Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1189/2018 lan
Urteil v o m 2 6 . November 2018 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Januar 2018 / N (…).
D-1189/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge im Jahr 2009. Er lebte sechs Jahre lang im Iran und reiste anschliessend über Griechenland und verschiedene andere europäische Staaten am 24. November 2015 in die Schweiz. Am Folgetag stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch, woraufhin am 1. Dezember 2015 eine Befragung zur Person (BzP) durchgeführt wurde. Das SEM hörte ihn am 24. November 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen an. B. B.a Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus dem Dorf C._______, Distrikt D._______, Provinz E._______. Als er (…) Jahre alt gewesen sei, hätten die Taliban seine Eltern umgebracht. Aus diesem Grund seien er und sein damals sechs Monate alter Bruder von der Tante väterlicherseits aufgezogen worden. Er habe mehrere Jahre die Schule besucht und danach im Laden des Ehemannes seiner Tante ausgeholfen. Zudem hätten sie einige Felder besessen, auf denen er manchmal gearbeitet habe. Als er etwa (…) Jahre alt gewesen sei, sei der Kommandant der Taliban, welcher für den Tod seiner Eltern verantwortlich gewesen sei, umgebracht worden. Daraufhin seien Polizisten bei ihnen vorbeigekommen, da sie vermutet hätten, er habe etwas mit diesem Vorfall zu tun. Am selben Abend seien sie auch von Männern, die zu den Taliban gehört hätten, aufgesucht worden. Er habe sich gerade in der Küche aufgehalten, als er gesehen habe, wie mehrere Personen über die Mauer in den Hof gesprungen und ins Haus eingedrungen seien. Aus Angst habe er sich im Tandoor (Ofen) versteckt, von wo aus er Streitereien und Schreie gehört habe. Als er später herausgekommen sei, habe er seine Tante blutverschmiert vorgefunden und feststellen müssen, dass man sie sowie ihren Ehemann geschlagen habe. Sein kleiner Bruder habe gezittert und erzählt, dass sie ihm eine Waffe in den Mund gesteckt hätten. Er sei dann zu den Nachbarn geflüchtet und habe bei diesen übernachtet. Da es nicht mehr sicher gewesen sei, habe er sein Heimatdorf verlassen müssen. Der Ehemann seiner Tante habe am nächsten Tag einen Bekannten mit einem Auto gebeten, ihn wegzubringen. Dieser habe ihn zu einem Hotel in F._______ gefahren. Dort habe er sich mit einigen Jugendlichen angefreundet, die in den Iran hätten gehen wollen. Zusammen mit diesen habe er sich auf den Weg in den Iran gemacht, wo er sich in der Folge bei seinen Cousinen, die bereits dort gelebt hätten, aufgehalten habe.
D-1189/2018 B.b Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine Tazkira im Original ein. C. Mit Verfügung vom 26. Januar 2018 – eröffnet am 30. Januar 2018 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 26. Februar 2018 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – Beschwerde gegen diesen Entscheid. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 4 und 5 und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters. Als Beilagen wurden – neben einer Vollmacht sowie der angefochtenen Verfügung – eine Karte der Provinz E._______ sowie diverse Kartenausschnitte und Fotoaufnahmen betreffend das Dorf G._______ (C._______) eingereicht. E. Mit Eingabe vom 28. Februar 2018 liess der Rechtsvertreter dem Gericht eine Sozialhilfebestätigung seines Mandanten zukommen und reichte eine Honorarnote mit seinen bisherigen Aufwendungen ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2018 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Urs Ebnöther als amtlichen Rechtsbeistand bei. G. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 13. März 2018 zur Beschwerde vom 26. Februar 2018 vernehmen.
D-1189/2018 H. Mit Eingabe vom 3. April 2018 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Replik ein unter Beilage einer ergänzten Honorarnote. I. Mit Eingabe vom 20. Juli 2018 liess der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme sowie weitere Beweismittel einreichen. Es handelt sich dabei um eine Kopie des Reisepasses von H._______ mit einem Visum für den Iran, eine Kopie von dessen Tazkira, ein Foto des Paketes, mit welchem die Unterlagen in die Schweiz gesendet wurden, inklusive Zolldeklaration sowie eine Kopie der Tazkira des Beschwerdeführers.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. Art. 31-33 VGG). Dabei entscheidet es auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. Art. 112 AuG [SR 142.20] sowie BVGE 2014/26 E. 5).
