Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 06.01.2021 D-1162/2019

6. Januar 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,263 Wörter·~36 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Februar 2019

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1162/2019

Urteil v o m 6 . Januar 2021 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Februar 2019 / N (…).

D-1162/2019 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) und reiste am 17. Januar 2016 illegal in die Schweiz ein. Am 19. Januar 2016 suchte er im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach und wurde dort am 27. Januar 2016 zu seiner Identität, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person; BzP). Ausserdem wurde ihm das rechtliche Gehör zu allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gewährt. Die ausführliche Anhörung zu den Asylgründen fand am 7. September 2018 statt. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Tamile und stamme aus C._______, (…) (Nordprovinz). Sein Vater betreibe dort Landwirtschaft. Seine Familie besitze auch noch ein Haus in D._______, und seine Mutter und die Geschwister hielten sich überwiegend dort auf. Im August (…) habe er sich im Vanni-Gebiet aufgehalten und sei dort von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden. Er habe zunächst in der Küche arbeiten müssen, später sei er gezwungen worden, weitere Personen zu rekrutieren. Im April 2009 sei die Gegend um das LTTE-Camp vom sri-lankischen Militär umzingelt worden, ihm sei aber die Flucht gelungen. Jedoch habe er sich dabei schwer verletzt, weshalb er nach D._______ ins Krankenhaus verbracht worden sei. Seine Mutter habe ihm dann seine Post- Identitätskarte vorbeigebracht, worauf er das Krankenhaus habe verlassen können, obwohl er sich eigentlich bei einem Rehabilitationscamp hätte melden müssen. Danach habe er nichts mehr für die LTTE gemacht. Ab dem Sommer 2009 habe sich sein Cousin E._______ (N […]), welcher ein LTTE-Kämpfer gewesen und von den Behörden gesucht worden sei, bei ihm zuhause versteckt. Im Sommer 2011 sei er dann von F._______, einem Bekannten, welcher früher LTTE-Mitglied gewesen sei und sich später dem Criminal Investigation Department (CID) angeschlossen habe, genötigt worden, für den CID zu arbeiten und Leute mit Kontakt zu den LTTE zu verraten. F._______ habe ihn wohl schon länger beobachtet und gewusst, dass er seinem Cousin geholfen habe. Jedenfalls habe F._______ gedroht, er werde ihn sowie den Cousin festnehmen, wenn er nicht kooperiere. Angesichts dessen habe er eingewilligt und sei in der Folge auf Abruf als Chauffeur von F._______ tätig gewesen. Im März (…) habe er F._______ auf dessen Geheiss zu einer Schule begleitet. Dort habe F._______ – an-

D-1162/2019 geblich auf Befehl des CID – ein Mitglied der Tamil Eelam Liberation Organisation (TELO) erschossen. Anschliessend habe er F._______ nach Hause fahren müssen und dort beobachtet, wo dieser seine Pistole hingelegt habe. Am 3. Dezember 2015 sei F._______ in einem «white van» durch den CID entführt worden, und einige Tage später habe der CID ihn (Beschwerdeführer) an seiner Wohnadresse in D._______ gesucht; er habe sich aber damals in C._______ aufgehalten. Die CID-Beamten hätten seine Identitätskarte konfisziert und seiner Mutter gesagt, er sei zusammen mit F._______ in einen Mordfall verwickelt und müsse sich melden. Er sei daraufhin zunächst nach Jaffna und am 19. Dezember 2015 nach Colombo gegangen. Am (…) sei er mit Hilfe eines Schleppers auf dem Luftweg aus Sri Lanka ausgereist. Nach seiner Ausreise hätten CID-Beamte einmal seinen jüngeren Bruder auf der Strasse angesprochen und überdies – ungefähr im Februar 2016 – das Haus seines Vaters in C._______ kontrolliert und diesem gesagt, sie wüssten, dass sein Sohn in der Schweiz sei. Der Vater habe diesen Vorfall bei der Menschenrechtskommission angezeigt. Im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka fürchte er sich vor dem CID, da er beim Mord ein Komplize von F._______ gewesen und überdies seinen Cousin E._______ versteckt habe, was die Behörden sicherlich von F._______ erfahren hätten. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten: seinen Führerausweis, Unterlagen betreffend die Anzeige bei der Menschenrechtskommission im Februar 2016, einen undatierten Internetausdruck (ohne Quellenangabe) betreffend die Ermordung eines TELO-Mitglieds sowie Kopien seiner Identitätskarte, des Geburtsregisterauszugs, der Heiratsurkunde, der Familienkarte sowie einer Rationierungskarte. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 4. Februar 2019 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 7. März 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventuell sei infolge Unzulässigkeit

