Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1200/2014
Urteil v o m 3 0 . April 2015 Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan LL.M., (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 5. Februar 2014 / N (…).
D-1200/2014 Sachverhalt: I. A. Das BFM (neu: SEM) lehnte das am 6. Dezember 2008 gestellte Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Mai 2011 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an, erachtete den Vollzug der Wegweisung in den Herkunfts- beziehungsweise Heimatstaat oder in einen Drittstaat jedoch im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht als zumutbar und verfügte die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. B. Die Beschwerdeführerin beantragte durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 14. Juni 2011 – unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung – die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Beschwerdeführerin als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
Zur Stützung der Anträge wurde eine am 6. Juni 2011 von der "Eritrean Liberation Front" (ELF)-Vertretung in Khartum (Sudan) ausgestellte Bestätigung im Original zu den Akten gegeben.
C. C.a Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2011 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin beziehungsweise deren Rechtsvertreter auf, die ELF-Bestätigung in eine Amtssprache übersetzen zu lassen.
C.b Die Beschwerdeführerin reichte durch ihren Rechtsvertreter am 27. Juni 2011 eine deutsche Übersetzung der ELF-Bestätigung ein.
D. Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 5. September 2011 die Abweisung der Beschwerde vom 14. Juli 2011. E. Mit Eingabe vom 2. März 2012 ersuchte B._______, die in Khartum verbliebene, mittlerweile knapp sechzehnjährige Tochter der Beschwerdefüh-
D-1200/2014 rerin, das BFM durch eine andere von der Mutter bevollmächtigte Rechtsvertreterin (C._______) um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung des Asyls. Zur Begründung wurde ausgeführt, B._______ sei im Sudan geboren, aber bei der Grossmutter väterlicherseits in Eritrea aufgewachsen. Nach dem Tod dieser Grossmutter sei sie in den Sudan geflohen, wo sie – ohne sich bei den sudanesischen Behörden oder beim UNHCR gemeldet zu haben – zusammen mit anderen eritreischen Flüchtlingen zur Untermiete in einer Wohnung in Khartum lebe. Sie fürchte, zwangsweise nach Eritrea zurückgeführt zu werden. Im Sudan habe sie niemanden und sie erhalte dort keinen Schutz vor Verfolgung; demgegenüber sei durch den Aufenthalt ihrer Mutter in der Schweiz eine Beziehungsnähe zu diesem Land gegeben. Als Beleg für die verwandtschaftlichen Beziehungen wurden eine Foto von B._______ sowie ein Taufschein zu den Akten gegeben. F. F.a Das Bundesverwaltungsgericht machte das BFM mit Schreiben vom 14. Dezember 2012 auf die Eingabe der Tochter der Beschwerdeführerin vom 2. März 2012 aufmerksam. Das Gesuch um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung des Asyls sei bis anhin nicht behandelt worden; vielmehr sei es nach seinem Eingang beim BFM am 5. März 2012 ohne weitere Vorkehrungen in das BFM-Dossier der Mutter, der Beschwerdeführerin A._______ gelegt worden. Da die Aussagen von B._______ unter Umständen geeignet sein dürften, die Vorbringen der Beschwerdeführerin (ihrer Mutter) in einem anderen Licht erscheinen zu lassen, könne die die Beschwerdeführerin betreffende Beschwerde erst dann umfassend geprüft werden, wenn zuvor das Gesuch der Tochter um Einreise in die Schweiz und um Gewährung des Asyls umfassend geprüft worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte daher dem BFM die vorinstanzlichen Akten (…) und ersuchte um schnelle Behandlung des Gesuchs von B._______ um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung des Asyls (allenfalls um Familienzusammenführung). F.b Nachdem das BFM in Bezug auf das Gesuch der Tochter der Beschwerdeführerin weitere viereinhalb Monate untätig geblieben war, forderte das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten N 520 045 zwecks Weiterbehandlung der Beschwerde der Beschwerdeführerin zurück.