D-1189/2018 3. Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 26. Januar 2018). Demnach ist die vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft erwachsen, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit nur noch die Frage, ob das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat oder ob allenfalls anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Zunächst habe sein Herkunftsdorf C._______ auf einer detaillierten Landkarte Afghanistans nicht gefunden werden können und von den angegebenen Nachbarorten habe man lediglich einen lokalisieren können. Dies bedeute zwar nicht, dass es das Dorf C._______ nicht gebe. Es erstaune aber, dass sich den Aussagen des Beschwerdeführers kein persönlicher Bezug zu diesem entnehmen lasse und er dazu keine konkreten Angaben habe machen können. Vielmehr könnten seine dahingehenden Ausführungen genauso gut auf ein anderes Dorf angewendet werden. Darüber hinaus habe er fälschlicherweise angegeben, F._______ sei eine Provinz. Dabei handle es sich aber um die Hauptstadt des gleichnamigen Distrikts in der Provinz E._______. Seine Aussage, die Provinz F._______ sei früher E._______ genannt worden, sei deshalb unzutreffend. Zwar habe er mehrere Distrikte in der Provinz E._______ benennen können, aber nur einen einzigen der Nachbardistrikte seines Herkunftsortes gekannt. Für eine Person, welche in der vom Beschwerdeführer angegebenen Ortschaft aufgewachsen sein soll, seien seine Ausführungen zu vage. Weiter falle auf, dass gerade jener Teil seiner Tazkira, welcher den Distrikt und das Dorf nenne, unleserlich sei. Grundsätzlich komme einer Tazkira kein grosser Beweiswert zu und vorliegend sei aufgrund des nicht kongruenten Stempels auf dem Foto zudem anzunehmen, dass dieses nachträglich aufgeklebt worden sei. Die eingereichte Tazkira vermöge die geltend gemachte Identität des Beschwerdeführers somit nicht schlüssig zu klären. Weiter bestünden starke Zweifel daran, dass er der von ihm angegebenen Ethnie der Hazara angehöre. Sein Erscheinungsbild entspreche nicht dem typischerweise asiatischen oder mongolischen Äusseren eines Hazara. Er habe auch keinerlei konkreten Informationen zu seiner Volksgruppe geben können, abgesehen davon, dass sie dem schiitischen Glauben angehör-
D-1189/2018 ten. Sodann seien seine Angaben hinsichtlich des Aufenthalts im Iran widersprüchlich. Anlässlich der BzP habe er ausgeführt, er sei während sechs Monaten im Iran gewesen, ansonsten habe er sich stets in seinem Dorf aufgehalten. Weiter habe er angegeben, vor etwa zwei Monaten seinen Heimatstaat verlassen zu haben. Demgegenüber habe er bei der Anhörung behauptet, er habe rund sechs Jahre im Iran gelebt und Afghanistan bereits im Juli 2009 verlassen. Ungereimtheiten ergäben sich auch bei den Angaben zu den Eltern des Beschwerdeführers. In der BzP im Jahr 2015 habe er erklärt, dass er vor (…) Jahren seine Eltern verloren habe. Bei der Anhörung habe er dagegen ausgeführt, dass er etwa (…) Jahre alt gewesen sei, als seine Eltern gestorben seien. Daraus ergebe sich bezüglich des Todeszeitpunktes eine Abweichung von mehreren Jahren. Vor diesem Hintergrund erweise sich die Biografie des Beschwerdeführers als nicht nachvollziehbar und seine Identität sei nicht gesichert, wodurch er die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG verletzt habe. Hinsichtlich der Asylvorbringen des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass kein asylrelevantes Motiv ersichtlich sei, welches diesen zugrunde liege. Zudem sei die Begründung für die Flucht aus Afghanistan auch als unglaubhaft anzusehen. Seine Ausführungen zum Überfall vor der Ausreise seien nicht nachvollziehbar, sprunghaft und wirr. Erst nachdem er auf die zahlreichen Unzulänglichkeiten seiner Schilderungen aufmerksam gemacht worden sei, habe er diese jeweils angepasst. Ausserdem erwiesen sich seine Angaben in diesem Zusammenhang als wenig plausibel. Zusammenfassend würden sie den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG sowie an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hielt das SEM fest, dass es angesichts der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Biografie nicht möglich sei, sich in voller Kenntnis seiner tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zu dessen Zumutbarkeit zu äussern. Die Untersuchungspflicht der Behörden finde ihre Grenze in der Mitwirkungsund Wahrheitspflicht eines Gesuchstellers. Vorliegend habe der Beschwerdeführer diese Pflichten verletzt. Es sei gemäss ständiger Rechtsprechung in solchen Fällen nicht Aufgabe der Behörden, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde einleitend festgehalten, es drängten sich einige Anmerkungen zur Anhörung vom 24. November 2017 auf, da an dieser ein äusserst schlechtes Befragungsklima geherrscht habe. Der