D-1162/2019 und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um unentgeltliche Verbeiständung. Ausserdem beantragte er, das BzP-Protokoll vom 27. Januar 2016 sei aus den Akten zu weisen. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Vollmacht vom 12. Februar 2019 (Kopie), ein Foto, eine Kopie der Identitätskarte von E._______ sowie eine Bestätigung betreffend Sozialhilfebezug vom 20. Februar 2019 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ausserdem hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ordnete dem Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei und lud die Vorinstanz ein, eine Vernehmlassung einzureichen. E. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 28. März 2019 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. F. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 8. Mai 2019, wobei er an den gestellten Anträgen und deren Begründung festhielt. Der Eingabe lagen mehrere Presseberichte von April/Mai 2019 zur Situation in Sri Lanka, die Reisehinweise des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) für Sri Lanka, Stand 27. April 2019, sowie eine Honorarnote vom 8. Mai 2019 bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung

D-1162/2019 von Beschwerden gegen Entscheide des SEM auf dem Gebiet des Asyls, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt indes das bisherige Recht (vgl. Abs 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist – und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sich bei der Darlegung seiner Asylgründe mehrfach widersprochen respektive die angeblichen Ereignisse, namentlich seine Rekrutierungstätigkeit für die LTTE sowie seine Flucht, unterschiedlich geschildert. Aufgrund dessen sei zweifelhaft, ob er überhaupt je bei den LTTE gewesen sei, zumal er sich auch bezüglich seines Aufenthaltsortes bis April 2009 widersprochen habe. Ferner habe er erst in der Anhörung geltend gemacht, er sei in Sri Lanka auch infolge der Beherbergung seines Cousins E._______ (dessen Akten [N {…}] beigezogen worden seien) gefährdet, und F._______ habe ihn deswegen zur Mitarbeit zwingen können; in der BzP habe er seinen Cousin dagegen mit keinem Wort erwähnt. Das Vorbringen, F._______ habe ihn unter Druck setzen können, weil er ihn zuvor beobachtet habe, sei unsubstanziiert ausgefallen, und es mute überdies seltsam an, dass der Beschwerdeführer keine ein-

D-1162/2019 zige Person an den CID verraten habe, obwohl dies angeblich sein eigentlicher Auftrag gewesen sei. Demnach sei auch zweifelhaft, ob er überhaupt für F._______ tätig gewesen sei. Weiter sei festzustellen, dass seine Angaben zur Ermordung von G._______ nicht mit dem Tatbeschrieb im eingereichten Internetausdruck übereinstimmten. Zudem sei aus diesem Bericht kein Bezug zum Beschwerdeführer ersichtlich. Die angebliche Suche nach dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Mord sei sodann nicht asylrelevant, da entsprechende behördliche Untersuchungsmassnahmen legitim seien und nicht auf einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe beruhten. Die eingereichten Beweismittel betreffend die Anzeige bei der Menschenrechtskommission würden an dieser Einschätzung nichts ändern. Im Weiteren überzeuge das Vorbringen, der Beschwerdeführer befürchte aufgrund der Beherbergung seines Cousins eine Verfolgung durch die Behörden, nicht; denn nicht er, sondern seine Eltern hätten den Cousin beherbergt. Schliesslich sei auch nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre (Verweis auf die im Referenzurteil E-1866/2015 des BVGer vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren). Demnach sei die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen. Die Vorinstanz legte im Weiteren dar, der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka (Nordprovinz) sei zulässig, zumutbar und möglich. Hinsichtlich der Frage der individuellen Zumutbarkeit des Vollzugs verwies das SEM insbesondere auf das am Herkunftsort bestehende familiäre Beziehungsnetz und die gesicherte Wohnsituation. 3.2 In der Beschwerde wird zunächst beantragt, das BzP-Protokoll sei aus den Akten zu entfernen, da diese Befragung unter Zeitdruck durchgeführt worden sei und der Beschwerdeführer daher nicht alle relevanten Fluchtgründe habe vorbringen können. Unter diesen Umständen könne ihm nicht vorgeworfen werden, er habe sich in Widersprüche verwickelt und einige Ereignisse in der BzP nicht erwähnt. Im Übrigen handle es sich bloss um scheinbare Widersprüche. So habe er in der BzP nie sagen wollen, er sei ausschliesslich für die Rekrutierung von Frauen zuständig gewesen; dies sei lediglich ein Beispiel gewesen. Auch bezüglich des Ortes seiner Verhaftung habe er sich nicht widersprochen; vielmehr sei er damals unterwegs gewesen, um in den Dörfern Zwangsrekrutierungen durchzuführen, und habe sich in H._______ im Zelt aufgehalten, als er umzingelt und verhaftet worden sei. Bezüglich der Wohnsitzfrage liege ebenfalls kein Widerspruch vor: C._______ sei seit seinem sechzehnten Lebensjahr sein offizi-

