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Bundesverwaltungsgericht 27.03.2008 D-1183/2008

27. März 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,372 Wörter·~12 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Jan...

Volltext

Abtei lung IV D-1183/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . März 2008 Einzelrichter Martin Zoller mit Zustimmung von Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, vertreten durch lic. iur. Brigitt Thambiah, Advokaturbüro Kernstrasse, (Adresse) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Januar 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1183/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Iran am 24. Oktober 2004 auf dem Landweg in Richtung (Land 1) verliess, in der Folge über (Land 2) und (Land 3) Anfang Januar 2005 in (Land 4) reiste, wo er sich bis zu seiner Ausschaffung vom 13. Juni 2006 nach (Land 2) als Asylbewerber aufhielt, und schliesslich von dort über (Land 5) am 8. Juli 2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte, dass er ebenfalls am 8. Juli 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nachsuchte, dort am 20. Juli 2006 erstmals befragt und am 25. August 2006 durch die zuständige Behörde des Kantons Aargau, welchem er für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde, zu den Asylgründen angehört wurde, dass er zur Begründung im Wesentlichen ausführte, er sei iranischer Staatsangehöriger aus Teheran, wo er im Juni 2004 wegen zu lauten Abspielens von Musik einem Richter vorgeführt und zur Strafe ausgepeitscht worden sei, dass er anlässlich eines Urlaubs im Norden des Irans am 13. September 2004 in der Unterkunft von einigen Polizisten beim Geschlechtsverkehr mit einem jungen Mann erwischt worden sei, dass sie festgenommen und auf den Posten geführt worden seien und der Beschwerdeführer fünf Tage in Untersuchungshaft verbracht habe, dass er am 15. September 2004 dem Richter vorgeführt worden sei, welcher entschieden habe, die beiden Häftlinge ärztlich untersuchen zu lassen, dass es dem Beschwerdeführer in der Folge mit Hilfe seiner Verwandten durch Bezahlung von Bestechungsgeldern gelungen sei, seine Freilassung zu erwirken, woraufhin er sich für drei Tage zu seinen Eltern nach Teheran begeben und in der Folge aus Sicherheitsgründen während eines Monats bei seiner ebenfalls in Teheran wohnhaften Schwester aufgehalten habe, D-1183/2008 dass er, nachdem er erfahren habe, dass sich die Polizei mehrere Male nach ihm erkundigt habe, aus Angst vor Nachteilen wegen seiner homosexuellen Neigung seinen Heimatstaat am 24. Oktober 2004 verlassen habe und schliesslich am 8. Juli 2006 in die Schweiz gereist sei, dass daktyloskopische Abklärungen des BFM den Aufenthalt des Beschwerdeführers als Asylbewerber in (Land 4) bestätigten, dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 18. Januar 2008 eröffnet am 23. Januar 2008 - ablehnte, den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegwies und den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft, dass dem Beschwerdeführer weder der Familienname und das weitere Schicksal seines Sexualpartners noch die gleichgeschlechtliche Veranlagung sanktionierenden Gesetze bekannt gewesen seien, dass angesichts der strengen islamischen Gesetzgebung hinsichtlich des in Frage stehenden Tatbestands unplausibel und unrealistisch sei, dass der Beschwerdeführer - wäre er tatsächlich in Anwesenheit mehrerer Zeugen auf frischer Tat ertappt worden und hätte sein Partner ein diesbezügliches Geständnis verweigert - auf die von ihm geschilderte abenteuerliche Art und Weise freigekommen wäre, dass überdies die Umstände der durch Bestechungsgelder erwirkten Freilassung als konstruiert einzustufen seien, dass der Beschwerdeführer seine homosexuelle Neigung nicht öffentlich bekannt gemacht habe, weshalb er nicht mit Nachteilen seitens der Behörden zu rechnen habe, und ihm Familienangehörige, welche davon gewusst hätten, bei der Ausreise behilflich gewesen seien, weshalb auch nicht von einer familiären oder sozialen Ächtung auszugehen sei, dass die öffentliche Auspeitschung des Beschwerdeführers im Sommer 2004 nicht asylrelevant sei, da es sich um eine einmalige D-1183/2008 Massnahme gehandelt habe, in deren Folge ihm keine weiteren Nachteile entstanden seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Februar 2008 gegen diesen Entscheid beim Bunderverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess, in welcher er unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der Verfügung des BFM, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die vorläufige Aufnahme beantragen liess, dass er in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung beantragte, dass er gleichzeitig das Themenpapier "Iran: Sanktionen bei Verstoss gegen moralische Normen" der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 30. Juni 2007 als Beweismittel zu den Akten reichte, dass das Bunderverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 