D-1189/2018 Befrager habe sich in keiner Weise an die im „Handbuch Asyl und Rückkehr“ des SEM festgelegten Grundregeln gehalten und insbesondere in seine Fragen immer wieder ausgesprochen wertende Elemente einfliessen lassen. Dabei habe er dem Beschwerdeführer auch zu verstehen gegeben, dass seine bisherigen Antworten nicht genügten. Einzelne Bemerkungen seien absolut irritierend und unnötig gewesen und hätten erkennen lassen, dass das Befragungsklima nicht von Respekt geprägt gewesen sei. Dieser Hintergrund sei bei der Prüfung der vorliegenden Beschwerde zu berücksichtigen. Hinsichtlich seiner Herkunft habe der Beschwerdeführer konstant angegeben, er stamme aus dem Dorf G._______ (C._______) im Distrikt D._______ in der Provinz F._______. Auf Nachfrage habe er präzisiert, dass bei der Provinz umgangssprachlich von I._______ und nicht von E._______ gesprochen werde. Somit handle es sich bei seinen Angaben nicht um eine Falschinformation, sondern um eine Diskrepanz zwischen Umgangssprache und offizieller Bezeichnung der Provinz. Weiter sei festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer aufgezählten Nachbardistrikte und Ortschaften im Distrikt D._______ ausnahmslos auf der Landkarte des United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA) lokalisiert werden könnten. Mit der Beschwerde würden zudem Fotos einer sehr detaillierten Landkarte der Umgebung von G._______ eingereicht. Darauf seien neben G._______ auch die von ihm genannten Nachbarorte J._______ und K._______ eingezeichnet. Zudem würden Fotoaufnahmen zu den Akten gegeben, welche die Umgebung von G._______ zeigten und mit den vom Beschwerdeführer beschriebenen Örtlichkeiten übereinstimmten. Auf einem der Bilder sei auch die von ihm erwähnte Mühle abgebildet, wobei es sich um eine mit Wasser betriebene Getreidemühle und nicht, wie im Anhörungsprotokoll festgehalten, eine Windmühle handle. Sodann könne die Argumentation des SEM, bei der Tazkira des Beschwerdeführers sei bezeichnenderweise derjenige Teil unleserlich, welcher Auskunft über den Herkunftsort gebe, in keiner Weise nachvollzogen werden. Deutlich liessen sich oben links die Herkunft aus der Provinz E._______, Distrikt D._______, sowie der Ausstellungsort J._______ ablesen. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern der Stempel auf dem Foto nicht kongruent sein soll. Ein Gutachten über die Echtheit der Tazkira sei nicht eingeholt worden und der Beweiswert, der ihr zukomme, sei nicht in Abrede zu stellen. Weiter werde dem Beschwerdeführer auch nicht geglaubt, dass er der Ethnie der Hazara angehöre, da sein äusseres Erscheinungsbild nicht demjenigen eines Hazara entspreche und er namentlich zu wenig mongolische Gesichtszüge aufweise. Es sei absolut anmassend von der Vorinstanz, die Ethnie
D-1189/2018 eines Afghanen aufgrund von dessen Gesichtszügen unter Berufung auf Quellen wie Wikipedia und National Geographic zu beurteilen; dies wirke in höchstem Masse gesucht. Zudem habe der Beschwerdeführer sehr wohl einige Ausführungen zu den in der Geschichte Afghanistans tief verankerten Diskriminierungen der Hazara machen können. Als weiteres Argument für die Unglaubhaftigkeit der Biografie des Beschwerdeführers würden von der Vorinstanz angebliche Widersprüche zur Dauer seines Aufenthalts im Iran angeführt. Tatsächlich enthalte das Protokoll der BzP die Aussage, dass er sich lediglich sechs Monate im Iran aufgehalten habe. Bei der Anhörung habe er dies aber korrigiert und bekräftigt, dass er während sechs Jahren bei Verwandten im Iran gelebt habe. Letzteres stimme auch mit den vom Beschwerdeführer geschilderten zeitlichen Abläufen überein. Bei der in der BzP protokollierten Angabe handle es sich offensichtlich um einen Fehler und es seien Monate und Jahre vertauscht worden. Angesichts der im kürzest möglichen Verfahren durchgeführten BzP – diese habe gerade einmal 35 Minuten gedauert – sei ein solcher Fehler schon fast zu erwarten gewesen. Hinsichtlich des Umstands, dass der Beschwerdeführer das Todesjahr seiner Eltern nicht genau habe bezeichnen können, sei festzuhalten, dass seine Angaben hierzu zwar rund drei Jahre voneinander abwichen. Dies könne jedoch mit dem sehr jungen Alter des Beschwerdeführers erklärt werden sowie damit, dass es ihm schwer falle, das genaue Alter von sich oder anderen Personen in der Vergangenheit zu nennen. Es sei bekannt, dass in Afghanistan dem exakten Alter nicht dieselbe Bedeutung zugemessen werde wie im hiesigen Kulturkreis. Mit der Beschwerde werde lediglich eine vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers beantragt, weshalb auf die Asylrelevanz der Vorbringen nicht weiter eingegangen werde. Vehement zu bestreiten sei jedoch die Ansicht der Vorinstanz, dass die Schilderungen der Übergriffe im Haus der Tante gänzlich unglaubhaft seien. Es sei erneut auf die unstrukturierte Vorgehensweise während der Anhörung hinzuweisen; in Anbetracht dessen seien die Aussagen des Beschwerdeführers in keiner Weise sprunghaft und wirr. Auch der Vorwurf, er habe seine Darlegungen anhand der Bemerkungen des Befragers angepasst, sei unzutreffend und erweise sich als sehr gesucht. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei es auch plausibel, dass die Taliban den Beschwerdeführer verdächtigt hätten, für die Ermordung ihres Kommandanten verantwortlich zu sein, nachdem dieser seine Eltern umgebracht habe. Auch ein Teenager könne in der Lage
