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Bundesverwaltungsgericht 04.03.2016 D-1223/2016

4. März 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,261 Wörter·~16 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. Februar 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1223/2016 law/auj

Urteil v o m 4 . März 2016 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, c/o (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. Februar 2016 / N (…).

D-1223/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 5. Januar 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM ihn am 12. Januar 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zu seinen Personalien, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragte, dass der Beschwerdeführer dabei ausführte, er sei ethnischer Kurde und stamme aus C._______ in der Provinz D._______, dass er Korporal beim irakischen Militär gewesen sei und einen Drohbrief des "Islamischen Staates" (IS) erhalten habe, und deshalb am 1. Dezember 2015 den Irak verlassen habe, dass das Staatssekretariat den Beschwerdeführer am 15. Januar 2016 dem Kanton E._______ zuwies, dass das SEM mit Verfügung vom 17. Februar 2016 – eröffnet am 24. Februar 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass dieser mit Eingabe vom 27. Februar 2016 (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragt, es sei auf sein Asylgesuch einzutreten, dass die vorinstanzlichen Akten am 1. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

D-1223/2016 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen

D-1223/2016 in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), prüft, dass – sofern diese Prüfung zur Feststellung führt, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist – das SEM auf das Asylgesuch nicht eintritt, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei jedes dieser Kriterien nur angewendet wird, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass – sofern es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen – zu prüfen ist, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, und, falls kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat wird (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass der nach der Dublin-III-Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, eine asylsuchende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Artikel 23 – 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch

D-1223/2016 wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes Selbsteintrittsrecht), dass der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner summarischen Befragung am 12. Januar 2016 aussagte, er sei am 1. Dezember 2015 in die Türkei gereist und von dort über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich nach Deutschland gelangt, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass dieser am 21. Dezember 2015 in Griechenland aufgegriffen worden war und am 26. Dezember 2015 in Deutschland um Asyl ersucht hatte, dass das SEM aufgrund dieses Sachverhaltes die deutschen Behörden am 10. Februar 2016 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass die deutschen Behörden dem Übernahmeersuchen am 16. Februar 2016 innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist und gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist, und der Beschwerdeführer dies anlässlich der Befragung vom 12. Januar 2016 auch nicht explizit bestritten hatte, dass das SEM dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Deutschlands – und der anderen europäischen Staaten, durch welche er gereist war – für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährte,

D-1223/2016 dass der Beschwerdeführer diesbezüglich erwiderte, er wolle nicht in diese Länder zurückkehren, da er dort nicht leben könne und überall Angst vor Arabern habe, dass er nur in der Schweiz leben könne, weil die hiesigen Gesetze für ihn und seine Asylgründe passend seien, und er die Schweiz nie verlassen werde, dass überdies seine Schwägerin, die gleichzeitig eine Cousine mütterlicherseits sei, in der Schweiz wohne, dass er am 25. Dezember 2015 in Deutschland angekommen sei und am nächsten Morgen das Camp verlassen habe, weil er nicht in diesem Staat habe bleiben und Asyl beantragen wollen, und er dies den dortigen Behörden auch gesagt habe, dass er bis am 4. Januar 2016 bei einem Kurden in F._______ gewohnt habe und dann in die Schweiz weitergereist sei, dass er zwar einräumte, er sei in Deutschland daktyloskopiert und fotografiert worden, er jedoch bestritt, in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht zu haben, dass diese Aussagen nicht geeignet sind, die staatsvertragliche Zuständigkeit Deutschlands zu widerlegen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhielt, aufgrund des Abgleichs der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Datenbank Eurodac stehe zweifelsfrei fest, dass dieser in Deutschland als asylsuchende Person registriert worden sei, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ferner zutreffend ausführte, dass der Beschwerdeführer aus der Anwesenheit seiner Schwägerin kein Zuständigkeitskriterium und keine Änderung der Zuständigkeit Deutschlands ableiten kann, zumal Schwägerinnen (wie Cousinen) keine Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO sind und demzufolge eine Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf Art. 9 Dublin-III-VO nicht in Betracht kommt, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene daran festhielt, in Deutschland nicht um Asyl nachgesucht zu haben, und ausführte, die Ab-

D-1223/2016 nahme von Fingerabdrücken sei obligatorisch gewesen, die deutsche Polizei habe ihm jedoch gesagt, dies diene lediglich Sicherheitszwecken, und danach sei er frei, welches Land er auswählen wolle, dass diese Argumentation nicht geeignet ist, die Begründung des SEM in der angefochtenen Verfügung zur grundsätzlichen Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu widerlegen, und diese somit gegeben ist, dass der Wunsch des Beschwerdeführers, in der Schweiz bleiben zu können, beziehungsweise seine in der Beschwerde irrtümlicherweise vertretene Ansicht, "die Menschenrechte in Genf" würden ihm das Recht verleihen, im Land seiner Wahl zu leben – an der grundsätzlichen Zuständigkeit Deutschlands nichts zu ändern vermögen, zumal die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO vorweg zu prüfen ist, ob wesentliche Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden, dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rücküberstellung nach Deutschland nicht einer dem internationalen Recht widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist, dass Deutschland indessen Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält, dem Beschwerdeführer obliegt, diese Vermutung umzustossen, und er dabei ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden

D-1223/2016 des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84‒85 und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493), dass Deutschland als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständiger Staat gehalten ist, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen, und davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie; für die Umsetzungs- und Übergangsbestimmungen mit Bezug auf die weiterhin anwendbare bisherige Richtlinie vgl. Art. 51 ff. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass kein Grund zur Annahme besteht, Deutschland würde in genereller Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in völkerrechtswidriger Weise gegen die genannten Richtlinien verstossen, dass den Ausführungen des Beschwerdeführers auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass die deutschen Behörden im konkreten Fall ihren Verpflichtungen nicht nachkommen und ihm den benötigten Schutz nicht gewähren würden, und er kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die deutschen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass der Beschwerdeführer im Gegenteil gemäss eigenen Angaben die ihm von den deutschen Behörden zugewiesene Unterkunft bereits am folgenden Tag verliess und nach einem mehrtägigen Aufenthalt in einer Privatwohnung in die Schweiz weiterreiste, dass sich aus den Akten denn auch keine Gründe ergeben, die darauf hindeuten, Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein

D-1223/2016 Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr liefe, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer ausserdem nicht dargetan hat, dass die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Deutschland derart schlecht wären, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, und nicht davon auszugehen ist, Deutschland würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass sich zusammenfassend ergibt, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Deutschland keinen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO gravierenden und systemischen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre oder in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuches und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- respektive Herkunftsstaat zurücküberstellt würde, dass ferner zu prüfen ist, ob ein Grund zum Selbsteintritt der Schweiz auf Basis der Souveränitätsklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegt, dass Asylsuchende gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zwar unmittelbar aus der Souveränitätsklausel keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten können, sie sich aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts, welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen können, und – sofern die Rüge begründet ist – die Souveränitätsklausel angewendet werden muss und die Schweiz verpflichtet ist, sich für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig zu erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dass, falls sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung als unzulässig erweist, das SEM das Asylgesuch dieser Person in der Schweiz behandeln muss, womit die Anwendung der Souveränitätsklausel obligatorisch wird und kein Ermessen mehr vorliegt, und das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung in diesem Sinne somit überprüfen kann (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1), dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben gesund ist und nicht geltend macht, die Überstellung nach Deutschland setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK,

D-1223/2016 dass er seine Gründe für das Verlassen des Heimatlandes im Asylverfahren vor den deutschen Asylbehörden wird darlegen können, dass er auch sonst keine Gründe geltend macht, welche die Annahme einer Unzulässigkeit der Überstellung nach Deutschland rechtfertigen würden, dass die Schweiz überdies aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen kann, wobei es sich hierbei um eine Kann-Bestimmung handelt und das SEM bei der Ausübung dieses Rechts über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt, dass abgesehen von den genannten Fällen, in denen der Selbsteintritt zur Pflicht wird, die Schweiz berechtigt und je nach den Umständen sogar gehalten ist, auch aus anderen, weniger zwingenden humanitären Gründen ihr Ermessen zu Gunsten der asylsuchenden Person in Form eines Selbsteintritts auszuüben (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2, BVGE 2011/9 E. 8.1 f.), dass – nachdem anlässlich der von der Bundesversammlung am 14. Dezember 2012 beschlossenen und am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetzrevision die Rüge der Unangemessenheit (Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) gestrichen wurde (AS 2013 4375, 4383) – das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 indes nicht mehr befugt ist zu prüfen, ob der diesbezügliche Entscheid des SEM angemessen ist, dass das SEM beim Vorliegen humanitärer Überstellungshindernisse sein Ermessen jedoch gesetzeskonform auszuüben hat, und das Bundesverwaltungsgericht demnach im konkreten Fall nur – aber immerhin – prüfen kann, ob das SEM Bundesrecht verletzt hat, indem es das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschritten oder missbraucht hat (Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2015/9 E. 8), dass die Ausübung dieses Ermessensspielraums durch die Vorinstanz vorliegend nicht zu beanstanden ist, zumal das SEM in der angefochtenen Verfügung vom 17. Februar 2016 die Existenz von humanitären Gründen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 in Würdigung der Aktenlage und der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände verneint hat,

D-1223/2016 dass der Beschwerdeführer denn auf Beschwerdeebene auch seine angeblich allgegenwärtige Angst vor Arabern nicht mehr thematisierte, zumal ihm solche mittlerweile auch in der Schweiz begegnet sein dürften, dass das SEM sodann bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten hat, dass keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwägerin beziehungsweise Cousine in der Schweiz bestehen, und ein solches auch in der Beschwerde nicht dargetan wird, dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen kein Grund für eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2, Art. 16 Abs. 1 oder Art. 17 Dublin-III-VO besteht, dass somit Deutschland der für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO ist und Deutschland demzufolge verpflichtet ist, das Asylverfahren gemäss Art. 23 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretens gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist und allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), und die Beschwerde folglich abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwV). (Dispositiv nächste Seite)

D-1223/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Jacqueline Augsburger

Versand:

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