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Bundesverwaltungsgericht 24.06.2026 D-1225/2021

24. Juni 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,569 Wörter·~13 min·4

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Februar 2021

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1225/2021

Urteil v o m 2 4 . Juni 2026 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Sandra Bisig.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Februar 2021 / N (…).

D-1225/2021 Sachverhalt: A. Der damals noch minderjährige Beschwerdeführer suchte erstmals am (…) zusammen mit seiner Mutter in der Schweiz um Asyl nach. Am (…) reisten er und seine Mutter kontrolliert in den Iran zurück, nachdem sie ihre Asylgesuche zurückgezogen hatten. B. Am 26. Februar 2019 suchte der Beschwerdeführer erneut in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er zusammengefasst vor, er stamme aus einer politischen Familie; namentlich sei sein Vater viele Jahre lang politisch aktiv gewesen. Er selbst sei unter anderem deswegen im Iran mindestens alle zwei bis drei Monate inhaftiert worden. Nach maximal drei Wochen sei er jeweils freigelassen worden, nachdem der Cousin seines Vaters, der (…) gewesen sei, interveniert habe. Dreimal sei er zusammen mit seiner Schwester (B._______), die ebenfalls ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt habe (N […]), angehalten und in ein Fahrzeug gesetzt worden, wo seine Schwester von Beamten belästigt worden sei. Im Jahr 2016 beziehungsweise 2017 sei er am Flughafen in C._______ an einer Ausreise in die Türkei gehindert und sein Reisepass sei eingezogen worden. Danach sei er wegen seiner (…), wegen welcher er als (…) bezeichnet worden sei, für sechs Monate in einer Jugendstrafanstalt inhaftiert worden. Letztmals sei er etwa ein oder eineinhalb Monate vor seiner Ausreise wegen Auseinandersetzungen mit Beamten anlässlich der Feierlichkeiten zum Unabhängigkeitsreferendum im Irak verhaftet worden. Der genannte Cousin seines Vaters habe ihm danach telefonisch mitgeteilt, dass er ihm bei weiteren Inhaftierungen aufgrund seines nahenden Erwachsenenalters nicht mehr helfen könne. Er habe daher sein Heimatland illegal verlassen. In der Schweiz sei er «mit der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK)» und habe bei Demonstrationen teilgenommen. C. Mit Verfügung vom 18. Mai 2020 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Urteil D-3182/2020 vom 23. September 2020 hiess das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde – soweit

D-1225/2021 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde – gut und wies die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurück. E. Mit Verfügung vom 12. Februar 2021 – eröffnet am 16. Februar 2021 – verneinte die Vorinstanz wiederum die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. F. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. März 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sowie ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit auszusetzen und er sei vorläufig aufzunehmen, subenventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und um Bestellung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Des Weiteren ersuchte er um Beizug der Akten seines ersten Asylverfahrens mit seiner Mutter, um Zustellung der entsprechenden Akten zwecks Akteneinsicht sowie um Einsicht in die «gesamten Anhörungsprotokolle» seiner Schwester und um Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. G. Mit Zwischenverfügung vom 28. April 2021 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sie hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 14. Mai 2021 eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu bezahlen. Gleichzeitig hielt sie fest, dass die Akten des ersten Asylverfahrens des Beschwerdeführers und seiner Mutter sowie die Asylakten seiner Schwester für das vorliegende Verfahren beigezogen würden. Sie forderte ihn auf, ebenfalls bis zum 14. Mai 2021 Einverständniserklärungen seiner Schwester und seiner Mutter bezüglich Einsichtnahme in deren Verfahrensakten einzureichen, ansonsten davon ausgegangen werden, dass die betreffenden Familienmitglieder mit der