D-1189/2018 sein, eine Person zu töten. Vermutlich sei es auch darum gegangen, möglichst rasch einen passablen Verdächtigen zu bestrafen und Rache für den Tod des mächtigen Taliban-Kommandanten zu üben. Die Argumentation der Vorinstanz sei somit nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers in Frage zu stellen. Zusammenfassend hätten die von der Vorinstanz vorgebrachten Argumente, weshalb die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Biografie und zu seinen Fluchtgründen unglaubhaft sein sollen, entkräftet werden können. Insbesondere sei glaubhaft, dass er aus dem Dorf G._______ im Distrikt D._______ in der Provinz E._______ stamme. Damit sei auch die vorgebrachte Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG widerlegt. Die Vorinstanz habe den herabgesetzten Beweisanforderungen des Asylgesetzes nicht hinreichend Rechnung getragen und ihre Einschätzung, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, beruhe auf einer zu strengen Handhabung der Beweisregel von Art. 7 AsylG. Dem Beschwerdeführer sei es trotz der chaotischen Vorgehensweise während der Anhörung sowie dem ihm gegenüber gezeigten Misstrauen gelungen, konstante, logische und stringente Ausführungen zu den erlebten Ereignissen zu machen. Keinesfalls negativ auswirken dürften sich auch die angeblich zu wenig hazarischen Gesichtszüge des Beschwerdeführers sowie die Unfähigkeit der Vorinstanz, die vom Beschwerdeführer korrekt aufgezählten Ortschaften auf einer Landkarte zu finden. Gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Afghanistan herrsche in diesem Land Krieg und die Lage habe sich seit dem Grundsatzurteil aus dem Jahr 2011 massgeblich verschlechtert. Die Sicherheitslage sowie die humanitäre Situation seien in weiten Teilen des Landes als existenzbedrohend zu qualifizieren. Die Lage in den grossen Städten Kabul, Herat und Mazar-i-Sharif sei aber gesondert zu betrachten und der Wegweisungsvollzug dorthin sei unter bestimmten Umständen als zumutbar zu erachten. Vorliegend habe der Beschwerdeführer glaubhaft machen können, dass er aus dem Dorf G._______ und damit aus einer ländlichen Gegend in Afghanistan stamme, in der die Situation gemäss Rechtsprechung als existenzbedrohend gelte. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich deshalb als unzumutbar. Erschwerend komme hinzu, dass seine Tante im Jahr 2016 verstorben sei und sein jüngerer Bruder in der Zwischenzeit Afghanistan verlassen habe. Der Ehemann der Tante befinde sich in einem fortgeschrittenen Alter und sei zu einer Tochter an einen
D-1189/2018 anderen Ort gezogen. Der Beschwerdeführer verfüge deshalb über keinerlei Beziehungsnetz in seiner Heimat. 4.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung aus, das Dorf C._______ oder G._______ könne zwar nun aufgrund der eingereichten Landkarten lokalisiert werden, was aber nicht beweise, dass der Beschwerdeführer tatsächlich von dort stamme. Dies werde nach wie vor angezweifelt, gerade auch angesichts der eingereichten Fotos, da der Beschwerdeführer in der Anhörung gesagt habe, es gebe im Dorf eine Windmühle, und nun Bilder einer Wassermühle vorlege. Zudem könnten die Fotografien auch an einem anderen Ort als im Dorf C._______ aufgenommen worden sein. Sodann belege das Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung, dass an der Anhörung kein äusserst schlechtes Befragungsklima geherrscht habe. 4.4 In seiner Replik brachte der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz nehme in ihrer Vernehmlassung nicht substanziiert zu den Bemängelungen hinsichtlich der Befragungen Stellung, sondern verweise pauschal auf das Protokoll der Hilfswerksvertretung. Ebenso wenig werde zur Kenntnis genommen, dass in der Beschwerdeschrift bereits auf ein Missverständnis respektive einen Übersetzungsfehler im Zusammenhang mit der Wind- beziehungsweise Wassermühle hingewiesen worden sei. Bei der Besprechung mit dem Rechtsvertreter habe er erstaunt auf das Anhörungsprotokoll reagiert und erklärt, er habe an seinem Wohnort noch nie eine Windmühle gesehen. Offensichtlich habe es ein Problem mit der Übersetzung gegeben, was bei Vorliegen einer Tonaufnahme der Anhörung eindeutig erkennbar wäre. Es könne nicht gegen den Beschwerdeführer ausgelegt werden, dass eine solche nicht existiere, zumal er diesen Fehler aktiv angesprochen habe. Abgesehen davon verlange die Vorinstanz offenbar einen „Beweis“, wonach der Beschwerdeführer aus G._______ (C._______) stamme. Dieses Erfordernis gehe aber zu weit, da es gemäss Art. 7 AsylG ausreiche, dies glaubhaft zu machen. Der Einwand, die eingereichten Fotos könnten auch anderswo gemacht worden sein, überzeuge nicht, da die Bilder mit den Aussagen und Beschreibungen des Beschwerdeführers übereinstimmen würden. 