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Bundesverwaltungsgericht 12.03.2014 D-1181/2014

12. März 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,079 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung) | Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 28. Februar 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1181/2014

Urteil v o m 1 2 . März 2014 Besetzung

Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien

A._______, geboren (…), Iran, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 28. Februar 2014 / N (…).

D-1181/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, suchte am 10. Februar 2014 am Flughafen B._______ um Asyl nach. B. Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2014 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens B._______ als Aufenthaltsort zu. C. C.a Im Rahmen der Befragung zu seiner Person vom 11. Februar 2014 und der Anhörung zu seinen Asylgründen durch das BFM vom 19. Februar 2014 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe als (…) und als (…) im (…) gearbeitet und in C._______ gelebt. Vor etwa zwei Jahren sei er mit Hilfe eines Bekannten Mitglied der Partei D._______ geworden, deren Aktivitäten er jedoch bereits als Kind gekannt habe, da seine Mutter sich für die Freilassung ihres Freundes E._______ eingesetzt habe. Nach einer Probezeit von sechs Monaten habe er an Sitzungen teilgenommen, in einer Dreiergruppe Flugblätter verteilt und Parolen an die Wände geschrieben. In seinem Heimatstaat habe er sich auch im kurdischen Kulturbereich engagiert und habe (…)arbeitern geholfen, ihre Rechte wahrzunehmen. Vor etwa vier Monaten, das genaue Datum wisse er nicht mehr, aber es sei einige Zeit vor den Jubiläumsfeierlichkeiten der Partei gewesen, hätten in seiner Abwesenheit Leute des iranischen Geheimdienstes sein Elternhaus durchsucht. Dabei seien Computer, Bücher, Skripte, Bilder und (…) mitgenommen worden. Am selben Tag habe er seinen Heimatstaat verlassen und sei über den Irak in die Türkei gelangt. Nach einem einmonatigen Aufenthalt sei es ihm gelungen, nach Griechenland zu gelangen, wo er jedoch nach kurzer Zeit wieder in die Türkei ausgeschafft worden sei. Schliesslich sei er auf dem Luftweg von der Türkei in die Schweiz gelangt. Seine Eltern und sein Bruder seien zu einer Befragung vorgeladen worden. Ob weitere Mitglieder der Partei gesucht worden seien, wisse er nicht; er könne aus Sicherheitsgründen keinen Kontakt mit seinen Kollegen aufnehmen. Schliesslich leide er an (…), (…) und (…).

D-1181/2014 Zur Stützung der Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Foto von sich und weiteren Kollegen vor einem Parteiplakat, ein ungestempeltes Wahlbüchlein und eine elektronische Mitgliedschaftsbestätigung der Partei D._______ in der Schweiz zu den Akten. C.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A10 und A14). D. Mit Verfügung vom 28. Februar 2014 – eröffnet am 1. März 2014 – stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus dem Transitbereich des Flughafens B._______ sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Umstände seines Parteibeitritts vermöchten nicht zu überzeugen. Die Ausführungen zum angeblichen Mentor seien unsubstantiiert ausgefallen. Genaue Ausführungen zu dessen gegenwärtigen Tätigkeit zugunsten der Partei, den Umständen der Verhaftung und dem Verhältnis zur Mutter seien gänzlich unterblieben. Ferner sei es ihm nicht möglich gewesen, über die allgemeinen Äusserungen, wonach sich die Partei für Diskriminierung und Gerechtigkeit einsetze, hinausgehende Angaben zu machen. Dasselbe habe hinsichtlich seiner eigenen Tätigkeit für die Partei zu gelten, da, abgesehen von einigen Angaben zum Beitrittsprocedere, auffallend wenig Informationen gegeben worden seien. Die Ausführungen zu Probezeit und zu seinem Engagement (Flugblätter verteilen, Parolen an Wände schreiben und Teilnahme an Sitzungen) seien standardisiert und dürftig, ohne irgendwelche Details, welche die Vorbringen untermauern würden. Die Weigerung, Angaben zu den Parteikollegen zu machen, müsse als Schutzbehauptung qualifiziert werden, da doch mehrmals darauf hingewiesen worden sei, dass die Ausführungen keinesfalls den iranischen Behörden zugänglich gemacht würden. Sodann fehlten auch Angaben zur Struktur und Organisation der Partei. Auch bezüglich der angeblichen Suche durch den iranischen Geheimdienst seien die Aussagen äusserst dürftig ausgefallen, ohne Angaben zu Anzahl der Sicherheitsbeamter, Dauer der Razzia oder Grund, wobei betreffend Letzterem anzumerken sei, dass die Vermutung, wonach es an

