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Bundesverwaltungsgericht 21.12.2020 D-1179/2019

21. Dezember 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,582 Wörter·~18 min·4

Zusammenfassung

Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft | Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 11. Februar 2019

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1179/2019

Urteil v o m 2 1 . Dezember 2020 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.

Parteien

A._______, geboren am (….), Iran, vertreten durch Dr. iur. Reza Shahrdar, Rechtsberatung & Treuhand GmbH, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 11. Februar 2019 / N (…).

D-1179/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 13. Oktober 2009 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung des damaligen Bundesamts für Migration (BFM, heute: SEM) vom 20. Januar 2010 wurde dieses Gesuch abgelehnt. Mit Urteil D-1003/2010 vom 1. April 2011 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzliche Verfügung. B. Am (…) 2012 heiratete der Beschwerdeführer B._______, welche zu diesem Zeitpunkt als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufgenommen war. Daraufhin wurde er mit Verfügung des BFM vom 12. Februar 2013 in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau einbezogen. C. Am 10. Juli 2015 erhielt B._______ das Schweizer Bürgerrecht, woraufhin dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des ausländerrechtlichen Familiennachzugs gewährt wurde. D. Mit Schreiben vom 5. Februar 2016 erklärte das SEM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers durch den Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung als erloschen, stellte aber fest, dass er weiterhin als Flüchtling gelte. E. Mit Urteil des Bezirksgerichts C._______ (…) 2017 wurde die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ rechtskräftig geschieden. F. Das Migrationsamt des Kantons D._______ teilte dem SEM mit schriftlicher Eingabe vom 25. Juni 2018 mit, dass es beabsichtige, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu widerrufen respektive nicht zu verlängern, da Hinweise vorliegen würden, wonach die Ehegatten nie die Absicht zu einer wirklichen Ehe gehabt hätten, sondern mit der Heirat ausländerrechtliche Vorschriften hätten umgangen werden sollen. Das kantonale Verfahren ist nach wie vor hängig. G. In der Folge zog das SEM die kantonalen Akten bei und lud B._______ am

D-1179/2019 12. Oktober 2018 zur Stellungnahme betreffend die Erkenntnisse des Migrationsamts ein. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2018 äusserte sie sich zu den Vorwürfen. H. Am 1. November 2018 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich zu einer allfälligen Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft zu äussern. Mit Schreiben vom 23. November 2018 nahm er Stellung. I. Mit Verfügung vom 11. Februar 2019 (Eröffnung am 12. Februar 2019) aberkannte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers. J. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. März 2019 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. K. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2019 wurde der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert, welchen er fristgerecht beglich. L. Mit Vernehmlassung vom 24. April 2019 hielt das SEM an seinen bisherigen Ausführungen fest, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Mai 2019 unter Einreichung zahlreicher Fotos replizierte.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-

D-1179/2019 ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt, wenn die ausländische Person die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. 3.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass B._______ im Scheidungsverfahren angegeben habe, der Beschwerdeführer habe ihr einen Heiratsantrag gemacht, da er die Schweiz hätte verlassen müssen. Aus humanitären Gründen und weil sie aus demselben Land stammen würden, habe sie ihn geheiratet. Sie seien aber vielmehr wie zwei Freunde gewesen. Der Beschwerdeführer habe ihr auch gesagt, dass er ihr nach der Ehe etwas bezahlen würde. Die Beziehung habe sich bereits nach einem Jahr verschlechtert und sie habe sich eigentlich trennen lassen wollen, habe damit aber zugewartet, damit er seine Aufenthaltsbewilligung erhalte. Die angebliche gemeinsame Wohnung in E._______ hätten sie nie

