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Bundesverwaltungsgericht 20.03.2026 D-1192/2026

20. März 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,205 Wörter·~16 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Januar 2026

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1192/2026

Urteil v o m 2 0 . März 2026 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richter Mathias Lanz; Gerichtsschreiber Gregory Aloisi.

Parteien

A.________, geboren am (…) , B.________, geboren am (…) , C.________, geboren am (…) , D.________, geboren am (…) , Pakistan, alle vertreten durch MLaw Fabrice Gamma, Caritas Schweiz, (…) Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Januar 2026.

D-1192/2026 Sachverhalt: A. A.a Mit Verfügung vom 12. November 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche vom 15. Juni 2023 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. A.b Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Im Rahmen der Vernehmlassung hob das SEM mit Verfügung vom 10. Februar 2025 den angefochtenen Asylentscheid wiedererwägungsweise auf. A.c Am 21. Februar 2025 veranlasste das SEM eine vertrauliche Botschaftsabklärung durch die schweizerische Vertretung in (…) . Der entsprechende Botschaftsbericht wurde vom (…) erstellt. Mit Schreiben vom 18. November 2025 wurde den Beschwerdeführenden in schriftlicher Form das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen gewährt. Ihre Antworten gingen am 22. Dezember 2025 fristgerecht beim SEM ein. B. Mit Verfügung vom 9. Januar 2026 – eröffnet am 19. Januar 2026 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 17. Februar 2026 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Ehefrau sowie die Kinder in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl des Beschwerdeführers einzubeziehen. Subeventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Beschwerde waren folgende Dokumente jeweils in Kopie beigelegt: – Verfügung des SEM vom 9. Januar 2026. – Sendungsverfolgung Track & Trace Post CH. – Vollmacht vom 22. November 2023. – Ausweis-Verlust-Dokument vom 5. Dezember 2023 (Beschwerdeführer). – Ausweis-Verlust-Dokument vom 5. Dezember 2023 (Beschwerdeführerin). – Kopie der Unterstützungsbestätigung vom 23. Januar 2026. – Liste der Aufwendungen (Kostennote).

D-1192/2026 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

D-1192/2026 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie werfen der Vorinstanz vor, gegen die Begründungsund Beweiswürdigungspflicht sowie gegen den Untersuchungsgrundsatz und das Akteneinsichtsrecht verstossen zu haben. So habe das SEM ihnen weder die Botschaftsanfrage noch den Bericht der Botschaftsabklärung ausgehändigt. Ausserdem habe es den Inhalt nur ungenügend im Schreiben vom 18. November 2025 wiedergegeben. Darüber hinaus sei es auch nicht auf die diversen Gegenargumente eingegangen, welche im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemacht worden seien. Weiter seien die vom SEM angebrachten Behauptungen zur Glaubwürdigkeit grossmehrheitlich als nachgeschoben anzusehen. Zuletzt habe es sich auch nicht mit dem eingereichten medizinischen Bericht der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör resultiert der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). In jedem Verfahren können sich die Betroffenen nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde stützt. Vom Akteneinsichtsrecht ausgeschlossen sind verwaltungsinterne Unterlagen (vgl. BVGE 2013/23 E. 6.4 m.w.H.). Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes Interesse an deren Geheimhaltung vorhanden ist. Dies muss indes aufgrund einer konkreten, sorgfältigen und umfassenden Abwägung der entgegenstehenden Interessen beurteilt werden, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Je stärker das Verfahrensergebnis von der Stellungnahme der Betroffenen zum konkreten Dokument

D-1192/2026 abhängt und je stärker auf ein Dokument bei der Entscheidfindung (zum Nachteil der Betroffenen) abgestellt wird, desto intensiver ist dem Akteneinsichtsrecht Rechnung zu tragen (vgl. Art. 27 f. VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde indes von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt werden; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden. 4.3 Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts ist Folgendes festzustellen: 4.3.1 Die Vorinstanz veranlasste im vorliegenden Verfahren eine Botschaftsabklärung. Es ist festzustellen, dass den Beschwerdeführenden weder die entsprechende Anfrage noch das Ergebnis der Abklärung im Original zur Einsicht ausgehändigt wurden. Eine explizite Begründung für die Verweigerung der Akteneinsicht im Sinne von Art. 27 VwVG unterblieb. 4.3.2 Botschaftsabklärungen unterstehen grundsätzlich dem Akteneinsichtsrecht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3c), wobei entgegenstehende Geheimhaltungsinteressen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit die Einsicht einschränken und sensible Passagen abgedeckt oder zusammengefasst offengelegt werden können (vgl. etwa Urteil des BVGer E-1059/2023 vom 7. Juni 2023 E. 6.3 m.w.H.). So können Geheimhaltungsinteressen insbesondere in Bezug auf die Identität in- und ausländischer Informanten und Kontaktpersonen bestehen. 4.3.3 Ein bestehendes Geheimhaltungsinteresse entbindet die Behörde nicht von ihrer Pflicht, diese Einschränkung pflichtgemäss zu begründen und den wesentlichen Inhalt so weit wie möglich bekannt zu geben. Vorliegend erweist sich jedoch die durch das SEM vorgenommene Zusammenfassung als ungenügend: Die Zusammenfassung der mehrseitigen

