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Bundesverwaltungsgericht 24.10.2018 D-1202/2016

24. Oktober 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,097 Wörter·~30 min·6

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Januar 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1202/2016

Urteil v o m 2 4 . Oktober 2018 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien

A._______, geboren am (...), unbekannter Staatsangehörigkeit beziehungsweise China, vertreten durch Samuel Häberli, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Januar 2016 / N_______.

D-1202/2016 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein aus dem Dorf B._______ (Gemeinde C._______ / Bezirk D._______) in der Provinz E._______ stammender Tibeter mit letztem Wohnsitz in F._______ beziehungsweise C._______, verliess seinen Heimatstaat am (...) und gelangte zwei Tage später nach G._______. Dort habe er sich (Nennung Dauer) aufgehalten und sei danach am (...) mit einer ihm unbekannten Fluggesellschaft über eine ihm unbekannte Destination in ein ihm unbekanntes Land geflogen. Am 24. September 2013 sei er mit dem Zug illegal in die Schweiz gereist. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte er dabei im Wesentlichen vor, er habe seit dem Jahre (...) als Mönch im Kloster in F._______ gelebt. Am (...) habe sich einer der Mönche aus ihrem Kloster selbst verbrannt, worauf am folgenden Tag die Polizei erschienen sei und ihren Abt sowie den Aufseher respektive Disziplinmeister habe abführen wollen. Er und die anderen Mönche hätten sich dagegen gewehrt, worauf ihnen die Polizisten versichert hätten, dass der Abt und der Disziplinmeister den Behörden lediglich zur Befragung vorgeführt würden, jedoch nicht die Absicht bestehe, die zwei Personen festzunehmen oder zu inhaftieren. Daraufhin hätten er und die übrigen Mönche nachgegeben und die beiden Männer seien abgeführt worden. Die Polizei habe vorab angekündigt, dass diese nach sechs oder acht Tagen respektive einer Woche ins Kloster zurückkehren könnten. Da nach Ablauf einer Woche nichts geschehen sei, habe er am (...) zusammen mit vier respektive fünf weiteren Mönchen eine Plakataktion durchgeführt. Auf ihrem Plakat, das sie in der Nacht in der Nähe des Polizeipostens angeklebt hätten, hätten sie die Freilassung ihres Abtes sowie des Aufsehers bis zum (...) gefordert. Falls dies nicht geschehe, würden sie die Menschen mobilisieren und gegen die Polizei demonstrieren. Die ganze Aktion habe lediglich zehn Minuten gedauert. Am frühen Nachmittag des gleichen Tages hätten sie vor der Polizeistation eine Kundgebung durchgeführt. Sie seien mit ihrem Mönchsgewand bekleidet gewesen und hätten darunter zivile Kleidung getragen. Nachdem sie etwa fünf Minuten demonstriert und die Freilassung der beiden Mönche verlangt hätten, habe er realisiert, dass hinter ihnen (Nennung Anzahl) Personen hinzugekommen seien und ebenfalls für die Freilassung demonstriert hätten. Im weiteren Verlauf der Kundgebung hätten einzelne Teilnehmende auch Slogans zugunsten eines

D-1202/2016 freien Tibet skandiert. Nach weiteren zehn Minuten sei die Polizei erschienen, die mit ihrer Verhaftung gedroht habe, falls die Kundgebung nicht umgehend beendet werde. Die Polizei habe aber den Demonstrationszug nicht aufhalten können. In der Folge seien (...) Soldaten gekommen, um die Kundgebung aufzulösen respektive sie seien von sehr vielen Militärpolizisten umzingelt worden, worauf er die Flucht ergriffen habe. Er sei zusammen mit einem Kollegen in die Berge geflohen und habe sich dort während (Nennung Dauer) bei einer Nomadenfamilie versteckt. Anschliessend sei er über H._______ nach G._______ geflüchtet. Er sei überzeugt, dass er von der Polizei mit einer Überwachungskamera gefilmt worden sei, weshalb jene von seiner Demonstrationsteilnahme wisse. Sodann wurde der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung insbesondere auch über sein Allgemeinwissen zur geltend gemachten Herkunftsregion befragt. Zum Beleg seiner Vorbringen legte er (Auflistung Beweismittel) ins Recht. A.b Mit Verfügung vom 16. Juli 2014 stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Es wies ihn aus der Schweiz weg, wobei es den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausschloss. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 13. August 2014 wurde mit Urteil des BVGer D-4523/2014 vom 3. Juni 2015 gutgeheissen, die Verfügung des BFM vom 16. Juli 2014 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen. Zur Begründung führte es dabei aus, gemäss dem Urteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 (publiziert als Referenzurteil in BVGE 2015/10; Anmerkung Bundesverwaltungsgericht) sei die von der Vorinstanz neu eingeführte Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie im Rahmen der Anhörung nicht zu beanstanden, sofern sie gewissen Mindeststandards betreffend die Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive die Untersuchungspflicht genüge. In casu sei jedoch für das Gericht weder nachvollziehbar, ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens des Beschwerdeführers vertretbar sei, noch ersichtlich, ob die Vorinstanz ihren aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem rechtlichen Gehör fliessenden Pflichten zur ernsthaften, sorgfältigen und vollständigen Abklärung seiner Vorbringen sowie aller weiteren rechtsrelevanten Sachumstände vorliegend tatsächlich nachgekommen sei. Angesichts der von der Vorinstanz nicht näher konkretisierten und allgemein gehaltenen Zusammenfassung des Abklärungsergebnisses sei es dem Beschwerdeführer objektiv verunmöglicht worden, konkrete Einwände gegen die vorgeworfenen Falschangaben anzubringen. Das SEM habe sowohl den Anspruch des Beschwerdeführers auf Einräumung