D-1179/2019 zusammen bewohnt. Nur in F._______ hätten sie an einem gemeinsamen Wohnsitz gelebt. Der Beschwerdeführer habe gegenüber dem kantonalen Migrationsamt im Schreiben vom 14. August 2017 angegeben, dass er und B._______ seit dem (…) 2016 nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt leben würden und der Ehewille ungefähr im (…) 2015 erloschen sei. Anlässlich einer polizeilichen Befragung im Auftrag des Migrationsamts vom 23. Oktober 2017 hätten er und B._______ unstimmige Angaben zu ihrem Kennenlernen, ihrer Heirat und ihrer Trauung gemacht. Der Beschwerdeführer habe angegeben, sie hätten sich in einem (…) kennengelernt, während B._______ angegeben habe, sie hätten sich bei der Arbeit kennengelernt. Weiter habe er erklärt, ab dem Zeitpunkt, als B._______ ein Haus gemietet habe, dort eingezogen zu sein, während B._______ ausgeführt habe, er sei erst zwei bis drei Monate vor der Hochzeit, also im (…) 2012, bei ihr eingezogen. Bezüglich der Heirat habe er zu Protokoll gegeben, B._______ habe bereits einen Ring besessen und habe für ihn einen Neuen gekauft, während B._______ ausgesagt habe, er habe ohne sie zwei neue Ringe gekauft. Als Trauzeugen habe er eine Tochter oder eine Nachbarin genannt, B._______ hingegen eine Kollegin, welche eine Strasse entfernt gewohnt habe. Der Beschwerdeführer habe erwähnt, es habe anlässlich der Hochzeit keine Geschenke gegeben, während gemäss B._______ ihre Tochter ihnen Fr. 200.– geschenkt habe. In seiner Stellungnahme vom 23. November 2018 habe der Beschwerdeführer angegeben, dass die Vorwürfe haltlos seien. Das eheliche Zusammenleben habe sich kaum von demjenigen anderer Paare unterschieden und die Hälfte aller Ehen würden in einer Scheidung enden. B._______ und er würden auch heute noch eine gute freundschaftliche Beziehung pflegen. B._______ habe in ihrer Stellungnahme vom 24. Oktober 2018 ausgeführt, die Vorwürfe seien falsch. Sie und der Beschwerdeführer hätten sich wegen Meinungsverschiedenheiten scheiden lassen und hätten bis heute eine gute freundschaftliche Beziehung. Die unstimmige Angabe zum Ort des Kennenlernens gehe darauf zurück, dass beide in einem (…) gearbeitet hätten, wo sie sich kennengelernt hätten. Einige Zeit später sei der Beschwerdeführer zu ihr in ihre damalige Wohnung gezogen. Sie habe ihm einen Ring zur Verlobung geschenkt, während sie bereits einen besessen habe. Für die Hochzeit habe der Beschwerdeführer dann zwei Eheringe gekauft. Hinsichtlich der Trauzeugin sei es so, dass im Iran auch Menschen, welche lediglich in der Nähe wohnen würden, als Nachbarn bezeichnet würden. Unter dem Begriff Geschenk würde man ferner keine

