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Bundesverwaltungsgericht 10.08.2022 D-1177/2020

10. August 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,968 Wörter·~35 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Januar 2020

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1177/2020

Urteil v o m 1 0 . August 2022 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiber Jonas Perrin.

Parteien

A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Januar 2020 / (…).

D-1177/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnort in B._______ im Distrikt Jaffna (Nordprovinz) – verliess gemäss eigenen Angaben am 1. Juli 2015 sein Heimatland auf dem Luftweg über Dubai in die Türkei. Von dort reiste er über ihm unbekannte Länder am 13. Juli 2015 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 21. Juli 2015 und der Anhörung vom 22. Juli 2016 erklärte der Beschwerdeführer, er sei in C._______ geboren, habe für dreizehn Jahre die Schule besucht und das O-Level abgeschlossen. Anschliessend habe er eine technische Schule während eines Jahres besucht und ein sechsmonatiges Praktikum absolviert. Seine Eltern würden zusammen mit seinen drei jüngeren Geschwistern in Jaffna wohnen. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei als Jugendlicher im März 2008 von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) rekrutiert und in ein Camp im Vanni-Gebiet gebracht worden. Nach drei Tagen sei er zusammen mit D._______, den er im Rekrutierungscamp kennengelernt habe, geflüchtet und nach E._______ (Vanni) gelangt. Dort habe er sich bei einer in der Fischerei tätigen Familie versteckt. Nach dreimonatigem Aufenthalt habe der Vater der Familie ihn aus dem Vanni-Gebiet mit dessen Boot nach F._______ gefahren, von wo aus er nach Hause zurückkehrt sei. Im Jahr 2013 habe er anlässlich der Provinzratswahl die Kampagne des Kandidaten G._______ respektive H._______ der Tamil National Alliance (TNA) unterstützt. Er habe Wahlplakate aufgehängt, den Leuten während der Versammlungen Lunchpakete verteilt, Dorfbewohner ermutigt, an den Versammlungen teilzunehmen, potenzielle Wähler mobilisiert und Flugblätter verteilt. Eines nachts seien er und ein Kollege beim Plakatieren von vier vermummten unbekannten Personen mit Eisenstangen respektive Holzstöcken angegriffen, bedroht und verletzt worden. Am 27. November 2014 habe er den Heldentag («Maaveerar Naal» respektive «Great Heroes Day») der LTTE im privaten Tempel seiner Familie gefeiert. Während der hierfür abgehaltenen Lichterzeremonie sei ein Fahr-

D-1177/2020 zeug der Sri Lankan Artillery (SLA) vorgefahren und sechs bewaffnete Soldaten seien in den Tempel eingedrungen. Diese hätten ihn tätlich angegriffen, befragt und ihm vorgeworfen, LTTE-Mitglied zu sein. Da sich vier der sechs Soldaten entfernt hätten, sei es ihm gelungen, die beiden verbleibenden Soldaten zu überwältigen und zu fliehen. Anschliessend sei er zum Haus seiner Tante gegangen. Tags darauf habe er von seinem Vater erfahren, dass die Soldaten zu seinem Elternhaus zurückgekehrt seien sich darüber erkundigt hätten, wer am Vortag im Tempel gewesen sei. Zwei Tage später seien die Soldaten wiedergekommen und hätten sich bei seinem Vater nach ihm und seinem Aufenthaltsort erkundigt, sie hätten auch gedroht, ihn (den Beschwerdeführer) umzubringen. Anschliessend sei er, nachdem er sich inzwischen zu Verwandten begeben habe, noch zwei bis drei Mal gesucht worden. Seinen Eltern sei jeweils mitgeteilt worden, ihm werde eine LTTE-Mitgliedschaft vorgeworfen, er habe sich während des Krieges im Vanni-Gebiet aufgehalten und sei nicht rehabilitiert worden. Sodann habe er sich im Januar 2015 für einige Tage für die Kampagne eines Kandidaten anlässlich der Präsidentschaftswahlen vom 8. Januar 2015 engagiert. Aus diesem Grund sei er von unbekannten Personen gesucht worden. Ab Januar 2015 habe er mit seinen Ausreisevorbereitungen begonnen; am 1. Juli 2015 habe er Sri Lanka mit Hilfe einer Agentur verlassen. Seit seiner Ausreise seien seine Eltern etwa vier Mal über seinen Aufenthaltsort gefragt worden. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben der TNA, ein Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers, ein Bestätigungsschreiben eines Friedensrichters, ein Bestätigungsschreiben eines Priesters, eine Schulbestätigung, seine Identitätskarte im Original und seine Geburtsurkunde ein. C. Mit Verfügung vom 24. Januar 2020 lehnte das SEM sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug. Zur Begründung hielt das SEM im Wesentlichen fest, die Ausführungen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch an die Flüchtlingseigenschaft standzuhalten vermögen.