D-1162/2019 eller Wohnsitz gewesen, auch wenn er zwischendurch provisorisch andernorts gewohnt habe. Insoweit, als ihm vorgeworfen werde, er habe seinen Cousin in der BzP nicht erwähnt, sei auf die eingangs begründete Nichtverwertbarkeit des fraglichen Protokolls zu verweisen. Seine Tätigkeit für F._______ habe er sodann detailliert dargelegt, weshalb diese als glaubhaft zu erachten sei. Allgemein habe das SEM nicht berücksichtigt, dass seine Aussagen voller Realkennzeichen seien. Die Diskrepanz zwischen seiner Schilderung des Mordes und dem im Zeitungsartikel beschriebenen Tathergang sei nicht relevant, da sri-lankische Zeitungsberichte oftmals nicht auf seriösen Abklärungen beruhten. Das eingereichte Foto zeige den Beschwerdeführer und F._______ an einer Hochzeit; damit sei erstellt, dass sie sich gekannt hätten. Die unterschiedlichen Angaben betreffend den Zeitpunkt der Suche nach dem Beschwerdeführer durch den CID seien dem Zeitablauf geschuldet und somit ebenfalls kein Indiz für die Unglaubhaftigkeit. Indem das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft bezeichnet habe, habe es eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen und den Sachverhalt falsch erstellt. Er werde aufgrund seiner Verbindung zu F._______, seiner Tätigkeit für die LTTE sowie der Beherbergung seines Cousins asylrechtlich verfolgt und erfülle mehrere stark risikobegründende Faktoren gemäss dem Referenzurteil E- 1866/2015 des BVGer vom 15. Juli 2016, E. 8.5.3. Er habe für die LTTE Zwangsrekrutierungen durchgeführt und stelle in den Augen der sri-lankischen Behörden eine Gefahr für die Einheit des Landes dar. Zudem werde er verdächtigt, einen politischen Mord begangen zu haben. Er könne daher keinen fairen Prozess erwarten. Das SEM habe dies in seinem Entscheid nicht berücksichtigt und demnach den Sachverhalt falsch festgestellt. Ferner habe das SEM die Reflexverfolgung des Beschwerdeführers durch die sri-lankischen Behörden infolge der LTTE-Verbindungen seiner Angehörigen nicht geprüft und die diesbezüglichen öffentlichen Quellen nicht beigezogen. Es sei bekannt, dass LTTE-Unterstützer und deren Angehörige von den Behörden oder diesen nahestehenden paramilitärischen Gruppierungen systematisch verhaftet oder beseitigt würden. Somit sei auch der Beschwerdeführer gefährdet (Verweis auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 12. Januar 2018: «Entführungen von tamilischen Personen mit LTTE-Verbindungen im Distrikt Jaffna und in der Nordprovinz»). Er sei infolge des Mordfalles unschuldig ins Visier der Behörden geraten. Die Ermittlungen hätten sicherlich ergeben, dass er für die LTTE Zwangsrekrutierungen vorgenommen habe und Angehörige von ihm LTTE- Mitglieder gewesen seien. Tamilen stünden ohnehin generell unter Terrorverdacht, weshalb er unter diesen Umständen aus guten Gründen Angst um sein Leben gehabt habe und geflüchtet sei. Schliesslich gehöre er der

D-1162/2019 bestimmten sozialen Gruppe der abgewiesenen Asylsuchenden an und müsse damit rechnen, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka der Unterstützung der LTTE verdächtigt und verhaftet zu werden. Insgesamt sei davon auszugehen, dass er aus asylrelevanten Gründen gesucht werde; es sei daher von seiner Flüchtlingseigenschaft auszugehen. Eventualiter werde aus den bereits vorgenannten Gründen die Rückweisung an die Vorinstanz wegen unvollständiger und unrichtiger Sachverhaltsabklärung respektive Verletzung des rechtlichen Gehörs verlangt. Anzufügen sei, dass es das SEM – insbesondere bei der Beurteilung der Verfolgungsgefahr im Zusammenhang mit der tamilischen Ethnie des Beschwerdeführers und seiner langjährigen Landesabwesenheit – auch unterlassen habe, die aktuellen Länderinformationen, namentlich die SFH-Länderanalyse vom 14. Oktober 2016 («Nordprovinz: Militärpräsenz, Überwachung, Folter, Situation von Frauen und von Angehörigen von Verschwundenen»), zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer sei ein Tamile aus dem Norden von Sri Lanka und halte sich seit über drei Jahren in der Schweiz, einem tamilischen Diasporazentrum, auf. Bereits aus diesen Gründen würde er bei einer Rückkehr verdächtigt, sich gegen die sri-lankische Regierung zu engagieren. Falls keine Rückweisung vorgenommen werde, müsse das Gericht den Sachverhalt korrekt abklären. Hinsichtlich des vom SEM verfügten Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, dass sich das SEM nicht mit den bestehenden individuellen Risikofaktoren auseinandergesetzt und damit eine Gehörsverletzung begangen habe. Vorliegend sei von der Unzulässigkeit des Vollzugs auszugehen, da der Beschwerdeführer mit seiner Vorgeschichte und aufgrund seines Auslandaufenthalts im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit Verhaftung und Folter rechnen müsste. Aufgrund der dargelegten Umstände wäre der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka konkret gefährdet, weshalb der Vollzug überdies unzumutbar sei, zumal es ihm nicht mehr möglich wäre, im Heimatland einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und sich eine Existenz aufzubauen. Die pauschale Einschätzung des SEM, wonach der Vollzug zumutbar sei, beruhe auf einer mangelhaften Sachverhaltsabklärung und sei falsch. 3.3 In seiner Vernehmlassung führt das SEM aus, das eingereichte Foto zeige lediglich, dass sich der Beschwerdeführer und F._______ gekannt hätten. Dies sei gar nicht in Frage gestellt worden. Weiteres könne aus dem Foto nicht abgeleitet werden. Ebenso verhalte es sich mit der in Kopie eingereichten Identitätskarte (von F._______). 3.4 In der Replik wird entgegnet, das Foto sowie die Kopie der Identitätskarte von F._______ seien im Zusammenhang mit der geltend gemachten

