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Bundesverwaltungsgericht 22.08.2018 D-1198/2016

22. August 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,078 Wörter·~25 min·6

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Januar 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1198/2016

Urteil v o m 2 2 . August 2018 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Januar 2016 / N (…).

D-1198/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 6. August 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Er gab auf dem Personalienblatt an, er sei eritreischer Staatsangehöriger, am (…) geboren und seine Muttersprache sei Arabisch (vgl. vorinstanzliche Akten A1). B. Am 20. August 2014 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ in arabischer Sprache zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (BzP). Er brachte im Wesentlichen vor, er sei eritreischer Staatsangehöriger und gehöre der Ethnie der Bilen an. Seine Muttersprache sei Bilen, er verfüge aber auch über gute mündliche und schriftliche Arabischkenntnisse. Zudem spreche er fliessend Tigre und wenig Tigrinya. Er habe mit seinen Eltern und (…) jüngeren Geschwistern im Dorf C._______ in der D._______ (Zoba E._______) gelebt. Er sei mit neun Jahren in die Schule eingetreten und habe diese sieben Jahre lang besucht. Im Mai 2013 habe er eine Vorladung zur Leistung des Militärdiensts erhalten; laut dieser hätte er sich im Juni 2013 beim Militär melden müssen. Da er dem Aufgebot keine Folge habe leisten wollen, habe er die Schule im Mai 2013 abgebrochen und sich die folgenden zehn Monate respektive bis im Januar 2014 in der Wildnis bei seinen Tieren aufgehalten. Während seiner Abwesenheit sei sein Vater seinetwegen zwei Monate lang – im August und September 2013 – in Haft gewesen. Als nach seiner Rückkehr nach C._______ im Januar 2014 ein zweites Aufgebot für den Militärdienst eingegangen sei, habe er Eritrea umgehend verlassen; er sei zu Fuss in einem 15-tägigen Marsch illegal in den Sudan ausgereist. Dort habe er in F._______ vier Monate bei einer Tante väterlicherseits gewohnt. Danach sei er via Libyen und Italien in die Schweiz gelangt. Die Kosten der Reise habe sein in G._______ lebender Onkel mütterlicherseits getragen. Identitätspapiere könne er nicht einreichen, da er nie welche gehabt habe. In der Schweiz würden zwei Halbbrüder väterlicherseits leben, er könne aber weder deren Wohnort noch eine Telefonnummer nennen (vgl. A3). C. Am 29. August 2014 erfolgte im EVZ B._______ eine weitere Befragung des Beschwerdeführers. Er sagte aus, er wisse von seiner Mutter, dass er im Jahr (…) geboren sei. Sie habe ihm dies im Jahr 2010 gesagt. In seinem Dorf gebe es keine Urkunden, die Geburtsdaten belegen würden, und er

