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Bundesverwaltungsgericht 18.03.2016 D-1199/2016

18. März 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,263 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 26. Januar 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1199/2016/brl

Urteil v o m 1 8 . März 2016 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 26. Januar 2016 / N (…).

D-1199/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 9. Juli 2014 in die Schweiz einreiste, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 28. Juli 2014 sowie der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 27. Mai 2015 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei eritreischer Staatsangehöriger, sei jedoch im Sudan im Flüchtlingslager C._______ geboren und aufgewachsen und im Jahre 2002 zusammen mit seinen Eltern und seiner Schwester nach Eritrea (D._______) zurückgekehrt, wobei sie für diese Rückkehr eine "Asylantenkarte" erhalten hätten, dass sein Vater, ein Oppositioneller respektive Angehöriger der Befreiungsfront E._______, kurze Zeit nach dessen Rückkehr nach Eritrea für einige Tage festgenommen worden sei, weshalb dieser Eritrea wieder verlassen habe und sich seither wieder in C._______, Sudan, aufhalte, dass sein 1999 im Sudan verschwundener Bruder, der – wie seine Familie später erfahren habe – im Krieg bei der Befreiungsfront gearbeitet habe, 2004 in Eritrea aufgetaucht sei, er jedoch auf Anraten seiner Mutter nach kurzer Zeit wieder in den Sudan zurückgekehrt sei, denn gemäss seiner Mutter seien alle über die Zugehörigkeit seines Bruders zur Opposition informiert gewesen, dass man sich zehn Tage nach der Ausreise des Bruders bei ihnen zu Hause nach dessen Verbleib erkundigt habe, woraufhin sich der Beschwerdeführer von zu Hause fern gehalten habe und er daher entweder im Restaurant F._______ in "G._______" – dem grössten Markt in D._______, wo er seit 2004 gearbeitet habe – oder bei seiner Schwester geschlafen habe, dass er ab und zu vom Geheimdienst für kurze Zeit festgehalten worden sei, man ihn jedoch stets wieder habe laufen lassen, da er seinen Schülerausweis dabei gehabt habe, dass er 2005 durch Leute in Zivil gesucht worden sei, da sich diese zu Hause bei der Mutter nach ihm erkundigt hätten, denn in Eritrea würden Angehörige von flüchtigen Familienmitgliedern festgenommen, dass er zudem befürchtet habe, er sei auch wegen des Militärdienstes gesucht worden,

D-1199/2016 dass er daher kurze Zeit später Eritrea illegal verlassen habe und in den Sudan geflohen sei, wo er in C._______ eine Eritreerin (religiös) geheiratet und bis im Mai 2013 gelebt habe und danach via Libyen und Italien in die Schweiz gereist sei, dass infolge seiner Flucht seine Mutter festgenommen worden sei, sie jedoch gegen Bezahlung einer Busse, die er geleistet habe, wieder freigelassen worden sei, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens Kopien der Identitätskarten seiner Eltern, einen Eheschein und das Original seines Identitätsausweises einreichte, dass das SEM mit Verfügung vom 26. Januar 2015 – eröffnet am 27. Januar 2016 – feststellte, der Beschwerdeführer würde die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, dessen Asylgesuch vom 10. Juli 2014 zufolge Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen abwies und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, indes deren Vollzug infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Februar 2016 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und darin die Gewährung von Asyl und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte, dass der Rechtsmittelschrift, eine Kopie der angefochtenen Verfügung und eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit, ausgestellt am 3. Februar 2016 durch die (…) vom 3. Februar 2016 beigelegt wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor

D-1199/2016 welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin respektive eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet worden ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass dabei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG),

D-1199/2016 dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), wobei die Flüchtlingseigenschaft dann glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG), dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG), dass – wie vom SEM unter Ziffer I 2. der Verfügung zutreffend aufgezeigt – die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Schulzeit in Eritrea kontradiktorisch ausgefallen sind, indem er einmal erklärt, die 5. und 6. Klasse ohne Abschluss absolviert zu haben (vgl. act. A3/16 S. 5), an anderer Stelle jedoch davon spricht, lediglich die 5. Klasse besucht zu haben (vgl. act. A17/25 S. 6), wobei er deren Besuch mit dem Jahr (…) datiert (vgl. act. A3/16 S.5), was angesichts seines damaligen Alters von angeblich (…) Jahren (vgl. act. A3/16 S. 3) unrealistisch erscheint, dass seine Angaben über die Unterschiede im sudanesischen und eritreischen Schulsystem als unsubstanziiert zu erachten sind, da er dazu primär lediglich Englisch und Tigrinya als Unterschied nennt (vgl. act. A3/16 S. 7), dass er indes kein Tigrinya spricht (vgl. act. A3/16 S. 2), was angesichts des genannten Vorbringens der Unterrichtssprache Tigrinay und des von ihm angeführten Schulbesuchs und dreijährigen Aufenthaltes in Eritrea – wie vom SEM korrekt erwogen – nicht nachvollziehbar ist, dass er zudem nicht im Stande ist, über das Schulnotensystem in Eritrea Auskunft zu geben, indem er einzig erklärt, der Beste sei der Erste, der Zweite und Dritte sei auch gut und er denn auch nicht weiss, dass es in Eritrea Schulzeugnisse gibt (vgl. act. A17/16 S. 7), dass seine Schilderungen zu seinem Aufenthaltsort D._______ – wie vom SEM ebenfalls richtig erkannt – als vage zu bezeichnen sind, zumal er die dortigen Wohnquartiere nicht näher beschreiben oder benennen kann (vgl. act. A17/25 S. 6), dass die Auszahlung des Lohnes des Beschwerdeführers in "Rial" (vgl. act. A17/25 S. 10) nicht realistisch erscheint, zumal diese Geldeinheit nicht der eritreischen Währung entspricht,

