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Bundesverwaltungsgericht 30.04.2015 D-1211/2014

30. April 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,163 Wörter·~21 min·3

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 5. Februar 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1211/2014

Urteil v o m 3 0 . April 2015 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.

Parteien

A._______, geboren (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M., (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 5. Februar 2014 / (…).

D-1211/2014 Sachverhalt: A. A.a Das BFM (neu: SEM) lehnte das am 6. Dezember 2008 gestellte Asylgesuch der Mutter der Beschwerdeführerin (B._______, vorinstanzliches Verfahren ebenfalls (…)) mit Verfügung vom 18. Mai 2011 ab und ordnete die Wegweisung an, erachtete jedoch den Vollzug der Wegweisung in den Herkunfts- beziehungsweise Heimatstaat oder in einen Drittstaat im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar und verfügte die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. A.b B._______ reichte durch ihren Rechtsvertreter (lic. iur. Tarig Hassan, LL.M., C._______) beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 14. Juni 2011 Beschwerde gegen die BFM-Verfügung vom 18. Mai 2011 ein und beantragte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventuell sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. B. B.a Am 2. März 2012 ersuchte die zu jenem Zeitpunkt noch minderjährige Beschwerdeführerin A._______ durch die von ihrer Mutter B._______ für sie bestellte damalige Rechtsvertreterin (D._______) um Gewährung des Asyls und um Bewilligung der Einreise in die Schweiz.

B.b Sie machte dabei geltend, sie sei als eritreische Staatsangehörige in Khartum (Sudan) geboren, habe aber die letzten Jahre in E._______ (Eritrea) bei ihrer Grossmutter väterlicherseits gelebt. Nach dem Tod dieser Grossmutter sei sie in den Sudan geflohen, wo sie seither mit anderen Eritreern zur Untermiete in einer Wohnung in Khartum lebe. Sie habe sich weder bei den eritreischen Behörden noch beim UNHCR angemeldet und wolle sich keinesfalls ins Flüchtlingslager F._______ begeben, da sie von Entführungen und Vergewaltigungen gehört habe. Im Sudan erhalte sie keinen Schutz vor Verfolgung und ihre Situation als minderjährige, alleinstehende Frau sei schwierig. Bei einer Rückkehr nach Eritrea drohe ihr "Folter und willkürliche Inhaftierung für eine unbestimmte Zeit".

Gleichzeitig reichte sie eine Taufurkunde sowie ein am 10. Oktober 2010 aufgenommenes Bild von sich selber zu den Akten.

D-1211/2014 C. C.a Mit Schreiben vom 14. Dezember 2012 machte das Bundesverwaltungsgericht das BFM auf die die Beschwerdeführerin A._______ betreffende Eingabe vom 2. März 2012 aufmerksam. Das Gesuch um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung des Asyls sei bis anhin nicht behandelt worden; vielmehr sei es nach seinem Eingang beim BFM am 5. März 2012 ohne weitere Vorkehrungen in das BFM-Dossier der Mutter B._______ gelegt worden. Da die Aussagen der Beschwerdeführerin aber unter Umständen geeignet sein dürften, die Vorbringen der Mutter in einem anderen Licht erscheinen zu lassen, könne die diese betreffende Beschwerde erst dann umfassend geprüft werden, wenn zuvor das Gesuch der Tochter A._______ umfassend geprüft worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte daher dem BFM die vorinstanzlichen Akten (…) und ersuchte um schnelle Behandlung des Gesuchs der Beschwerdeführerin A._______ um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung des Asyls (allenfalls um Familienzusammenführung).

C.b Nachdem das BFM in Bezug auf das Gesuch der Beschwerdeführerin weitere viereinhalb Monate untätig geblieben war, forderte das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten N 520 045 zwecks Weiterbehandlung der Beschwerde der Mutter B._______ zurück.

C.c Mit Urteil D-3347/2011 vom 24. Juni 2013 hob das Bundesverwaltungsgericht die B._______ betreffende Verfügung des BFM vom 18. Mai 2011 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung unter Berücksichtigung der zuvor ausreichend abgeklärten Vorbringen der Beschwerdeführerin A._______ an die Vorinstanz zurück.