D-1192/2026 Abklärungsergebnisse auf lediglich zwei Absätze lässt wesentliche Details vermissen. Insbesondere wurde die Botschaftsanfrage nicht thematisiert, obschon deren Wortlaut für die Beurteilung der Beweiswürdigung (mögliche Suggestivfragen oder unpräzise Sachverhaltsschilderungen) von zentraler Bedeutung ist. Weiter erweist sich die genannte Zusammenfassung auch als aktenwidrig. Die Vorinstanz unterstellt in ihrer Zusammenfassung, die eingereichte Polizeianzeige sei als Fälschung qualifiziert worden, obschon dies den eigentlichen Abklärungsergebnissen so nicht entnommen werden kann. Durch diese mangelhafte und teilweise aktenwidrige Wiedergabe wurde den Beschwerdeführenden verunmöglicht, den Abklärungsergebnissen wirksam entgegenzutreten. Dies stellt eine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht dar. 4.4 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, das SEM habe die Argumente, welche sie in ihrer Stellungnahme zum rechtlichen Gehör geltend gemacht hätten, nicht gewürdigt, ist Folgendes festzustellen: 4.4.1 Die Beschwerdeführenden haben in ihrer Stellungnahme substantiiert dargelegt, weshalb die vom SEM präsentierten Ergebnisse der Botschaftsabklärung nicht zuträfen. Namentlich verweisen sie auf ein Strafverfahren in den Niederlanden, aus denen hervorgehe, dass (…) trotz angeblich fehlenden Qualifikationen Fatwas ausstelle. Ausserdem wiesen sie darauf hin, dass sie zu keiner Zeit geltend gemacht hätten, dass gegen sie ein Strafverfahren laufe, sondern stets von einer Anzeige bei der Polizei gesprochen hätten. Für die Eröffnung eines Strafverfahrens müsse nach dem Eingang einer Anzeige zunächst das Untersuchungsverfahren abgeschlossen werden. Aus dem fehlenden Strafverfahren könne daher nicht auf die Authentizität der Anzeige bei der Polizei geschlossen werden. 4.4.2 Die Vorinstanz hat diese Gegenargumente in der angefochtenen Verfügung zwar formell wiedergegeben, unterliess jedoch jegliche materielle Würdigung derselben. Stattdessen begnügte sie sich mit dem pauschalen Hinweis auf die allgemeine Fälschbarkeit von Dokumenten im Herkunftsstaat, um daraus auf die fehlende Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen aufgrund der eingereichten vermeintlichen Fälschungen zu schliessen. Indes lässt sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz bei der Verwerfung der substantiierten Einwände hat leiten lassen. Eine hinreichende Begründung, weshalb den Vorbringen der Beschwerdeführenden der Erfolg versagt blieb, ist nicht erkennbar. Sollte das SEM die Vorbringen der Beschwerdeführenden jedoch als grundsätzlich einschlägig erachtetet haben, dürfte wiederum die leichte

