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Bundesverwaltungsgericht 21.06.2023 D-1226/2023

21. Juni 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,133 Wörter·~16 min·2

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 24. Januar 2023

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1226/2023

Urteil v o m 2 1 . Juni 2023 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Géraldine Kronig, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 24. Januar 2023 / N (…).

D-1226/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführerin – eine Staatsangehörige von Afghanistan – am 21. Juli 2021 eine Ermächtigung zur Visumserteilung zu Studienzwecken in der Schweiz ausgestellt wurde, dass sie Afghanistan am 23. August 2021 im Rahmen eines Evakuationsflugs verliess und am 24. August 2021 in die Schweiz einreiste, wo sie am 26. August 2021 um die Gewährung von Asyl nachsuchte, dass das (…) mit Eingabe vom 30. August 2021 das SEM darauf aufmerksam machte, dass die Beschwerdeführerin mit einem vollen Stipendium am Institut studiere, und sich dafür einsetzte, dass diese dem Kanton B._______ zugeteilt werde, dass am 1. September 2021 die Personalien der Beschwerdeführerin aufgenommen und sie am 19. Oktober 2021 einlässlich zu ihren Asylgründen befragt wurde, dass sie dabei angab, sie habe Afghanistan mit ihrer Familie im Kleinkindalter verlassen und fortan im Iran gelebt, wo sie (…) studiert habe, dass sie nach der Rückkehr ihrer Familie nach Afghanistan im Jahr 2014 in C._______ an der Universität als Dozentin der (…) unterrichtet habe und seit dem Jahr 2018 auch Mitglied des Gender-Komitees der Universität gewesen sei, welches sich für die Gleichberechtigung der Frauen an der Universität eingesetzt und schon vor der Machtübernahme der Taliban in der Kritik gestanden habe, nicht Scharia konform zu sein, dass sie im Komitee auch für Beschwerden der weiblichen Angehörigen der Universität verantwortlich gewesen sei, indem sie überprüft habe, ob es zu Belästigungen gekommen sei, wobei sie auch bedroht worden sei, insbesondere vor kurzem vom Vater eines Studenten, der aufgrund ihres Entscheides für einen Monat von der Universität ausgeschlossen worden sei, dass ihre Arbeitskollegin im Komitee, als die Taliban immer näher an C._______ herangerückt seien, einen Drohanruf von Unbekannten erhalten habe und ihr daraufhin geraten habe, C._______ zu verlassen, woraufhin sie nach Kabul gegangen sei, wo sie später einen Platz in einem Flugzeug bekommen habe,

D-1226/2023 dass sie alle ihre Dokumente verbrannt habe, als sie in Kabul in ihrer Unterkunft die Taliban gesehen habe, und nur eine gescannte Version des «Verification Letter» der Universität (Bestätigung, dass sie an der Universität gearbeitet habe und beim Gender-Komitee aktiv gewesen sei) noch vorliege, welchen sie für ihren Visumsantrag besorgt habe, dass sie in Kabul von ihren ehemaligen Nachbarn erfahren hätten, dass die Taliban sie in ihrem Haus in C._______ zweimal gesucht und die Nachbarschaft befragt hätten, dass sich die Taliban nach ihrer Einreise in die Schweiz am 4. März 2022 mittels eines Durchsuchungsbefehls, welcher ihr Nachbar ihr per Whatsapp geschickt habe, auch Zugang zu ihrem Haus beschafft hätten, dass die Taliban alle Aktivitäten für Frauenrechte eingestellt hätten und die Leute, die sich für die Frauenrechte aktiv eingesetzt hätten, keine Sicherheit mehr hätten, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise in die Schweiz ihr Studium am (…), welches sie in Afghanistan bereits zwei Semester online absolviert hatte, fortsetzen und inzwischen abschliessen konnte, dass sie anlässlich der Gesucheinreichung verschiedene Beweismittel vorlegte, darunter werden ein USB-Stick und ein «Dossier Unterlagen» genannt (vgl. Akte des SEM 1107248-5/1), dass die Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2021 dem erweiterten Verfahren zugewiesen wurde, dass die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat am 2. November 2021 niederlegte, dass die rubrizierte Rechtsvertretung am 1. Dezember 2021 eine Mandatsanzeige einreichte, dass ausserdem mit dieser Eingabe und weiteren Eingaben vom 9. März 2022, 18. Mai 2022, 22. Juli 2022 und 13. Oktober 2022 weitere Beweismittel nachgereicht wurden beziehungsweise um Auskunft zum Verfahrensstand und Verfahrensbeschleunigung ersucht wurde, dass im Lauf des Verfahrens insbesondere die folgenden Akten nachgereicht wurden: den erwähnten «Verification Letter» der Universität, ein allgemeines Schreiben der Taliban, wonach Personen, die sich unter dem