D-1177/2020 D. Mittels Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. Januar 2020 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung, den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, die Bestellung von lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt (substituiert durch Patrick Burger, Rechtsanwalt) als amtlichen Rechtsbeistand und die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung. Mit der Beschwerde reichte er mehrere Fotos ein, um seine exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz zu belegen. E. Mit Instruktionsverfügung vom 5. März 2020 bestätigte die damalige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. F. Mit Instruktionsverfügung vom 10. März 2020 wies die damalige Instruktionsrichterin den Prozessualantrag, eine Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen, ab. Gleichzeitig hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung gut, verfügte den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. In seiner Vernehmlassung vom 23. Januar 2020 hielt das SEM an seinem Entscheid fest. Ergänzend nahm es zu einzelnen Beschwerdevorbringen Stellung. H. Mit Instruktionsverfügung vom 25. März 2020 räumte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen. I. In seiner Replik vom 27. April 2020 hielt der Beschwerdeführer an den Aus-

D-1177/2020 führungen in der Beschwerde fest. Ergänzend nahm er zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung und legte ein Bestätigungsschreiben der (…) Schweiz, einen Auszug aus der «Gazette of the Democratic Socialist Republic of Sri Lanka», verschiedene Auszüge aus sozialen Medien, mehrere Fotos von Demonstrationen und einen USB-Stick ins Recht. J. Mit Eingabe vom 11. November 2020 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein. Er verwies zudem auf ein Interview, welches er anlässlich einer Demonstration in I._______ gegenüber IBC Tamil News gegeben habe, und reichte einen Artikel von (…) vom 1. Oktober 2020 sowie eine behelfsmässige Übersetzung desselben zu den Akten. K. Der Vorsitz des vorliegenden Verfahrens wurde aus organisatorischen Gründen am 5. Januar 2022 auf Richterin Susanne Bolz-Reimann übertragen. L. Mit Instruktionsverfügung vom 2. Februar 2022 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, eine Zusammenfassung seiner Aussagen anlässlich des Interviews gegenüber IBC Tamil News nachzureichen und darzulegen, ob er durch das Video eindeutig identifiziert werden könne. M. Mit Eingabe vom 9. Februar 2022 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine Zusammenfassung des Interviews sowie verschiedene Fotos seiner Teilnahme an den Feierlichkeiten anlässlich des Heldentags vom 27. November 2021 ein. N. Mit Instruktionsverfügung vom 15. März 2022 ersuchte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer, eine Liste der in der Beschwerde angegebenen Links mit kurzen Erläuterungen einzureichen. O. Mit Eingabe vom 23. März 2022 erklärte der Beschwerdeführer, dass die in der Beschwerde angegebenen Links nicht mehr einsehbar seien. Gleichzeitig ersuchte er um Fristerstreckung zur Eingabe aktiver Links.

D-1177/2020 P. Mit Eingabe vom 9. April 2022 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Links, Fotos und Zeitungsartikel zu den Akten und kündigte deren Übersetzung an. Q. Mit Eingabe vom 6. Mai 2022 legte der Beschwerdeführer eine Übersetzung eines Artikels der Zeitung «(…)» vom 9. März 2022 ins Recht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-1177/2020 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Personen, die erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe), wird kein Asyl gewährt (vgl. Art. 54 AsylG). 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die vorgebrachte Rekrutierung durch die LTTE und seine Flucht aus deren Camp nicht glaubhaft gemacht habe. So habe er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) angegeben, von den Black Tigers mitgenommen worden zu sein; dies stehe im Widerspruch zu seinen Aussagen anlässlich der Anhörung, gemäss welchen er freiwillig aufgrund der guten Propaganda mitgegangen sei. Zudem habe er in der Anhörung auch auf Nachfrage hin nicht darlegen können, ob er von den Black Tigers oder einer anderen LTTE-Gruppierung rekrutiert worden sei. Auch die Umstände der Flucht aus dem Rekrutierungscamp habe er nur oberflächlich geschildert. Sodann würde der Umstand, dass der Beschwerdeführer im

D-1177/2020 Anschluss an seine Rekrutierung und Flucht aus dem LTTE-Lager für mehr als sechs Jahre im Bezirk Jaffna gelebt habe, ohne in den Fokus der Behörden geraten zu sein, die Zweifel an seinem Profil zusätzlich erhärten. Ferner sei es ihm zwar gelungen, den Besuch der Soldaten im familieneigenen Tempel anlässlich des Heldentags am 27. November 2014 sowohl in der BzP wie auch in der Anhörung wortreich zu beschreiben. Er habe aber angegeben, die Soldaten seien auf ihn aufmerksam geworden, weil er trotz des Verbots von Lichterzeremonien regelmässig solche abgehalten habe. Es überzeuge nicht, dass er bis zu den Feierlichkeiten anlässlich des Heldentags fast täglich verbotene Zeremonien habe durchführen können, ohne dabei jemals behelligt worden zu sein. Auch seinen Aussagen zur Flucht vor den Soldaten ermangle es an Substanz. In der BzP habe er lediglich angegeben, er habe einen Soldaten weggestossen und einen anderen geschlagen, wodurch ihm die Flucht gelungen sei. Demgegenüber habe er in der Anhörung zusätzlich erwähnt, dass er über eine Mauer gesprungen sei. Insgesamt würden seine Angaben nicht den zu erwartenden Detaillierungsgrad aufweisen. Es erscheine zudem unwahrscheinlich, dass ihm die Flucht vor den – nach eigenen Aussagen – schwer bewaffneten Soldaten ohne grössere Probleme gelungen sei. In der Folge seien seine Vorbringen betreffend die Besuche und Drohungen gegenüber seinen Eltern sowie die Durchsuchung deren Hauses auch nicht glaubhaft. Hinzu komme, dass er diesbezüglich anlässlich der BzP mehrmals von unbekannten Personen gesprochen und lediglich die Vermutung geäussert habe, es könnte sich dabei um Soldaten gehandelt haben; demgegenüber habe er in der Anhörung angegeben, die Hausdurchsuchung sei von zwei der Soldaten, vor denen ihm die Flucht gelungen sei, durchgeführt worden. Ausserdem habe er in der BzP angegeben, nach dem Vorfall im Tempel nie mehr zuhause gewesen zu sein, während er anlässlich der Anhörung berichtet habe, noch zwei oder dreimal nach Hause zurückgekehrt zu sein. Schliesslich erstaune auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz der geltend gemachten Verfolgung legal und ohne Probleme mit eigenem Reisepass ausgereist sein wolle. Glaubhaft hingegen sei die Unterstützung der politischen Kampagne eines Kandidaten der TNA im Jahr 2013 anlässlich der Provinzratswahlen und der Angriff durch vermummte Personen. Dies stelle jedoch keinen ernsthaften Nachteil im Sinne des AsylG dar. Auch bestehe kein Kausalzusammenhang, da gemäss seinen Aussagen jener Angriff nicht ausschlaggebend für seine Ausreise gewesen sei.