D-1192/2026 Fälschbarkeit der Beweismittel zwar zu einer Relativierung des Beweiswerts führen, jedoch ohne zusätzliche konkrete Anhaltspunkte nicht ausreichen, um die Annahme einer Fälschung zu begründen. 4.4.3 Indem das SEM die konkreten Einwände der Beschwerdeführenden unbeachtet liess und sich auf formelhafte Begründungen zurückzog, hat es seine Begründungspflicht verletzt. 4.5 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die vom SEM angebrachten Behauptungen zur Glaubwürdigkeit seien grossmehrheitlich als nachgeschoben anzusehen, ist Folgendes festzuhalten: 4.5.1 Zur Begründung der fehlenden Glaubhaftigkeit wird in der angefochtenen Verfügung vorgebracht, dass die biographischen Angaben des Beschwerdeführers einige Fragen aufwerfen würden. Diesbezüglich führt das SEM aus, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, in Pakistan nicht richtig gearbeitet zu haben, obwohl er von Grundbesitz, Hausumbauten und konkreten Erwerbsplänen gesprochen habe ((…) ). Die konkrete Aktenstelle, an der der Beschwerdeführer angeblich von Erwerbsplänen sprechen würde, blieb unbelegt. Zu Recht weisen die Beschwerdeführenden darauf hin, dass der Beschwerdeführer während seiner Anhörung erklärt hat, er habe viel Land erhalten ((…) ). Ungeachtet dessen ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern hier ein Widerspruch vorliegt, namentlich wie eine fehlende Erwerbstätigkeit in Pakistan gegen allfällige Zukunftspläne im Land sprechen würden. Auch der angebliche Kontrast zur Aussage, wonach er während zehn Jahren in (…) gelebt habe und dort erwerbstätig gewesen sei, ist nicht nachvollziehbar. Im Gegenteil steht eine fehlende Erwerbstätigkeit im Heimatland keineswegs im Widerspruch zu eine Erwerbstätigkeit im Ausland, sie ist vielmehr die logische Konsequenz daraus. Zuletzt ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Verwurzelung dadurch auf- oder abgewertet worden sein soll. 4.5.2 Weiter erweist sich der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe seinen inneren religiösen Wandlungsprozess nicht in persönlicher und glaubhafter Weise geschildert ((…) .), als aktenwidrig und willkürlich (Art. 9 BV). Den diesbezüglichen Protokollstellen (…) ist zu entnehmen, dass die Befragung lediglich den Zeitpunkt und die Prozedur der Konversion, die Dauer zwischen Glaubenswechsel und Eheschliessung, den Namen der Moschee sowie den Beginn der Auseinandersetzung mit dem Schiismus zum Gegenstand hatte; zum inneren Prozess wurde der Beschwerdeführer indes nicht befragt. Gleiches gilt hinsichtlich der Ehefrau: Dass diese nichts

D-1192/2026 Substantielles zum Glaubenswechsel ihres Ehemannes habe aussagen können, ist auf die fehlende Fragestellung zurückzuführen, da sich die Einvernahme auf den Zeitpunkt und den formalen Ablauf der Konversion sowie die Herkunft ihres Wissens hierüber beschränkte (…) . Entgegen der Darstellung der Vorinstanz erweist sich auch der Vorwurf, es erstaune, dass die Schwiegerfamilie der Beschwerdeführerin auch an der Hochzeit teilgenommen habe, ebenfalls als aktenwidrig und willkürlich (Art. 9 BV), da das SEM die protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin aktenwidrig uminterpretiert. Namentlich verschleiert die Vorinstanz mit der pauschalen Behauptung, die Familie des Ehemannes sei an der Hochzeit anwesend gewesen, den differenzierten Gehalt der Parteivorbringen, wonach explizit nebst (…) nur zwei von ihm abhängige (…) ohne deren Ehemänner teilnahmen, während der Rest der Familie aufgrund der religiösen Differenzen der Feier fernblieb (…) . 4.5.3 Weiter erweist sich die Auffassung des SEM, die Beschwerdeführerin habe keine substanziierten Angaben zur polizeilichen Befragung im Spital gemacht ((…) ), als aktenwidrige und willkürliche Begründung, da dieser Vorwurf auf einer unvollständigen Sachverhaltsermittlung fusst: Auf die Frage, ob sie oder ihr Ehemann im Spital jemals zu den Verletzungen befragt worden seien, antwortete sie, dass zwei Polizisten bei ihr gewesen seien, als sie aufgewacht sei. Da sie aber nicht imstande gewesen sei, eine Befragung mitzumachen, habe sie nicht viel sagen können. Sie glaube aber, dass ihr Mann durch die Polizei befragt worden sei. Die darauffolgende Frage, ob sie später noch von der Polizei befragt worden sei, verneinte sie. Diesbezüglich gab es keine weiteren Fragen zu der Befragung (…) . Entsprechend ist festzustellen, dass das SEM die Beschwerdeführerin lediglich danach gefragt hat, ob sie befragt worden ist. Hingegen wurde sie nicht zum Vorgang der Befragung selbst befragt. Damit erweist sich der Vorwurf der substanzarmen Darstellung des Vorgangs als aktenwidrige und willkürliche Interpretation, da mangels entsprechender Nachfragen der Vorinstanz keine Gelegenheit zur weiteren Substantiierung bestand. 4.5.4 Zuletzt erweist sich auch die Auffassung des SEM (…) , wonach ein Widerspruch zwischen der initialen Reiseunfähigkeit nach Phulerwan aufgrund einer offenen Beinverletzung (…) und der wenige Wochen später erfolgten Flugreise in die (…) bestehe, als Scheinbegründung. Einerseits ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass Verletzungen der geltend gemachten Art innert eines mehrwöchigen Zeitraums eine zur Wiederherstellung der Transportfähigkeit ausreichende Heilung erfahren. Andererseits verkennt die Vorinstanz, dass die