D-1200/2014 G. Mit Urteil D-3347/2011 vom 24. Juni 2013 hob das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung des BFM vom 18. Mai 2011 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung unter Berücksichtigung der zuvor ausreichend abgeklärten Vorbringen der Tochter B._______ an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, das BFM habe dem Umstand, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren erst dann umfassend geprüft werden könne, wenn zuvor das am 2. März 2012 eingereichte Gesuch der Tochter geprüft worden sei, keine Rechnung getragen und damit nicht nur den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig beziehungsweise nicht vollständig festgestellt, sondern auch den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt. II. H. In der Folge nahm das BFM das Verfahren von B._______, der Tochter der Beschwerdeführerin, an die Hand. Es teilte deren damaliger Rechtsvertreterin am 4. November 2013 unter Hinweis auf das Urteil BVGE 2007/30 mit, die Schweizer Botschaft in Khartum sei nicht mehr in der Lage, eine persönliche Befragung durchzuführen. Das Bundesamt ersuchte daher B._______ beziehungsweise deren damalige Rechtsvertreterin um die Beantwortung diverser Fragen. Das diesbezügliche, auf den 2. Dezember 2013 datierte Antwortschreiben traf am 4. Dezember 2013 beim BFM ein. Darin wurde unter anderem festgehalten, die Mutter von B._______ (A._______, die Beschwerdeführerin) sei am 29. Juni 2008 aus dem Sudan ausgereist. Weil die illegale Reise nach Europa sehr gefährlich sei und sie ausserdem nicht genug Geld gehabt habe, habe B._______ nicht mit ihrer Mutter ausreisen können. I. Mit Verfügung vom 5. Februar 2014 verweigerte das BFM B._______ die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung wurde unter anderem auch festgehalten, dass die Mutter A._______ nicht als Flüchtling anerkannt, sondern lediglich vorläufig aufgenommen sei, weshalb B._______ nicht gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in deren Flüchtlingseigenschaft einbezogen werden könne. Schliesslich falle der Entscheid eines Einbezugs von minderjährigen Kindern in die vor-
D-1200/2014 läufige Aufnahme ihrer Eltern (Art. 85 Abs. 7 AuG [SR 142.20]) in den Zuständigkeitsbereich der Kantone, weshalb ein entsprechendes Gesuch bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde zu stellen wäre. III. J. Ebenfalls mit Verfügung vom 5. Februar 2014 – dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eröffnet am 6. Februar 2014 – lehnte das BFM das am 6. Dezember 2008 gestellte Asylgesuch der Beschwerdeführerin erneut ab und führte zur Begründung aus, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an, stellte aber fest, der Vollzug der Wegweisung in den Herkunfts- beziehungsweise Heimatstaat oder in einen Drittstaat sei im gegenwärtigen Zeitpunkt (weiterhin) nicht zumutbar, und verfügte die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. K. Die Beschwerdeführerin beantragte durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 7. März 2014 – unter Aufhebung der Ziffern 1-3 des Dispositivs der BFM-Verfügung vom 5. Februar 2014 – die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung inklusive der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person des Unterzeichnenden zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. L. Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2014 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, diese dürfe – ungeachtet der von der Vorinstanz verfügten vorläufigen Aufnahme – den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 AsylG [SR 142.31]). Gleichzeitig hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Vorschusses zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
D-1200/2014 M. M.a Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2014 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Weiteren äusserte es sich insbesondere zu der in der Beschwerdeschrift enthaltenen Rüge, die Verfügung vom 5. Februar 2014 sei erlassen worden, ohne dass darin auf das Verfahren der Tochter B._______ oder auf die Tatsache, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin ein militärischer Anführer der ELF gewesen sei, eingegangen worden wäre.
M.b Die Beschwerdeführerin nahm durch ihren Rechtsvertreter am 21. Juli 2014 zur Vernehmlassung des BFM vom 30. Juni 2014 Stellung. Die Vorinstanz verkenne, dass zwischen ihrem Asylverfahren und demjenigen ihrer Tochter "klar ein inhaltlicher Zusammenhang" bestehe. Auch gehe die Vorinstanz zu Unrecht davon aus, dass ihre Verfolgung im Sudan nicht gezielt gewesen sei. Im Weiteren machte sie geltend, bei der Zustellung der vorinstanzlichen Akten müsse ein Fehler unterlaufen sei, fehlten doch die Seiten 4 und 5 des anlässlich der Erstbefragung vom 31. Dezember 2008 erstellten Protokolls. Zusammen mit der Stellungnahme wurde eine Kostennote zu den Akten gegeben. M.c Nachdem das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 24. Juli 2014 die Seiten 4 und 5 des Protokolls vom 31. Dezember 2014 in Kopie zugestellt hatte, reichte dieser am 28. Juli 2104 eine Ergänzung zu seiner Stellungnahme vom 21. Juli 2014 ein. N. Der nunmehr auch die sich nach wie vor im Sudan aufhaltende Tochter der Beschwerdeführerin vertretende Tarig Hassan erhob ebenfalls am 7. März 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die B._______ betreffende BFM-Verfügung vom 5. Februar 2014 (Verfahrens-Nr. D- 1211/2014).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