D-1181/2014 seiner Mitgliedschaft in der Partei gelegen habe, nicht zu überzeugen vermöge. Ferner sei es auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer keine Angaben zum Datum der angeblichen Befragung seiner Angehörigen habe machen können. Es sei auch wenig plausibel, dass es ihm innerhalb eines Tages möglich gewesen sein soll, seine Ausreise zu organisieren. Die eingereichte Fotographie sei als Beweismittel untauglich, da jemand irgendwo das Plakat an die Wand hätte stellen können. Das Wahlbüchlein beweise nur, dass er niemals gewählt habe. Und schliesslich müsse das E-Mail eines Vertreters der D._______ Partei in der Schweiz als Gefälligkeitsschreiben bewertet werden. Der Beschwerdeführer verfüge im Iran über eine mehrjährige Berufserfahrung und ein Beziehungsnetz, welches ihm bei der Rückkehr behilflich sein könne. Seine medizinischen Probleme seien nicht derart gravierend, habe er doch trotz diesen eine überdurchschnittliche Ausbildung und berufliche Karriere machen können, weshalb der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei. E. Mit Eingabe vom 7. März 2014 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen neuen Rechtsvertreter – Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und liess im Wesentlichen beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, in der Beilage finde sich ein Schreiben der D._______ Partei, worin die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bestätigt werde. Zusammen mit den bereits im Recht liegenden Beweismitteln könne nicht mehr ausgeschlossen werden, dass er sich aktiv für die Partei betätige. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien demnach glaubhaft, weshalb deren Asylrelevanz zu überprüfen gewesen wäre. Die Vorinstanz gehe demnach von einem falschen Sachverhalt aus. Aufgrund der Mitgliedschaft bei dieser Partei müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat asylrelevant gefährdet wäre.

D-1181/2014 Zur Stützung der Vorbringen wurde eine Mitgliedschaftsbestätigung der Schweizer Sektion der Partei vom 6. März 2013, eine Vollmacht sowie eine Kopie eines iranischen Identitätsausweises zu den Akten gereicht. F. Am 11. März 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und

D-1181/2014 unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM hat die geltend gemachten Ausreisegründe des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend erachtet. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich im Wesentlichen in

D-1181/2014 einem Verweis auf die bisherigen Vorbringen. Ihr sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, die eine Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls (und der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs) zu bewirken vermöchten. 5.2 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mitgliedschaft bei der D._______ Partei sind die vom BFM geäusserten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen berechtigt. Sein Aussageverhalten muss als oberflächlich und substanzlos bezeichnet werden. Seinen Schilderungen fehlt es an der erforderlichen Begründungsdichte und Realitätsnähe, und es entsteht nicht der Eindruck von tatsächlich Erlebtem. Auch auf Rückfragen – der Befrager musste immer wieder nachhaken – war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, Substanzielles zu seiner Motivation für sein angebliches Engagement oder zu seinen Aufgaben vorzubringen. Im Übrigen vermag auch das auf Beschwerdeebene eingereichte Bestätigungsschreiben die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu ändern, handelt es sich doch im Wesentlichen um dasselbe Schreiben, welches bereits im Verfahren vor der Vorinstanz per E-Mail eingegangen ist und auch heute noch, in Anbetracht der unsubstantiierten Aussagen des Beschwerdeführers, als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren ist. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nicht glaubhaft vorzubringen, dass er Mitglied der D._______ Partei gewesen sei und deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit Verfolgungsmassnahmen zu rechnen hätte. Schliesslich ist unklar, was der Beschwerdeführer mit dem Verweis auf die eingereichte Identitätskarte abzuleiten gedenkt, wurde seine iranische Staatsangehörigkeit doch weder vom BFM noch wird sie vom Gericht in Zweifel gezogen. 5.3 Hinsichtlich des (…) des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass er zwar zu Protokoll gegeben hat, er sei Opfer von Diskriminierung geworden, indem er in der Schule gehänselt und von Beamten schlecht behandelt worden sei. Diese Diskriminierungen erreichen vorliegend aber nicht die erforderliche Intensität, um als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert zu werden. 5.4 Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er im Heimatland ernsthafte Nachteile erlitten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte

D-1181/2014 beziehungsweise im Fall der Rückkehr in den Iran befürchten müsste. Er erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Das Bundesamt hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-

D-1181/2014 kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

D-1181/2014 7.5 Weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe sprechen gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, arbeitsfähigen Mann, mit guter Ausbildung und mehrjähriger Berufserfahrung. Die geltend gemachten medizinischen Probleme (…) sprechen nicht gegen den Vollzug der Wegweisung, war es dem Beschwerdeführer doch möglich, trotz dieser Schwierigkeiten eine überdurchschnittliche Ausbildung zu absolvieren und seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Zudem wurde nirgends geltend gemacht, er sei auf medizinische Behandlungen angewiesen, welche in seinem Heimatstaat nicht zugänglich seien. Schliesslich verfügt er auch über ein Beziehungsnetz, welches ihm bei der Rückkehr behilflich sein kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion gegenstandslos geworden. 10. 10.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeach-

D-1181/2014 tet der allfälligen, indes nicht belegten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-1181/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Eva Hostettler

Versand:

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