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Bundesverwaltungsgericht 27.02.2009 D-1198/2009

27. Februar 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,656 Wörter·~13 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asyl und Wegweisung; Verfügung ...

Volltext

Abtei lung IV D-1198/2009/wif {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . Februar 2009 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Sara Steiner. A._______, geboren (...), Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Februar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1198/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria am 25. April 2008 verliess und über Frankreich am 26. April 2008 in die Schweiz einreiste, wo er am Tag darauf um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Z._______ vom 7. Juli 2008 und der direkten Anhörung vom 16. Februar 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei auf Druck seiner Grosseltern nach dem Tod seiner Eltern zum Kult der Oro zurückgekehrt und habe bei einem Ritual eine Person töten müssen, dass er im Jahre 2002 wegen der schrecklichen Rituale der Oro einen ersten misslungenen Fluchtversuch unternommen habe, dass er im Januar 2006 von seiner Familie zum wiederholten Male eingesperrt worden sei, weil er nicht mehr an den Riten habe teilnehmen wollen, und ihm nach zirka einem Monat beziehungsweise nach zwei Wochen die Flucht gelungen sei, dass er sich daraufhin, nachdem er seine Brüder in Lagos informiert habe beziehungsweise ohne diese zu informieren, während sechs Monaten in Y._______ versteckt habe, wobei er ab und zu seine Brüder besucht habe, und danach zu einem Freund seines Vaters in X._______ gegangen sei, welcher seine Ausreise organisiert habe, dass er keine Identitätspapiere zu den Akten gab und auf diesbezügliche Fragen des BFM angab, er habe zwar einen Geburtsschein, welchen er in Nigeria gelassen habe, nie aber einen Pass oder eine Identitätskarte besessen, da man in Nigeria nie nach Papieren gefragt werde, dass der Freund seines Vaters, welcher mit ihm gereist sei, ihm für die Flucht einen Pass mit Visum habe ausstellen lassen, aber alle Papiere mitgenommen habe, dass er versucht habe, diesen Freund oder auch seine Schwester beziehungsweise seinen Bruder zu erreichen, D-1198/2009 dass für die weiteren Einzelheiten der Aussagen des Beschwerdeführers auf die Protokolle der Befragung vom 7. Juli 2008 und der Anhörung vom 16. Februar 2009 verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 18. Januar 2009 – frühestens eröffnet am 20. Februar 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 lit. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass sich aus den Akten keine Hinweise entnehmen liessen, dass er sich seit der Einreichung seines Asylgesuches in irgendeiner Art und Weise um Dokumente bemüht hätte, dass seine Aussage, der Schlepper habe alles für ihn besorgt und er wisse nicht, ob der Schlepper für die Reise von Frankreich in die Schweiz für ihn ein Visum gehabt habe, nicht geglaubt werden könne, dass seine diesbezüglichen Antworten den stereotypen Vorbringen der Gesuchsteller entsprächen, die nicht bereit seien, ihren Reiseweg detailliert aufzuzeigen und ihre Identität mit Ausweispapieren zu belegen, dass somit keine entschuldbaren Gründe für die Papierlosigkeit vorlägen, dass das BFM weiter festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, wobei zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht nötig seien, dass es bezüglich der Flüchtlingseigenschaft erwog, der Beschwerdeführer verstricke sich bei seinen Angaben in Widersprüche, dass er nämlich an der Befragung zur Person angegeben habe, er habe seine Brüder in Lagos über den Vorfall informiert, bevor er nach Y._______ gegangen sei (A1 S. 4), bei der Anhörung hingegen D-1198/2009 ausgesagt habe, sein Bruder habe nicht gewusst, dass er in Y._______ gewesen sei (A20 S. 8), dass er zudem bei der Befragung zur Person ausgesagt habe, er sei im Januar 2006 einen Monat lang festgehalten worden (A1 S. 4), während er bei der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, er sei zwei Wochen eingesperrt gewesen (A20 S. 7), dass schliesslich auch an der Biografie des Gesuchstellers erhebliche Zweifel bestünden, habe er doch bei der Befragung zur Person zu Protokoll gegeben, dass er zwei Brüder habe (A1 S. 2), während er bei der Anhörung zuerst von zwei Schwestern gesprochen und sich dann dahingehend korrigiert habe, dass er zwei Brüder habe (A20 S. 4), dass er weiter bei der Befragung zur Person angegeben habe, zuletzt an der Adresse (...) in Lagos gewohnt zu haben (A1 S. 1), bei der Anhörung dann aber ausgesagt habe, er habe nur bis 2001 dort gewohnt, dass er zudem zunächst angegeben habe, er habe nach dem Tod seiner Mutter bei einer Tante mütterlicherseits gewohnt, und später ausgesagt habe, er habe noch bei seiner älteren Schwester gewohnt (A20 S. 8f.), dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass im Weiteren der Wegweisungsvollzug aufgrund der Aktenlage als zulässig, zumutbar und möglich erscheine, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Februar 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung und die Asylgewährung sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte, dass er dabei zur Begründung im Wesentlichen ausführte, er sei in Gefahr, weil er mit den Oro nichts zu