D-1202/2016 des rechtlichen Gehörs als auch den Untersuchungsgrundsatz verletzt, wobei diese Verletzungen durch das Bundesverwaltungsgericht nicht geheilt werden könnten. B. Eine sachverständige Person der Fachstelle LINGUA erstellte im Auftrag des SEM am 5. Oktober 2015 ein Gutachten, nachdem sie mit dem Beschwerdeführer am (...) ein telefonisches Interview geführt hatte. Das Gutachten enthält eine linguistische und eine landeskundlich-kulturelle Analyse. Die sachverständige Person kam zum Schluss, die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers habe sehr wahrscheinlich wie angegeben im Kreis I._______/Tibet stattgefunden. Es gäbe aber sprachliche Hinweise darauf, dass er Tibet früher verlassen haben könnte. Darauf würden auch einige Wissenslücken sowie mehrere veraltete Kenntnisse hinweisen, auch wenn der Beschwerdeführer im Allgemeinen über relativ gute landeskundlich-kulturelle Kenntnisse zu Tibet verfüge. C. Am 23. Dezember 2015 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich bis zum 6. Januar 2016 zum Abklärungsergebnis zu äussern. Der Beschwerdeführer nahm dazu – nach einmalig gewährter Fristerstreckung – mit Eingabe vom 8. Januar 2016 Stellung. Dabei führte er an, aufgrund eines Erdbebens am (...) in China, das auch seine Herkunftsregion betroffen habe, habe China beim Wiederaufbau die betroffenen Gebiete umbenannt. Das tibetische Volk benutze jedoch noch immer die alten Namen, wobei es sich dabei auch um ein politisches Statement gegen China handle. Deswegen habe er betreffend die Gemeinden die alten Namen verwendet. Bezüglich seinen Angaben zur Landwirtschaft seien die Preise in Tibet nicht so stabil wie in der Schweiz. Ausserdem hätten oft mehrere Parteien zusammen Produkte gekauft, weil es so günstiger gewesen sei. Zudem habe er die letzten (...) Jahre in einem Kloster gelebt und keine Einkäufe getätigt, weshalb seine Angaben nicht mehr ganz aktuell seien. Ferner sei aus den beiliegenden Schulbestätigungen ersichtlich, dass er vor (...) Jahren letztmals eine öffentliche Schule besucht habe. Es sei daher gut möglich, dass seine Ausführungen zum Schulgeld und der Schuluniform nicht mehr den heutigen Tatsachen entsprechen würden. Betreffend die Papierbeschaffung sei anzuführen, dass sein älterer Bruder den Ausweis für ihn beantragt habe, weshalb er nicht genau wisse, wie man das mache. Es gebe in (...) ein entsprechendes Amt, wo man sich melden müsse und von wo aus der Antrag nach I._______ und J._______ weitergeleitet werde. Nach der Ausstellung werde der Ausweis nach (...)

D-1202/2016 zurückgeschickt, wo dieser abgeholt werden könne. Hinsichtlich seines Dialekts halte er nochmals fest, dass er vor seiner Reise in die Schweiz während (Nennung Dauer) in G._______ gewesen sei. In dieser Zeit habe er die Sprache etwas gelernt und es sei denkbar, dass er mittlerweile einige dieser Begriffe gelegentlich verwende. Zuvor habe er sich während einigen Monaten in H._______ aufgehalten, weshalb es sein könne, dass sich sein Dialekt über diese (Nennung Dauer) ausserhalb seiner Herkunftsregion etwas verändert habe. Ab dem Jahre (...) sei er im Kloster gewesen, wo ausschliesslich Tibetisch gesprochen worden sei. Da er nur vier Jahre die Schule besucht habe, habe er nur sehr wenig Chinesisch gelernt. Da er gelegentlich chinesisches Fernsehen geschaut habe, spreche er diese Sprache ein wenig. Beim Telefoninterview habe er die auf Chinesisch gestellten Fragen gut verstanden, aber das Beantworten sei sehr schwierig gewesen. Zusammenfassend würden seine Vorbringen plausibel erscheinen.