D-1179/2019 Geldzuwendungen, sondern nur in Geschenkpapier verpackte Gegenstände verstehen. Sie hätten von 2012 bis 2017 zusammengelebt und sie habe erst wenige Wochen nach der Scheidung ihre neue Wohnung bezogen. Der Ehewille sei nicht bereits im Jahre 2015 erloschen. Aufgrund dieser Aktenlage sei als erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer und B._______ nie die Absicht zur Führung einer tatsächlichen Ehe gehabt hätten, sondern mit der Ehe lediglich die ausländerrechtlichen Vorschriften hätten umgehen wollen, zumal sich B._______ im Scheidungsverfahren explizit dahingehend geäussert habe. Dafür spreche auch die Aussage von B._______, wonach sie nie in der angegebenen gemeinsamen Wohnung, sondern nur in F._______ an einem gemeinsamen Wohnsitz gelebt hätten. Ferner habe der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 14. August 2017 bemerkt, dass sie seit (…) 2016 nicht mehr zusammengelebt hätten. Es sei folglich anzunehmen, dass sie spätestens seit Erteilung der Aufenthaltsbewilligung am (…) 2016 nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten. Die kurze Zeit, welche sie im gleichen Haushalt gelebt hätten, lasse überdies darauf schliessen, dass nie eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft bezweckt worden sei. Die Eheleute hätten sich überdies in der polizeilichen Einvernahme vom 23. Oktober 2017 widersprüchlich geäussert und diese Unstimmigkeiten habe B._______ in ihrer Stellungnahme vom 24. Oktober 2018 nur teilweise erklären können, zumal die Unstimmigkeiten bezüglich des Zeitpunkts des gemeinsamen Wohnsitzes, des Ringkaufs für die Hochzeit und der Hochzeitsgeschenke bestehen bleiben würden. Die Aussagen anlässlich der polizeilichen Befragung würden ferner teilweise den Aussagen in der Stellungnahme vom 14. August 2017, dem Befragungsprotokoll des Bezirksgerichts C._______ und dem Polizeirapport vom (…) 2016 widersprechen. Es bestünden somit begründete Hinweise, dass der Beschwerdeführer zur Umgehung der ausländerrechtlichen Vorschriften eine Scheinehe eingegangen sei, weshalb die Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt seien. 3.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, das SEM werfe dem Beschwerdeführer vor, eine Scheinehe geführt zu haben. Nachdem im Rahmen der Stellungnahme vom 1. November 2018 die Ungereimtheiten hätten entkräftet werden können, habe das SEM trotzdem die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und sich dabei auf weitere Unstimmigkeiten berufen, ohne diese namentlich zu nennen. Ohne Kenntnis der

D-1179/2019 genauen Vorwürfe sei eine Stellungnahme nicht möglich, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Die Beziehung zwischen den Eheleuten habe bereits vor Abschluss des Asylverfahrens des Beschwerdeführers bestanden. Der negative Entscheid habe lediglich die Eheschliessung beschleunigt. Gemäss SEM habe die Ehefrau Jahre später angegeben, aus Mitleid gehandelt zu haben, was aber keinen Grund für eine fehlende Eheabsicht sein könne. Manche Paare würden heiraten, da sie ein Kind erwarten würden, mit der Absicht, sich bis ans Lebensende beizustehen, und würden sich dann trotzdem kurze Zeit später wieder scheiden lassen. Es komme auch vor, dass eine Ehe einzig wegen eines Babys eingegangen werde, ohne je vorhin eine Absicht eines dauerhaften Zusammenlebens gehabt zu haben. Die Absicht eines dauerhaften Zusammenlebens könne und dürfe wegen einer Scheidung nicht in Frage gestellt werden. Das SEM lasse ferner die Frage unbeantwortet, weshalb es – angenommen es würde sich um eine Scheinehe handeln – ab und an zu "Ehekrach" gekommen sei. Hätten sie eine Scheinehe geführt, so wäre anzunehmen, dass sie sich nicht füreinander und das gemeinsame Leben interessiert hätten, was eben dann in Wirklichkeit zu Meinungsverschiedenheiten und Eheproblemen geführt habe. Das SEM beurteile das Eheleben nach Kriterien des 18. und 19. Jahrhunderts. Bei vielen Fragen würden Eheleute generell regelmässig unterschiedliche Antworten liefern. Gerade die unterschiedliche Betrachtungsweise des Hochzeitsgeschenks würde dies beweisen; jeder verstehe darunter etwas Anderes. Die Erwägungen des SEM würden teils auch auf Missverständnissen beruhen. So habe der Beschwerdeführer seiner Ehefrau angeblich Geld geben sollen. In Wahrheit sei es dabei aber um Unterhaltskosten gegangen, weil der Beschwerdeführer damals noch keiner geregelten Arbeit nachgegangen sei, und nicht um ein Entgelt für die Heirat. Das Kennenlernen, die Trauung und das Zusammenleben seien Ereignisse, welche stark subjektiv geprägt wahrgenommen würden. In den entsprechenden Aussagen nach Widersprüchen zu suchen, sei realitätsfern. 3.4 Mit Eingabe vom 15. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer zahlreiche Fotoaufnahmen vom ihm und B._______ ein, welche zwischen 2010 und 2017 aufgenommen worden seien. Dazu führte er aus, dass die Bilder von Ferien, Ausflügen, Partys und Geburtstagen in der Schweiz, Deutschland, Italien, Österreich, den Niederlanden und Ungarn die Beziehung belegen würden. Bei Bedarf könnten auch Bestätigungen von Freunden des Ehepaares oder Hotelbuchungen und ähnliche Belege nachgereicht werden.

