschwerdeführenden erhob und sie summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, dass das BFM die Beschwerdeführenden am 9. Februar 2009 eine zu den Asylgründen anhörte, dass das BFM mit Verfügung vom 18. Februar 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 23. November 2008 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass sich die Beschwerdeführenden mittels englischsprachiger Eingabe vom 24. Februar 2009 an das BFM (Eingang BFM: 25. Februar 2009) wandten und sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 18. Februar 2009 beantragten, dass das BFM diese Eingabe in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) am folgenden Tag zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung übermittelte, dass die Beschwerdeführenden zudem mit - in deutscher Sprache verfassten - Eingabe vom 26. Februar 2009 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht gelangten und darin beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren sei zwecks materieller Prüfung an das BFM zurückzuweisen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erlass von der Kostenvorschusspflicht und der Verfahrenskosten sowie um Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung ersuchten, D-1238/2009 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch den angefochtenen Entscheid berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide (Art. 32-35 AsylG) die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), D-1238/2009 dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass die Beschwerdeführenden es unterliessen, im Moment der Einreichung der Asylgesuche im EVZ bzw. in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt respektive Vorlesen des Inhaltes eines Informationsblattes ein Dokument zu ihrer Identifizierung abzugeben, dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist, D-1238/2009 dass die Beschwerdeführenden als Ursache der Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren angaben, nie Reisepässe oder Identitätskarten besessen zu haben (vgl. A1 S. 4, A2 S. 4, A10 S. 3, A11 S. 3 und 5), dass sie von Nigeria aus zunächst nach Niger geflüchtet seien, ohne jedoch dabei persönlich kontrolliert worden zu sein und von dort einige Jahre später in Begleitung eines unbekannten Mannes mit dem Flugzeug direkt in die Schweiz gelangt und auf dieser Reise ebenfalls nicht persönlich kontrolliert worden zu sein, da der Begleiter, der diese Reise bezahlt habe, jeweils die Papiere vorgewiesen habe (vgl. A1 S. S. 5 ff., A2 S. 2 und 5 ff., A10 S. 6 f. und S. 11, A11 S. 5 f.), dass das BFM diese Vorbringen zu Recht als realitätsfremd und damit als nicht glaubhaft erachtet hat, zumal an internationalen Flughäfen strenge Passkontrollen herrschen, die ein persönliches Vorweisen eines Passes bedingen und sich damit insbesondere die von den Beschwerdeführenden angeführte Behauptung, der Begleiter habe die Papiere vorgewiesen und alles unter Kontrolle gehabt, als tatsachenwidrig erweist, dass die Ausführungen der Beschwerdeführenden zu den Umständen ihrer Ausreise aus Nigeria und Niger zudem ausweichend respektive vage ausfielen, indem diese weder in der Lage waren, den Ort zu benennen, wo sie angeblich die Grenze zu Niger passierten, noch den Abflugsort oder den Namen des Flughafens in Niger noch die Destination respektive den Namen des Flughafens in der Schweiz bezeichnen konnten, sowie nicht einmal im Stande waren, den Namen ihrer Begleitperson auf dem Flug anzugeben (vgl. A1 S. 6, A2 S. 6), dass demnach dem BFM beizupflichten ist, dass die Ausführungen der Beschwerdeführenden zum Verbleib ihrer Papiere und ihrem Reiseweg den stereotypen Vorbringen von Gesuchstellern entsprechen, die nicht bereit sind, ihre wahre Identität offenzulegen, dass auch die weitere Feststellung des BFM, wonach sich aus den Akten keine Hinweise entnehmen liessen, die Beschwerdeführenden hätten sich seit ihrer Einreise in die Schweiz um die Beschaffung von Papieren bemüht, zu stützen ist, zumal ihren Angaben zufolge die Beschwerdeführenden in ihrer Heimat über gemeinsame Verwandte und Freunde verfügen, die sie hätten kontaktieren können (vgl. A1 S. 3, A10 S. 11f., A11 S. 3 und S. 8f.), D-1238/2009 dass die Beschwerdeführenden, die bis dato keine Papiere nachreichten, auf Beschwerdeebene hauptsächlich darauf verweisen, in Nigeria sei es nicht üblich, einen Reisepass zu besitzen, da ein solcher ausser bei Reisen nicht nützlich sei, dass eine solche Erklärung mit Blick auf die allgemeine Lebensrealität in Nigeria sowie angesichts der - wie zuvor aufgezeigt - völlig unsubstanziierten und realitätsfernen Ausführungen der Beschwerdeführenden wenig stichhaltig erscheint, dass auch die weitere Argumentation, sie hätten aufgrund ihrer Flucht aus Nigeria keine Zeit zur Papierbeschaffung besessen, nicht begründet erscheint, da