D-1162/2019 Verbindung zu F._______ eingereicht worden. Der Beschwerdeführer habe alles Zumutbare unternommen, um seine Vorbringen zu untermauern, es sei nicht ersichtlich, wie er seine Nähe zu F._______ sonst nachweisen könnte. Sodann wird auf die Bombenanschläge in Sri Lanka vom 21. April 2019, den daraufhin ausgerufenen Notstand sowie die damit verbundenen Repressionsmassnahmen und Grundrechtseinschränkungen hingewiesen und geltend gemacht, die Sicherheitslage in Sri Lanka habe sich massiv verschlechtert, der Staat stelle sich offensichtlich auf eine bürgerkriegsähnliche Situation ein. Die Behörden seien – infolge innerpolitischer Spannungen – weder willens noch fähig, die Bevölkerung vor (weiteren) Anschlägen zu schützen. Die Rückkehr nach Sri Lanka sei dem Beschwerdeführer daher unzumutbar, zumal er der tamilischen Minderheit angehöre, welche bereits in der Vergangenheit wegen Terrorismusverdachts verfolgt worden sei. 4. Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt respektive ungenügend abgeklärt. Ausserdem habe das SEM die ihm obliegende Prüfungs- und Würdigungspflicht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie unter Umständen geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. auch Art. 30–33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BVGE 2016/2 E. 4.3). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 629 ff.; CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler

D-1162/2019 [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., 2019, Rz. 17 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 ff. zu Art. 49). Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs 2 BV, Art. 29 VwVG) sowie Art. 35 Abs 1 VwVG folgt sodann, dass alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen sind. Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. dazu LORENZ KNEUBÜHLER/RAMONA PEDRETTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 7 ff. zu Art. 35; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI; a.a.O., N. 629 ff.; BVGE 2016/9 E. 5.1; BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1). 4.2 Insoweit, als der Beschwerdeführer geltend macht, die BzP sei mangelhaft durchgeführt worden, weshalb das entsprechende Protokoll nicht verwertbar sei, ist Folgendes festzustellen: Die BzP dauerte den Akten zufolge eine gute Stunde. Dabei wurde der Beschwerdeführer (u.a.) aufgefordert, seine Asylgründe summarisch und in freier Rede zu schildern, anschliessend wurden ihm dazu noch zwei Fragen gestellt (vgl. A4 Ziff. 7.01). Entgegen den entsprechenden Bemerkungen in der Beschwerde kann dem Protokoll nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer dabei ständig unterbrochen und angehalten wurde, sich kurz zu fassen. Er wurde im Gegenteil im Anschluss an seine Ausführungen mehrfach gefragt, ob es noch weitere Gründe gebe, die er noch nicht erwähnt habe (vgl. A4 Ziff. 7.01 in fine, Ziff. 7.03 sowie Ziff. 9.01), was er verneinte. Demnach ist nicht davon auszugehen, dass er während der BzP unter ungebührlichem Zeitdruck stand und nicht in der Lage war, seine Asylgründe vollständig zu schildern. Vielmehr hatte er in der BzP ausreichend Gelegenheit, die ihm wesentlich erscheinenden Fluchtgründe darzulegen respektive zumindest zu erwähnen. Insgesamt gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die BzP nicht korrekt durchgeführt wurde, und somit besteht auch kein Grund, dem entsprechenden Protokoll seine Eignung als Entscheidungsgrundlage abzusprechen und es aus den Akten zu weisen. Der fragliche Antrag ist demnach abzuweisen.

