Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1174/2017
Urteil v o m 1 5 . Juni 2017 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. Februar 2017 / N (…).
D-1174/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge über Russland, die Ukraine und Ungarn, wo er eine Nacht in Haft war, am 20. Dezember 2016 in die Schweiz gelangte und am 21. Dezember 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte, dass dort am 29. Dezember 2016 seine verkürzte Befragung zur Person stattfand und ihm, aufgrund eines Eurodac-Treffers, das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Ungarns für die Prüfung seines Asylgesuchs gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer auf diesen Vorhalt entgegnete, man habe in Ungarn seine Fingerabdrücke genommen, er habe jedoch von Anfang an in die Schweiz reisen wollen, um dort Asyl zu beantragen; keinesfalls wolle er zurück nach Ungarn, dass er auf die Frage nach massgeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen antwortete, seit er im Jahr 2009 geschlagen worden sei, leide er unter Schmerzen im Brustbereich, dass das SEM mit Verfügung vom 13. Februar 2017 – eröffnet am 17. Februar 2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Fingerabdruck-Abgleich mit der Eurodac-Datenbank habe ergeben, dass der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2016 in Ungarn Asyl beantragt habe, dass die ungarischen Behörden zum Übernahmeersuchen nicht Stellung genommen hätten, weshalb die Zuständigkeit am 11. Februar 2017 auf Ungarn übergegangen sei, dass der Wunsch des Beschwerdeführers nach einem Asylverfahren und dem Verbleib in der Schweiz nicht beachtlich sei, dass das ungarische Asylsystem keine systemischen Mängel im Sinne des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
D-1174/2017 von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) aufweise und Ungarn überdies seine internationalen Verpflichtungen erfülle, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Ungarn gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre, in eine existenzielle Notlage geraten würde, oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement- Gebotes in seinen Heimatstaat zurückgeschickt würde, dass sich auch aus den übrigen Bestimmungen der Dublin-III-VO keine Gründe ergäben, welche das SEM dazu verpflichteten, das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, weshalb Ungarn zuständig sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Februar 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben, es sei die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und das Asylgesuch materiell von den schweizerischen Behörden zu prüfen, eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, bis zum Entscheid über die Erteilungen der aufschiebenden Wirkung von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren sei, dass die Instruktionsrichterin mit Telefax vom 24. Februar 2017 einen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG anordnete, dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Februar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass mit Zwischenverfügung vom 1. März 2017 die aufschiebende Wirkung angeordnet, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde, dass das Gesuch um amtliche Verbeiständung abgewiesen wurde,
D-1174/2017 dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass sich die Beschwerde als offensichtlich begründet erweist und daher im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei-
D-1174/2017 ten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass sich die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens aus der Dublin-III-VO ergibt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
D-1174/2017 Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass vorab festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer den zuständigen Mitgliedstaat, in welchem er das Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht frei wählen kann, dass die schweizerischen Behörden aber sicherstellen müssen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Ungarn nicht einer dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist, wobei sie in diesem Falle zum Selbsteintritt verpflichtet wären, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 (vorgesehen zur Publikation als Referenzurteil) eingehend die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn, insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden, analysierte, unter Berücksichtigung des bedeutenden Migrationsstroms, welchen das Land im Sommer 2015 zu gewärtigen hatte, dass das Gericht das Vorhandensein zahlreicher Unzulänglichkeiten im ungarischen System festgestellt hat, welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen, dass das Gericht sich insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über „die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungarischen Grenze“ befasst hat und zum Schluss kam, die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufende Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringt, ziehe zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich,
D-1174/2017 dass gemäss Einschätzung des Gerichts nicht mit Sicherheit ermittelt werden kann, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt werden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte „Prätransit“-Zonen abgeschoben werden, oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet werden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln sind, dass angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese neue Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht hat, es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich ist, das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), denen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-7853/2015 die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur neuen Entscheidung an das Staatssekretariat für Migration zurückwies, mit der Begründung, es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien, und es könne nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen, ansonsten das Bundesverwaltungsgericht mit einem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen würde (vgl. insbesondere Erwägung 13 des Urteils), dass es dem Gericht im Sinne dieser Erwägungen auch vorliegend nicht möglich ist, die Vorbringen in der Beschwerde vom 23. Februar 2017 zu beurteilen, dass demnach die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass die Beschwerde daher gutzuheissen ist, ohne dass auf die weiteren Beschwerdevorbringen eingegangen werden müsste, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG keine Kosten aufzuerlegen sind, ohnehin war das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG bereits am 1. März 2017 gutgeheissen worden,
D-1174/2017 dass der Beschwerdeführer als obsiegende Partei Anspruch auf Entschädigung für die ihm durch das Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 VGKE [SR 173.320.2]) dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren jedoch nicht vertreten war und ihm demzufolge keine solchen Kosten erwachsen sein dürften, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite)
D-1174/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und das Verfahren wird zur weiteren Abklärung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
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