29. Februar 2008 die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) abwies und dem Beschwerdeführer Frist bis zum 17. März 2008 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- setzte, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, eine erste Prüfung der Akten habe ergeben, dass die Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren sei, dass die Vorinstanz namentlich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte, auf seine Homosexualität gestützte Verfolgung durch die iranischen Behörden zu Recht als nicht glaubhaft qualifiziert haben dürfte, dass vorweg kaum nachvollziehbar erscheine, weshalb ein angeblich seit Jahren seine Sexualität praktizierender 23-jähriger homosexueller Mann mit Berufsschulabschluss in lediglich pauschaler Weise über die Strafbarkeit diesbezüglicher Delikte in seinem Heimatstaat Auskunft zu geben vermöge, D-1183/2008 dass sodann - auch wenn der Beschwerdeführer, wie von ihm geltend gemacht, nicht zusammen mit M., seinem damaligen Sexualpartner, vor Gericht gestanden sein sollte - nicht nachvollziehbar erscheine, dass der Richter, welcher sich angeblich auf Zeugenaussagen von vier Polizisten gestützt habe - den Nachnamen von M. nicht erwähnt habe und mithin dieser dem Beschwerdeführer nicht bekannt sei, dass zudem die Schilderung der Umstände der durch Bestechung erwirkten Freilassung zu Recht als konstruiert und nicht glaubhaft qualifiziert worden sein dürfte, dass die diesbezüglichen Einwände in der Beschwerde nicht stichhaltig seien, zumal gemäss Aussagen des Beschwerdeführers der beteiligte Wächter auf der Krankenstation mit demjenigen im Untersuchungsgefängnis identisch gewesen sei, dass weiter nicht nachvollziehbar sei, weshalb sich der Mittelsmann vor der Einlösbarkeit des Schecks auf die risikoreiche Befreiung des Beschwerdeführers, bei welcher dieser vom Mittelsmann noch während mehrerer Tage in Gewahrsam genommen werden musste, hätte einlassen sollen, anstatt unter Ausschluss dieses Risikos erst nach Erhalt des Bestechungsgelds tätig zu werden, dass dasselbe für den Umstand gelte, dass die Schwester des Beschwerdeführers diesen nach der Freilassung zu den Eltern gebracht haben will, obwohl sie davon ausgegangen sei, dass die Behörden wüssten, dass er dort wohne, dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung weder unzumutbar noch unzulässig oder unmöglich erscheine, dass der Kostenvorschuss am 14. März 2008 fristgerecht geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des D-1183/2008 Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), D-1183/2008 dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung darlegt, weshalb die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft genügen und keine den Vollzug der Wegweisung in den Iran als undurchführbar erscheinen lassende Gründe vorliegen, dass sich aufgrund der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend erweisen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG), dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, dass dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 29. Februar 2008 (vgl. oben) ausführlich dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen in der Beschwerde - da aussichtslos - keine Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft und Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Iran zu bewirken vermögen, dass eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begehren zwischenzeitlich nicht eingetreten ist, dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann, dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in der von ihm geltend gemachten Weise von den Behörden beim gleichgeschlechtlichen Geschlechtsverkehr D-1183/2008 ertappt worden und seine Homosexualität sei öffentlich bekannt, nicht glaubhaft und seine öffentliche Bestrafung mit Peitschenhieben im Jahr 2004 wegen zu lauten Abspielens von Musik nicht asylrelevant ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich D-1183/2008 erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimatoder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass die Mehrheit der Familienangehörigen des Beschwerdeführers nach wie vor im Iran wohnhaft sind, so dass der Beschwerdeführer dort über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, dass der Beschwerdeführer nach der Mittelschule während zweier Jahre eine technische Berufsschule besuchte und in der Folge als selbständiger Kleiderhändler erwerbstätig war, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den D-1183/2008 rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) bereits mit Zwischenverfügung vom 29. Februar 2008 abgewiesen wurde, weshalb die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 14. März 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-1183/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie) - das Migrationsamt Kanton Aargau ad AG 521'224 (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 11