tun haben wolle, dass sein Bruder erst beim zweiten, nicht aber beim ersten Mal von der Flucht nach Y._______ gewusst habe, D-1198/2009 dass man in ihrer Sprache der Schwester manchmal „Aunty“ sage und der Dolmetscher darum Fehler gemacht habe, dass er begonnen habe, seine Dokumente zu suchen, und sie schicken werde, sobald er sie bekomme, dass ein Freund seines Bruders ihm bereits etwas geschickt habe, die Adresse jedoch falsch gewesen sei, dass in formeller Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass die Vollzugsbehörden zudem im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen seien, die Kontaktaufnahme mit seinem Heimatstaat und jede Weitergabe von Daten bis zum Entscheid zu unterlassen sowie eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe offen zu legen, dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Februar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde – vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), D-1198/2009 dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt, weshalb der Antrag um aufschiebende Wirkung gegenstandslos ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), weshalb auf das Gesuch, dem Beschwerdeführer sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG – auf welchen sich die angefochtene Verfügung stützt – das offenkundige Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), D-1198/2009 dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass unter den Begriff "Reise- und Identitätspapiere" gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nur solche Dokumente und Ausweise fallen, welche die Identität zweifelsfrei und fälschungssicher belegen, namentlich Reisepässe und Identitätskarten (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2007/7 E. 4-6 S. 58ff.), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine Identitätsdokumente einreichte, dass das BFM zu Recht und mit überzeugender und ausführlicher Begründung zum Schluss gekommen ist, es lägen dafür keine entschuldbaren Gründe vor, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann, dass an dieser Beurteilung das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern vermag, zumal die Aussage, die vom Freund des Bruders geschickten Dokumente seien nicht bei ihm angekommen, als Schutzbehauptung zu werten ist, D-1198/2009 dass insgesamt der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer enthalte den Behörden seine für die Reise benutzten Dokumente vor, dass diese Einschätzung durch seine unrealistischen Angaben zur Reise, wonach der Schlepper ihm den für ihn erstellten Pass mit Visum nie gegeben habe, sondern bei den Kontrollen jeweils selber vorgewiesen habe, bestätigt wird, da diese Behauptungen den Verdacht aufkommen lassen, er versuche seine Reiseroute zu verheimlichen, um seine wahre Identität nicht preisgeben zu müssen, dass das BFM im Weiteren zu Recht und mit überzeugender und ausführlicher Begründung von der offenkundigen Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen ausging, weshalb auch diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann, dass neben den in der Verfügung aufgeführten Widersprüche noch zahlreiche andere Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers auftauchen, auf welche hier – unter Verweis auf die Protokolle der Befragung und der Anhörung – nicht näher eingegangen werden soll, da die wichtigsten in der Verfügung genannt wurden, dass auch die Vorbringen in der Beschwerde an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, zumal der Beschwerdeführer sich nicht in substanziierter und detaillierter Weise mit den Ausführungen des BFM auseinandersetzte, dass er sich stattdessen auf die Wiederholung von Aussagen beschränkte, welche er schon während des vorinstanzlichen Verfahrens gemacht hatte, dass zufolge offenkundiger Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen auf Erwägungen über deren allfällige Asylrelevanz verzichtet werden kann, dass der Beschwerdeführer im Resultat keinerlei Gefährdungslage nachvollziehbar machen konnte, weshalb das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und – wie sich auch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits gleichermassen offensichtlich und aufgrund der Akten keine weiteren Abklärungen nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), D-1198/2009 dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements (vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), D-1198/2009 dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe – der Beschwerdeführer ist jung und den Akten zufolge gesund, hat gemäss seinen Aussagen 12 Jahre die Schule besucht (A20 S. 4), sein Geld als Arbeiter in einer Textilfabrik verdient (A20 S. 5) und verfügt in Nigeria über ein familiäres Beziehungsnetz (A20 S. 4) – auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass die Anträge um Erlass des Kostenvorschusses und Unterlassung der Datenweitergabe angesichts des vorliegenden Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos sind, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1198/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgeweisen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt mit den Akten Ref. Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - B._______ Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: Seite 11

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