D. D.a In der Folge nahm das BFM das Verfahren der Beschwerdeführerin an die Hand. Es teilte der Beschwerdeführerin beziehungsweise deren damaliger Rechtsvertreterin mit Zwischenverfügung vom 4. November 2013 unter Hinweis auf das Urteil BVGE 2007/30 mit, die Schweizer Botschaft in Khartum sei aufgrund der Zunahme der eingereichten Asylgesuche, des begrenzten Personalbestands sowie wegen fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, eine persönliche Befragung durchzuführen. Das BFM ersuchte daher die Beschwerdeführerin beziehungsweise deren damalige Rechtsvertreterin unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht, zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts bis zum 5. Dezember 2013 konkrete Fragen betreffend persönliche Angaben, Familie und Angehörige in einem Drittstaat,

D-1211/2014 Asylgründe sowie Aufenthalt im Sudan zu beantworten. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert derselben Frist Kopien von Identitätsausweisen und Beweismitteln, welche ihre Identität beziehungsweise Vorbringen belegen könnten, einzureichen. Bei ungenutzter Frist werde aufgrund der Aktenlage entschieden.

D.b Das diesbezügliche, auf den 2. Dezember 2013 datierte Antwortschreiben traf am 4. Dezember 2013 beim BFM ein. Darin wurde unter anderem ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe von 2006 bis 2008 bei ihrer Grossmutter väterlicherseits in E._______ (G._______, Eritrea) gelebt und dort die Schule besucht. Seit dem Tod der Grossmutter habe sie in Eritrea ausser ihrem Grossvater väterlicherseits, der immer noch in E._______ wohne, keine Verwandten mehr. Ihre Eltern hätten sich getrennt; sie wisse nicht, wo sich ihr Vater aufhalte. Ihre Mutter, die den Sudan im Jahre 2008 verlassen habe, habe nicht genug Geld gehabt, um auch die Reise ihrer Tochter zu finanzieren; ausserdem wäre die illegale Reise nach Europa für ein junges Mädchen wie sie sehr gefährlich gewesen. Ihre Mutter habe sie daher bei einer Kollegin zurückgelassen. Da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea erst 12 Jahre alt gewesen sei, habe sie noch keine Vorladung zum Militärdienst erhalten und ohne Probleme an die sudanesische Grenze reisen können. Mittlerweile sei sie aber im militärdienstpflichtigen Alter, weshalb ihr bei einer Rückkehr nach Eritrea Gefängnis drohe. Sie habe ihren Aufenthaltsstatus im Sudan nicht legalisiert. Sie wohne mit Kolleginnen in einem kleinen Zimmer und lebe von Gelegenheitsarbeiten sowie von der Unterstützung ihrer Mutter. E. Mit Verfügung vom 5. Februar 2014 – der damaligen Rechtsvertreterin eröffnet am 6. Februar 2014 – verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea nicht im militärdienstpflichtigen Alter gewesen und habe auch keinen Kontakt zu den Behörden gehabt, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht erfülle. Beim Vorbringen, sie werde aufgrund ihrer illegalen Ausreise von den Behörden gesucht, handle es sich um einen subjektiven Nachfluchtgrund. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werde Asylsuchenden, die lediglich subjektive Nachfluchtgründe geltend machten, kein Asyl gewährt und somit auch keine Einreisebewilligung erteilt. Im Weiteren wurde festgehalten, dass die Mutter der Beschwerdeführerin nicht als

D-1211/2014 Flüchtling anerkannt, sondern lediglich vorläufig aufgenommen sei, weshalb die Beschwerdeführerin nicht gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in deren Flüchtlingseigenschaft einbezogen werden könne. Schliesslich falle der Entscheid eines Einbezugs von minderjährigen Kindern in die vorläufige Aufnahme ihrer Eltern (Art. 85 Abs. 7 AuG [SR 142.20]) in den Zuständigkeitsbereich der Kantone, weshalb ein entsprechendes Gesuch bei der zuständigen Migrationsbehörde zu stellen wäre. F. Ebenfalls mit Verfügung vom 5. Februar 2014 lehnte das BFM das am 6. Dezember 2008 gestellte Asylgesuch der Mutter der Beschwerdeführerin erneut ab und führte zur Begründung aus, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung von B._______ aus der Schweiz an, stellte aber erneut fest, der Vollzug der Wegweisung in den Herkunfts- beziehungsweise Heimatstaat oder in einen Drittstaat sei im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zumutbar, und verfügte die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. In der Folge erhob die Mutter der Beschwerdeführerin am 7. März 2014 dagegen Beschwerde (Verfahrens-Nr. D-1200/2014).

