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Bundesverwaltungsgericht 28.04.2022 D-1220/2022

28. April 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,684 Wörter·~8 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. März 2022

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1220/2022

Urteil v o m 2 8 . April 2022 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Kerstin Krüger, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. März 2022 / N (…).

D-1220/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 17. September 2021 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 7. März 2022 – eröffnet am 8. März 2022 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. März 2022 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten, dass eventualiter eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung beantragt wurde und das SEM subeventualiter zumindest anzuweisen sei, bei den italienischen Behörden individuelle Garantien für eine adäquate Unterbringung und medizinische Behandlung einzuholen, dass in prozessualer Hinsicht um superprovisorische Massnahmen, Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um unentgeltliche Prozessführung ersucht wurde, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 16. März 2022 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass das Gericht am 16. März 2022 den Vollzug der Wegweisung einstweilen aussetzte, dass mit Zwischenverfügung vom 22. März 2022 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen wurde,

D-1220/2022 dass gleichzeitig auch der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gutgeheissen wurde, dass der Beschwerdeführer am 25. März 2022 eine Fürsorgebestätigung nachreichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),

D-1220/2022 dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank vom 22. September 2021 ergab, dass er sich vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hatte, dass das SEM die italienischen Behörden am 23. September 2021 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 7. Oktober 2021 ausführte, er sei auf dem Meeresweg nach Italien gelangt, aufgegriffen und daktyloskopiert worden, ohne aber ein Asylgesuch einzureichen, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.2), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in

D-1220/2022 dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der bereits im vorinstanzlichen Verfahren vertretene Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 7. Oktober 2021 zu einer möglichen Überstellung nach Italien ausführte, in Sri Lanka im Jahre 2008 während eines Jahres inhaftiert gewesen und dabei gefoltert worden zu sein, dass er derzeit psychisch angeschlagen und deprimiert sei, unter Schlafstörungen, Angst- und Panikzuständen leide, sowie Schmerzen am rechten Bein und Arm habe, dass das SEM dazu in seiner Verfügung erwog, das italienische Aufnahmesystem erbringe angemessene medizinische Versorgungsleistungen und gewährleiste Asylsuchenden Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung, dass in der Beschwerde eingewendet wurde, der Gesundheitszustand sei nur unzureichend abgeklärt worden und dem Beschwerdeführer sei kein Zugang zu einer psychiatrischen Behandlung gewährt worden, dass es sich beim Beschwerdeführer als Folteropfer um eine besonders vulnerable Person handle, was vom SEM nicht gewürdigt worden sei, respektive vom SEM die dafür nötigen Sachverhaltsfeststellungen nicht getroffen worden seien, dass das SEM dadurch seiner Pflicht zur gesetzeskonformen Ermessensausübung nicht nachgekommen sei, dass eine hinreichende medizinische Versorgung zudem nicht sichergestellt sei und deshalb zumindest individuelle Garantien für eine adäquate Unterbringung und medizinische Behandlung einzuholen seien, dass diese Einwände nicht überzeugen,

D-1220/2022 dass das SEM den Gesundheitszustand hinreichend abgeklärt hat, zumal sowohl die körperlichen Leiden (vgl. das medizinische Datenblatt [act. 1109640-33/2) als auch die psychischen Beschwerden (vgl. Arztbericht vom 7.01.2022 [act. 1109640-32/1]) aktenkundig gemacht wurden, dass die Rüge, dem Beschwerdeführer sei als Folteropfer die notwendige medizinische Versorgung nicht gewährt worden, aufgrund der Akten keine Stütze findet, zumal ihm Zugang zu psychiatrischen Fachpersonen gewährt wurde und Medikamente verschrieben worden sind, dass sodann auf das kürzlich ergangene Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4235/2021 vom 19. April 2022 zu verweisen ist, wonach angesichts einer verbesserten Rechtslage und Aufnahmesituation in Italien in Änderung der bisherigen Rechtsprechung (E-962/2019 vom 17. Dezember 2019) bei «take charge»-Fällen (d.h. bei Personen, die noch kein Asylgesuch in Italien gestellt haben) – wie vorliegend – auch bei Personen mit gravierenden Gesundheitsproblemen keine vorgängigen individuellen Garantien mehr einzuholen sind (vgl. Urteil des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.4.3.3, 10.4.4 und 10.5.2), dass die Erwägungen des SEM aufgrund dieser Praxisänderung zu bestätigen sind, dass sich entgegen den Beschwerdevorbringen aus den Akten keine Hinweise darauf entnehmen lassen, der Vulnerabilität des Beschwerdeführers sei nicht genügend Rechnung getragen worden, dass sich das SEM vielmehr zutreffend auf den Standpunkt stellt, Italien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, die eine adäquate Behandlung des Beschwerdeführers gewährleisten könne, dass es jedoch dem SEM obliegt, die italienischen Behörden vor der Überstellung über die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers zu informieren sowie die nötige Betreuung bei der Vorbereitung und der Überstellung selbst zu gewährleisten, dass das SEM nicht gehalten ist, vorgängige Garantien einzuholen, dass somit kein Grund für weitere Sachverhaltsabklärungen oder eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 besteht und das SEM sein Ermessen pflichtgemäss ausgeübt hat,

D-1220/2022 dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären, dass ihm jedoch am 22. März 2022 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, weshalb keine Kosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite)

D-1220/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger

Versand:

D-1220/2022 — Bundesverwaltungsgericht 28.04.2022 D-1220/2022 — Swissrulings