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Bundesverwaltungsgericht 15.09.2022 D-1169/2020

15. September 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,699 Wörter·~18 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Januar 2020

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1169/2020

Urteil v o m 1 5 . September 2022 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), und ihr Kind B._______, geboren am (…), Äthiopien, vertreten durch MLaw Denise Baltensperger, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Januar 2020 / N (…).

D-1169/2020 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gelangte gemäss eigenen Angaben am 4. Januar 2016 in die Schweiz, wo sie am 8. Januar 2016 um Asyl ersuchte. B. Sie wurde am 27. Januar 2016 zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person – BzP). Am 9. Oktober 2017 und ergänzend am 20. Dezember 2019 wurde sie eingehend zu ihren Fluchtgründen angehört. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie äthiopische Staatsangehörige und ethnische Oromo sei. Ihr Asylgesuch begründete sie damit, dass sie während ihres Studiums an der Universität der Gruppe "Gumi Afaan Oromo" (nachfolgend: Gumi-Gruppe) beigetreten sei. Sie habe erfahren, dass der Rektor der Universität von der Gruppe verlange, ihren Anführer zu vergiften. Nachdem die Mitglieder dieser Aufforderung nicht nachgekommen seien, sei die Beschwerdeführerin zusammen mit weiteren Studenten festgenommen und inhaftiert worden. In Haft sei sie vergewaltigt worden. Am (...) habe ihr ein Gefängnismitarbeiter gegen Bezahlung zur Flucht verholfen. Der Mitarbeiter habe ihr mit der Tötung ihrer Familie gedroht, sollte sie nicht ausreisen. Er habe sie schliesslich am (...) nach Italien geschickt, von wo sie in die Schweiz gelangt sei. In der Schweiz habe sie an Demonstrationen und an (...) zur Unterstützung der Oromo Gemeinschaft teilgenommen. Im vorinstanzlichen Verfahren reichte sie ein Dokument zu ihrem Gefängnisaufenthalt, zwei Fotos von Demonstrationsteilnahmen und eine Bestätigung eines Oromo-Anlasses in der Schweiz ein. C. Mit Verfügung vom 27. Januar 2020 (Eröffnung am 31. Januar 2020) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertreterin vom 27. Februar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und

D-1169/2020 die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und erneuten Entscheidung. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Subeventualiter sie die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie einen ärztlichen Bericht vom (...) 2020 und eine Kopie des F-Ausweises ihrer Lebenspartners ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2020 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit aArt. 110a AsylG (SR 142.31) gutgeheissen und die damalige Rechtsvertreterin amtlich beigeordnet. Ferner wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen aktuellen Arztbericht sowie eine Erklärung von der Entbindung der ärztlichen Schweigepflicht sowie eine Übersetzung eines bereits bei der Vorinstanz eingereichten fremdsprachigen Dokuments einzureichen. F. Am 17. März 2020 reichte die Beschwerdeführerin die Entbindungserklärung sowie die Übersetzung ein. Am 8. April 2020 reichte sie einen Arztbericht vom (...) 2020 nach. G. Mit Vernehmlassung vom 24. April 2020 äusserte sich das SEM zur Beschwerde. Am 13. Mai 2020 replizierte die Beschwerdeführerin und reichte eine Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur psychiatrischen Versorgung in Äthiopien ein. H. Mit Eingabe vom 26. Mai 2020 wurde eine Kostennote eingereicht und am 27. Juli 2020 ersuchte die damalige Rechtsvertreterin um einen Wechsel der amtlichen Vertretung. I. Am 10. August 2020 informierte die Beschwerdeführerin das Gericht über die Geburt ihres Kindes.

D-1169/2020 J. Am 5. November 2020 informierten die Beschwerdeführenden das Gericht über die erfolgte Vaterschaftsanerkennung und die gemeinsame elterliche Sorge. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2020 teilten die Beschwerdeführenden dem Gericht mit, dass das SEM einem Gesuch um Kantonswechsel der Beschwerdeführenden zugestimmt habe. K. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2022 wurde der Antrag auf Mandatswechsel gutgeheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Ferner wurde das SEM unter Hinweis auf die sich im Zusammenhang mit der familiären Situation der Beschwerdeführenden stellende Frage eines Einbezugs in die vorläufige Aufnahme des Lebenspartners respektive Vaters nach Art. 44 AsylG zu einer weiteren Vernehmlassung eingeladen. L. Im Rahmen dieses Schriftenwechsels zog das SEM am 10. Juni 2022 die angefochtene Verfügung teilweise in Wiedererwägung, hob die Dispositivziffern vier und fünf auf und nahm die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig auf. M. Das Gericht fragte die Beschwerdeführenden am 14. Juni 2022 an, ob sie an der Beschwerde festhalten möchten und bemerkte dabei, dass ohne eine entsprechende Antwort von einem Festhalten ausgegangen werde. Die Anfrage blieb unbeantwortet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche

D-1169/2020 Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Das Kind der Beschwerdeführerin ist in das vorliegende Verfahren einzubeziehen. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden werfen dem SEM vor, den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt zu haben, da die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung gänzlich unberücksichtigt geblieben sei. 3.2 Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1).