D-1199/2016 dass mit dem SEM zudem einherzugehen ist, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Festnahme seiner Mutter unterschiedliche Aussagen macht, indem er anlässlich der Kurzbefragung erwähnt, seine Mutter sei nach der Flucht des Vaters und des Bruders aus Eritrea festgenommen, jedoch gegen Bezahlung eines Geldbetrags freigelassen worden (vgl. act. A3/16 S. 10), demgegenüber während der einlässlichen Anhörung zunächst negiert, dass seiner Mutter nach der Ausreise erwähnter Familienmitglieder etwas passiert sei (vgl. act. A17/25 S. 12), dass er hingegen im späteren Verlauf derselben Befragung – nachdem er auf den Widerspruch angesprochen wurde – zu Protokoll gibt, seine Mutter sei, nachdem er in den Sudan gereist sei, seinetwegen festgenommen worden (vgl. act. A17/25 S. 22), dass er sodann – wie vom SEM richtig gefolgert – auch zum Zeitpunkt und Dauer der Festnahme seines Vaters widersprüchliche Angaben macht und auch den Zeitpunkt dessen Rückkehr in den Sudan inkongruent benennt, dass er im Rahmen der Kurzbefragung nämlich vorbringt, sein Vater sei eine Woche nach dessen Rückkehr im Jahre 2002 festgenommen worden, nach zwei Tagen wieder aufgetaucht und dann wieder in den Sudan gereist (vgl. act. A3/16 S. 10), demgegenüber während der einlässlichen Anhörung einmal behauptet, im zweiten Jahr seines Aufenthalts in Eritrea, sei sein Vater weggegangen (vgl. act. A17/25 S. 7) und später darlegt, sein Vater sei etwa einen Monat nach der Rückkehr im Jahre 2002 mitgenommen und nach einer Woche oder fünf Tagen freigelassen worden (act. A 17/25 S. 12) sowie auch erklärt, etwa zehn oder zwanzig Tage nach der Rückkehr sei sein Vater mitgenommen worden (vgl. act. A17/25 S. 21), dass dem SEM ebenso zuzustimmen ist, dass von Vornherein nicht einleuchtet, weshalb sein Vater 2002 nach Eritrea zurückgekehrt sein soll, gehörte dieser doch angeblich der "Opposition" an (vgl. act. A3/16 S. 10) und setzte sich damit bewusst dem Risiko einer Festnahme durch die eritreischen Behörden aus, dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass, hätte es sich beim Vater tatsächlich um einen Oppositionellen und damit um einen Regimegegner gehandelt, dieser im eritreischen Kontext wohl kaum nur für die vom Beschwerdeführer angegebene kurze Zeit festgehalten und wieder freigelassen worden wäre,

D-1199/2016 dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, die vom SEM aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselemente plausibel zu entkräften, da sich diese hauptsächlich in Wiederholungen von bereits vorgetragenen Sachverhaltselementen erschöpfen, dass insoweit in der Beschwerde zudem betont wird, der Vater habe sich bei der "Befreiungsfront" engagiert, indem er für die Unabhängigkeit Eritreas von Äthiopien gekämpft habe, festzuhalten ist, dass der Vater daher nach dem Verständnis des Gerichts wohl für die EPLF (Eritrean People’s Liberation Front, Eritreische Volksbefreiungsfront) – gekämpft hätte, dass es sich dabei allerdings nicht etwa um eine oppositionelle Organisation, sondern um die damalige Regierungspartei gehandelt hat, sein Vater demzufolge nicht wie vom Beschwerdeführer behauptet als Regimegegner respektive Oppositioneller zu erachten wäre, dass sich insgesamt die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rückkehr vom Sudan nach Eritrea und der dortige Aufenthalt im Zeitraum von 2002 bis 2005 als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erweist, dass damit zugleich auch der von ihm geschilderten – und auf Rechtsmittelebene wiederholt geltend gemachten – illegalen Ausreise aus Eritrea die Grundlage entzogen, mithin das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen (Art. 54 AsylG) zu verneinen ist, dass demnach das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass die verfügte Wegweisung daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass der Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung durch das SEM vorläufig aufgenommen wurde und sich damit die Frage des Vorliegens anderer Vollzugshindernisse praxisgemäss nicht mehr stellt (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4), mithin diese nicht Prüfungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden,

D-1199/2016 dass gestützt auf diese Erwägungen die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) – ungeachtet der vom Beschwerdeführer belegten, prozessualen Bedürftigkeit – zufolge Aussichtslosigkeit der gestellten Beschwerdebegehren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1199/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Claudia Jorns Morgenegg

Versand:

D-1199/2016 — Bundesverwaltungsgericht 18.03.2016 D-1199/2016 — Swissrulings