D-1198/2016 sei nirgends registriert. Er habe die Schule mit neun Jahren begonnen und im Mai 2013 in der siebten Klasse im Alter von (…) Jahren abgebrochen, nachdem er eine erste Vorladung für den Militärdienst erhalten habe. Die Zeit von Juni bis Dezember 2013 habe er bei seinen Tieren verbracht. Nach seiner Rückkehr nach C._______ habe er im Januar 2014 ein zweites militärisches Aufgebot erhalten, worauf er in den Sudan geflohen sei. Das SEM informierte den Beschwerdeführer, dass es ihn aufgrund der Aktenlage fortan als volljährig betrachte und sein Geburtsdatum auf den (…) abändere. Es gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer erklärte, er könne nicht belegen, dass er im (…) geboren sei, da es in Eritrea nur für Personen, die in den Städten leben würden, Identitätsdokumente gebe (vgl. A5). D. Die auf den 5. November 2015 in arabischer Sprache angesetzte Anhörung des Beschwerdeführers, in deren Rahmen er eine Kopie einer eritreischen Identitätskarte, die seinem Vater gehöre, einreichte, wurde aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten mit dem Übersetzer abgebrochen (vgl. A10). E. Am 6. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführer durch das SEM einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Die Anhörung wurde in der Sprache Bilen durchgeführt. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er stamme aus dem Dorf H._______ im Gebiet C._______. Bilen könne er lesen und schreiben, Arabisch auch, aber nicht so gut. Bevor er mit neun Jahren in die Schule eingetreten sei, habe er während drei Jahren eine Koranschule besucht. Im April 2013, als er in der siebten Klasse gewesen sei, habe es in seiner Schule eine Razzia gegeben. Einige Schüler seien festgenommen worden, aber ihm sei die Flucht gelungen. Aus Angst vor einer Festnahme respektive einem Einzug ins Militär habe er die Schule daraufhin abgebrochen und die nächsten fünf Monate respektive bis November 2013 in der Wildnis bei seinen Tieren verbracht. Danach sei er nach Hause zurückgekehrt. Im November 2013 hätten Soldaten ein Aufgebot für ihn gebracht. Da er in diesem Zeitpunkt nicht zuhause gewesen sei, hätten sie die Vorladung seiner Mutter ausgehändigt. Sein Vater sei damals wegen ihm inhaftiert gewesen. Um die Freilassung des Vaters zu bewirken, habe er sich eigentlich stellen wollen, aber seine Mutter habe ihn davon abgehalten. Nachdem man ihn zwei Mal vergeblich zu Hause gesucht habe, habe er heimlich Geld, das seiner Mutter gehört habe, genommen

D-1198/2016 und sei am 1. Januar 2014 von zuhause weggegangen. Nach einem 15tägigen Fussmarsch sei er illegal in den Sudan gelangt. Bei einer Rückkehr nach Eritrea fürchte er sich vor einer Verhaftung (vgl. A12). F. F.a Mit Verfügung vom 22. Januar 2016 – eröffnet am 26. Januar 2016 – stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. F.b Das SEM führte an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Angesichts erheblicher Widersprüche in den Schilderungen des Beschwerdeführers könnten weder die Refraktion noch die illegale Ausreise aus Eritrea geglaubt werden. Der Wegweisungsvollzug sei als durchführbar zu erachten. G. G.a Mit Eingabe vom 25. Februar 2016 erhob der Beschwerdeführer durch seine am 24. Februar 2016 bevollmächtige Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses – und damit implizit um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ersucht. G.b Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, die Widersprüche in seinen Vorbringen müssten auf seinen ungenügenden Arabisch-Kenntnissen beruhen. Hinsichtlich des Vorwurfs der unsubstanziierten Schilderung des Fluchtwegs weise er darauf hin, dass es sich um eine wüstenähnliche Gegend gehandelt habe, weshalb es schwierig sei, einzelne Orte zu benennen. Die beiliegende Kopie eines Schulzeugnisses für das Schuljahr 2012/2013 belege, dass er sich im Jahr 2013 in Eritrea aufgehalten habe. Einer seiner Halbbrüder, der sich seit 2008 in der Schweiz aufhalte und über einen Ausweis F verfüge, habe dieses Dokument via Facebook erhalten. Sollte ihm kein Asyl gewährt werden, sei er zumindest vorläufig aufzunehmen. Ein Blick auf einschlägige Berichte internationaler Organisationen

D-1198/2016 zeige, dass eine legale Ausreise aus Eritrea praktisch unmöglich sei. Bei einer Rückkehr drohe ihm unmenschliche Behandlung. H. Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2016 – eröffnet am 3. März 2016 – stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung einzureichen. I. Mit Eingabe vom 10. März 2016 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 9. März 2016) reichte der Beschwerdeführer eine Kopie einer vom 8. März 2016 datierenden Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. Mit Eingabe vom 14. März 2016 reichte er das Original nach. J. Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Des Weiteren lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. K. In seiner Vernehmlassung vom 23. März 2016 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Widersprüche in seinen Vorbringen auf seine mangelnden Arabisch- Kenntnisse zurückzuführen seien, vermöge nicht zu überzeugen. Er habe bei den in Arabisch durchgeführten Befragungen vom 20. und 29. August 2014 zu Protokoll gegeben, den Dolmetscher gut verstanden zu haben. Dem Beschwerdeführer wurde die Vernehmlassung am 29. März 2016 zur Kenntnis gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne

D-1198/2016 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).