D-1226/2023 früheren Regime an zivilgesellschaftlichen beziehungsweise aktivistischen Aktivitäten beteiligt hätten, ungläubig und abtrünnig seien und daher strafrechtlich verfolgt würden und den erwähnten Durchsuchungsbefehl (im Original) an die Mudschaheddin-Brüder und Sicherheitsbeamten des Distrikts D._______, wonach die Beschwerdeführerin dafür bekannt sei, dass sie im Namen des Schutzes der Menschenrechte, der Frauenrechte, der Demokratie und so weiter Scharia feindliche Handlungen begehe und organisiere, dass sich in den Akten eine durch das Migrationsamt B._______ vorformulierte und von der Beschwerdeführerin signierte Erklärung vom 8. Dezember 2022 befindet, wonach sie ihr Asylgesuch zurückziehe, dass sich daraus eine Mitwirkung der mandatierten Rechtsvertretung nicht ergibt und von dieser am 17. Januar 2023 erneut um Auskunft zum Verfahrensstand ersucht wurde, dass die erwähnte Erklärung denn auch keine Rechtsfolgen erlangte, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. Januar 2023 – eröffnet am 31. Januar 2023 – ablehnte und die Wegweisung anordnete, sie jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufnahm, dass es dabei zur Begründung im Wesentlichen ausführte, es sei keine gezielte Verfolgung der Beschwerdeführerin erkennbar, da der Drohanruf allgemeiner Natur und nicht an sie gerichtet gewesen sei, sie auch nicht namentlich genannt worden sei und nicht ersichtlich sei, weshalb sie hinter den Unbekannten die Taliban vermute, dass auch die Besuche der Taliban bei ihr zu Hause, so wie von ihr geschildert, keine gezielte Verfolgung erkennen liessen, dass ihre Vorbringen in Bezug auf den Drohanruf und ihre Arbeit beim Gender-Komitee zudem nicht glaubhaft seien, letztere da sie dazu keinerlei Beweismittel eingereicht habe, da alle Dokumente vernichtet worden seien, während im Internet aber Informationen über ein Gender-Komitee in C._______ gefunden werden könnten, wenn auch möglicherweise einer anderen Universität, dass sich das Komitee zudem nur innerhalb der Institution um Gleichberechtigung bemüht habe und nicht in der ganzen Gesellschaft, die Taliban zwar im letzten Jahr den Frauen den Zugang zur Bildung verwehrt hätten,

D-1226/2023 jedoch keine Berichte bekannt seien, dass sie gegen Frauen wie die Beschwerdeführerin vorgegangen seien, zumal sie, wenn überhaupt, nur ein Mitglied des genannten Komitees gewesen sei, dass die Verwarnung und der Durchsuchungsbefehl der Taliban an diesen Feststellungen nichts ändern könnten, zumal solche Dokumente leicht zu produzieren seien und keinen Beweiswert hätten, und zudem auffalle, dass die Schreiben eine unübliche Zusammenfassung der angeblichen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin beinhalten würden und auch die Verwendung der Worte «Demokratie» und «Frauenrechte» für die Taliban vermutlich eine Sünde sei, dass schliesslich auch der Rückzug des Asylgesuchs vom 8. Dezember 2022 und der Wille zur freiwilligen Rückkehr gegen eine aktuelle Bedrohungslage spreche, dass die Beschwerdeführerin – handelnd durch ihre Rechtsvertretung – mit Eingabe vom 2. März 2023 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragte, dass sie in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die Beschwerdeführerin dabei zunächst erklärte, sie habe ihr Asylgesuch aus einer plötzlichen Not zurückziehen wollen, da ihr Ehemann schwer erkrankt sei, habe dann aber aufgrund der Gefahrenlage davon abgesehen, dass der Sachverhalt vorliegend nicht richtig erstellt worden sei, dass ihr keine Fragen zu der Struktur, dem Aufbau und den Tätigkeitsfeldern des Gender-Komitees oder zur Suche der Taliban bei ihr zu Hause gestellt worden seien, dass die sachbearbeitende Person zudem erklärte habe, dass die Zeit knapp sei, obwohl sie von sich aus habe weitererzählen wollen,