D-1179/2019 4. 4.1 Das SEM begründet die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft damit, dass der Beschwerdeführer mittels einer Scheinehe respektive Umgehungsehe den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft erschlichen habe, da die Ehe mit dem Zweck des Einbezugs abgeschlossen worden sei. 4.2 Vorauszuschicken ist, dass eine Scheinehe einen Anwendungsfall der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG darstellen kann und für die Auslegung des Begriffs der Scheinehe die ausländerrechtliche Rechtsprechung heranzuziehen ist. 4.3 Eine Scheinehe liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor, wenn eine Ehe einzig und allein eingegangen wurde, um die ausländerrechtlichen Bestimmungen zu umgehen (vgl. BGE 121 II 97 E. 3b). Es reicht folglich nicht aus, dass auch ausländerrechtliche Motive den Eheschluss beeinflusst haben. Erforderlich ist vielmehr, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt (vgl. Urteil des BGer 2C_959/2017 vom 13. April 2018 E. 5.2). Das Vorliegen einer Scheinehe darf aufgrund des damit verbundenen Eingriffs in die Ehefreiheit nicht leichthin angenommen werden, insbesondere, wenn auf der Basis von Indizien auf eine Scheinehe geschlossen wird. Letztere müssen klar und konkret sein (vgl. MARC SPESCHA, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 51 AIG Rz 2 m.w.H.). Das Vorliegen einer Scheinehe entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis, weshalb der Sachverhalt durch eine Würdigung von Indizien erstellt werden muss. Auf eine Scheinehe deutet etwa der Umstand hin, dass dem Ehegatten die Wegweisung droht, weil er ohne Heirat keinen Aufenthaltstitel erhalten würde, eine Bezahlung für die Ehe vereinbart wurde, ein beträchtlicher Altersunterschied besteht, ein Ehegatte in der Prostitution tätig war, die Tatsache, dass die Ehegatten nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben oder das Bestehen einer festen Partnerschaft mit einer Drittperson. Zu berücksichtigen sind ferner die Umstände und die Dauer der Bekanntschaft vor dem Eheschluss (vgl. MARTINA CA- RONI, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 51 Rz 11 und SPESCHA, a.a.O., Art. 51 AIG Rz 2, jeweils m.w.H.). Es ist aufgrund der Gesamtheit