D-1169/2020 3.3 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, ergibt sich ferner, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.4 Das SEM hat der Beschwerdeführerin genügend Gelegenheit geboten, ihre Fluchtgründe, sowie ihren Gesundheitszustand ins Verfahren einzubringen. Die Vorbringen wurden denn auch eingehend im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung gewürdigt. Die Frage, ob das SEM bei dieser Würdigung den Gesundheitszustand nicht respektive zu wenig Beachtung geschenkt hat, beschlägt nicht die Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Richtigkeit der Glaubhaftigkeitsprüfung. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist deshalb zu verneinen. 4. 4.1 Dem SEM wird weiter vorgeworfen, den Sachverhalt unzureichend festgestellt zu haben. So bestünden Anzeichen, dass die Beschwerdeführerin traumatisiert sei, weshalb ein medizinisches Gutachten hätte eingeholt werden müssen. Dies sei von der Hilfswerksvertretung so angeregt worden. In den Anhörungen habe die Beschwerdeführerin geäussert, aufgrund des Erlebten nicht mehr klar denken zu können, unter einem kaum aushaltbaren Druck zu stehen, keine Lebensfreude zu besitzen und an Stress sowie Schlafstörungen zu leiden. Ihre Gedanken würden ständig um das Erlebte kreisen und sie könne sich deswegen nicht konzentrieren. Die Beschwerdeführerin habe bisher keine psychologische Hilfe in Anspruch genommen, da sie fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dies setze einen manuellen Eingriff am Gehirn voraus. Das SEM habe keine Abklärungen hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes angestrengt. Ein entsprechendes Gutachten sei für die Prüfung der Glaubhaftigkeit aber unentbehrlich. Damit wird sinngemäss eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend gemacht. 4.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung

D-1169/2020 des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat in der aus Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG fliessenden Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). 4.3 Das SEM hat sich im Laufe des Verfahrens nach dem gesundheitlichen Befinden der Beschwerdeführerin erkundigt und auch nachgefragt, ob sie sich in ärztlicher Behandlung befinde, was sie jeweils verneinte (vgl. act. A21 F8; act. A18 F260 [Frage der Hilfswerksvertretung]; act. A5 Ziff. 8.02). Das SEM hat somit durchaus Abklärungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes vorgenommen. Es stellt sich auch zu Recht auf den Standpunkt, dass von der Beschwerdeführerin erwartet werden könne, selbst um etwaige Arztberichte besorgt zu sein. Dies hat umso mehr zu gelten, als sich das vorinstanzliche Verfahren über vier Jahre hinzog. Vor diesem Hintergrund ist eine Pflicht des SEM, sich von Amtes wegen um weitere Abklärungen bemühen zu müssen, zu vereinen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt nicht vor. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

D-1169/2020 5.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Beschwerdeführerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1). 6. 6.1 Wie bereits das SEM erwog, weisen die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Kerngeschehen gravierende Unstimmigkeiten auf. Bereits ihre Angaben zu ihrer Tätigkeit für die Gumi-Gruppe und der Aufforderung zur Tötung ihres Anführers sind sehr oberflächlich (vgl. act. A18 F101 bis F106 und F109 bis 118). Ebenfalls sehr allgemein ausgefallen sind ihre Angaben zur Festnahme (vgl. act. A18 F153 bis F167). Gleiches gilt für die Schilderungen der Haft (vgl. act. A18 F169 bis F171 und F245 f.). Diesbezüglich war sie trotz Nachfrage etwa nicht in der Lage, den Raum zu beschreiben, in welchem sie untergebracht gewesen sei (vgl. act. A18 F170 und F259 sowie A21 F45 und F93). Auffallend ist auch, dass sie zu ihren Mitinsassen einzig angeben konnte, dass diese dieselbe Universität besucht hätten (vgl. act. A18 F247 bis F250). Ferner sind auch die Aussagen zu ihrer Freilassung kaum substanzvoll (vgl. act. A18 F138, F173, F193 und F198 bis F217 sowie act. A21 F64 bis F76 und F101 bis F103).