D-1200/2014 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM beziehungsweise SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylgesetzes die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-1200/2014 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 und 5.4). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]). 4. Die Beschwerdeführerin machte anlässlich der Kurzbefragung vom 31. Dezember 2008 und der ausführlichen Anhörung vom 7. Juni 2010 im Wesentlichen geltend, sie sei ethnische Tigrinya christlich-orthodoxen Glaubens und stamme aus D._______ (Provinz E._______). Von 1977 bis 1981 habe sie an der Seite der "Eritrean Liberation Front" (ELF), deren Ziel die Unabhängigkeit Eritreas von Äthiopien gewesen sei, gekämpft. Im Jahr 1979 habe sie sich mit dem ELF-Kämpfer T. A. nach Brauch verheiratet. Aufgrund parteiinterner Konflikte seien sie im Jahr 1982 in den Sudan ausgewandert, wo sie eine Stelle als Köchin in einem Privathaushalt gefunden habe. Im Jahr 1996 sei ihre gemeinsame Tochter B._______ zur Welt gekommen. Die Situation im Sudan sei nicht gut. Man könne seine Religion nicht frei ausüben und werde immer wieder wegen seiner ethnischen Herkunft beschimpft. Zunehmend habe es auch Razzien gegeben. Anfangs des Jahres
D-1200/2014 2008 sei sie anlässlich einer Razzia festgenommen und erst nach drei Tagen gegen Bezahlung von 50 sudanesischen Pfund wieder freigelassen worden. Weil sie sich vor einer Entführung oder der Tötung durch den eritreischen Geheimdienst gefürchtet habe, habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Am 29. Juni 2008 habe sie den Sudan in Richtung Libyen verlassen. Nach einem rund fünfmonatigen Aufenthalt in Libyen sei sie in einem Boot nach Italien und schliesslich in einem Personenwagen unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gereist. 4.1 Das BFM stellte in seiner angefochtenen Verfügung fest, die Beschwerdeführerin sei ihren Aussagen zufolge lediglich ein einfaches Mitglied der ELF gewesen und habe sich weder politisch noch militärisch exponiert. Mitglieder und Sympathisanten der ELF würden gegenwärtig keine Gefahr laufen, von Seiten des Staates ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt zu sein, wenn sie keinen politischen Tätigkeiten nachgehen würden oder frühere Tätigkeiten eingestellt hätten. Dies treffe ebenfalls zu, wenn sie nicht aktiv an hauptsächlich vom Sudan aus geführten militärischen Operationen der ELF-RC, dem militärischen Flügel der ELF, gegen die Landesregierung teilgenommen hätten. Im Übrigen seien zahlreiche ehemalige Mitglieder der ELF zur von ihr gegründeten Nachfolgepartei People's Front for Democracy and Justice (PFDJ) übergetreten. In der Beschwerdeschrift vom 7. März 2014 (vgl. S. 5 ff.) sowie auch in den Stellungnahmen vom 21. und 28. Juli 2014 wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe sehr wohl mehrere Jahre lang aktiv für die ELF gekämpft und auch einen ranghohen Militär derselben Gruppierung geheiratet. Zudem sei sie auch nach ihrer Flucht noch Regimekritikerin beziehungsweise Widerstandskämpferin gewesen. Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar anlässlich der Befragungen tatsächlich vorbrachte, sich im Jahr 1977 der ELF-Splittergruppe F._______ angeschlossen zu haben und nach einer sechsmonatigen militärischen Ausbildung auch als Kämpferin im Einsatz gewesen zu sein (vgl. Vorakten A1 S. 5 und A14 S. 2 ff.). Wie das BFM in seiner Vernehmlassung vom 30. Juni 2014 indessen zutreffend bemerkte, machte die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt geltend, sie oder T. A., mit dem sie nach Brauch verheiratet sei, hätten eine militärische Führungsposition innegehabt.
D-1200/2014 Die nunmehr auf Beschwerdeebene (in der Stellungnahme vom 21. Juli 2014) angebrachte Rüge, indem die Vorinstanz "kaum Fragen zur politischen Tätigkeit" der Beschwerdeführerin gestellt habe und insbesondere nicht nach der militärischen Position ihres Mannes gefragt habe, sei sie ihrer Fragepflicht nicht genügend nachgekommen, vermag nicht zu überzeugen, bestand doch aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin in der Tat kein Anlass zur Stellung derartigen Fragen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin wie auch ihr Partner T. A. als einfache Kämpfer im Einsatz waren, diese Aktivitäten aber spätestens im Zeitpunkt ihrer Ausreise in den Sudan im Jahr 1982 eingestellt haben. Nach dem Gesagten besteht kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres mehr als 30 Jahre zurückliegenden militärischen Einsatzes für die ELF beziehungsweise für die Gruppierung F._______ in absehbarer Zeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt werden könnte. An dieser Feststellung vermag auch die im ersten, am 14. Juni 2011 angehobenen Beschwerdeverfahren eingereichte, am 6. Juni 2011 von der ELF-Vertretung in Khartum ausgestellte Bestätigung (vgl. auch Beschwerde vom 7. März 2014 S. 7) nichts zu ändern, zumal derartige Dokumente gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ohne Weiteres käuflich erworben werden können. 