D-1226/2023 dass das SEM bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen in Bezug auf den Drohanruf überwiegend mit der Plausibilität argumentiere, wobei es sich um ein kulturell- und persönlichkeitsabhängiges Konzept handle und grosse Vorsicht angezeigt sei, und die Vorinstanz die vorhandenen Realitätskennzeichen ausser Acht gelassen habe, dass es unzulässig sei, die eingereichten Urkunden mit der pauschalen Begründung, entsprechende Dokumente könnten im Herkunftsland theoretisch käuflich erworben werden, jeglichen Beweiswert abzusprechen, und der Beweis der Fälschung der Vorinstanz obliege, dass der Wortlaut der Schreiben der Taliban nicht unplausibel sei, zumal diese ihre Rhetorik seit der Machtübernahme verändert hätten, und die Argumentation der Vorinstanz mit keinen länderbasierten aktuellen Quellen belegt werde, womit die Begründungspflicht verletzt werde, dass die Vorinstanz aufgrund der drastisch veränderten Lage in Afghanistan, gehalten gewesen wäre, eingehendere Abklärungen in Bezug auf die eingereichten Beweismittel zu unternehmen, dass es nachvollziehbar scheine, dass sie die Unterlagen zu ihren Tätigkeiten beim Gender-Komitees vernichtet habe, sie dazu nur gesagt habe, sie persönlich besitze keine Unterlagen mehr, und das Komitee ihrer Universität auch auf dem Internet zu finden sei, wobei die Namen der Mitglieder wohl aus Persönlichkeitsschutzgründen nicht genannt würden, dass der diesbezüglich eingereichte «Letter of Verification» vom 2. Juli 2021, ausgestellt von einer nach wie vor auf der Internetseite der Universität C._______ namentlich aufgeführten Person, nicht gewürdigt worden sei, dass nach Durchsicht des Anhörungsprotokolls auffalle, dass sie konkret über ihre persönliche Tätigkeit beim Gender-Komitee und den Drohungen in diesem Zusammenhang berichtet habe und ihr, wie erwähnt, hierzu und auch zur Suche der Taliban keine Fragen gestellt worden seien, dass die Taliban-Führer in Afghanistan in grossem Umfang und systematisch geschlechtsspezifische Diskriminierung und Gewalt gegen Frauen und Mädchen institutionalisieren und diese aus dem sozialen, wirtschaftlichen und politischen Bereich im ganzen Land ausschliessen würden, dass auch das SEM in seinem Bericht zu potenziellen Risikoprofilen anerkenne, dass Personen, welche sich für Menschenrechte eingesetzt hätten,

D-1226/2023 einer konkreten Gefahr ausgesetzt seien, zudem weiter berichte, dass Taliban-Kämpfer die Wohnung diverser Frauenrechtsaktivistinnen gestürmt und mehrere Frauen festgenommen hätten, und Frauen, die vor der Taliban-Machtübernahme sehr selbständig gewesen seien und damit einen Lebensstil geführt hätten, der nicht der Taliban-ldeologie entspreche, als Gruppe nenne, welche besonders gefährdet sei (vgl. SEM, Focus Afghanistan, Verfolgung durch Taliban: potenzielle Risikoprofile), dass vor diesem Hintergrund damit zu rechnen sei, dass sie als Frau mit erhöhtem Risikoprofil – Arbeit als Dozentin der (…) an der staatlichen Universität und bei der Beschwerdeanlaufstelle des Gender-Komitees – systematisch durch die Taliban verfolgt würde, zumal sie durch diese auch schon mittels Drohschreiben gesucht worden sei, dass zudem ihr Bruder und der Bruder ihres Ehemannes bei der Polizei gearbeitet hätten, dass der Eingang der Beschwerde am 3. März 2023 bestätigt wurde, dass die Beschwerdeführerin am 29. März 2023 weitere Beweismittel zu Akten reichte, in Form von zwei Anzeigen gegen sie vom (…) September 2022 und (…) Dezember 2022 durch den Studenten, gegen den sie damals habe Massnahmen ergreifen müssen, und einem Festnahmebefehl gegen ihren Ehemann vom (..) Januar 2023, welche allesamt im Lebensmittelladen abgegeben worden seien, welcher ihnen gehört habe, sie aber aufgrund ihres Wegzugs erst jetzt erreicht hätten,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG),

D-1226/2023 dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sie ihre Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich begründet erweist, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zufolge Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör beantragt wird, dass daher über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass von der Beschwerdeführerin gerügt wird, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt und den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, dass sich ihre diesbezüglichen Vorbringen als begründet erweisen, dass die Sachverhaltsfeststellung unvollständig ist, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG) den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29), dass es aufgrund der Begründungspflicht (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 35 Abs. 1 VwVG) der verfügenden Behörde obliegt, alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen, wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1), dass die Vorinstanz vorliegend entgegen ihrer Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen, naheliegende Abklärungen nicht durchgeführt hat, indem es die dem Amt sehr leicht zugänglichen Visumsunterlagen, welche die Vorbringen der Beschwerdeführerin plausibilisieren könnten, nicht beigezogen und dementsprechend in keiner Weise gewürdigt hat,