D-1177/2020 Aufgrund der teilweisen Unglaubhaftigkeit der Beschwerdevorbringen sei eine vollumfängliche Prüfung seines Risikoprofils nicht möglich. Die geltend gemachte LTTE-Unterstützung seines Vaters sei inkonsistent ausgefallen und eine zweimalige niederschwellige politische Hilfstätigkeit vermöge kein genügendes Risikoprofil zu begründen. Insofern bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein würde. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt in der Beschwerde an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest. So habe er die Umstände seiner Rekrutierung ausführlich und detailliert geschildert. Auch hinsichtlich der Freiwilligkeit seiner Rekrutierung bestehe kein Widerspruch, zumal der Befrager selbst erwähnt habe, er – der Beschwerdeführer – sei «mehr oder weniger freiwillig» mitgegangen. Zudem wisse er schlicht nicht, ob er von den Black Tigers oder einer anderen Gruppierung der LTTE mitgenommen worden sei; sicherlich vermöge dies aber nicht seine ansonsten ausführlichen, detaillierten und lebensnahen Schilderungen in Bezug auf seine Rekrutierung als unglaubhaft erscheinen zu lassen. Ebenfalls ausführlich und unter Nennung von Namen und Details habe er seine Flucht aus dem Rekrutierungslager dargetan. Sogar den Baum, über welchen er geklettert sei, habe er als Mangobaum spezifizieren können. Diese Vorkommnisse habe er bereits anlässlich der BzP in den Grundzügen dargelegt; sie würden in Bezug auf Ablauf, Namen der Ortschaften und Zeitangaben mit den Aussagen an der Anhörung übereinstimmen. Ausserdem lasse sich aus den Anhörungsprotokollen lediglich herauslesen, dass das Abhalten von Lichterzeremonien nur am Heldentag und nicht – wie von der Vorinstanz behauptet – jeden Tag verboten sei. Insofern sei nicht ersichtlich, inwiefern das diesbezügliche Vorbringen unglaubhaft erscheinen würde. Auch die Umstände seiner Flucht vor den Soldaten habe er detailliert geschildert; seine Beschreibungen seien äusserst individuell, enthielten viele Details und machten das Erlebte bildhaft nachvollziehbar. Sodann habe er dargelegt, dass es sich bei den Personen, die seine Eltern aufgesucht hätten, um Soldaten gehandelt habe. Von unbekannten Personen, von denen er ebenfalls vermutet habe, Soldaten zu sein, habe er erst in Bezug auf die Behelligungen im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen im Januar 2015 gesprochen. Insofern handle es sich um zwei verschiedene Ereignisse. Schliesslich habe er auch nie behauptet, dass sein Vater LTTE-Mitglied gewesen sei, dies sei lediglich vom Befrager in der BzP so aufgefasst worden.