in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Erwägungen des BFM die Aussagen der Beschwerdeführenden zu ihren Fluchtgründen - wie nachfolgend aufgezeigt - zufolge zahlreicher Widersprüche und Ungereimtheiten als nicht glaubhaft zu erachten sind, dass es den Beschwerdeführenden demzufolge auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gelingt, für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist von 48 Stunden entschuldbare Gründe darzulegen, dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche im Kern vorbrachten, der Beschwerdeführer habe sich geweigert, anlässlich eines Konflikts zwischen zwei verschiedenen ethnischen Gruppen, der wegen eines Landstreites ausgebrochen sei, weiter für seine Gruppe zu kämpfen, dass er sich daher versteckt habe und in der Folge von Mitgliedern seiner Volksgruppe gesucht worden sei, welche zudem während seiner Abwesenheit die Beschwerdeführerin behelligt und das Haus angezündet hätten, wobei ihr gemeinsames Baby umgekommen sei, dass sie aufgrund dieser Ereignisse ihr Heimatland verlassen und nach Niger geflüchtet sowie nach einem mehrjährigen Aufenthalt in diesem Staat auf dem Luftweg in die Schweiz gereist seien, dass für die weiteren Einzelheiten des zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalts auf die Protokolle der Befragungen vom 11. Dezember 2008, der Anhörungen vom 9. Februar 2009 und die angefochtene Verfügung zu verweisen ist, D-1238/2009 dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf verschiedene Unglaubhaftigkeitsmerkmale in der Gesuchsbegründung der Beschwerdeführenden hinweist, dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass dabei hervorzuheben ist, dass sich die Beschwerdeführenden nicht nur etwa bezüglich ihrer Aufenthaltsdauer in Niger (vgl. A1 S. 6, A2, S. 6), sondern insbesondere über das Geschlecht und den Namen ihres gemeinsamen Kindes, das bei dem Hausbrand getötet worden sein soll, widersprechen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der erfolgten Anhörungen behauptete, ihr verstorbenes Kind sei ein Mädchen namens Edith gewesen (vgl. A2 S. 3 und 5, A11 S. 10), während demgegenüber die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung - mehrmals - zu Protokoll gab, es habe sich um einen Jungen namens Godspower gehandelt (vgl. A1 S. 3 und 5), während der einlässlichen Anhörung jedoch vorbrachte, ihr Kind sei ein Mädchen namens Edith gewesen und diesen massiven Widerspruch mit der in keiner Weise stichhaltigen Erklärung, sie sei während der summarischen Befragung durcheinandergebracht und aufgefordert worden, schnell zu machen, erfolglos aufzulösen versucht (vgl. A11 S. 7f.), dass auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird, was allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte, da sich die Beschwerdeführenden in ihren Eingaben vom 24. und 26. Februar 2009 hauptsächlich darauf beschränken, auf Fragmente des bereits von ihnen dargelegten Sachverhaltes sowie pauschal darauf hinzuweisen, sie hätten ihre Fluchtgründe sehr detailliert und übereinstimmend dargelegt, dass unter diesen Umständen festzuhalten bleibt, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht notwendig sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, D-1238/2009 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimatstaat drohen, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), D-1238/2009 dass - in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen - weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge in Nigeria aufgewachsen sind (vgl. A1 S. 1, A2 S. 1), und nicht nur aufgrund ihrer sehr guten Englischkenntnisse (vgl. A1 S. 2, A2 S. 2, vgl. Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung), sondern auch ihrer in englischer Sprache verfassten Eingabe vom 24. Februar 2009 davon auszugehen ist, dass sie - entgegen ihren Angaben - über eine Schulbildung verfügen, dass der Beschwerdeführer unter anderem als Schweisser mehrere Jahre Berufserfahrung aufweist (vgl. A2 S. 2, A10 S. 5) sowie insbesondere die Beschwerdeführerin über ein familiäres Beziehungsnetz (vgl. A1 S. 3, A11 S. 3 und S. 8) verfügt, dass deshalb nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden würden nach ihrer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten, dass im Hinblick auf die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin respektive allfällige damit verbundene Komplikationen festzuhalten bleibt, dass diesem Umstand mittels Ansetzung einer angemessenen Ausreisefrist nötigenfalls durch das BFM Rechnung getragen werden kann, dass sich der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten nicht als unzumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, D-1238/2009 dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1238/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: Seite 11

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