Sollte ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden, sei er gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in das Asyl seiner Freundin K._______ (Einreichung Asylgesuch: [...]; Anerkennung als Flüchtling und Gewährung von Asyl mit Entscheid des SEM vom [...]; Anmerkung Bundesverwaltungsgericht) einzubeziehen, zumal sie seit zirka (...) Jahren in einer dauernden eheähnlichen Gemeinschaft zusammenleben und ein gemeinsames Kind erwarten würden. D. Mit Verfügung vom 22. Januar 2016 – eröffnet am 27. Januar 2016 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Es wies ihn aus der Schweiz weg, wobei es den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausschloss. Der Beschwerdeführer habe die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – bis 18. März 2016 zu verlassen. Zur Begründung wurde angeführt, aufgrund der Herkunftsanalyse habe seine Hauptsozialisation sehr wahrscheinlich in der von ihm geltend gemachten Herkunftsregion stattgefunden. Es würden aber zahlreiche Hinweise darauf bestehen, dass er Tibet früher als angegeben verlassen habe. Er verfüge somit mutmasslich über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in einem Drittstaat. Sodann sei der Wegweisungsvollzug – unter Ausschluss eines solchen nach China – als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. E. Am (...) brachte K._______ das gemeinsame Kind L._______ zur Welt.

D-1202/2016 F. Mit Eingabe vom 25. Februar 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zwecks eingehender Prüfung der Asylgründe an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, subeventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subsubeventualiter sei er in die Flüchtlingseigenschaft seiner Konkubinatspartnerin einzubeziehen und es sei Asyl gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer (Auflistung Beweismittel) bei. G. Mit Schreiben vom 2. März 2016 reichte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) nach. H. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 4. März 2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurden gutgeheissen. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 21. März 2016 eingeladen. I. In seiner Vernehmlassung vom 10. März 2016 brachte das SEM vor, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, und hielt im Übrigen vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. J. Mit Verfügung vom 15. März 2016 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zur Kenntnisnahme zugestellt. K. Am (...) anerkannte der Beschwerdeführer das gemeinsame Kind

D-1202/2016 L._______ und gleichzeitig wurde eine Namenserklärung abgegeben, worauf dessen Name in M._______ geändert und entsprechend im Zivilstandsregister erfasst wurde. L. Mit Eingabe vom 5. September 2016 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (Nennung Beweismittel) zu den Akten. M. Am (...) brachte K._______ das gemeinsame Kind N._______ zur Welt. N. Am (...) anerkannte der Beschwerdeführer das gemeinsame Kind N._______ und gleichzeitig wurde eine Namenserklärung abgegeben, worauf dessen Name in O._______ geändert und entsprechend im Zivilstandsregister erfasst wurde. O. Am (...) gingen der Beschwerdeführer und K._______ in P._______ die Ehe ein. Aufgrund der Heirat erhielt K._______ den Namen ihres Ehemannes G. (daher nachfolgend nicht mehr K._______, sondern Q._______; Anmerkung Bundesverwaltungsgericht).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-1202/2016 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz brachte zur Begründung ihres ablehnenden Asyl- und Wegweisungsentscheids im Wesentlichen vor, es sei mit dem Beschwerdeführer zwecks Abklärung seiner Herkunft im Auftrag des SEM am (...) ein telefonisches Interview geführt worden, wobei eine sachverständige Person das Gespräch ausgewertet und dazu ein Gutachten inklusive linguistischer Analyse erstellt habe. Zur administrativen Einteilung seiner Herkunftsregion habe er einige korrekte Angaben geben können. Hinsichtlich der Gemeinden habe er jedoch einige Gebiete genannt, die zu einem früheren Zeitpunkt als Gemeinden gegolten hätten, womit seine Kenntnisse nicht auf dem neuesten Stand wären. Er habe weiter zutreffende Angaben zu den Distanzen und den Klöstern seiner geltend gemachten Herkunftsregion gegeben. Zur Landwirtschaft habe er Ausführungen zu Preisen von gängigen Produkten gemacht, welche nicht den heutigen Gegebenheiten entsprechen würden. Zum Schulwesen habe er zahlreiche zutreffende Aussagen gemacht. Dennoch würden seine Ausführungen zum Schulgeld und den Schuluniformen darauf hinweisen, dass seine Kenntnisse veraltet seien. Auch die Angaben zur Papierbeschaffung würden nicht den örtlichen Begebenheiten entsprechen. Zusammenfassend sei anzuführen, dass er zwar über landeskundlich-kulturelle Kenntnisse verfüge, diese jedoch Lücken aufweisen würden. Dies stelle ein Indiz dafür