D-1179/2019 der Umstände des Eheschlusses und der Beziehung zwischen den Ehegatten zu beurteilen, ob eine Scheinehe vorliegt (vgl. CARONI, a.a.O., Art. 51 Rz 12). 5. 5.1 Das SEM unterstreicht in seiner Verfügung zu Recht, dass B._______ im Scheidungsverfahren angegeben habe, der Beschwerdeführer habe ihr einen Heiratsantrag gemacht, da er das Land hätte verlassen müssen. Ferner erklärte sie auf die Frage, ob sie folglich nicht aus Liebe geheiratet hätten, dass es am Anfang keine Liebe gegeben habe, sie sich aber schon gerngehabt hätten. Nach einem Jahr habe sich die Beziehung aber verschlechtert, da er sie belogen und betrogen habe. Sie habe mit der Scheidung aber zugewartet, damit er seine ausländerrechtliche Bewilligung erhalte (vgl. kantonale Akten S. 224). Dies stellt zwar ein gewichtiges Indiz für eine Umgehungsehe dar, ist für sich allein aber nicht ausreichend, sofern die Ehegatten trotzdem beabsichtigten, eine Lebensgemeinschaft zu begründen (vgl. dazu CARONI, a.a.O., Art. 51 Rz 12). 5.2 Hinsichtlich des vom SEM implizierten Arguments, B._______ habe im Scheidungsverfahren ausgesagt, der Beschwerdeführer habe ihr für die Heirat Geld versprochen, wurde in der Beschwerdeschrift zutreffend ausgeführt, dass es sich dabei nicht um ein Entgelt für die Eheschliessung handelte, sondern um nachehelichen Unterhalt respektive um eine Entschädigung, da B._______ während der Ehe für den Grossteil der ehelichen Kosten aufgekommen sei (vgl. kantonale Akten S. 230) und die Ehegatten in der polizeilichen Befragung auch übereinstimmend eine Geldzahlung verneinten (vgl. kantonale Akten S. 291 Ziff. 28 und S.302 Ziff. 24). Folglich ist davon auszugehen, dass die Eheschliessung nicht mit einer Geldzahlung einherging. 5.3 Als Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe kann ergänzend auf den vom SEM nicht genannten Altersunterschied von 24 Jahren hingewiesen werden, wobei anzumerken gilt, dass die Ehegatten dies durchaus nachvollziehbar zu begründen vermochten (vgl. kantonale Akten S. 231; S. 292 Ziff. 38 und S. 303 Ziff. 33), und diesem Indiz folglich sehr untergeordnete Bedeutung zukommt. 5.4 Betreffend die vom SEM aufgeführten Unstimmigkeiten hinsichtlich des Kennenlernens, der Heirat und des Zusammenlebens ist Folgendes zu bemerken: In der Beschwerdeschrift wurde zutreffend dargelegt, dass die Angaben zum Kennenlernen keine Unstimmigkeiten aufweisen, zumal beide

D-1179/2019 Ehegatten angaben, im selben (…) gearbeitet und sich dort kennengelernt haben (vgl. kantonale Akten S. 289 Ziff. 10 und S. 301 Ziff. 7). Hinsichtlich der Trauzeugen ist anzumerken, dass – wenn überhaupt – nur ein sehr geringer Widerspruch besteht. So hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er nicht mehr wisse, ob die Tochter seiner Ehefrau oder eine Nachbarin, welche er namentlich nennen konnte, als Trauzeuge seitens der Ehefrau aufgetreten sei, während sein Trauzeuge ein Freund aus G._______ bei H._______ gewesen sei (vgl. kantonale Akten S. 291 Ziff. 29). Die Ehefrau gab hinsichtlich ihrer Trauzeugin den Namen der bereits vom Beschwerdeführer genannten Nachbarin an, bezeichnete sie aber als Kollegin, während sie den Trauzeugen seitens des Ehemanns ebenfalls mit dem Freund aus H._______ namentlich nannte (vgl. kantonale Akten S. 302 Ziff. 25). Als geringfügig ist der Widerspruch hinsichtlich der Hochzeitsgeschenke zu bezeichnen, während demjenigen betreffend die Ringe grösseres Gewicht beigemessen werden kann. Ebenfalls ein nicht unerhebliches Gewicht ist den widersprüchlichen Äusserungen zum gemeinsamen Wohnsitz und dem Erlöschen des Ehewillens beizumessen. In der Befragung vom 17. Juli 2017 im Scheidungsverfahren äusserten sie sich dahingehend, dass sie seit Mai 2017 respektive seit etwa vier Monaten getrennt leben würden (vgl. kantonale Akten S. 225). Darüber hinaus gab B._______ zu Protokoll, dass sie nur die Wohnung in F._______, nicht aber diejenige in E._______ gemeinsam bewohnt hätten (vgl. kantonale Akten S. 227). In ihren jeweiligen Antworten vom 14. August 2017 zur Trennungsanfrage des Migrationsamtes nannten beide Ehegatten den 1. Februar 2016 als Zeitpunkt, seit welchem sie nicht mehr zusammengelebt hätten (vgl. kantonale Akten S. 245 und 259). In der polizeilichen Befragung gaben beide an, bereits in E._______ zusammengezogen zu sein (vgl. kantonale Akten S. 290 Ziff. 17, S. 293 f. Ziff. 48 f.; S. 301 Ziff. 14, S. 305 Ziff. 43 ff.). Diese Divergenzen lassen sich selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich beim Zeitpunkt der Trennung regelmässig um eine stark subjektiv geprägte Erfahrung handeln dürfte, nicht vollends erklären. Es bleibt jedoch anzumerken, dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer zumindest für einen gewissen Zeitraum mit B._______ im selben Haushalt gelebt hat. 5.5 Hinsichtlich ihres Kennenlernens und der Dauer der Bekanntschaft vor der Eheschliessung äusserten sich beide dahingehend, dass sie sich im Jahre 2010 kennengelernt hätten und etwa ein Jahr vor der Hochzeit eine Liebesbeziehung begonnen hätten. Ihre diesbezüglichen Ausführungen weisen durchaus eine gewisse Substanz auf (vgl. kantonale Akten S. 289 f. Ziff.10 ff.; S. 301 Ziff. 7 ff.). Zwischen Kennenlernen und Eheschluss ist