D-1177/2020 Weiter seien sowohl seine Rekrutierung durch die LTTE, seine politische Unterstützung der TNA, die Verfolgung durch die SLA im Jahr 2014 und seine Verbindungen zu den LTTE geeignet, das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt seiner Ausreise darzulegen. Ausserdem vermöge sein oppositionelles Engagement in Kombination mit seinen LTTE-Verbindungen einen wesentlichen Risikofaktor für eine Verfolgung zu begründen. Auch aufgrund des Vorwurfs der LTTE-Zugehörigkeit und des ihm unterstellten Aufenthalts im Vanni-Gebiet während des Krieges werde er bei einer Rückkehr höchstwahrscheinlich bereits am Flughafen in Colombo als ehemaliger LTTE-Rekrut identifiziert werden. Sein Profil weise daher verschiedene nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einschlägige Risikofaktoren auf. Schliesslich sei er in der Schweiz politisch sehr aktiv. Er marschiere an Demonstrationen an vorderster Front und wirke an politischen Sitzungen mit, weshalb er als zunehmend exponiert bezeichnet werden müsse. Aufgrund der gestiegenen Überwachungstätigkeit sei davon auszugehen, dass der sri-lankische Staat dies bemerkt habe und ihn als Anhänger tamilischer Separationsbewegungen qualifiziere. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen der angefochtenen Verfügung fest. Betreffend die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten sei davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden blosse «Mitläufer» von Massenveranstaltungen als solche identifizieren könnten. Vor diesem Hintergrund seien die eingereichten Beweismittel nicht geeignet, den Beschwerdeführer in den Augen Sri Lankas als überzeugten Aktivisten der radikalen Diaspora mit Bestreben für einen separaten tamilischen Staat darzustellen, zumal er namentlich nirgends erwähnt werde und auch sein individueller Beitrag das Interesse der sri-lankischen Behörden nicht zu erwecken vermöge. 4.4 In der Replik hielt der Beschwerdeführer weiterhin an seinen Beschwerdevorbringen fest. Ergänzend führte er an, er sei seit dem Jahr 2017 ein engagierter Aktivist der (…) Schweiz und Exponent der exilpolitischen tamilischen Bewegung. Im Rahmen eines Anlasses der (…) Schweiz habe Herr J._______, ein früheres Kadermitglied der LTTE, über die Lage in Sri Lanka informiert. Er selbst sei auf Fotos prominent neben Herrn J._______ zu sehen. Über den Anlass habe die Internetseite (…) berichtet, Fotos davon seien über Facebook verbreitet worden und auch die News-Webseite (…) habe dem Treffen einen längeren Bericht gewidmet. Ausserdem habe

D-1177/2020 er im Nachgang an die Beschwerdeerhebung am (…) 2020 erneut an einer Kundgebung in I._______ teilgenommen, worüber der Fernsehsender IBC Tamil News berichtet habe. IBC Tamil News habe 184'000 Subscribers auf Youtube und 810'000 Abonnenten auf Facebook. Das Video sei auf dem Youtube-Kanal des Senders weiterhin abrufbar und verzeichne mehrere Tausende Aufrufe. Ausserdem finde sich das Video auf der Facebook-Seite des Portals (…), welches fast 4000 Abonnenten aufweise. Er sei in diesem Video an verschiedenen Stellen – einmal deutlich mit LTTE-Fahne – zu sehen. Er sei daher keinesfalls ein «Mitläufer», sondern ein überzeugter Aktivist, der sich für ein freies Tamil Eelam einsetze. Schliesslich verwies er auf die aktuelle sicherheitspolitische Lage in Sri Lanka und brachte vor, aufgrund dieser objektiven Umstände sehe er sich bei einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. 4.5 Mit Eingabe vom 11. November 2020 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten. Er habe am (…) 2020 an einer weiteren Kundgebung teilgenommen, anlässlich welcher er ein Interview für den Sender IBC Tamil gegeben habe. Darin habe er sich klar für die tamilische Sache positioniert. Das Video sei von IBC Tamil News auf Youtube 36'800 Mal und auf Facebook über 22’00 Mal aufgerufen und 111 Mal geteilt worden. Zudem habe sich die Lage in Sri Lanka weiter verschärft, gemäss einem Artikel von (…) seien in Sri Lanka die Familien einiger Teilnehmer der Kundgebung vom (…) 2020 für ein Verhör aufgeboten worden. 4.6 Zum Inhalt des anlässlich der Kundgebung gegebenen Interviews führte er mit Eingabe vom 9. Februar 2022 Folgendes an: Er habe angegeben, dass er aus B._______ stamme und sich seit fünf Jahren in der Schweiz aufhalte; anders als in der Schweiz sei in Sri Lanka die Meinungsfreiheit von Tamilen nicht gewährleistet; Tamilen würden im Alltag durchgehend benachteiligt und seien immer wieder behördlichen Behelligungen ausgesetzt; er wolle daher seine Solidarität mit tamilischen Personen in Sri Lanka kundtun und zeigen, dass er für die Sache der Tamilen kämpfe; er wolle den Protest gegen die Diskriminierung der Tamilen auf die Strasse tragen; er wolle sich aktiv für mehr Gerechtigkeit und eine Fortführung dieses Kampfes einsetzen. Ausserdem seien Anfang Januar zwei unbekannte, in zivil gekleidete Personen beim Haus seiner Mutter erschienen und hätten sich nach seinem Aufenthaltsort erkundigt und wissen wollen, weshalb er an Kundgebungen teilnehme. Schliesslich reichte er verschiedene Fotos anlässlich der Feierlichkeiten des Heldentags am 27. November 2021 zu den Akten.

D-1177/2020 4.7 In der Eingabe vom 9. April 2022 führte der Beschwerdeführer an, er sei in einem Artikel des Internetportals (…).com anlässlich einer Kundgebung abgebildet. Zudem ergebe sich aus dem angegebenen Youtube- Video, in welchem er ab Minute 2:41 erkennbar sei, ein Zusammenhang zu seiner Person. Ein Printscreen des Videos sei ausserdem auf Facebook und in der Zeitung (…) einsehbar. Ferner hätten die in der Beschwerdeschrift angegebenen Links vormals Resultate erzeugt, weswegen davon auszugehen sei, dass die sri-lankischen Behörden von seinem politischen Engagement Kenntnis erhalten hätten. 5. 5.1 Zu prüfen ist zunächst, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu qualifizieren sind. 5.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Gegensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