D-1202/2016 dar, dass er das Gebiet früher als angegeben verlassen habe. Seine Kenntnisse würden nicht umfassend dem entsprechen, was man von einer einheimischen Person seinen Alters und sozialen Hintergrundes erwarten könne. Aus linguistischer Sicht stimme seine Sprache grundsätzlich mit dem Dialekt von (...) und (...) überein. Zahlreiche Merkmale würden jedoch auf den Dialekt von H._______ beziehungsweise der exiltibetischen Koine hinweisen. Er habe sogar Begriffe aus dem Hindi verwendet, welche in seiner geltend gemachten Herkunftsregion weder verwendet noch verstanden würden. Es sei nicht zu erwarten, dass sich sein Dialekt während des geltend gemachten, kurzen Aufenthaltes in G._______ so stark verändert habe. Zudem würden seine Kenntnisse des Chinesischen nicht dem entsprechen, was man von einer Person, welche (...) Jahre lang in der Volksrepublik China sozialisiert worden sei, erwarten könne. Seine mangelnden Kenntnisse des Chinesischen würden auf eine frühere Ausreise als die angegebene hinweisen. Aufgrund dieser Analyse sei festzuhalten, dass seine Hauptsozialisation sehr wahrscheinlich in der von ihm geltend gemachten Herkunftsregion stattgefunden habe. Es gebe aber zahlreiche Hinweise darauf, dass er Tibet früher als angegeben verlassen habe und somit mutmasslich über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in einem Drittstaat verfüge. Die Ausführungen in seiner Stellungnahme sowie die eingereichten Bestätigungen vermöchten das Resultat des Gutachtens nicht umzustossen. Auch die von ihm zu Beginn des Verfahrens eingereichten Beweismittel vermöchten diese Erkenntnisse nicht zu widerlegen. Hierzu sei auf die Ausführungen in der Verfügung des SEM vom 16. Juli 2014 und die entsprechende Vernehmlassung vom 5. September 2014 zu verweisen. Das Ergebnis des Gutachtens entziehe seinen Asylgründen und seinen Aussagen zur Ausreise jegliche Grundlage, woran auch seine Vorbringen in der Stellungnahme und die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermöchten. Es sei ihm nicht gelungen, seine Herkunft aus der Volksrepublik China sowie seine Asylgründe darzulegen. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da er aber keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, sei zu schliessen, dass kein flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden.

Sodann sei ein Wegweisungsvollzug insgesamt als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, finde der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 AsylG keine Anwendung. Auch bestünden keine Hinweise, dass ihm bei

D-1202/2016 einer Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Da bei einer Person, welche unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, die Möglichkeit nicht auszuschliessen sei, dass sie die chinesische Staatsangehörigkeit besitze, sei ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen, da ihr dort gegebenenfalls unmenschliche Behandlung oder Strafe drohen würde. Gemäss Lehre hindere eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht den Vollzug einer Wegweisung nicht, wenn Asylgesuchsteller – wie vorliegend – eine sinnvolle Prüfung der wahren Herkunft verunmöglichen würden. Die Untersuchungspflicht der Behörden finde ihre Grenzen nach Treu und Glauben an der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers, zumal es nach ständiger Rechtsprechung nicht Sache der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hinweisen des Gesuchstellers nach möglichen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Es sei vermutungsweise davon auszugehen, es stünden einer Wegweisung an seinen bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegen. Ferner erfülle er die Voraussetzungen für einen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Freundin nach Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht, da die Beziehung weder als Ehe noch als eheähnliche Gemeinschaft im rechtlichen Sinne zu definieren sei. Zudem sei mit Blick auf das ungeborene Kind ein Anspruch aus Art. 8 EMRK zu verneinen, da dies eine intakte, gelebte und intensive Beziehung voraussetze. Zudem bestünden keine Hinweise darauf, dass es sich tatsächlich um das Kind des Beschwerdeführers handle. Sodann sei der Wegweisungsvollzug auch als möglich und durchführbar zu erachten, zumal es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die allenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaffen. Auch das Bundesverwaltungsgericht erachte in seiner ständigen Rechtsprechung den Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als möglich, selbst wenn ein Gesuchsteller seine wahre Identität oder Nationalität verheimliche. 3.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vor, die Erwägungen seien im Hinblick auf seine Herkunft nicht schlüssig, blieben weiterhin unklar und vermöchten nicht zu überzeugen. Das SEM setze sich mit seinen Äusserungen im Rahmen seiner Stellungnahme zum Gutachten inhaltlich nicht auseinander. Die Glaubhaftigkeit seiner Fluchtumstände, seine Geburt und Sozialisierung in der Volksrepublik China und die Echtheit der vorgelegten Identitätskarte würden von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt. Jedoch unterstelle ihm das SEM eine Aufenthaltsbewilligung respektive eine Duldung in einem Dritt-