D-1162/2019 4.3 Der Beschwerdeführer rügt ferner, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör, die Prüfungspflicht sowie die Begründungspflicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht korrekt festgestellt, indem es fälschlicherweise von der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen und dem Fehlen eines Verfolgungsinteresses der sri-lankischen Behörden ausgegangen sei, weder die Risikofaktoren noch das Vorliegen einer Reflexverfolgung und individueller Unzumutbarkeitskriterien geprüft, Beweismittel nicht gewürdigt und es überdies unterlassen habe, bestimmte einschlägige, öffentlich zugängliche Quellen betreffend die allgemeine Lage und Verfolgungssituation in Sri Lanka beizuziehen. Diese Rügen sind allesamt als unbegründet zu bezeichnen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das SEM in der angefochtenen Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt, und es hat sich in seinen Erwägungen mit allen relevanten Vorbringen des Beschwerdeführers sowie insbesondere auch mit der als Beweismittel eingereichten Anzeige bei der sri-lankischen Menschenrechtskommission auseinandergesetzt. Ferner hat sich das SEM in seinen Erwägungen sowohl zur Frage des Bestehens von Risikofaktoren gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung als auch zur geltend gemachten Reflexverfolgung im Zusammenhang mit dem vormals der LTTE angehörenden Cousin des Beschwerdeführers – dessen Akten durch die Vorinstanz beigezogen worden waren (vgl. Ziff. I.5, S. 3 der angefochtenen Verfügung) – geäussert (vgl. Ziff. II.3, S. 7) und ausgeführt, aus welchen Gründen der Vollzug der Wegweisung (auch) in individueller Hinsicht zumutbar sei (vgl. Ziff. III.2, S. 8). Die Ausführungen in der Beschwerde weisen im Übrigen darauf hin, dass der Rechtsvertreter die Frage der Würdigung des Sachverhalts mit der Sachverhaltserstellungs- und Begründungspflicht der Vorinstanz vermengt. Die geäusserte Unzufriedenheit mit den Schlussfolgerungen des SEM respektive der Umstand, dass das SEM seine Einschätzung der allgemeinen Lage in Sri Lanka nicht auf die vom Beschwerdeführer als opportun angesehenen Quellen stützte und die Asylvorbringen anders würdigte, als dies als vom Beschwerdeführer als richtig erachtet wird, können nicht unter die Tatbestände der ungenügenden Sachverhaltsfeststellung, falschen oder gar willkürlichen Beweiswürdigung oder mangelhaften Begründung subsumiert werden, sondern stellen vielmehr eine Kritik in der Sache selbst dar (vgl. dazu bereits das Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 3.2.3 [als Referenzurteil publiziert]). 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten allesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Ver-

D-1162/2019 fügung aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Kassationsantrag ist daher abzuweisen. Da der rechtserhebliche Sachverhalt als richtig und vollständig erstellt zu erachten ist, ist auch der Antrag, wonach das Bundesverwaltungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt abzuklären habe (vgl. dazu S. 16 der Beschwerde, BS 8), abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).

D-1162/2019 6. 6.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei aus Sri Lanka ausgereist, weil er eine asylrelevante Verfolgung durch den CID wegen seiner Verbindung zu F._______ und dessen Tötung von G._______ im (…) befürchtet habe, ist Folgendes zu bemerken: Falls sich die Tötung von G._______. tatsächlich so zugetragen hat, wie dies vom Beschwerdeführer geschildert wurde, scheint es allenfalls denkbar, dass die Behörden im damaligen Zeitpunkt daran interessiert waren, ihn als Zeugen zu vernehmen, und ihn deswegen vor der Ausreise zuhause aufsuchen wollten. Daraus kann indessen nicht auf eine asylrelevante Verfolgung respektive Verfolgungsfurcht geschlossen werden, da es sich bei behördlichen Ermittlungen im Rahmen eines Strafverfahrens um rechtsstaatlich legitime Massnahmen und nicht um Verfolgungshandlungen aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen handelt. Im Übrigen befindet sich der Täter (F._______) laut Aussage des Beschwerdeführers schon längst in den Händen des CID, und es ist davon auszugehen, dass die Strafverfolgungsbehörden auch ohne eine Aussage des Beschwerdeführers erfolgreich Anklage gegen F._______ erheben konnten respektive hätten erheben können. Selbst wenn der Beschwerdeführer vor der Ausreise tatsächlich im Zusammenhang mit dem fraglichen Mordfall gesucht worden ist, ist daher nicht davon auszugehen, dass er deswegen im heutigen Zeitpunkt weiterhin im Visier der sri-lankischen Behörden steht. Abgesehen davon enthalten die Akten ohnehin keinerlei konkrete Hinweise darauf, dass die sri-lankischen Behörden in der erwähnten Mordsache tatsächlich gegen den Beschwerdeführer ermittelt haben respektive weiterhin ermitteln. Insbesondere sind auch die eingereichten Beweismittel nicht geeignet, entsprechende Verfolgungsmassnahmen zu belegen. Im Presseartikel betreffend den Mordfall wird nicht einmal erwähnt, dass der Täter nicht alleine gewesen sei, geschweige denn, dass nach einem Komplizen oder Zeugen gesucht werde. Und auch aus der angeblich vom Vater des Beschwerdeführers eingereichten Anzeige bei der Menschenrechtskommission vom Februar 2016 geht nicht hervor, dass die Behörden den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Mord an G._______ respektive aufgrund seiner Verbindung zu F._______ suchen oder ihn gar der Tat verdächtigen, wie dies in der Beschwerde suggeriert wird. Das auf Beschwerdeebene nachgereichte Foto vermag schliesslich bestenfalls zu beweisen, dass sich der Beschwerdeführer und die auf dem Foto als «F._______» markierte Person einmal an einer Hochzeit begegnet sind. Nach dem Gesagten ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der geltend gemachten Tötung von G._______. durch F._______ in asylbeachtlicher Weise verfolgt war oder begründete Furcht