D-1226/2023 dass die Beschwerdeführerin weiter zwar geltend macht, sie habe ihre Unterlagen in Kabul verbrannt, angesichts ihres Berufes als Dozentin der (…) jedoch davon auszugehen sein dürfte, die entsprechenden Unterlagen seien auch digital vorhanden, zumal ihr zu Beginn des Verfahrens ein USB- Stick und ein «Dossier Unterlagen» abgenommen wurden, welche in der Folge in den Akten nicht mehr auftauchen, womit das SEM auch seine Aktenführungspflicht verletzt hat, dass gemäss den Vorbringen in der Beschwerde das Gender-Komitee der Universität der Beschwerdeführerin auch im Internet zu finden sei und dort auch die Person, welche den «Letter of Verification» vom 2. Juli 2021 ausgestellt hat, namentlich aufgeführt sei, was dem SEM weitere Erkenntnisse ermöglicht hätte, dass das SEM die vorliegende Sache auch nicht im notwendigen Umfang einer Gesamtprüfung unterzogen hat, dass die Akten und insbesondere auch die Unterlagen zum bewilligten Visumsantrag darauf schliessen lassen dürften, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine überdurchschnittlich profilierte Wissenschafterin handelt, welche an einer Universität doziert und sich zudem im Gender- Komitee engagiert hat, dass sich das SEM entgegen seiner dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs entfliessenden Begründungspflicht nicht fundiert mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und die eingereichten Beweismittel lediglich pauschal (Schreiben Taliban) oder gar nicht (Letter of Verification) gewürdigt hat, dass die lapidare Begründung der Vorinstanz, das Gender-Komitee habe sich lediglich um Gleichberechtigung innerhalb der Universität und nicht in der ganzen Gesellschaft bemüht, und die Taliban hätten zwar im letzten Jahr den Frauen den Zugang zur Bildung verwehrt, jedoch seien keine Berichte bekannt, dass sie gegen Frauen wie die Beschwerdeführerin vorgegangen seien, dem aktuellen komplexen Kontext in Afghanistan und auch dem differenzierten Bericht des SEM zu potenziellen Risikoprofilen in Afghanistan nicht gerecht wird, dass auch der Zwischenfall im Zusammenhang mit einer Dispensierung eines Studenten in keiner Weise in die Würdigung einfloss, obwohl dieser offensichtlich geeignet sein dürfte, das Risikoprofil zu schärfen,

D-1226/2023 dass auch eine Auseinandersetzung mit der Frage der begründeten Furcht aufgrund ihres Risikoprofils damit offensichtlich nicht genügend stattgefunden hat, dass sich das SEM schliesslich auch nicht mit der Frage des unerträglichen psychischen Drucks auseinandergesetzt hat, zumal die Beschwerdeführerin als profilierte Wissenschafterin bei einer Rückkehr nach Afghanistan, ihrer Beschäftigung wohl nicht mehr wird nachgehen können und ein Leben zu Hause wird fristen müssen oder allenfalls noch als Grundschullehrerin wird arbeiten können, dass mit dem Begriff des unerträglichen psychischen Drucks auch staatliche Massnahmen erfasst werden sollen, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf andere Weise ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen (vgl. BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1 und EMARK 2005 Nr. 21, E. 10.3.1), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG in der Sache selbst entscheidet oder diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweist, wobei eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz insbesondere angezeigt ist, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.2 m.w.H.), dass es vorliegend aus prozessökonomischen Gründen nicht angebracht erscheint, die fehlende Entscheidungsreife durch die Beschwerdeinstanz herzustellen, zumal es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts ist, als vorliegend einzige Beschwerdeinstanz für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen und die mangelnde Begründung der angefochtenen Verfügung nachzuliefern, zumal diese Abklärungen in ihrem Umfang und ihrer Dauer den für das Bundesverwaltungsgericht vertretbaren Aufwand überschreiten, dass auch angesichts der Wichtigkeit der entsprechenden Dokumente, welche durch das SEM nicht beigezogen wurden, von einer schweren Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör auszugehen ist, was eine Heilung auf Beschwerdeebene ausschliesst (vgl. BVGE 2009/53 E. 7.3 und 2013/23 E. 6.1.3, je m.w.H.), zumal die Beschwerdeführerin durch eine solche auch einer Instanz verlustig ginge, dass sich eine Kassation schliesslich auch vor dem Hintergrund rechtfertigt, dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene gänzlich neue

D-1226/2023 Dokumente im Zusammenhang mit ihren Vorbringen zu den Akten reichte, welche durch das SEM noch keiner Prüfung unterzogen werden konnten, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur ordnungsgemässen Behandlung und anschliessenden Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1-3 VwVG), womit sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) im Urteilszeitpunkt als gegenstandslos erweist, dass der vertretenen Beschwerdeführerin angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist, dass keine Kostennote eingereicht wurde, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE) und gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.– zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-1226/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 24. Januar 2023 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1’000.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

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