D-1202/2016 staat, in welchem er nach Ansicht der Vorinstanz bereits jahrelang sozialisiert worden sei. Wie das SEM in seinem Entscheid selber eingeräumt habe, habe er zu seiner Herkunft korrekte geografische Angaben gemacht und verfüge über landeskundlich-kulturelle Kenntnisse, wobei diese nach Ansicht der Vorinstanz teilweise veraltet beziehungsweise nicht einer einheimischen Person seines Alters und sozialen Hintergrundes entsprechen würden. Hier gelte es aber zu berücksichtigen, dass er die letzten (...) Jahre in seiner Heimat in einem Kloster verbracht habe, weshalb gewisse Lücken über Preise und Verkaufseinheiten verständlich seien. Vergleiche zur allgemeinen Bevölkerung und entsprechende Kenntnisse könnten daher in seinem Fall nur beschränkt herangezogen werden. Auch gebe es keine Hinweise des SEM, wann sich die vermeintlich falschen Angaben zum Schulwesen geändert haben sollten. Seine entsprechenden logischen Erklärungen in seiner Stellungnahme seien vom SEM unkommentiert und im Entscheid unberücksichtigt geblieben. Darüber hinaus würden sich – mit Verweis auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH; China/Tibet: Tibetische Sprachen und Kenntnis der chinesischen Sprache, Auskunft von Adrian Schuster, Bern, 10. Dezember 2015) – seine Ausführungen zum Schulsystem im Rahmen seiner Anhörung mit den aktuellen Gegebenheiten des chinesischen Bildungssystems decken. Das Gleiche gelte auch für die Vorbringen zum Besuch und dem Eintrittsalter betreffend das Kloster. Sodann müssten die von der Vorinstanz als unglaubhaft erachteten Äusserungen zur Landwirtschaft und zur Papierbeschaffung mangels anderslautender Belege in Zweifel gezogen werden. Er habe zur administrativen Einteilung seiner Heimatregion korrekte Angaben machen können und es sei in der Bevölkerung durchaus üblich, ältere Bezeichnungen für die Gemeinden zu verwenden. Sodann könnten hinsichtlich der Lebensweise und Bräuche keine allgemeingültigen Aussagen gemacht werden, zumal sich die Aktivitäten im Alltag in den verschiedenen Gebieten erheblich unterscheiden würden. Auch bezüglich der linguistischen Analyse vermöchten die Schlussfolgerungen des SEM nicht zu überzeugen. Da er vor seiner Ausreise (Nennung Dauer) in einem Haushalt in G._______ gelebt habe, erstaune es nicht, dass einzelne Begriffe aus dieser Zeit in sein Vokabular übergegangen seien. Auch habe er nachvollziehbar erläutern können, dass in seinem Kloster alleine Tibetisch gesprochen worden sei und seine Kenntnisse des Chinesischen auf einem relativ niedrigen Stand verblieben seien. Dies stelle nicht zwangsläufig einen Hinweis auf eine längere Sozialisierung ausserhalb tibetischer Regionen dar. Generell sei die linguistische Analyse in Frage zu stellen. So gebe es eine grosse Zahl tibetischer Sprachen oder Dialekte. Der Vorwurf, seine Sprache enthalte Merkmale des H._______-Dialektes, widerspreche nicht der

D-1202/2016 in seiner Heimatregion gesprochenen Sprache, zumal grundsätzlich eine erhebliche Durchmischung der Sprachen stattfinde und R._______ eine Vielzahl von Dialekten umfasse. H._______-Tibetisch werde gerade auch in S._______ teilweise von einer gebildeten Elite gesprochen oder als Kommunikation zwischen Personen mit verschiedenen Dialekten verwendet. Es sei daher nicht verwunderlich, dass die Sprache des Beschwerdeführers auch Merkmale des H._______-Dialektes aufweise. Das Gutachten vermöge daher nicht zu überzeugen. Dies umso mehr, als ihm diese Entscheidgrundlage durch das SEM wegen Geheimhaltungsinteressen nicht offengelegt worden sei. Mit Blick auf die Beachtung des Anspruchs auf Akteneinsicht und das Verhältnismässigkeitsprinzip wäre die Gewährung der Einsicht erforderlich, um dem rechtlichen Gehör zu entsprechen. Er habe glaubhaft und kongruent seine Flucht und die Gründe für dieselbe geschildert. Es würden jegliche Hinweise für einen längeren Aufenthalt in einem Drittland vor seiner Einreise in die Schweiz fehlen. Da sich die Vorinstanz nicht ansatzweise mit seinen Asylgründen auseinandergesetzt habe, sei das Verfahren folglich zwecks erneuter Beurteilung der Asylgründe an das SEM zurückzuweisen.

Sodann habe es das SEM versäumt, nach Ablehnung der originären Flüchtlingseigenschaft die abgeleitete Flüchtlingseigenschaft aufgrund seines Zusammenlebens mit seiner als Flüchtling anerkannten Partnerin K._______ zu prüfen und ihn gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in ihr Asyl miteinzubeziehen, zumal die Voraussetzungen – entgegen der vorinstanzlichen Ansicht – durchaus gegeben seien. Mit seiner Stellungnahme vom 8. Januar 2016 habe er (Nennung Beweismittel) eingereicht. Das SEM habe in seinem Entscheid ohne Erläuterung die Beziehung zu K._______ verneint und auch einen Anspruch aus Art. 8 EMRK abgelehnt. Er führe jedoch mit K._______ seit (...) Jahren eine Beziehung und sie würden die Gründung eines gemeinsamen Hausstandes beabsichtigen und wollten sich gemeinsam um das mittlerweile geborene Kind kümmern. Dies sei bislang aufgrund des laufenden Asylverfahrens nicht möglich gewesen. Das Gesuch um Kantonswechsel von K._______ sei am (...) abgewiesen worden. Er könne immerhin belegen, dass er sich oft als „Besucher“ in der Wohnung von K._______ aufhalte. Mit der Geburt (Kind) und der Aufenthaltsbewilligung seiner Partnerin sei ein Zusammenleben nunmehr notwendig und auch möglich geworden. Er biete Hand für einen allfälligen Vaterschaftstest, sollte das SEM trotz der Bestätigung von K._______ die Vaterschaft weiter anzweifeln. Zudem würden keine besonderen Umstände gegen einen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft sprechen. Auch habe

D-1202/2016 es das SEM versäumt, das Kindeswohl in seiner Entscheidung angemessen zu berücksichtigen, was gerade im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung eines Wegweisungsvollzugs einen entscheidenden Gesichtspunkt darstelle. Mithin sei er in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG einzubeziehen und es sei ihm Asyl zu gewähren.