D-1162/2019 hatte (respektive weiterhin hat), zukünftig deswegen einer entsprechenden Verfolgung ausgesetzt zu werden. 6.2 Der Beschwerdeführer befürchtet ferner eine Verfolgung aufgrund seiner früheren Tätigkeit für die LTTE, namentlich seiner Mithilfe bei Zwangsrekrutierungen. Diesbezüglich hat das SEM zu Recht Zweifel an der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen geäussert, zumal der Beschwerdeführer zu seiner angeblichen Rekrutierungstätigkeit widersprüchliche Angaben machte und auch die Umstände der Umzingelung durch die Armee unterschiedlich schilderte (vgl. dazu seine Aussagen in A4 Ziff. 7.01 und A14 F55, F60 f., F126 f. und F131 f.). Seine Einwände und Relativierungsversuche in der Beschwerde (seine Aussagen seien falsch interpretiert worden, er habe in der BzP nur beispielhaft die Rekrutierung von Mädchen erwähnt, und er habe sich anlässlich der Umzingelung durch die Armee zu Rekrutierungszwecken in einem Zelt in H._______ aufgehalten) überzeugen nicht. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer seine angebliche Tätigkeit für die LTTE (Arbeit in der Küche sowie Personenrekrutierungen) entgegen den Vorbringen in der Beschwerde nicht «in lebendiger Art und Weise» und «voller Realkennzeichen» geschildert hat, sondern vielmehr überwiegend substanzarm und eintönig (vgl. A14 F31 und F47 ff.). Lediglich die Episode, in welcher er zusammen mit Zivilisten aus der Ortschaft geflüchtet und anschliessend in ein Spital gebracht worden sei (vgl. A14 F60), vermittelt den Eindruck, als habe er dies tatsächlich selbst erlebt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sein Vorbringen, er sei zwischen 2008 und 2009 während ungefähr acht Monaten für die LTTE tätig gewesen und habe dabei unter anderem bei Zwangsrekrutierungen mitgeholfen, als überwiegend unglaubhaft zu erachten ist. Diese Einschätzung wird gestützt durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der geltend gemachten LTTE-Aktivität vor seiner Ausreise im Dezember 2015 offensichtlich keinerlei Probleme mit den Behörden gehabt hat (vgl. A14 F66). Bezeichnenderweise erwähnte er zudem auf die Frage nach den gegen eine Rückkehr nach Sri Lanka sprechenden Gründen ausdrücklich lediglich zwei andere Gründe (nämlich seine Verbindung zu F._______ sowie die Beherbergung des Cousins), nicht jedoch seine Tätigkeit für die LTTE (vgl. A14 F144). Die eingereichte Anzeige an die Menschenrechtskommission vom Februar 2016, aus welcher hervorgeht, die Behörden hätten seinem Vater gesagt, er (Beschwerdeführer) habe früher die LTTE unterstützt, vermag die geltend gemachte Verfolgungsfurcht sodann ebenfalls nicht glaubhaft zu machen. Dieses Dokument beweist bestenfalls, dass der Vater eine Anzeige erhoben hat, nicht hingegen, dass