D-1177/2020 5.2.1 Das Gericht stellt fest, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend seine Rekrutierung und Flucht aus dem LTTE-Camp anlässlich der BzP und der Anhörung im Wesentlichen kohärent und weithegend detailreich ausgefallen sind. Sowohl in der BzP als auch in der Anhörung stimmen die Namen der Ortschaften, der Personen und die Zeitangaben überein. Zudem weisen seine Aussagen an verschiedenen Stellen Realkennzeichen auf. So gab er den Dialog zwischen ihm und den Rekrutierenden zu grossen Teilen in direkter Rede wieder (vgl. A11/21 F33); prägende Ereignisse, wie etwa das Geräusch von Explosionen, wurden mehrfach genannt (A11/21 F25, 33, 45), auch nebensächliche Details und Sinneswahrnehmungen wurden unaufgefordert wiedergegeben (A11/21 F33: «[…] ein grünes Tuk-Tuk»; A11/21 F33: «Wir bekamen einen Sarong, ein Handtuch, eine Seife, ein T-Shirt und eine Hose»; A11/21 F33: «Die haben mir Essen gegeben. Ich habe nicht gegessen»). Zudem beinhalten seine Schilderungen eine innere Logik, sind chronologisch nachvollziehbar und weisen einen gewissen Detailierungsgrad auf (vgl. A11/21 F26, 47, 51, 55). Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer in der BzP erwähnte, von den Black Tigers rekrutiert worden zu sein (vgl. A4/13 7.01), was er in der Anhörung nicht bestätigen konnte. Stattdessen gab er an, das LTTE-Camp über den Seeweg erreicht zu haben (vgl. A11/21 F53 f.). Ob es sich dabei um ein Missverständnis oder eine Überhöhung anlässlich der BzP handelt, ist aber nicht nachzuvollziehen. Von untergeordneter Bedeutung erscheint dem Gericht, ob der Beschwerdeführer freiwillig mit den LTTE mitgegangen oder gegen seinen Willen mitgenommen wurde. Das Argument der Vorinstanz, die Begebenheiten der Flucht aus dem Rekrutierungslager seien nur unsubstantiiert geschildert worden, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Vielmehr ist dem Beschwerdeführer gelungen, insgesamt konsistent darzulegen, dass vor ihm schon andere Rekruten geflohen seien, dass er mit einem Mann namens D._______ die Flucht ergriffen habe (vgl. A11/21 F33), dass drei Wachposten anwesend gewesen seien, von denen zwei ihre Posten verlassen hätten, dass der LTTE-Mann K._______ auf seinem Zimmer gewesen sei (vgl. A11/21 F55), dass es nicht grosse Sicherheitsvorkehrungen gegeben habe und dass es zum Zeitpunkt der Flucht möglich gewesen sei, das Camp ungesehen zu verlassen, was auch anderen vor ihm gelungen sei (vgl. A11/21 F56). Das Gericht stellt fest, dass betreffend die Rekrutierung des Beschwerdeführers und seine anschliessende Flucht aus dem LTTE-Lager in der Gesamtbeurteilung die positiven Elemente überwiegen, was den Inhalt der Vorbringen nicht nur möglich, sondern glaubhaft erscheinen lässt.

D-1177/2020 5.2.2 Demgegenüber teilt das Gericht die vorinstanzliche Einschätzung, wonach es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die vorgebrachten Geschehnisse anlässlich des Heldentags im Jahr 2014 glaubhaft zu machen. Es ist zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, dass er erst sechs Jahre nach seiner Rekrutierung behelligt worden sein könnte. Seine diesbezügliche Erklärung, jemand könnte der SLA Informationen über seine Vergangenheit zur Verfügung gestellt haben (vgl. A11/21 F70), überzeugt aufgrund ihrer spekulativen Natur nicht, zumal es plausibler erscheint, dass – wie vom Beschwerdeführer selbst angegeben – die Soldaten wegen des Verbots von Lichterzeremonien am Heldentag auf ihn aufmerksam geworden sind (vgl. A11/21 F97; A4/13 Ziff. 7.01). Dafür spricht ebenfalls, dass Feierlichkeiten anlässlich des Heldentags («Maaveerar Naal» respektive «Great Heroes Day») am 27. November verboten sind, weshalb es in diesem Zusammenhang immer wieder zu Behelligungen und Gerichtsvorladungen kommt (vgl. Department of Foreign Affairs and Trade (DFAT), DFAT Country Information Report Sri Lanka, 23.12.2021, S. 19 < https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-srilanka.pdf >; Tamil Guardian, Sri Lankan court bans 47 Tamil activists and politicians from commemorating Maveerar Naal, 19.11.2021, < https://www.tamilguardian.com/content/sri-lankan-court-bans-47-tamilactivists-and-politicians-commemorating-maveerar-naal >; Tamil Guardian, More checkpoints and road blocks in Mullaitivu ahead of Maaveerar Naal, 21.11.2021, < https://www.tamilguardian.com/content/more-checkpoints-and-road-blocks-mullaitivu-ahead-maaveerar-naal >; Tamil Gaurdian, Mallakam court summons local council chairman over Maaveerar Naal commemoration, 22.11.2021, < https://www.tamilguardian.com/content/mallakam-courtsummons-local-council-chairman-overmaaveerar-naal-commemoration >, alle abgerufen am 29.07.2022). Im Übrigen sind seine Angaben zur Flucht vor den Soldaten im Vergleich zur Schilderung seiner Rekrutierung weitgehend substanzlos ausgefallen und erscheinen angesichts der Überzahl der bewaffneten Soldaten als unrealistisch (vgl. A11/21 F30, F94 f.). Dasselbe gilt für das angebliche wiederholte Aufsuchen seiner Eltern. Die fehlende Substanz seiner diesbezüglichen Angaben lassen das Vorbringen ebenfalls als nicht glaubhaft erscheinen (vgl. A4/13 Zif. 7.01; A11/21 F30). Insofern stellt das Gericht fest, dass die geltend gemachten Behelligungen anlässlich des Heldentags, seine Flucht vor den Soldaten und die wiederholten Befragungen seiner Eltern unter Würdigung der gesamten Umstände den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht standzuhalten vermögen.