Da sich das SEM nicht ernsthaft mit seinem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Partnerin und seines Kindes auseinandergesetzt habe, sei die Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör verletzt worden. Entsprechend sei das Verfahren an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung zurückzuweisen. 4. 4.1 Vorab sind die vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe gerügten Verletzungen formellen Rechts zu beurteilen. Konkret sei das rechtliche Gehör (sowohl der Anspruch auf Akteneinsicht als auch die Begründungspflicht) durch das SEM verletzt worden. So habe er einerseits keinen Einblick in die Herkunftsanalyse erhalten und andererseits habe sich die Vorinstanz mit seinem Ersuchen, er sei in die Flüchtlingseigenschaft seiner Partnerin und seines Kindes miteinzubeziehen, nicht ernsthaft auseinandergesetzt respektive habe dieses nicht geprüft. 4.1.1 Hinsichtlich des Einwandes, wonach das SEM das Recht auf Akteneinsicht verletzt habe, ist festzuhalten, dass gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in ein Lingua-Gutachten aufgrund entgegenstehender öffentlicher Interessen keine vollständige Einsicht zu gewähren ist. Zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss der asylsuchenden Person indessen vom wesentlichen Inhalt des Gutachtens Kenntnis gegeben und die Möglichkeit, sich dazu zu äussern sowie Gegenbeweise zu bezeichnen, gewährt werden. Dazu muss die Behörde der asylsuchenden Person in zusammenfassender Weise die von der Fachperson gestellten Fragen und den wesentlichen Inhalt der darauf erhaltenen Antworten sowie die weiteren in den Akten enthaltenen Beweiselemente, auf welche sich die Einschätzung stützt, offenlegen, sei es in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz, sei es anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1). 4.1.2 Diesen Anforderungen hat die Vorinstanz in casu entsprochen. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer einlässlich das rechtliche Gehör zu dem erstellen Lingua-Gutachten

D-1202/2016 und räumte ihm die Möglichkeit ein, sich dazu bis zum 6. Januar 2016 zu äussern (vgl. act. A35/2). Dabei ist es auf die wesentlichen für und gegen ihn sprechenden Punkte eingegangen, wie es dies später auch in der Verfügung tat. Auch nahm es auf seine Entgegnungen in seiner Stellungnahme vom 8. Januar 2016 Bezug und liess diese in seine Prüfung einfliessen (vgl. act. A39/8 S. 4). Sodann prüfte es die Voraussetzungen für einen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft von K._______ gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG und mit Blick auf das ungeborene Kind die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, welches es jeweils verneinte. Aus dieser Vorgehensweise ist bezüglich der gerügten Verletzung der Begründungspflicht ersichtlich, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich hörte, sorgfältig und ernsthaft prüfte und in der Entscheidfindung berücksichtigte, was sich entsprechend in den betreffenden Erwägungen niederschlug. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch daher nicht zu erkennen, weil es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des BFM-Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). 4.1.3 Insgesamt erweisen sich demnach die formellen Rügen als unbegründet. 4.2 4.2.1 In materieller Hinsicht ist zunächst anzuführen, dass im Urteil BVGE 2014/12 das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend präzisierte, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen würden, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlingsoder wegweisungsvollzugsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort sprächen. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche eine tibetische Asylsuchende durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12

D-1202/2016 E. 5.9 f.). Aufgrund des Gesagten kommt der Verlässlichkeit der Herkunftsangaben der asylsuchenden Person wesentliche Bedeutung zu. 4.2.2 Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Entgegnungen die vom SEM gezogenen Schlussfolgerungen im angefochtenen Entscheid nicht umzustossen. Er verweist in diesem Zusammenhang auf seinen längeren Aufenthalt im Kloster, der veraltete Angaben verständlich erscheinen lasse, auf die Tatsache der unterschiedlichen Lebensweisen und Bräuche, die allgemein gültige Aussagen verunmöglichten, auf seinen Aufenthalt in G._______, was sich in seiner Sprache niedergeschlagen habe, auf die Vielzahl und die starke Durchmischung der tibetischen Sprachen, weshalb es nicht verwundere, dass seine Sprache auch die Merkmale des H._______-Dialektes aufweise und auf den Umstand, wonach rudimentäre Kenntnisse des Chinesischen nicht zwangsläufig einen Hinweis auf eine längere Sozialisierung ausserhalb des Autonomen Gebiet Tibets (AGT) darstellen würden.