D-1162/2019 sich der dabei vom Vater geltend gemachte Sachverhalt tatsächlich ereignet hat. Im Übrigen widerspricht der Inhalt der Anzeige der Darstellung des Beschwerdeführers, wonach die CID-Beamten den Vater nur eingeschüchtert und ihm gesagt hätten, sie wüssten, dass er sich in der Schweiz befinde (vgl. A14 F35). Schliesslich ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörden im Februar 2016 plötzlich hätten daran interessiert sein sollen, den Beschwerdeführer wegen seiner (angeblichen) kurzen, marginalen und mehrere Jahre zurückliegenden Tätigkeit für die LTTE zu befragen oder gar festzunehmen. Die zu diesem Punkt in der Beschwerde geäusserte Vermutung, die Ermittlungen zum Mord an G._______ hätten sicherlich ergeben, dass der Beschwerdeführer an Zwangsrekrutierungen der LTTE beteiligt gewesen sei, ist – ungeachtet der vorstehenden Ausführungen zur Frage der Glaubhaftigkeit – bereits angesichts der Erwägungen unter E. 6.1 nicht einleuchtend. Nach dem Gesagten ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund seiner angeblichen Tätigkeit für die LTTE eine Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden zu befürchten hat. 6.3 Bezüglich der geltend gemachten Furcht vor einer Verfolgung durch die sri-lankische Behörden wegen Beherbergung seines Cousins E._______ respektive vor einer Reflexverfolgung im Zusammenhang mit diesem Cousin (einem ehemaligen LTTE-Mitglied), ist zunächst festzustellen, dass es sich dabei um einen ohne nachvollziehbare Erklärung erst in der Anhörung nachgeschobenen Asylgrund handelt; denn in der BzP erwähnte der Beschwerdeführer mit keinem Wort, dass er im Zusammenhang mit E._______ eine Verfolgung befürchte. Ferner hatte offensichtlich nicht der Beschwerdeführer, sondern seine Eltern die Beherbergung des Cousins zu verantworten; es erscheint daher nicht plausibel, dass er deswegen ins Visier der Behörden geraten könnte. Sodann sind sowohl seine Eltern als auch seine inzwischen (…)-jährige Schwester und der (…)-jährige Bruder nach wie vor am Herkunftsort wohnhaft und waren offenbar ihrerseits keinen ernsthaften Nachteilen seitens der Behörden im Zusammenhang mit dem fraglichen Cousin ausgesetzt. Aus den – auch vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen – Akten des Cousins E._______ (N […]) geht schliesslich hervor, dass sich dieser ab April 2009 im Haus des Vaters des Beschwerdeführers versteckt hatte. Am 20. November 2012 hätten CID- Beamte dort nach ihm gesucht, worauf er ausgereist sei. Sein Onkel (d.h. der Vater des Beschwerdeführers) sei seinetwegen zweimal befragt worden (vgl. dazu N […] A11 F104 und F128). Dies weist darauf hin, dass die Behörden schon im Jahr 2012 gewusst haben, dass ein Verwandter der Familie des Beschwerdeführers bei den LTTE war und sich im Elternhaus

D-1162/2019 des Beschwerdeführers versteckt hatte. Es ist daher davon auszugehen, dass der (damals bereits […]) Beschwerdeführer schon in diesem Zeitpunkt im Zusammenhang mit seinem Cousin (reflex-)verfolgt und etwa verhaftet worden wäre, wenn die Behörden an seiner Person interessiert gewesen wären. Dies ist jedoch offensichtlich nicht geschehen. Bei dieser Sachlage ist die geltend gemachte Furcht, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka im Zusammenhang mit E._______ verfolgt zu werden, als unbegründet zu erachten. 6.4 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. 6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert] unter Berücksichtigung von zahlreichen einschlägigen Quellen eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und dabei verschiedene Kriterien aufgestellt, die ein Verfolgungsrisiko begründen. Drei Faktoren wurden dabei als stark risikobegründend qualifiziert: eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE (darunter fallen auch tatsächliche oder vermutete familiäre Verbindungen zu LTTE-Mitgliedern und Hilfeleistungen für die LTTE [a.a.O., E. 8.4.1]), die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen sowie frühere Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die International Organisation for Migration (IOM) begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Im Urteil wird weiter ausgeführt, von den Rückkehrenden, die diese Risikofaktoren erfüllten, habe allerdings nur eine kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten; und zwar jene Personen, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und deshalb eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellten (a.a.O., E. 8.5.3). Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren «Stop-List» vermerkt seien und deren Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte.