G. Die Beschwerdeführerin beantragte durch den nunmehr auch mit ihrer eigenen Vertretung betrauten Rechtsvertreter ihrer Mutter (lic. iur. Tarig Hassan, LL.M., C._______) ebenfalls mit Eingabe vom 7. März 2014 die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die Einreise zwecks Abklärung des Sachverhaltes zu bewilligen. Bei fehlenden Reisepapieren sei ihr von der zuständigen Schweizer Vertretung Ersatzreisepapiere auszustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung inklusive der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person des Unterzeichnenden zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person von lic. iur. Tarig Hassan, LL.M. (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 und 3

D-1211/2014 AsylG) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG). I. I.a Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2014 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten.

Dabei sei herauszustreichen, dass mit dem ursprünglichen Ausreisegrund, dem Tod der Grossmutter und der damit verbundenen ungenügenden Betreuungssituation, keine Verfolgung im Sinne von Art. 18 AsylG zum Ausdruck gebracht worden sei. Auch könne die Gefahr einer Reflexverfolgung seitens des eritreischen Staates aufgrund allfälliger Aktivitäten der Eltern der Beschwerdeführerin ausgeschlossen werden, zumal diese sich bereits ab 1982 im Sudan aufgehalten hätten, der Staat Eritrea aber erst seit der Unabhängigkeit von Äthiopien im Jahr 1993 bestehe. I.b Die Beschwerdeführerin nahm durch ihren Rechtsvertreter am 21. Juli 2014 zur Vernehmlassung des BFM vom 30. Juni 2014 Stellung. Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung sei die Beschwerdeführerin der Reflexverfolgung ausgesetzt. Zudem sei sie selber auch illegal ausgereist, womit subjektive Nachfluchtgründe bestünden. Im Übrigen sei sie minderjährig, weshalb die Kinderrechtskonvention anzuwenden sei. Schliesslich könne erst mit einem ihre Mutter betreffenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts festgestellt werden, "ob und inwieweit" deren Aufenthaltsrecht ein gefestigtes sei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die

D-1211/2014 beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG (SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die – wie das vorliegende – im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung gelten. 2. 2.1 Das Recht auf Einreichung eines Asylgesuchs stellt ein sogenannt höchstpersönliches Recht dar, welches Urteilsfähigkeit, nicht aber Volljährigkeit voraussetzt. Die Beschwerdeführerin, deren Urteilsfähigkeit nicht in Frage gestellt wird, hätte sich demnach zweifellos selber – mithin ohne, dass dafür eine gesetzliche Vertretung (im vorliegenden Fall die Mutter B._______, welche durch eine Rechtsvertreterin für ihre Tochter das Asylgesuch und das Gesuch um Einreisebewilligung einreichen liess; vgl. Sachverhalt Bst. B.a) nötig gewesen wäre – zu ihren Asylgründen äussern können. Dessen ungeachtet ist die Beschwerdeführerin mittlerweile volljährig geworden. Es erübrigt sich daher schon aus diesem Grund, zu den in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. 2) behandelten Fragen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG oder des Einbezugs in die vorläufige Aufnahme ihrer Mutter im Sinne von Art. 85 Abs. 7 AuG (SR 142.20) Stellung zu nehmen.

2.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylgesetzes die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

D-1211/2014 4. 4.1 Das SEM (zuvor: BFM) kann ein im Ausland gestelltes oder ein von einer sich im Ausland befindenden Person eingereichtes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen konnte oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt es einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden konnte, im Wohnsitzoder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG konnte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machten, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.

4.2 Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, sind die Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das SEM hat den allfälligen Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 [S. 368]). Vorliegend begründete das BFM in seiner Zwischenverfügung vom 4. November 2013 den Verzicht auf eine persönliche Befragung der Beschwerdeführerin auf der Schweizer Botschaft in Khartum mit der Zunahme der eingereichten Asylgesuche, dem begrenzten Personalbestand der Botschaft und fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich. Die Beschwerdeführerin erhielt indes – ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 4. November 2013 – die Möglichkeit, ihre Asylgründe ausführlich schriftlich darzulegen, so dass den verfahrensrechtlichen Anforderungen von aArt. 10 AsylV 1 Genüge getan wurde. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie vor der Ausreise zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten

D-1211/2014 namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung einer Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, sowie auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). Eine Verfolgungssituation muss überdies aktuell sein, um gemäss Art. 3 AsylG als relevant zu gelten. Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hat, in einem Drittstaat auf, bedeutet dies zwar nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. Im Sinne einer Regelvermutung ist aber davon auszugehen, sie habe dort den erforderlichen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat zumutbar erscheinen lassen, und diese mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Eine Beziehungsnähe zur Schweiz aufgrund hier ansässiger naher Familienangehöriger begründet nicht automatisch eine Einreisebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen Kriterien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist. Es gilt also zu prüfen, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die einer Person den erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1). 5.3 Sodann schliesst gemäss neuer Rechtsprechung im Auslandverfahren das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen die Bewilligung zur Einreise von vornherein aus. Demzufolge kommt der Frage massgebliches Gewicht zu, ob die Person, die