D-1225/2021 Einsichtnahme des Beschwerdeführers in deren Akten nicht einverstanden seien. H. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 29. April 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. I. Mit Eingabe vom 4. Mai 2021 reichte er sodann – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – Fotografien von Einverständniserklärungen seiner Schwester und seiner Mutter ein. J. Mit Verfügung vom 12. Mai 2021 – eröffnet am 14. Mai 2021 – hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, innerhalb sieben respektive dreissig Tagen ab Erhalt der Verfügung Einverständniserklärungen seiner Schwester und seiner Mutter im Original einzureichen, ansonsten das Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt werde. K. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 20. Mai 2021 stellte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine Einverständniserklärung seiner Schwester im Original zu. Betreffend die Einverständniserklärung seiner Mutter ersuchte er – letztmals mit Eingabe vom 30. Juni 2021 – um Fristerstreckung. L. Mit Verfügung vom 8. Juli 2021 wies die Instruktionsrichterin das Fristerstreckungsgesuch vom 30. Juni 2021 betreffend Einreichung der Einverständniserklärung der Mutter des Beschwerdeführers im Original wie auch das Gesuch um Einsicht in die Verfahrensakten der Mutter des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig wies sie das SEM an, dem Beschwerdeführer bis zum 23. Juli 2021 Einsicht in die Akten seiner Schwester zu gewähren. Sie räumte dem Beschwerdeführer zudem eine Frist von 15 Tagen ab Gewährung der Einsicht in die Akten seiner Schwester zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ein. M. Mit Eingabe vom 23. August 2021 reichte der Beschwerdeführer – innert

D-1225/2021 erstreckter Frist und handelnd durch seine Rechtsvertreterin – eine Beschwerdeergänzung ein. Dieser lag eine Kostennote bei. N. Mit Schreiben vom 18. Juli 2024 beantwortete das Bundesverwaltungsgericht eine erste Anfrage des Beschwerdeführers betreffend Verfahrensstand respektive prioritäre Behandlung. O. Mit Eingabe vom 27. August 2024 reichte der Beschwerdeführer – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – zwei ärztliche Bericht vom Januar 2024 zu den Akten und bat wegen seines psychischen Zustands erneut um prioritäre Behandlung. P. Mit Eingabe vom 4. März 2025 übermittelte die Rechtsvertreterin dem Bundesverwaltungsgericht drei Ernennungsurkunden betreffend Beistandschaft für den Beschwerdeführer.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

D-1225/2021 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich – aus heutiger Sicht betrachtet – um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatten. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurück-

D-1225/2021 zustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026). 4.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag», Aussagen von US-Präsident Donald Trump deuteten auf einen beabsichtigten, erzwungenen Machtwechsel hin, rief er doch das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militäranschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein. 4.3 Ob das inzwischen durch Vermittlung Pakistans ausgehandelte und am 17. Juni 2026 beidseitig unterzeichnete Rahmenabkommen zur Beilegung des Krieges zwischen den USA und dem Iran zu Stabilität und dauerhaftem Frieden in der Region führen wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) unklar. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz

D-1225/2021 zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein, zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig – wie auch immer – so weit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran und des Vollzugs der Wegweisung vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann. 5.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit in dieser die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung des SEM vom 12. Februar 2021 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Beschwerde und den weiteren Eingaben, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine

D-1225/2021 Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die bei den Akten liegende Kostennote vom 23. August 2021 erscheint den Verfahrensumständen als nicht vollumfänglich angemessen und überhöht. Der Gesamtaufwand für die Beschwerdeeinreichung ist insbesondere angesichts der früheren Beschwerdeeinreichung – wenn auch durch einen anderen Rechtsvertreter – von 18.5 Stunden auf insgesamt 14 Stunden zu reduzieren. Indessen ist für den Aufwand nach Einreichung der Honorarnote um einen zeitlichen Aufwand von einer Stunde zu erhöhen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 3'075.– (inkl. Auslagen) festzusetzen. Die Parteientschädigung umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1225/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 12. Februar 2021 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3’075.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Sandra Bisig

Versand:

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