D-1179/2019 folglich eine gewisse Zeit verstrichen, in welcher sich die Beziehung entwickelte. Dieses Element, welches gegen das Vorliegen einer Scheinehe spricht, ist vom SEM unberücksichtigt geblieben. 5.6 Ebenfalls nicht berücksichtigt wurden die Ausführungen zu den gemeinsamen Urlauben und Ausflügen während der Ehe (vgl. kantonale Akten S. 293 Ziff. 45 und S. 304 Ziff. 40). Bereits in den kantonalen Akten finden sich dazu Fotos aus den Jahren 2011 bis 2016, welche den Beschwerdeführer und B._______ zeigen. Auf Beschwerdeebene wurden weitere Fotos eingereicht, welche aus den Jahren 2010 bis 2017 datieren, welche – nebst in Chats geäusserte Geburtstagswünsche – den Beschwerdeführer und B._______ anlässlich von Partys und Ausflügen in der Schweiz wie auch im Ausland zeigen; regelmässig Arm in Arm. Ein solches Ausmass an gemeinsamen Aktivitäten ist bei einer Scheinehe nicht zu erwarten, weshalb auch dieses – gewichtige – Indiz für die gegenteilige Annahme spricht. 5.7 Unberücksichtigt geblieben sind zudem die im Polizeirapport vom (…) 2016 dokumentierten Vorkommnisse. Gemäss dem Rapport kam es am (…) 2016 zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ zu einem Streit. Der Grund für die Streitigkeit lag darin, dass sie sich kurz zuvor getrennt hätten und der Beschwerdeführer nochmals das Gespräch gesucht habe. Er habe sich deshalb zur Wohnung von B._______ begeben und sie dort zusammen mit einem anderen Mann angetroffen, woraufhin er die Fassung verloren habe (vgl. kantonale Akten S. 195 bis 197). Ein solcher Streit, welcher wohl auf die durch die kürzlich erfolgte Trennung ausgelöste emotionale Lage zurückzuführen ist, ist bei einer Scheinehe nicht zu erwarten. 5.8 In Würdigung dieser Elemente ist zwar dem SEM dahingehend zuzustimmen, dass die Ehe auch zum Zweck der Verschaffung eines Bleiberechts eingegangen wurde. Trotz dieses Umstandes ist aber aufgrund der substanziellen Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer und B._______ darüber hinaus auch eine auf Dauer ausgerichtete Lebensgemeinschaft eingehen wollten, das Bestehen einer Scheinehe zu verneinen. Dem Beschwerdeführer kann folglich nicht vorgeworfen werden, er habe die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen. 6. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft daher zu Unrecht aberkannt. Die

D-1179/2019 Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Verfügung des SEM vom 11. Februar 2019 ist aufzuheben. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 8. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist von Amtes wegen und in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 500.– festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1179/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des SEM vom 11. Februar 2019 wird aufgehoben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 750.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger

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