D-1169/2020 Ihre Schilderungen zur Haft weisen ferner einen gravierenden Widerspruch auf, indem sie einerseits aussagte, zwei Wochen inhaftiert gewesen zu sein (act. A21 F54, F63 und F84), während es gemäss anderen Angaben zwei Jahre gewesen seien (vgl. act. A5 S. 5 und A18 F96). Auf Vorhalt erklärte sie dazu, dass sie immer wieder alles vergesse, zwei Wochen aber stimmen würden (vgl. act. A84 f.). Diese Erklärung überzeugt nicht. Zudem gab sie auf Beschwerdeebene wiederum eine Haftzeit von zwei Jahren an. Eine Unstimmigkeit zur angeblichen Haftzeit von zwei Jahren ergibt sich aber aus ihrer Aussage, im Zeitpunkt der Vergewaltigung, die im zweiten Haftjahr stattgefunden habe, bereits von ihrem Ehemann im vierten Monat schwanger gewesen zu sein (vgl. act. A18 F127 f.). Dies kann nicht möglich sein. Ferner erklärte sie an anderer Stelle, durch die Vergewaltigung schwanger geworden zu sein (vgl. act. A5, S. 8). Bezüglich der Lösegeldzahlung widersprach sie sich dahingehend, dass sie dieses sowohl mit 400'000 Birr (vgl. act. A18 F93) als auch mit 250'000 Birr (vgl. act. A21 F57) bezifferte. Auf Vorhalt erklärte sie wenig überzeugend, dass sie alles vergessen habe, die Summe von 250'000 aber stimme. Sie habe es sich nicht aufgeschrieben und habe es nicht gespeichert, sie sei kein Computer (vgl. act. A21 F86). Im Zusammenhang mit dem Lösegeld ist auch nur schwer nachvollziehbar, wie es ihr in nur zwei Tagen gelungen sein soll, ihr Haus für das Aufbringen des Lösegeldes zu verkaufen. Die Beschwerdeführerin machte diesbezüglich einzig Nichtwissen geltend (vgl. act. A18 F192). 6.2 Das von der Beschwerdeführerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Dokument nennt als Erstellungsdatum den (...) (dies entspricht dem […]) und als Aussteller das Polizeizentrum (...). Darin wird ausgeführt, dass eine gewisse (...) aus dem Gefängnis ausgebrochen sei. Sie habe bei den Protesten der Oromo-Studenten eine Rolle gespielt und sei Unterstützerin der Oromia Liberation Front. Da sie sich nicht bessern könne, sei sie im Gefängnis verurteilt worden. Es sei viel unternommen worden, sie wiederzufinden, was aber nicht gelungen sei, weshalb um Zusammenarbeit gebeten werde, um ihrer wieder habhaft zu werden. Gemäss eigenen Angaben wurde die Beschwerdeführerin am (...) (entspricht dem […]) entlassen. Gemäss Erstellungsdatum wäre das Dokument somit noch vor ihrer Freilassung und auch noch vor dem Zeitpunkt ausgestellt worden, an welchem sie vom Gefängnisbeamten das Angebot erhalten habe, gegen Bezahlung freigelassen zu werden (vgl. act. A18 F94 und F191, wonach er ihr das Angebot am (...) unterbreitet habe und sie am

D-1169/2020 (...) freigekommen sei). Da darin von einer Flucht aus dem Gefängnis sowie einer Suche nach der flüchtigen Beschwerdeführerin gesprochen wird, kann es sich nicht um ein authentisches Dokument handeln. Die Beschwerdeführerin versäumt es jedoch, zum Dokument substanzvolle Angaben zu machen, zumal sie sich weder zum Inhalt noch zum Aussteller konkret äussern konnte (vgl. act. A21 F104 f.). Somit vermag sie aus diesem Dokument nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Vielmehr ist das Dokument ein weiteres Indiz dafür, dass die Fluchtgeschichte der Beschwerdeführerin nicht den Tatsachen entspricht. 6.3 In der Beschwerdeschrift werden die Unstimmigkeiten einzig mit einem Hinweis auf eine Traumatisierung der Beschwerdeführerin erklärt. Die Unstimmigkeiten sind jedoch zu gravierend, als dass sie sich diesem Argument vollends erklären liessen. Auch aus den Akten insbesondere den eingereichten Arztberichten ergeben sich keine Hinweise auf eine derart schwerwiegende Erkrankung, als dass diese die erwähnten Diskrepanzen erklären könnten. Das SEM hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Vorfluchtgründe folglich zu Recht für unglaubhaft befunden. 6.4 Zu den exilpolitischen Aktivitäten erwog das SEM zu Recht, dass sich aus den eingereichten Fotos und der Bestätigung der Teilnahme an einem (...) keine Exponierung ergibt, weshalb eine begründete Furcht vor Verfolgung aus diesen Gründen zu verneinen ist. 6.5 Das SEM hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügten im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung jedenfalls noch über keinen Anspruch auf eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung, weshalb die Wegweisung grundsätzlich zu Recht angeordnet wurde (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Entsprechendes wird auch im Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht, weshalb darauf verzichtet werden kann, diese Frage vorliegend vorfrageweise zu klären. 7.3 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer gelebten Beziehung mit dem Partner beziehungsweise Vater, der in der Schweiz seit