D-1177/2020 5.2.3 Darüber hinaus stellte die Vorinstanz zutreffend fest, dass die angeblichen LTTE-Verbindungen seines Vaters nicht geglaubt werden können. Anlässlich der BzP bezeichnete er seinen Vater als stark involviert (vgl. A4/13 Ziff. 7.02), was er anlässlich der Anhörung nicht bestätigen wollte (vgl. A11/21 F43). Die angeblichen LTTE-Verbindungen seines Vaters sind daher als Überhöhung zu werten. 5.2.4 Die politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers anlässlich der Provinzratswahlen im Jahr 2013 und der Präsidentschaftswahlen im Januar 2015 werden von der Vorinstanz demgegenüber nicht in Abrede gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Raum für eine gegenteilige Einschätzung. 5.3 Als Zwischenfazit hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Rekrutierung als Jugendlicher durch die LTTE und seine Flucht aus dem LTTE-Camp als überwiegend wahrscheinlich erachtet, ebenso wie seine glaubhaft gemachten Tätigkeiten anlässlich der Provinzratswahlen im Jahr 2013 und der Präsidentschaftswahlen im Januar 2015. Die übrigen Vorfluchtvorbringen (Behelligungen wegen Zeremonie am Heldentag und Nachsuche nach seiner Person) konnte er hingegen nicht glaubhaft machen. 6. 6.1 Zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer gemäss dem erstellten Sachverhalt zum Zeitpunkt seiner Ausreise zu Recht das Bestehen einer begründeten Furcht vor asylbeachtlicher Verfolgung geltend machen konnte. 6.1.1 Die Flüchtlingseigenschaft setzt eine gewisse Intensität der erlittenen Nachteile voraus. Während Massnahmen, wie sie in Art. 3 EMRK umschrieben werden (Folter, unmenschliche und erniedrigende Handlung), die erforderliche Intensität ohne weiteres zuzusprechen ist, ist bei geringeren Eingriffen in die genannten Rechtsgüter (etwa Freiheitsentzug, Schläge und sexuelle Belästigungen) die physische oder psychische Beeinträchtigung in Relation zu ihrer Dauer und Häufigkeit sowie zu den gesamten Umständen zu setzen (vgl. BVGE 2013/12 E. 6). Die geltend gemachten Behelligungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit politischen Aktivitäten im Jahr 2013 und der Unterstützung einer politischen Kampagne im Jahr 2015 sind als einmalige, voneinander

D-1177/2020 unabhängige Beeinträchtigungen seiner psychischen und physischen Integrität zu werten, welche zwar belastend sein mögen, aber in Relation zu den gesamten Umständen nicht die für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft notwendige Intensität erreichen. Sodann geht aus den Angaben des Beschwerdeführers hervor, dass er selbst die Behelligungen im Jahr 2013 nicht in den Zusammenhang mit der angeblichen Unterstellung der LTTE-Mitgliedschaft setzt (vgl. A11/21 F69). 6.1.2 Im Übrigen stellt das Gericht fest, dass die vorgebrachte Rekrutierung und Flucht aus dem LTTE-Camp im Jahr 2008 nicht kausal für die Ausreise im Jahr 2015 gewesen sind. Der Umstand, dass er anschliessend an seine Flucht aus dem Camp sechs Jahre lang unbehelligt geblieben ist, weist auf ein fehlendes Verfolgungsinteresse seitens des sri-lankischen Staats hin, zumal die diesbezügliche Erklärung des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen vermag (vgl. E. 5.2.2). 6.1.3 In der Folge stellt das Gericht fest, dass zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus Sri Lanka keine auch objektiv begründete Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden bestand. 6.2 Zu prüfen bleibt daher, ob dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden. 6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich nach Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 wiederholt und eingehend mit der (nach wie vor prekären) Menschenrechtslage in Sri Lanka im Allgemeinen und mit der Situation von Rückkehrenden tamilischer Ethnie im Besonderen befasst (sog. Returnee-Problematik; vgl. insb. BVGE 2011/24 E. 8, und das als Referenzurteil publizierte Urteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 je mit umfassender Quellenanalyse). Nach wie vor besteht seitens der srilankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, die aus dem Ausland zurückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit. Indessen kann nicht generell angenommen werden, jeder aus Europa oder der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende sei alleine aufgrund seines Auslandaufenthaltes der ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.3). 6.2.2 Die Rechtsprechung geht davon aus, dass jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ha-