4.5 Mit Eingabe vom 20. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten, um seine Herkunft zu untermauern. Von seiner im Iran lebenden Cousine habe er erfahren, dass der Nachbar H._______ aus dem Dorf C._______ bei ihr zu Besuch geweilt habe. Er habe sie deshalb gebeten, von den Ausweisen des Nachbarn eine Kopie zu erstellen und in die Schweiz zu schicken, was die Cousine auch getan habe. Aus
D-1189/2018 den Kopien des Reisepasses mit Visum sowie der Tazkira von H._______ gehe hervor, dass dessen Tazkira dieselben Ortsangaben wie die Tazkira des Beschwerdeführers aufweise, nämlich J._______ beim Dorf, D._______ beim Distrikt und E._______ bei der Provinz. Dies belege die Existenz des Dorfes J._______ und lasse die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft noch plausibler erscheinen. 5. 5.1 Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2010/57 E. 2.3). 5.2 5.2.1 In der Beschwerdeschrift wird einleitend der Befragungsstil der Anhörung stark kritisiert. Insbesondere wird gerügt, es habe ein äusserst schlechtes Befragungsklima geherrscht, der Befrager habe sich nicht an die im Handbuch des SEM festgelegten Grundregeln gehalten und ausgesprochen wertende Elemente einfliessen lassen. Dieser Umstand müsse bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers berücksichtigt werden. Eine Wiederholung der Anhörung – was eine Aufhebung der Verfügung und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz bedingen würde – wird jedoch nicht beantragt. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, erscheint dies vorliegend auch nicht notwendig, da es die Anhörung dem Beschwerdeführer nach Auffassung des Gerichts ausreichend ermöglichte, sich frei zu seinen Asylgründen zu äussern. 5.2.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend festhält, die Hilfswerksvertretung habe keine Anmerkungen zur Anhörung angebracht. Dies ist zwar ein Hinweis darauf, dass kein äusserst schlechtes Befragungsklima geherrscht hat, es lässt sich allein daraus jedoch nicht ableiten, dass die Anhörung in jeder Hinsicht unproblematisch
D-1189/2018 war. Vielmehr ist anhand des gesamten Protokolls festzustellen, ob die Befragung den Anforderungen genügt respektive inwiefern sich ein allenfalls unangemessener Befragungsstil auf die Beurteilung der Vorbringen des Beschwerdeführers ausgewirkt haben könnte. 5.2.3 In der Beschwerdeschrift werden verschiedene Äusserungen des Befragers zitiert, welche wertende Elemente aufwiesen und bei denen teilweise aus der Frage bereits hervorgehe, was für eine Antwort erwartet werde. Bei der Durchsicht des Anhörungsprotokolls fällt auf, dass die Antworten des Beschwerdeführers häufig ausweichend ausfielen oder sehr kurzangebunden waren. Dies veranlasste die befragende Person zu Recht, präzisierende Nachfragen zu stellen. Ein besonders kritischer oder wertender Befragungsstil lässt sich dabei nicht erkennen, zumal der Beschwerdeführer stets die Gelegenheit erhielt, Missverständnisse zu klären oder Widersprüche aufzulösen (vgl. A17, F72 ff.; F78 ff., F132 ff.). Zwar enthält die Anhörung an einigen wenigen Stellen auch einzelne Bemerkungen des Befragers, welche tatsächlich als unnötig anzusehen sind (vgl. insb. A17, F141: „Das ist etwas weit hergeholt, oder nicht?“). Andere Kritikpunkte an der Fragestellung erweisen sich jedoch als unberechtigt. So monierte der Beschwerdeführer, die Fragen zu seiner Flucht in den Iran seien ausgesprochen wertend, da er gefragt worden sei, ob er es eigentlich normal fände, dass er als (…)jähriger zwecks Flucht alleine zu einem fremden Mann ins Auto gesteckt worden sei. Aus dem Zusammenhang geht jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer zuvor angegeben hatte, sein Onkel habe einen Bekannten gebeten, ihn mit dem Auto mitzunehmen, und zwar ohne zu sagen, wohin die Reise gehe oder was er in der Folge tun sollte (vgl. A17 F124 ff.). Die darauf folgende Frage an den Beschwerdeführer, ob er das normal fände, ist vielleicht etwas unglücklich formuliert, aber durchaus berechtigt. Dasselbe gilt für die Bemerkung des Befragers, dass er „nur Bahnhof verstanden“ habe (vgl. A17, F136 und F143). Die vorangehenden Äusserungen des Beschwerdeführers an diesen Stellen erweisen sich teilweise als sehr verwirrend und es ist nicht klar, worauf er mit seinen Angaben hinauswollte. Dies ist jedoch keineswegs auf den Befragungsstil zurückzuführen, sondern auf die Erzählweise des Beschwerdeführers. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich dem Anhörungsprotokoll trotz einzelnen unangebrachten Elementen nicht entnehmen lässt, dass das Befragungsklima nicht von Respekt geprägt gewesen wäre. So wurde dem Beschwerdeführer einleitend auch gesagt, er solle sich für seine Ausführungen so viel Zeit nehmen, wie er benötige (vgl. A17 F15 f.). An einer anderen Stelle fragte der Beschwerdeführer, ob er etwas nochmal erzählen dürfe, woraufhin der Befrager mit: „Natürlich. Ich habe es nicht
D-1189/2018 verstanden. Erklären Sie mir es.“ antwortet (vgl. A17, F144). Daraus ist ersichtlich, dass die Befragungsperson auch Verständnis für die Situation des Beschwerdeführers ausdrückte und sich bemüht zeigte, diesem die Möglichkeit einzuräumen, vollständige und kohärente Angaben zu machen. Über das gesamte Gespräch gesehen ist somit von einer angemessenen Gesprächsatmosphäre auszugehen, in der sich der Beschwerdeführer frei äussern konnte. 5.3 In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, das vom Beschwerdeführer angegebene Heimatdorf habe nicht lokalisiert werden können und es gebe verschiedene Ungereimtheiten bei seinen Angaben in diesen Zusammenhang. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer erklärte, seine Herkunftsprovinz heisse I._______, und auf Nachfrage hin ausführte, dass man dieser früher auch E._______ gesagt habe. Die betreffende Provinz heisst offiziell E._______, bei F._______ handelt es sich deren Hauptstadt. In der Beschwerdeschrift wird dargelegt, dass die Provinz umgangssprachlich als I._______ bezeichnet werde. Dies lässt sich angesichts der zentralen Bedeutung der Stadt F._______ für die Provinz wohl nicht auszuschliessen. Mit L._______ und M._______ konnte der Beschwerdeführer immerhin zwei der vier Nachbardistrikte nennen; zudem kannte er mit N._______ und E._______ zwei weitere Distrikte aus seiner Herkunftsprovinz. Mehrere der vom Beschwerdeführer aufgezählten Nachbarorte – O._______, P._______, Q._______, R._______ (vgl. A17, F50) – können auf der Landkarte des OCHA tatsächlich ausfindig gemacht werden, wenn auch unter etwas anderen Schreibweisen (vgl. OCHA, Afghanistan Northern Region District Atlas, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Northern.pdf, abgerufen am 15.11.2015). Auf der vom Beschwerdeführer eingereichten Fotoaufnahme einer detaillierten Landkarte der Umgebung seines geltend gemachten Heimatortes ist auch das Dorf G._______ eingezeichnet, ebenso J._______. Der Beschwerdeführer beschrieb sein Heimatdorf dahingehend, dass es dort eine Mühle gebe, dass sich hinter dem Dorf ein Berg befinde und es einen Platz gebe, auf dem Kinder gespielt hätten. Daneben habe es Ackerfelder, einen Friedhof, etwas oberhalb einen Bazar und eine erst vor kurzem asphaltierte Strasse führe in Richtung F._______ (vgl. A17, F41 f. und F48 f.). Auf Beschwerdeebene reichte er verschiedene Fotografien ein, welche mit diesen Beschreibungen übereinstimmen sollen. Tatsächlich sind auf den Aufnahmen ein Dorf, mehrere Hügel, Ackerfelder, ein Bazar und ein Friedhof zu erkennen. Weitere Aufnahmen zeigten eine mit Wasser betriebene Getreidemühle, wobei angemerkt wurde, im Protokoll der Anhörung sei fälschlicherweise von einer Windmühle die Rede und es müsse sich dabei um einen
D-1189/2018 Übersetzungsfehler handeln. Das SEM führt in seiner Verfügung aus, die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschreibungen könnten auf ein beliebiges Dorf zutreffen. Zwar lässt sich dies angesichts der vorliegenden Angaben nicht ganz von der Hand weisen. Es ist aber auch festzuhalten, dass nicht jedes Dorf einzigartige charakteristische Elemente aufweist, welche nur in diesem vorliegen. Die Beschreibungen des Beschwerdeführers sind wohl eher allgemein, sie lassen aber auch nicht jeden persönlichen Bezug vermissen. Hinsichtlich der eingereichten Fotos ist festzustellen, dass sich aus diesen kaum ableiten lassen kann, dass der Beschwerdeführer aus G._______ stammt, da es nicht möglich ist, zu überprüfen, ob die Aufnahmen tatsächlich das angegebene Dorf abbilden. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Dorf, seine Kenntnisse zu Nachbarorten und weiteren Distrikten der Provinz E._______ deuten aber darauf hin, dass er tatsächlich aus der behaupteten Gegend stammt. 