D-1211/2014 aus einem Drittstaat ein Asylgesuch stellt, bereits zum Zeitpunkt der Ausreise eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu gewärtigen hatte (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/26 E. 7 S. 519 f.). 6. 6.1 Das BFM wies in seiner angefochtenen Verfügung darauf hin, die Beschwerdeführerin habe als einzigen Grund für ihre Ausreise aus Eritrea den Tod ihrer Grossmutter, bei der sie gelebt habe, angegeben. In der Tat gab sie an, nachdem ihre Grossmutter verstorben sei, habe sie in Eritrea keine nahen Angehörigen mehr gehabt, weshalb sie sich in den Sudan, wohin ihre Eltern bereits im Jahr 1982 ausgewandert seien und wo sie selber geboren sei und bis 2006 gelebt habe, begeben habe. Die Beschwerdeführerin machte jedoch keinerlei Kontakte oder gar Probleme mit den eritreischen Behörden geltend und erklärte ausdrücklich, zum Zeitpunkt der Ausreise erst 12 Jahre alt und somit noch nicht militärdienstpflichtig gewesen zu sein (vgl. Vorakten B9 S. 2). Das BFM gelangte demnach zu Recht zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe zum Zeitpunkt der Ausreise im Jahr 2008 die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt. 6.2 Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Aussage, sie habe Eritrea illegal verlassen (vgl. Vorakten B1 S. 3 und B9 S. 2), sinngemäss geltend macht, von den eritreischen Behörden deswegen gesucht zu werden, ist festzustellen, dass damit das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe angerufen wird. Gemäss Art. 54 AsylG ist jedoch vom Asyl auszuschliessen, wer allein aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, weshalb – wie bereits vorstehend (vgl. oben Ziff. 5.3 der Erwägungen) – der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz selbst dann nicht zu bewilligen wäre, wenn davon ausgegangen werden könnte, sie habe Eritrea illegal verlassen, woran angesichts der Aktenlage (die Beschwerdeführerin kam im Jahr 1996 als Kind von Eltern, welche die damalige äthiopische Provinz Eritrea vor der Unabhängigkeit Eritreas verlassen hatten, im Sudan zur Welt, lebte dort bis zum Jahr 2006 und verliess Eritrea im Alter von 12 Jahren wieder) erhebliche Zweifel bestehen. An dieser Feststellung vermag auch der in der Stellungnahme vom 21. Juli 2014 (vgl. S. 2) – unter Hinweis auf einen Bericht der SFH vom 3. Mai 2011 – enthaltene Einwand, "in Erwartung des kommenden Militärdienstes" erhielten Kinder ab dem elften Lebensjahr keine Ausreisepapiere, nichts zu ändern.

D-1211/2014 7. Obwohl die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Heimatland keine asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen hatte, erachtet es das Bundesverwaltungsgericht in casu – angesichts der besonderen, fallspezifischen Umstände – für angemessen, auch die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin – im Sinne eines obiter dictum – einer Überprüfung zu unterziehen. 7.1 So brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe im Sudan keinen legalen Aufenthaltsstatus und sei als junge, alleinstehende Frau der Gefahr von sexuellen Übergriffen ausgesetzt. Sie wohne mit Kolleginnen in einem kleinen Zimmer und lebe von Gelegenheitsarbeiten sowie von der Unterstützung ihrer Mutter. Ausserdem fürchte sie sich davor, nach Eritrea abgeschoben oder gar entführt zu werden. Die Lebensbedingungen für eritreische Flüchtlinge im Sudan sind zugestandenermassen nicht einfach. Die Beschwerdeführerin teilt diesbezüglich das Leid mit einer grossen Zahl ihrer Landsleute. Sie hat jedoch zumindest eine feste Unterkunft sowie zeitweise auch eine Beschäftigung und wird zudem – wie sie selber geltend macht – von ihrer Mutter finanziell unterstützt. Im Übrigen hätte sie auch die Möglichkeit, sich in ein Flüchtlingslager zu begeben und sich dort vom UNHCR registrieren zu lassen. Trotz ihrer diesbezüglichen Bedenken (vgl. Vorakten B1 S. 3) ist die Grundversorgung in den Flüchtlingslagern nämlich gewährleistet, und der dortige Aufenthalt wird für die vom UNHCR registrierten Flüchtlinge auch vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Praxis als grundsätzlich zumutbar erachtet.