D-1177/2020 ben, denen seitens der sri-lankischen Behörden Bestrebungen zugeschrieben werden, den nach wie vor als Bedrohung aufgefassten tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen respektive den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden. Die in diesem Zusammenhang geltend und glaubhaft gemachten Risikofaktoren sind in einer Gesamtschau, inklusive ihrer allfälligen Wechselwirkung und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, in einer Einzelfallprüfung dahingehend zu prüfen, ob sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit für eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung sprechen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). Als stark risikobegründende Faktoren, welche bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bei der Rückkehr nach Sri Lanka führen können, hat die Rechtsprechung dabei namentlich einen Eintrag in die sog. «Stop-List» (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.2, 8.4.1, 8.4.3 und 8.5.2), Verbindungen zu den LTTE (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.4.1 und 8.5.3) und regimekritische Betätigungen im Ausland (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.4.2 und 8.5.4) identifiziert. Demgegenüber stellen schwach risikobegründende Faktoren (namentlich) dar: Das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise nach Sri Lanka, eine zwangsweise respektive durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung oder Narben (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.4.4, 8.4.5 und 8.5.5); der Dauer eines Aufenthalts im Ausland kommt keine direkte Risikorelevanz zu (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.4.6 und 9.2.4). Diese aufgeführten Risikofaktoren sind indes nicht abschliessend (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 9.1). 6.2.3 Es ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer allein aufgrund seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und seinem langen Auslandsaufenthalt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts im Fall der Rückkehr keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne ernsthafter Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG drohen wird. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht darüber hinaus exilpolitische Tätigkeiten in der Schweiz geltend. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermögen exilpolitische Aktivitäten im Kontext Sri Lanka dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben wird. Dass sich eine Person in besonderem Masse exilpolitisch exponiert, ist dafür nicht erforderlich. Hingegen ist angesichts des gut aufgestellten Nachrichtendienstes

D-1177/2020 Sri Lankas davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden blosse «Mitläufer» von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka mithin nicht als Gefahr wahrgenommen werden. Inwiefern eine exilpolitisch tätige Person bei einer Rückkehr nach Sri Lanka schliesslich eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hat, ist ebenfalls im Einzelfall anhand der von ihr glaubhaft zu machenden relevanten Umstände zu erörtern. Neben der Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und Versammlungen und der Mitwirkung bei regimekritischen Publikationen ist bei den exilpolitischen Aktivitäten auch an die Verbindung zu einer von der sri-lankischen Regierung verbotenen exilpolitischen Organisation zu denken. Diese Organisationen sowie die Namen bestimmter des Terrorismus verdächtigter Personen wurden von der srilankischen Regierung publiziert (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.5.4 m.w.H). 7.2 Das Gericht ist der Ansicht, dass die Vorinstanz die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Vernehmlassung zutreffend als flüchtlingsrechtlich unbeachtlich einschätzte. Daran vermag zunächst auch das mit der Replik eingereichte Schreiben der (…) Schweiz nichts zu ändern. Zwar trifft es zu, dass die (…) Schweiz in Sri Lanka verboten ist und dementsprechend in der «Gazette» aufgeführt wird (vgl. < http://fiusrilanka.gov.lk/docs/UNSCR/List/2216_37/22-16_37_E.pdf >, abgerufen am 29.07.2022). Das Bestätigungsschreiben der (…) Schweiz ist allerdings als Gefälligkeitsschreiben zu werten, zumal nicht nachvollziehbar ist, warum der Beschwerdeführer seine Verbindungen zur (…) Schweiz erst in der Replik geltend machte, obwohl das Bestätigungsschreiben seine aktive Rolle seit dem Jahr 2017 bescheinigen soll. Insofern ist diesem Schreiben bloss geringer Beweiswert beizumessen. Es ist zwar davon auszugehen, dass die über soziale Netzwerke verbreiteten Fotos, auf welchen der Beschwerdeführer neben einem Mann – in der Replik als J._______ bezeichnet – abgebildet ist, sein politisches Profil in gewisser Weise zu schärfen vermag. Beim auf den Fotos abgebildeten Mann handelt es sich um L._______ respektive M._______ oder N._______ (vgl. …, abgerufen am 29.07.2022), welcher in der «Gazette» unter dem Namen O._______ als designierte Person wegen Aktivitäten im Zusammenhang mit Terrorismus und Finanzierung von Terrorismus aufgeführt ist (vgl. …, abgerufen am 12.07.2022) und als politisches Führungsmitglied bezeichnet wird (vgl. …, abgerufen am 29.07.2022). Die «Gazette» führt dabei zwei angebliche Telefonnummern und die Adresse «(…)» (eigentlich …) eines vormaligen (…) an. Es ist davon auszugehen,