Jedoch sind diese Einwände nicht als stichhaltig zu erachten. Dabei kann zur Hauptsache auf den erstellten Lingua-Bericht verwiesen werden. Dieser stammt von einer qualifizierten Person mit entsprechender linguistischer Expertise und wurde aufgrund des vom Beschwerdeführer angegebenen biografischen Profils und seinen Antworten zu diversen relevanten landeskundlich-kulturellen und linguistischen Bereichen erstellt. Das Gutachten vermag insgesamt zu überzeugen, zumal es sich in einlässlicher und differenzierter Weise zu den Kenntnissen oder Wissenslücken des Beschwerdeführers äussert, die sich weder durch den längeren Klosteraufenthalt noch durch Verweise auf die Vielfalt der Bräuche im AGT plausibel erklären lassen. Insbesondere hervorzuheben ist dabei die linguistische Analyse, welche zum Schluss kommt, dass der Beschwerdeführer zwar sehr wahrscheinlich wie angegeben im Kreis I._______/Tibet hauptsozialisiert worden sei, jedoch diverse Hinweise bestünden, dass er seine Herkunftsregion früher verlassen habe als angeführt. Daran vermag auch der Einwand, es widerspreche nicht der in seiner Heimatregion gesprochenen Sprache, wenn bei ihm Einflüsse des H._______-Dialektes feststellbar gewesen seien, zumal grundsätzlich eine erhebliche Durchmischung der Sprachen stattfinde und R._______ eine Vielzahl von Dialekten umfasse, wobei H._______-Tibetisch gerade auch in S._______ teilweise von einer gebildeten Elite gesprochen oder als Kommunikation zwischen Personen mit verschiedenen Dialekten verwendet werde, gerade mit Blick auf die Biografie des Beschwerdeführers nichts zu ändern. So ist er nicht zur gebildeten Elite zu zählen und es bestehen keine Hinweise, dass in seinem

D-1202/2016 konkreten Fall die Veranlassung bestanden hätte, den entsprechenden Dialekt zu sprechen, um zwischen Personen mit verschiedenen Dialekten kommunizieren zu können, zumal er die ersten (...) Jahre praktisch ausschliesslich in seinem Dorf und anschliessend (...) Jahre im Kloster gelebt habe. Die Einwände, die sich im Wesentlichen auf eine Auskunft der SFH stützen, vermögen auch deshalb nicht durchzudringen, weil darin unter anderem lediglich in überwiegend allgemeiner Form die im AGT vorhandenen Dialekte und die chinesischen Sprachkenntnisse von Tibetern erörtert werden, die keinen Einzelfallbezug wie die durchgeführte Herkunftsanalyse aufweisen. Sodann wird in der erwähnten Auskunft auf Seite 4 selber angeführt, dass nur eine Fachperson mit entsprechenden linguistischen Kenntnissen die Unterschiede innerhalb der tibetischen Sprachen zu erkennen vermöge und eine korrekte Beurteilung vornehmen könne. Diese Voraussetzungen sind vorliegend zweifellos gegeben, wurde doch – wie bereits erwähnt – die Lingua-Analyse von einer qualifizierten Fachperson erstellt. Zu den schwachen Chinesisch-Kenntnissen des Beschwerdeführers kann festgehalten werden, dass zwar sowohl in den einschlägigen Quellen – als auch in der eingereichten Auskunft der SFH – verschiedene Aussagen zu den Chinesisch-Kenntnissen von Tibetern gemacht werden (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5846/2014 vom 4. August 2015 E. 6.3.2). Jedoch fallen aber vorliegend die mangelnden Kenntnisse mit den weiteren bisher genannten Punkten, die zu Ungunsten des Beschwerdeführers sprechen, kumulierend ins Gewicht. 4.3 Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht glaubhaft zu machen, dass er vor seiner Ausreise nicht in der exiltibetischen Diaspora, sondern in China gelebt habe. Damit scheitert zugleich die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht selbständig erfüllt und sein eigenes Asylgesuch folglich zu Recht abgelehnt wurde. Insofern ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Im Eventualstandpunkt beantragt der Beschwerdeführer, er sei in die Flüchtlingseigenschaft seiner Partnerin einzubeziehen und es sei ihm gestützt darauf Asyl zu gewähren. 5.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn

D-1202/2016 keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Mit dem Familienasyl erhalten die Angehörigen der Kernfamilie die gleiche Rechtsstellung und damit auch denselben flüchtlingsrechtlichen Schutz wie der nachziehende anerkannte Flüchtling (vgl. SPESCHA/THÜR/ZÜND/BOLZLI/HRUSCHKA, Migrationsrecht [Kommentar], 4. Aufl. 2015, Rz 1 zu Art. 51 AsylG). Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Gemäss der weiterhin geltenden Rechtsprechung der Asylrekurskommission (ARK) gilt Art. 51 AsylG auch für unverheiratete Lebenspartner, sofern von einer dauernden eheähnlichen Lebensgemeinschaft auszugehen ist (vgl. EMARK 1993 Nr. 24 E. 8). Auch die Definition des Begriffs „Familie“ in der Asylverordnung 1 erfasst in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen (vgl. Art. 1a lit. e AsylV 1). 5.2 Der Beschwerdeführer ist im (...) in die Schweiz eingereist. Seine heutige Partnerin und seit dem (...) seine Ehefrau Q._______, die seit dem (...) als Flüchtling anerkannt ist und der in der Schweiz Asyl gewährt wurde, hat er erst hierzulande kennengelernt. Gemäss den Ausführungen in der Beschwerdeschrift führe das Paar bereits seit (...) Jahren eine Beziehung und beabsichtige, einen gemeinsamen Hausstand zu gründen und sich gemeinschaftlich um das zwischenzeitlich geborene Kind zu kümmern, was aufgrund des noch laufenden Asylverfahrens bislang nicht möglich gewesen sei. Seit der Einreichung der Beschwerdeschrift hat sich die Sachlage in dem Sinne geändert, als dass der Beschwerdeführer das gemeinsame Kind M._______ am (...) anerkannte, am (...) das gemeinsame Kind O._______ zur Welt kam, das durch ihn am (...) ebenfalls anerkannt wurde, und er schliesslich am (...) Q._______ in der Schweiz heiratete. Sodann lebt der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau und den Kindern seit (...) in einem gemeinsamen Haushalt. Insgesamt kann daher ohne Weiteres von einer auf Dauer ausgelegten ehelichen Gemeinschaft gesprochen werden. Schliesslich ist festzuhalten, dass die gemeinsamen Kinder M._______ mit Verfügung des SEM vom (...) und O._______ mit Entscheid der Vorinstanz vom (...) jeweils in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Mutter Q._______ einbezogen wurden und Asyl in der Schweiz erhielten. 5.3 Im Folgenden ist die Frage zu klären, ob die Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling und die Asylgewährung gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG ausgeschlossen bleibt, weil die Familiengemeinschaft erst in

D-1202/2016 der Schweiz begründet wurde und somit auch nicht durch die Flucht getrennt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht stellte im Urteil D-3175/2016 vom 17. August 2017 fest, dass diesbezüglich bisher keine kohärente Rechtsprechung bestanden habe. Im Rahmen einer eingehenden Auslegung von Art. 51 Abs. 1 AsylG führte das Gericht aus, es lasse sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht ableiten, dass deren Anwendung auf Fälle zu beschränken sei, in denen die Familiengemeinschaft durch die Flucht getrennt wurde. Zudem zeige auch die Entstehungsgeschichte von Art. 51 Abs. 1 AsylG, dass dies nicht der ratio legis entspreche. Unter dem Vorbehalt von besonderen Umständen sei folglich den sich in der Schweiz aufhaltenden Angehörigen eines Flüchtlings gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft auch dann zuzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren, wenn vor deren Einreise in die Schweiz keine Familiengemeinschaft bestanden habe, die durch die Flucht getrennt worden sei (Urteil des BVGer D-3175/2016 vom 17. August 2017, E. 3 und 4). 5.4 Der Beschwerdeführer lebt gemäss der Aktenlage mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern zusammen. Die ganze Familie besitzt die chinesische Staatsangehörigkeit, weshalb es ihnen verunmöglicht ist, ein gemeinsames Leben im Heimatstaat zu führen, da zumindest die als Flüchtling anerkannte Ehefrau befürchten muss, dort verfolgt zu werden. Die Familie kann deshalb nur in der Schweiz zusammen leben. Der Beschwerdeführer ist folglich in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl seiner Ehefrau Q._______ einzubeziehen. 5.5 Die Beschwerde ist daher hinsichtlich des Eventualantrages gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 22. Januar 2016 aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Soweit er obsiegt, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Im Umfang seines Unterliegens wird er aber grundsätzlich kostenpflichtig. In diesem Zusammenhang wurde ihm mit Instruktionsverfügung vom 4. März 2016 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Da er im Urteilszeitpunkt noch immer als bedürftig zu erachten ist, sind die hälftigen Verfahrenskosten durch die unentgeltliche Prozessführung nach wie vor gedeckt.

D-1202/2016 6.2 Sodann ist ihm aufgrund des teilweisen Obsiegens zu Lasten der Vorinstanz eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Ziff. I/d der Beschwerde ersucht er um Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung, wobei er Parteikosten von bislang Fr. 1010.– geltend macht und die Einreichung einer detaillierten Kostennote bei Abschluss des Instruktionsverfahrens in Aussicht stellt. Eine Kostennote ist indessen weder abzuwarten noch nachzufordern, weil zum einen die geltend gemachten Parteikosten und der hierfür betriebene Aufwand überblickbar sind und angemessen erscheinen und zum andern dem Beschwerdeführer – abgesehen von der Nachreichung von Unterlagen des Zivilstandsamts – seither keine weiteren Kosten erwachsen sind. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9-13 VGKE) ist die um die Hälfte gekürzte Parteientschädigung – welche von der Vorinstanz zu entrichten ist – auf insgesamt Fr. 540.– (inklusive Auslagen) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1202/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit sie den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl betrifft, gutgeheissen. Weitergehend wird sie abgewiesen. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl von Q._______ (N_______) einzubeziehen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 540.– zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Contessina Theis Stefan Weber

Versand:

D-1202/2016 Seite 21

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