5.4 Der Beschwerdeführer reichte als Nachweis seiner Identität eine Tazkira im Original ein. In der Übersetzung wurde festgehalten, der Ausstellungsort sei unleserlich, ebenso der Distrikt, wobei in Klammern die Bemerkung „könnte D._______ sein“ angebracht wurde. Unter der Rubrik Provinz wurde „E._______“ eingetragen. Selbst wenn der Ausstellungsort auf der Tazkira unleserlich und der Distrikt nur mutmasslich D._______ ist, so kann dies nicht als Hinweis dafür gewertet werden, die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft seien unglaubhaft. Namentlich die Provinz ist klar bezeichnet und stimmt mit dessen Ausführungen überein, allenfalls trifft dies auch auf den Distrikt zu. Es ist zwar festzuhalten, dass auch einer im Original eingereichten Tazkira nur ein beschränkter Beweiswert zukommt, zumal dieses Dokument nachträglich angepasst werden kann und die handschriftlichen Einträge nicht immer leserlich sind. Die vorliegende Tazkira kann aber auch nicht als Anhaltspunkt dafür gesehen werden, dass der Beschwerdeführer seine Herkunft absichtlich zu verschleiern versucht, nur weil der Ausstellungsort und der Distrikt sich darauf nicht eindeutig entziffern lassen. 5.5 Die hazarische Ethnie des Beschwerdeführers, welche von der Vorinstanz angezweifelt wird, ist für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nicht von Bedeutung. Nachdem keine Verfolgung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit geltend gemacht wird, ist das Wissen des Beschwerdeführers zur Ethnie der Hazara und zu deren Lebensumständen nicht relevant. Genauere Abklärungen zur ethnischen Zugehörigkeit – deren Beurteilung vorliegend für das Gericht allein aufgrund des äusseren Erscheinungsbildes nicht möglich ist – sind deshalb nicht erforderlich.
D-1189/2018 5.6 Hinsichtlich der Biografie des Beschwerdeführers werden von der Vorinstanz zwei zentrale Punkte angeführt, aufgrund derer Zweifel am dargelegten Lebenslauf bestünden. Es handelt sich dabei einerseits um die Dauer des Aufenthalts im Iran und anderseits um den Zeitpunkt des Todes der Eltern. So gab der Beschwerdeführer in der BzP zu Protokoll, er habe immer in seinem Heimatdorf gelebt, mit Ausnahme von sechs Monaten, während derer er sich im Iran aufgehalten habe. Auf die Frage, wann er im Iran gewesen sei, antwortete er, dass er vor fünf Monaten dort gewesen sei und nun seit zwei Monaten unterwegs sei. Bei der späteren Frage nach der Ausreise aus dem Heimatstaat ist als Antwort „Vor zwei Monaten, illegal“ protokolliert (vgl. A7, Ziff. 2.01 und 5.01). Demgegenüber führte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung aus, er sei im Juli 2009 aus Afghanistan ausgereist und habe in der Folge sechs Jahre lang im Iran gelebt (A17, F60). Auf den Widerspruch gegenüber der BzP angesprochen, betonte der Beschwerdeführer, dass er sechs Jahre im Iran gewesen sei; er bestand darauf, dies auch in der ersten Befragung so angegeben zu haben (vgl. A17, F78 ff.). In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die BzP im Sinne einer „Schnellregistrierung“ verkürzt geführt worden war und lediglich 35 Minuten dauerte, inklusive Rückübersetzung. Die Angabe von sechs Monaten respektive sechs Jahren ist sehr ähnlich und es lässt sich jedenfalls nicht ausschliessen, dass es sich hier um ein Missverständnis respektive eine Verwechslung von Monaten und Jahren gehandelt hat. Mit der Aussage, die Ausreise aus dem Heimatstaat habe vor zwei Monaten stattgefunden, könnte der Beschwerdeführer unter den vorliegenden Umständen ohne Weiteres auch die Ausreise aus dem Iran gemeint haben. Hinsichtlich des Todeszeitpunktes der Eltern ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer damals noch ein Kind gewesen war und das Ereignis im Zeitpunkt der Befragungen schon sehr lange zurücklag. An einer Stelle erklärte er, seine Eltern seien vor (…) Jahren verstorben, während er ein andermal angab, er sei damals (…) Jahre alt gewesen (vgl. A7 Ziff. 1.14 und A17, F70). Wird dies nachgerechnet, so resultiert tatsächlich eine Divergenz von etwa drei Jahren. Es erscheint jedoch – insbesondere angesichts der weitaus geringeren Bedeutung von Altersangaben in der afghanischen Kultur – nicht gerechtfertigt, daraus zu schliessen, die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Biografie seien unglaubhaft. 5.7 Zusammenfassend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers festzuhalten, dass seine Herkunft aus dem Dorf C._______, Distrikt D._______, Provinz E._______ namentlich angesichts der Beschreibung des Dorfes und der Nennung der umliegenden