D-1177/2020 dass L._______ als ehemaliges LTTE-Kadermitglied und politische Führerfigur sehr genau von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden überwacht wird. Aus dem Umstand, dass Fotos von L._______ zusammen mit dem Beschwerdeführer auf dem Onlineportal (…) und über ein Instagram-Konto verbreitet wurden, erscheint es zumindest nicht ausgeschlossen, dass die sri-lankischen Behörden von den politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers Kenntnis haben. Daraus allein lässt sich jedoch noch nicht auf ein Verfolgungsinteresse des sri-lankischen Staates im Sinne des AsylG schliessen. 7.3 Das Gericht stellt des Weiteren fest, dass die Sendung von IBC Tamil News, in welcher das Interview mit dem Beschwerdeführer zu sehen ist, auf Youtube inzwischen über 23'000 Mal aufgerufen worden ist. Im Video ist der Beschwerdeführer für rund dreieinhalb Minuten zu sehen, wobei er erklärt, dass er für die Sache der Tamilen kämpfe; er wolle den Protest gegen die Diskriminierung der Tamilen auf die Strasse tragen und sich aktiv für mehr Gerechtigkeit und eine Fortführung dieses Kampfes einsetzen. Er wird zwar nicht namentlich erwähnt; er gibt aber an, aus B._______ zu stammen und sich seit (…) Jahren in der Schweiz aufzuhalten. Hierzu ist festzuhalten, dass sein Heimatort B._______ gemäss öffentlich zugänglicher Informationen eine kleine Ortschaft ist, im Jahr 2015 lebten dort (…) Personen (vgl. B._______ City facts, < … >; Eintrag zu B._______ auf Wikipedia, < https://en.wikipedia.org/wiki/B._______ >, beides abgerufen am 29.07.2022). 7.4 Zwar dürften die erwähnten politischen Tätigkeiten je für sich allein genommen noch kein genügendes Risikoprofil zu begründen vermögen. Nach dem Dargelegten – und unter Berücksichtigung der weiteren eingereichten Beweismittel sowie dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bereits in Sri Lanka politisch engagagierte – gelangt das Gericht jedoch zum Schluss, dass viel dafür spricht, dass die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Sicherheitsbehörden erweckt haben. Insbesondere eine mögliche Verbindung zu L._______ und seine Aussagen anlässlich des Interviews, welches einen relativ grossen Personenkreis erreicht haben dürfte, lassen den Beschwerdeführer als exponiert im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.5.4). Dementsprechend ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. https://en.wikipedia.org/wiki/Udupiddy

D-1177/2020 7.5 Damit erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft, gemäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG), zumal keine Ausschlussgründe nach Art. 1 Bst. F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ersichtlich sind. Hingegen schliesst Art. 54 AsylG die Gewährung von Asyl aus, und zwar unabhängig davon, ob subjektive Nachfluchtgründe missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 8. 8.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] und BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde somit zu Recht angeordnet. 8.2 Das Anwesenheitsverhältnis ist im Sinne einer Ersatzmassnahme nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]; BVGE 2009/51 E. 5.4). Aus den vorstehenden Erwägungen, wonach der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe hat glaubhaft machen können, erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5 AsyG; Art. 33 Abs. 1 FK) sowie auch mit Blick auf Art. 3 EMRK als unzulässig. Das Gericht geht davon aus, dass er im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. 9. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit damit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wurden. Im Übrigen ist sie abzuweisen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 23. April 2020 ist demnach in den Dispositivziffern 1, 4 und 5 aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

D-1177/2020 10. 10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seines Antrags auf Gewährung von Asyl unterlegen. Hingegen hat er bezüglich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und infolgedessen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme obsiegt. Praxisgemäss ist bei der vorliegenden Konstellation von einem Obsiegen zu zwei Dritteln auszugehen. 10.2 Die Kosten des Verfahrens wären demnach im Umfang des Unterliegens – mithin zu einem Drittel – dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit Instruktionsverfügung vom 10. März 2020 gutgeheissen. Nach Aktenlage war der Beschwerdeführer vom 1. August 2018 bis einschliesslich 25. November 2021 erwerbstätig (vgl. Beschwerdeakten Ziff. 16, Verfügung des SEM betreffend das Härtefallgesuch des Beschwerdeführers vom 13. Januar 2021). Aktuell ist aber keine Anstellung ersichtlich und kein Einkommen. Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass sich seine finanziellen Verhältnisse seit Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht geändert haben. Deshalb sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.3 Der Beschwerdeführer ist weiter im Umfang seines Obsiegens – hier also zu zwei Dritteln – für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 9. Februar 2022 eine aktualisierte Kostennote zu den Akten. Darin bezifferte er seinen zeitlichen Aufwand mit 11.89 Stunden und beantragte einen Stundenansatz von Fr. 300.–. Zudem machte er Auslagen (Portospesen und Kopierkosten) von Fr. 52.40 geltend. Dies scheint den Verfahrensumständen angemessen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–11 VGKE) ist das SEM demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu zwei Dritteln, mithin in der Höhe von Fr. 2’413.– (inkl. anteilsmässige Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten.

D-1177/2020 10.4 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. März 2020 als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG beigeordnet worden ist, ist er im Umfang des Unterliegens – hier also zu einem Drittel – für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VKGE). Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der in der Kostennote ausgewiesene Stundenansatz ist praxisgemässen entsprechend auf Fr. 220.– zu kürzen. Somit ist zulasten der Gerichtskasse zu einem Drittel ein amtliches Honorar von Fr. 889.– (inkl. anteilsmässige Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

D-1177/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling beantragt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2’413.– auszurichten. 5. Dem Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Bernhard Jüsi, wird ein amtliches Honorar von Fr. 889.– ausgerichtet. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin

D-1177/2020 — Bundesverwaltungsgericht 10.08.2022 D-1177/2020 — Swissrulings