D-1192/2026 Anforderungen an die physische Mobilität bei einer Flugreise – welche regelmässig durch entsprechende logistische Unterstützung der Luftverkehrsunternehmen erleichtert werden kann – grundlegend verschieden sind von den Belastungen anderer Reiseformen, weshalb aus der zeitnahen Durchführung des Fluges keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der vorangegangenen Reiseunfähigkeit gezogen werden können. 4.5.5 Indem die Vorinstanz die fehlende Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden teilweise nicht nachvollziehbar, teilweise mittels aktenwidriger und willkürlicher (Art. 9 BV) Begründung sowie blosser Scheinbegründungen feststellte, ist sie ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen und hat damit deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 4.6 Hinsichtlich der fehlenden Würdigung des Arztberichts ist Folgendes festzuhalten: Aktenkundig ist ein ärztlicher Bericht der Ehefrau (…) , welcher am 18. Oktober 2023 eingereicht wurde. Dieser hält die (…) der Beschwerdeführerin und (…) fest. Ausserdem wird darin die Dauer des Spitalaufenthalts dokumentiert. Indem die Vorinstanz die entsprechenden Behauptungen als unglaubhaft qualifizierte (…) , ohne sich mit diesem wesentlichen medizinischen Beweismittel in der Begründung auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen, verletzte sie den Untersuchungsgrundsatz sowie die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Begründungspflicht. Die Vorinstanz ist damit ihrer Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nachgekommen. 4.7 Insgesamt ergibt sich aus den obigen Ausführungen, dass das SEM seiner Verpflichtung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht hinreichend nachgekommen ist und mit seinem Vorgehen den Anspruch auf Akteneinsicht, die Begründungspflicht, den Untersuchungsgrundsatz sowie die Beweiswürdigungspflicht verletzt hat. 5. 5.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Der Anspruch auf rechtliches Gehör besteht unabhängig davon, ob dessen Achtung den Ausgang eines konkreten Verfahrens zu beeinflussen vermag; es handelt sich um einen Anspruch formeller Natur. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist, das Versäumte

D-1192/2026 nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt und die fehlende Entscheidreife mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1). 5.2 Eine Heilung der festgestellten Mängel und ein reformatorischer Entscheid durch das Bundesverwaltungsgericht sind vorliegend nicht angezeigt, zumal es sich um eine schwerwiegende Verletzung handelt. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden im Sinne der vorstehenden Erwägungen in geeigneter Weise und unter Wahrung der Geheimhaltungsinteressen Einsicht sowohl in die Botschaftsanfrage als auch in die Botschaftsauskunft sowie erneut Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu zu gewähren. Weiter hat es die Parteivorbringen und die beigebrachten Beweismittel angemessen und schlüssig zu würdigen. Es hat seinen Entscheid derart zu begründen, dass seine massgeblichen Überlegungen sowohl für die Beschwerdeführenden als auch für die Rechtsmittelinstanz nachvollziehbar sind, um eine sachgerechte Anfechtung zu gewährleisten. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen als die Verfügung vom 9. Januar 2026 aufzuheben und die Sache zur Behebung der festgestellten Mängel sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen ist. Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt es sich, auf die weiteren (materiellen) Beschwerdevorbringen, Anträge und die als Beweismittel eingereichten Dokumente einzugehen, weil sie ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird damit gegenstandslos. Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird damit gegenstandslos.

D-1192/2026 Die bei den Akten liegende Kostennote erscheint den Verfahrensumständen als angemessen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 1’805.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1192/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 9. Januar 2026 wird aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Behandlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1’805.30 zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lukas Müller Gregory Aloisi

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