D-1189/2018 Ortschaften sowie Distrikte glaubhaft ist. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer hinsichtlich der Offenlegung der Herkunft liegt somit nicht vor. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2014/32 E. 9.2 m.H.). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, kann auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien verzichtet werden. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.4 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist vorab auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung im Koordinationsurteil BVGE 2011/7 zu verweisen. Die Sicherheitslage sowie die humanitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans – ausser allenfalls in den Grossstädten – wird als äusserst schlecht bezeichnet. Die Situation in Afghanistan wurde praktisch flächendeckend als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG qualifiziert (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.3 ff.). 6.5 Diese Einschätzung wurde im Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 grundsätzlich bestätigt, wobei generell von einer “deutlichen Verschlechterung“ der Situation ausgegangen wurde. In weiten Teilen von
D-1189/2018 Afghanistan bestehe unverändert eine derart schlechte Sicherheitslage sowie derart schwierige humanitäre Bedingungen, dass die Situation als existenzbedrohend einzustufen und der Wegweisungsvollzug nach wie vor als unzumutbar zu beurteilen sei. Hinsichtlich der Lage in Kabul wurde festgehalten, dass diese grundsätzlich als existenzbedrohend und somit unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist. Von dieser Regel kann abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden kann, wobei die entsprechenden Kriterien im obengenannten Referenzurteil gegenüber dem Koordinationsurteil BVGE 2011/7 verschärft wurden. Besonders günstige Umstände können demnach grundsätzlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Sodann ist ein soziales Netz unabdingbar, welches sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweist; denn ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte werden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei Personen, bei welchen Kabul lediglich eine Aufenthaltsalternative darstellt und die somit kaum oder nie in Kabul gelebt haben, eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes noch grösserer Zurückhaltung bedarf. Das Vorliegen dieser strengen Anforderungen ist in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen und nur wenn diese erfüllt sind, ist ein Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren (vgl. Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 7.6 sowie 8.4.1). 6.6 Der Beschwerdeführer stammt aus einem Dorf in der Provinz E._______, in welches gestützt auf die bestehende Praxis der Wegweisungsvollzug nicht zumutbar ist. Eine Aufenthaltsalternative an einem anderen Ort – namentlich in Kabul – ist vorliegend nicht ersichtlich, nachdem sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer in einer Grossstadt in Afghanistan über ein tragfähiges Familiennetz verfügen würde. Unter Würdigung aller massgebenden Umstände kommt das Gericht demnach zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer der Aufbau einer menschenwürdigen Existenz in seinem Heimatstaat kaum möglich wäre und eine erzwungene Rückkehr ihn somit im jetzigen Zeitpunkt in eine Situation bringen würde, die ihn mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung im Sinne des Gesetzes (Art. 83 Abs. 4 AuG) aussetzen würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich deshalb aktuell als unzumutbar und die angefochtene Verfügung in diesem Punkt als bundesrechtswidrig.
D-1189/2018 6.7 Ferner liegen keine Umstände im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG vor, welche einer vorläufigen Aufnahme entgegenstehen würden. Somit sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt. 6.8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 26. Januar 2018 sind aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG). 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Mit der Replik vom 3. April 2018 wurde eine Kostennote eingereicht, in welcher ein zeitlicher Aufwand von 7.7 Stunden à Fr. 300.– sowie Barauslagen in Höhe von Fr. 50.10 (zuzüglich Mehrwertsteuer), insgesamt Fr. 2‘541.85, geltend gemacht wird. Der in der Kostennote unter „Pro Futuro: Durchsicht und Besprechung Urteil BVGer“ enthaltene Posten (Aufwand von 0.5 Stunden) ist nicht zu entschädigen. Demgegenüber wurde nach der Replik noch eine weitere Eingabe mit mehreren Beilagen eingereicht. Unter diesen Umständen erscheint der in der Kostennote geltend gemachte Aufwand gesamthaft, mithin unter Berücksichtigung der späteren Eingabe, als angemessen. Die vom SEM zu entrichtende Parteientschädigung ist deshalb auf Fr. 2‘541.85 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1189/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 26. Januar 2018 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘541.85 auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
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