D-1198/2016 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2). 4. 4.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers, welche ihn zur Flucht aus Eritrea bewogen hätten (Einberufung in den Militärdienst respektive Refraktion), als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Die Schilderungen des Beschwerdeführers weisen gravierende Widersprüche auf und vermögen nicht zu überzeugen. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 25. Februar 2016 sind nicht geeignet, die Situation des Beschwerdeführers in Eritrea und die fluchtauslösenden Ereignisse in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen, beziehungsweise eine gegen ihn gerichtete Verfolgung asylbeachtlichen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Widersprüche in seinen Vorbringen müssten auf seinen mangelhaften Arabisch-Kenntnissen beruhen, vermag nicht zu greifen. In den Protokollen der in Arabisch durchgeführten Befragungen vom 20. und 29. August 2014 finden sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, es sei zu erheblichen Verständigungsschwierigkeiten beziehungsweise daraus resultierenden Übersetzungsfehlern gekommen. Der Beschwerdeführer gab auf

D-1198/2016 dem am 6. August 2014 ausgefüllten Personalienblatt Arabisch als Muttersprache an (vgl. A1). Bei der in Arabisch durchgeführten BzP vom 20. August 2014 bezeichnete er Bilen als Muttersprache und gab gleichzeitig an, auch über gute Arabischkenntnisse zu verfügen (vgl. A3 S. 4). Zu Beginn der Befragung erklärte er, den Dolmetscher gut zu verstehen (vgl. A3 S. 2). Am Ende der Befragung bestätigte er auf erneute Nachfrage, den Übersetzer gut verstanden zu haben (vgl. A3 S. 11). Auch bestätigte er, dass ihm das Protokoll in die ihm verständliche Sprache Arabisch rückübersetzt worden sei (vgl. A3 S. 11). Er erklärte die Richtigkeit der protokollierten Aussagen (vgl. A3 S. 11) und gab an, er habe alle Gründe, die gegen eine Rückkehr in den Heimatstaat sprechen würden, vortragen können (vgl. A3 S. 10). Auch bei der in Arabisch durchgeführten ergänzenden Befragung vom 29. August 2014 erklärte der Beschwerdeführer zu Beginn, den Übersetzer gut zu verstehen (vgl. A5 S. 5), und bestätigte am Ende der Befragung, dass ihm das Protokoll in die ihm verständliche Sprache Arabisch rückübersetzt worden sei und dieses seinen Aussagen entspreche (vgl. A5 S. 9). Bei der in der Sprache Bilen durchgeführten Anhörung vom 6. Januar 2016 gab der Beschwerdeführer an, Arabisch lesen und schreiben zu können, wenn auch nicht so gut (vgl. A12 S. 7 F65), in der Schule Arabischunterricht gehabt zu haben (vgl. A12 S. 6 F52) und zudem vor dem Eintritt in die reguläre Schule drei Jahre eine Koranschule besucht und bereits dort lesen und schreiben in arabischer Sprache gelernt zu haben (vgl. A12 S. 4 F23 und S. 15 F155). Bei der Anhörung erklärte der Beschwerdeführer, den Dolmetscher gut zu verstehen (vgl. A12 S. 1 F1). Auch bestätigte er nach erfolgter Rückübersetzung die Richtigkeit seiner Aussagen (vgl. A12 S. 17). Er konnte somit seine Asylgründe umfassend schildern. Auch wurde er bei der Anhörung vom 6. Januar 2016 mit Widersprüchen in seinen Schilderungen konfrontiert und nahm dazu Stellung (vgl. A12 S. 13 F124 ff.). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor. Die Pflicht zur Leistung des Militär- respektive Nationaldienstes trifft grundsätzlich eritreische Staatsangehörige zwischen 18 und 40 Jahren. Die Rekrutierung läuft in der Regel über das Schulwesen. Wer die „Secondary School“ nicht besucht, kann ab dem 18. Lebensjahr direkt zum Nationaldienst aufgeboten werden (vgl. hierzu das als Referenzurteil publizierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12.2 ff.). Der Beschwerdeführer machte geltend, die „Junior Secondary School“ besucht (vgl. Beschwerdebeilage [„Student Report Card„ der „Junior Secondary School“ 2012/2013]), diese jedoch in der siebten Klasse im Jahr 2013 abgebrochen zu haben. Hinsichtlich des Grundes für den Schulabbruch äusserte er sich indes widersprüchlich (Erhalt eines persönlichen