D-1169/2020 2018 vorläufig aufgenommen ist, mit Wiedererwägungsentscheid vom 10. Juni 2022 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Damit stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – im vorliegenden Fall nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Die Beschwerde ist damit bezüglich Wegweisungsvollzugspunkt gegenstandslos geworden. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung bezüglich der Dispositivziffern eins bis drei Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde gegenstandslos geworden. 9. 9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Für den abzuweisenden Teil der Beschwerde sind die Beschwerdeführenden unterlegen. 9.2 Bei gegenstandslos gewordenen Verfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist ein Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Bestimmung, wessen Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, erfolgt nach materiellen Kriterien. Es ist daher unerheblich, wer die formelle Prozesshandlung vorgenommen hat, die das Gericht zur Abschreibung veranlasst. Wird eine Verfügung von der Vorinstanz in Wiedererwägung gezogen, gilt sie deshalb nur dann als unterlegen, wenn sie dies aus besserer eigener Erkenntnis tut, weil sie beispielsweise erkennt, dass die Verfügung von Beginn weg fehlerhaft gewesen ist. Demgegenüber fehlt es an

D-1169/2020 einem Zutun der Parteien nur dann, wenn die Ursache für die Gegenstandslosigkeit ausserhalb der Verantwortung der Parteien liegt (vgl. Urteil des BGer 8C_60/2010 vom 4. Mai 2010 E. 4.2.1 m.w.H.). Die Wiedererwägung des SEM erfolgte vorliegend nicht deshalb, weil das SEM erkannte, dass die angefochtene Verfügung ursprünglich fehlerhaft gewesen sei. Vielmehr erfolgte sie aufgrund der familiären Entwicklung der Beschwerdeführenden im Laufe des Beschwerdeverfahrens und somit aufgrund eines Umstandes, der ausserhalb der sich vorliegend stellenden Fragen liegt, weshalb von einer Gegenstandslosigkeit ohne Zutun der Parteien auszugehen ist. Mit Blick auf die Sachlage im Zeitpunkt des Eintritts des Erledigungsgrundes ist nicht von überwiegenden Gewinnchancen der Beschwerdeführenden auszugehen. Die Verfahrenskosten für den abzuschreibenden Teil der Beschwerde wären somit ihnen aufzuerlegen. 9.3 Die Verfahrenskosten wären somit gänzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Da ihnen jedoch die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, sind keine Kosten zu erheben. 9.4 Aufgrund des vollständigen Unterliegens ist keine Parteientschädigung auszurichten. 9.5 Mit Zwischenverfügungen vom 3. März 2020 respektive 2. Juni 2022 wurden die frühere respektive die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständinnen beigeordnet. Diesen ist folglich ein amtliches Honorar zu entrichten. Die frühere Rechtsvertreterin beantragte im Rahmen des Gesuchs um Mandatswechsel, ein allfälliges Honorar ihrer Nachfolgerin auszurichten. Diesem Antrag kann entsprochen werden, weshalb das gesamte Honorar an die rubrizierte Vertreterin auszurichten ist. Der in der Kostennote vom 26. Mai 2020 ausgewiesene Zeitaufwand von elf Stunden ist als angemessen zu bezeichnen und aufgrund der weiteren Eingaben auf insgesamt 13 Stunden zu erhöhen. Der Stundenansatz ist praxisgemäss auf Fr. 150.– festzusetzen. Das amtliche Honorar beläuft sich somit inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf insgesamt Fr. 2'100.- (1'950.– [13x150] plus 150.15 [MWSt]). (Dispositiv nächste Seite)

D-1169/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern eins bis drei der angefochtenen Verfügung beantragt wurde. 2. Hinsichtlich der Dispositivziffern vier und fünf der angefochtenen Verfügung wird die Beschwerde abgeschrieben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Denise Baltensperger, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'100.- zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger

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