D-1162/2019 Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (a.a.O., E. 8.5.5). 6.4.2 Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer – wie erwähnt – vor der Ausreise keiner Verfolgung aufgrund der von ihm geltend gemachten LTTE-Aktivitäten ausgesetzt war. Diese sind im Übrigen ohnehin zu bezweifeln (vgl. vorstehend E. 6.2). Wie bereits dargelegt ist auch nicht davon auszugehen, dass er künftig im Zusammenhang mit seinem Cousin E._______ relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat. Anderweitige Verwandte mit LTTE-Verbindungen sind nicht aktenkundig. Der Beschwerdeführer ist zudem weder exilpolitisch aktiv, noch hat er sich vor der Ausreise in Sri Lanka regimekritisch betätigt; insbesondere ist er nie als Befürworter des tamilischen Separatismus in Erscheinung getreten. Aus Europa respektive der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende sind ferner nicht per se einer ernstzunehmenden Gefahr ausgesetzt, bei ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden, sondern nur dann, wenn die sri-lankischen Behörden das Verhalten der zurückkehrenden Person mutmasslich als staatsfeindlich einstufen. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer war in Sri Lanka nie inhaftiert oder gar angeklagt, hatte keine glaubhaften und konkreten Probleme mit den heimatlichen Behörden und war wie bereits ausgeführt nie politisch tätig. Es ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass er in Sri Lanka einschlägig registriert ist oder gar auf einer Fahndungsliste der heimatlichen Behörden steht und im Falle seiner Rückkehr einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegt. Daher erscheint es selbst in Anbetracht der jüngeren Lageentwicklung in Sri Lanka insgesamt unwahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr infolge seines Aufenthalts in der Schweiz in asylrelevanter Weise gefährdet wäre. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

D-1162/2019 7.2 Der Beschwerdefürher verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.1.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

D-1162/2019 8.1.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.). Der EGMR hat zudem wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müsse eine Risikoeinschätzung im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. beispielsweise das EGMR-Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11, Ziff. 37). Die Einzelfallprüfung fällt mangels hinreichender Anhaltspunkte vorliegend negativ aus (vgl. vorstehend E. 6). Die vom EGMR genannten Faktoren sind im Wesentlichen durch die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 in den Erwägungen 8.4 und 8.5 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt. Vorliegend wurde bereits festgestellt, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus der Schweiz nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich ziehen wird. Demnach bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm aus denselben Gründen eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen würde. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen von November 2019 und des diplomatischen Konflikts zwischen der Schweizer Botschaft und den sri-lankischen Behörden. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.2.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Zurzeit herrscht in Sri Lanka

D-1162/2019 weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei hat es festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von bestimmten individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. An dieser Einschätzung vermögen weder die in der Replik erwähnten Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte, am 28. August 2019 jedoch wieder aufgehobene Ausnahmezustand noch die mit den Wahlen im November 2019 zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen oder die aktuelle Situation in Sri Lanka etwas zu ändern (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.3). 8.2.2 Das SEM hat demnach den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers an seinen Herkunftsort im (…), Nordprovinz, zu Recht als generell zumutbar erachtet. Die mit der Replik eingereichten Unterlagen führen nicht zu einer anderen Schlussfolgerung. 8.2.3 In Bezug auf die individuellen Zumutbarkeitskriterien ist für den vorliegenden Fall festzustellen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen heute (…)-jährigen Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme und mit durchschnittlicher Schulbildung handelt, welcher vor der Ausreise in der (eigenen) Landwirtschaft tätig war. Es ist ihm daher ohne weiteres zuzumuten, sich nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka erneut eine wirtschaftliche Lebensgrundlage aufzubauen. Seinen Angaben zufolge leben mehrere Verwandte nach wie vor in der Nordprovinz (C._______, D._______), namentlich seine Eltern sowie die beiden Geschwister. Seine Frau wohnt zurzeit offenbar in I._______ (Ostprovinz) bei ihrer Grossmutter. Seine Familie verfügt über mehrere landwirtschaftliche Grundstücke und hat keine finanziellen Probleme (vgl. A14 F23). Demnach kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an seinem Herkunftsort über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz sowie eine gesicherte Wohnmöglichkeit verfügt. Insgesamt ist der Vollzug der Wegweisung auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.

D-1162/2019 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs.4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die aktuelle Corona-Pandemie steht dem Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht entgegen; denn es handelt sich dabei – wenn überhaupt – um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. 8.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 15. März 2019 gutgeheissen worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben. 10.2 Mit derselben Verfügung wurde ferner auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8–11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In der Kostennote vom 8. Mai 2019 wird ein Aufwand von 10.5 Stunden sowie Auslage von Fr. 84.60 ausgewiesen, was angemessen erscheint. Der Stundenansatz von Fr. 220.– bewegt sich im Rahmen der vom Gericht festgelegten Praxis bei amtlicher Vertretung (vgl. dazu bereits die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 15. März 2019). Dem amtlichen Vertreter ist demnach zu Lasten des

D-1162/2019 Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 2'579.– (inkl. Mehrwertsteueranteil) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

D-1162/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 2’579.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut

Versand:

D-1162/2019 — Bundesverwaltungsgericht 06.01.2021 D-1162/2019 — Swissrulings