D-1198/2016 militärischen Aufgebots im Mai 2013 respektive generelle Razzia in der Schule im April 2013), so dass bereits ernsthafte Zweifel am Grund, weshalb der Beschwerdeführer bereits als Minderjähriger in den Militärdienst einberufen worden sein soll, bestehen. Zudem weisen seine Vorbringen zum angeblichen Erhalt eines oder zweier Aufgebote zur Leistung des Militärdiensts im November 2013 respektive Mai 2013 und Januar 2014 derart gravierende Widersprüche auf, dass sie unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Schulabbruchs nicht geglaubt werden können. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die diesbezüglich vom SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend aufgezeigten Widersprüche in den Schilderungen des Beschwerdeführers verwiesen werden, denen in der Beschwerdeschrift im Übrigen nichts Stichhaltiges entgegnet wird. Die Einberufung des Beschwerdeführers in den Militärdienst und die Refraktion vor der Ausreise aus Eritrea sind aufgrund des Gesagten nicht glaubhaft. 4.2 Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder ihm drohende Gefährdung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Im Ausreisezeitpunkt erfüllte er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. 4.3 Somit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen der Ausreise aus Eritrea, die illegal erfolgt sei, bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG – befürchten muss, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 4.3.1 Durch Republikflucht wird zum Flüchtling, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaats befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29). 4.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im als Referenzurteil publizierten Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage befasst, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen hat es festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

D-1198/2016 davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1). 4.3.3 Vorliegend kann die Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz offenbleiben. Wie erwähnt, vermag die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen, und zusätzliche Gefährdungsfaktoren sind vorliegend nicht ersichtlich. Eritreische Staatsangehörige werden grundsätzlich mit 18 Jahren militärdienstpflichtig. Der Beschwerdeführer machte geltend, zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea erst (…) Jahre und somit noch nicht im militärdienstpflichtigen Alter gewesen zu sein. Aufgrund des zuvor Gesagten ist auch nicht anzunehmen, dass er vor der Ausreise in den Militärdienst einberufen wurde respektive sich seiner Dienstpflicht entzogen hat (vgl. E. 4.1 – 4.2). Die blosse Möglichkeit einer künftigen Rekrutierung für den Nationaldienst ist jedoch – wie soeben ausgeführt – asylrechtlich nicht relevant. Andere Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, gehen aus den Akten nicht hervor. 4.3.4 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) nicht.

D-1198/2016 4.4 Zusammenfassend hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch zutreffend abgelehnt. 5. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG – und damit auch jene nach Art. 1A Abs. 2 FK – nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine

D-1198/2016 Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 EMRK). 6.2.2 Im als Referenzurteil publizierten Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 beschäftigte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea. Angesichts des konkreten Sachverhalts – es war davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in jenem Verfahren bereits vor ihrer Ausreise aus Eritrea aus dem Nationaldienst entlassen worden war und deshalb bei einer Rückkehr nicht mehr eingezogen werden würde – bejahte es die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 11-14). Offen blieb die Frage der Zulässigkeit (und Zumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs für den Fall, dass von einer zukünftigen Einziehung der wegzuweisenden Person in den Nationaldienst auszugehen wäre. Vorliegend muss – trotz der aktuellen Bemühungen um Normalisierung des Verhältnisses zwischen Äthiopien und Eritrea – aufgrund des Alters des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea noch in den Nationaldienst eingezogen würde. 6.2.3 Im Koordinationsurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht mit den noch offenen Fragen der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender künftiger Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst. Das Gericht kam nach eingehender Quellenanalyse zum Ergebnis, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 3 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.1.7). Beim eritreischen Nationaldienst handle es sich weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK. Die Bedingungen im eritreischen Nationaldienst seien zwar als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren, aber für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs genüge es dies nicht; erforderlich wäre vielmehr, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin Art. 4 Abs. 2 EMRK seines essenziellen Inhalts berauben würde. Dies sei zu verneinen. Es sei nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verlet-

D-1198/2016 zung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldienstes. Weiter bestünden keine hinreichenden Belege dafür, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im eritreischen Nationaldienst derart flächendeckend seien, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Ein ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bestehe im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht (vgl. a.a.O. E. 4-6). Zu beachten sei, dass die Erwägungen lediglich die Situation von freiwilligen Rückkehrerinnen und Rückkehrern betreffen würden, zumal die eritreischen Behörden keine Zwangsrückführungen aus der Schweiz akzeptieren würden, und sich an diesem Umstand bis zum allfälligen Abschluss eines Rückführungsabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea auch nichts ändern dürfte. Insofern könne offen bleiben, wie sich die Situation für Personen gestalten würde, die unter Zwang nach Eritrea zurückgeführt würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie keine Möglichkeit gehabt hätten, ihr Verhältnis zum eritreischen Staat zu regeln (vgl. a.a.O. E. 6.1.7). 6.2.4 Aufgrund des Gesagten führt die grundsätzlich drohende Einziehung des Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst im Falle einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.2.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, ihm drohe aufgrund der illegal erfolgten Ausreise bei einer Rückkehr nach Eritrea unmenschliche Behandlung, ist auf das bereits erwähnte Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zu verweisen. Demnach haben zahlreiche Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihr Heimatland zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet (vgl. a.a.O. E. 5.1). Dieselben Gründe lassen darauf schliessen, dass dem Beschwerdeführer bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer Inhaftierung aufgrund der illegalen Ausreise droht. Damit ist das ernsthafte Risiko einer unmenschlichen Behandlung auch diesbezüglich zu verneinen.

D-1198/2016 6.2.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.1 Im bereits erwähnten Koordinationsurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei voraussichtlicher Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst bei einer Rückkehr in ihr Heimatland. Es kam zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt. Dienstleistende würden nicht allein aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst in eine existenzielle Notlage geraten. Auch bestehe kein Grund zur Annahme, sie seien überwiegend wahrscheinlich dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, Misshandlungen oder sexuelle Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5). Die drohende Einziehung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 6.3.2 Bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kam das Bundesverwaltungsgericht im bereits erwähnten Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 zum Schluss, dass in Eritrea weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ausgegangen werden könne. Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen würden, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in den vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche

D-1198/2016 Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund seien die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, alleinstehenden Mann, der keine gesundheitlichen Beschwerden vorbrachte, und eigenen Angaben zufolge sieben Jahre die Schule besuchte. Soziale, ihn unterstützende Anknüpfungspunkte sind erkennbar und die Wohnsituation vor Ort scheint gesichert (in Eritrea wohnhafte Eltern und Geschwister; finanzielle Unterstützung erfolgt durch einen in G._______ lebenden Onkel). Zudem gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass seine Familie über Vieh und er über entsprechende Erfahrung als Hirte verfügt. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Eritrea aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine seine Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG). Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen im Übrigen dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). 6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch als zumutbar. 6.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea – wie bereits erwähnt – derzeit generell nicht möglich

D-1198/2016 sind. Jedoch besteht die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr, die praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegensteht. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs.2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch am 17. März 2016 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)

D-1198/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr

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