7.2 Hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 9) unter Hinweis auf verschiedene dem Internet entnommene Berichte geäusserten Furcht vor einer Deportation in den Heimatstaat ist festzuhalten, dass das Risiko für im Sudan vom UNHCR registrierte oder über einen feste Unterkunft verfügende Flüchtlinge derzeit als gering einzustufen ist. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass vereinzelte Deportationen erfolgen, doch finden solche gemäss gesicherten Erkenntnissen nicht flächendeckend statt. Eine generelle Gefahr einer Deportation besteht für die in grosser Zahl im Sudan lebenden eritreischen Flüchtlinge nicht, und es liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass die zusammen mit Kolleginnen in einer Wohnung in Khartum lebende Beschwerdeführerin von einer Rückschaffung bedroht wäre. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf ein besonderes Profil der Beschwerdeführerin, nämlich dasjenige einer

D-1211/2014 Person, an deren Auslieferung die eritreische Regierung besonders interessiert wäre, schliessen liessen.

7.3 Schliesslich rügte die Beschwerdeführerin, die kein eigenes politisches Engagement geltend gemacht hatte, in der Beschwerdeschrift (vgl. S 4 ff.), die Vorinstanz habe überhaupt nicht berücksichtigt, dass sie aufgrund der politischen Aktivitäten ihrer Eltern einer Reflexverfolgung ausgesetzt sei.

7.3.1 Das BFM wies in seiner Vernehmlassung vom 30. Juni 2014 diesbezüglich zutreffend darauf hin, die begriffslogische Voraussetzung einer drohenden Reflexverfolgung sei ein staatliches Verfolgungsinteresse gegenüber der eigentlichen Zielperson. 7.3.2 In der am 21. Juli 2014 verfassten Stellungnahme zur besagten Vernehmlassung wurde dagegen eingewendet, auch der Asylentscheid betreffend die Mutter sei angefochten worden und beim Bundesverwaltungsgericht hängig, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, es bestünde kein Grund zur Annahme, dass die Mutter verfolgt würde. 7.3.3 Mit Entscheid vom heutigen Tag beurteilte das Bundesverwaltungsgericht auch die Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin, mithin der "Zielperson" einer allfälligen staatlichen Verfolgung, und stellte fest, die Vorbringen von B._______ vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten (vgl. Ziff. 4 des Urteils D-1200/2014). Insbesondere bestehe kein Grund zur Annahme, dass diese wegen ihrer mehr als 30 Jahre zurückliegenden politisch-militärischen Aktivitäten in absehbarer Zeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt sein könnte; zudem habe B._______ auch nie angegeben, während ihres Aufenthalt im Sudan oder in der Schweiz exilpolitische Tätigkeiten ausgeübt zu haben oder konkreten Nachstellungen durch im Ausland agierende Angehörige der eritreischen Regierung ausgesetzt gewesen zu sein. 7.3.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Tätigkeiten ihrer Mutter oder anderer Angehöriger staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. 7.4 Letztlich vermag auch der Umstand, dass die Mutter der Beschwerdeführerin seit mehr als sechs Jahren in der Schweiz lebt, keinen derart gewichtigen Anknüpfungspunkt darzustellen, dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste,

D-1211/2014 dass es gerade die Schweiz ist, die ihr den erforderlichen Schutz gewähren soll.

8. Unter Würdigung der gesamten Umstände hat das BFM der Beschwerdeführerin mithin zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da das Bundesverwaltungsgericht ihr indessen mit Zwischenverfügung vom 14. März 2014 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

10.2 Sodann ordnete das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 14. März 2014 den Rechtsvertreter Tarig Hassan als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei. Der Rechtsvertreter hat am 21. Juli 2014 eine Kostennote eingereicht. Der darin ausgewiesene zeitliche Aufwand von 7,50 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– (zuzüglich Mehrwertsteuer und Barauslagen in der Höhe von Fr. 12.60) erscheint jedoch überhöht, weshalb aufgrund der Aktenlage und in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) das durch das Bundesverwaltungsgericht auszurichtende amtliche Honorar auf Fr. 1000.– festzulegen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

D-1211/2014 3. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter ein Honorar in der Höhe von Fr. 1000.–. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Zoller Kathrin Mangold Horni

D-1211/2014 — Bundesverwaltungsgericht 30.04.2015 D-1211/2014 — Swissrulings