4.2 In Bezug auf die geltend gemachten Razzien stellte das BFM im Weiteren zutreffend fest, diese seien – wie die Beschwerdeführerin selber angegeben hatte (vgl. A14 S. 6, Antwort auf die Frage 34) – gegen alle Angehörigen der eritreischen und äthiopischen Exilgemeinschaft gleichermassen gerichtet gewesen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bereits nach drei Tagen gegen Bezahlung einer Geldsumme wieder freigelassen wurde, lässt ebenfalls nicht auf das Vorliegen einer gezielt gegen ihre Person gerichteten staatlichen Verfolgungsmassnahme (durch die eritreische Regierung mittels sudanesischer Behörden) schliessen. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 30. Juni 2014 (vgl. S. 2) ebenfalls zutreffend bemerkte, wird mit der dreitägigen Inhaftierung auch die asylrelevante Intensität nicht erreicht, zumal die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben im Gefängnis keinen körperlichen Misshandlungen ausgesetzt gewesen war. 4.3 Was die auf Beschwerdeebene geäusserte Furcht vor einer Entführung durch den eritreischen Geheimdienst betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen nie angegeben
D-1200/2014 hatte, im Sudan oder auch in der Schweiz exilpolitische Tätigkeiten ausgeübt zu haben oder konkreten Nachstellungen durch im Ausland agierende Angehörige der eritreischen Regierung ausgesetzt gewesen zu sein. Aus den Akten sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf ein besonderes Profil der Beschwerdeführerin, nämlich dasjenige einer Person, an deren Auslieferung die eritreische Regierung besonders interessiert wäre, schliessen liessen. 4.4 Schliesslich kann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, die Flucht der Beschwerdeführerin in den Sudan vermöge ebenfalls keine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, erfolgte diese doch bereits im Jahr 1982, mithin mehr als zehn Jahre vor der Unabhängigkeit Eritreas von Äthiopien, und sind gemäss den Erkenntnissen der Schweizer Asylbehörden nur diejenigen eritreischen Staatsangehörigen im flüchtlingsrechtlichen Sinn gefährdet, die nach Ausbruch des Grenzkonflikts im Jahr 1998 im dienstpflichtigen Alter ausgereist sind. 4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbingen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz und auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift und in den Stellungnahmen (im Wesentlichen allgemeine Ausführungen zu den früheren Aktivitäten der Beschwerdeführerin sowie zur Schutzgewährung durch die sudanesischen Behörden) einzugehen. Es ist an dieser Stelle festzuhalten, dass das BFM nach der Prüfung des Gesuches der Tochter B._______ um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Gewährung des Asyls zu Recht darauf verzichtete, die beiden Verfahren in inhaltlicher Hinsicht zu verknüpfen, ist doch zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und denjenigen ihrer Tochter in der Tat kein sachlicher Zusammenhang erkennbar (B._______ nannte als Ausreisegrund den Tod ihrer Grossmutter und berief sich auf subjektive Nachfluchtgründe infolge ihrer eigenen, im Juni 2008 erfolgten Ausreise). Die Vorbringen von B._______ sind somit nicht geeignet, die Vorbringen der Beschwerdeführerin in einem anderen Licht erscheinen zu lassen (vgl. das vom gleichen Tag datierende, die Tochter betreffende Urteil D-1211/2014 des Bundesverwaltungsgerichts, mit welchem deren am 7. März 2014 erhobene Beschwerde [Auslandverfahren] ebenfalls abgewiesen wird).
D-1200/2014 Das BFM hat nach dem Gesagten das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und das Asylgesuch abgewiesen. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit – alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 [S. 748]). Vorliegend hat das BFM in seiner Verfügung vom 5. Februar 2014 die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs in den Herkunfts- beziehungsweise Heimatstaat oder in einen Drittstaat vorläufig aufgenommen. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
D-1200/2014 Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die am 7. März 2014 angehobene Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da das Bundesverwaltungsgericht ihr indessen mit Zwischenverfügung vom 14. März 2014 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 8.2 Sodann ordnete das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 14. März 2014 den Rechtsvertreter Tarig Hassan als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei. Der Rechtsvertreter hat am 21. Juli 2014 für das zweite, am 7. März 2014 angehobene Beschwerdeverfahren eine Kostennote eingereicht. Der darin ausgewiesene zeitliche Aufwand von 7,10 Stunden und namentlich der Stundenansatz von Fr. 300.– (zuzüglich Mehrwertsteuer und Barauslagen in der Höhe von Fr. 8.30) erscheinen jedoch nicht angemessen, zumal im konnexen Verfahren D-1211/2014 ein Stundenansatz von lediglich Fr. 200.– veranschlagt wird. Aufgrund der Aktenlage und in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist das durch das Bundesverwaltungsgericht auszurichtende amtliche Honorar auf Fr. 1200.– festzulegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1200/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter ein Honorar in der Höhe von Fr. 1200.– . 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
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