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Bundesverwaltungsgericht 13.03.2014 D-1152/2014

13. März 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,958 Wörter·~10 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 11. Februar 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1152/2014

Urteil v o m 1 3 . März 2014 Besetzung

Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien

A._______, geboren (…), Ukraine, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 11. Februar 2014 / N (…).

D-1152/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 11. September 2013 von Italien her kommend in die Schweiz einreiste, dass sie am 31. Oktober 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte, dass sie am 7. November 2013 zur Person, zum Reiseweg sowie - summarisch – zu den Asylgründen befragt wurde, dass ihr zudem das rechtliche Gehör zum Umstand, dass angesichts des ihr von Frankreich erteilten Schengen-Visums mutmasslich Frankreich für das Asylverfahren zuständig sei, gewährt wurde, dass sie zu einer allfälligen Zuständigkeit Frankreichs angab, ihre Schwester lebe in der Schweiz und könne sie finanziell unterstützen, zudem müsste sie in Frankreich eine gewisse Zeit in einem Camp bleiben, wo sie mangels Mobiltelefon und Computer nicht arbeiten könnte, überdies spreche sie etwas Deutsch, dass das BFM die französischen Behörden am 9. Dezember 2013 um Übernahme der Beschwerdeführerin ersuchte, dass die französischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 28. Januar 2014 zustimmten, dass das BFM mit Verfügung vom 11. Februar 2014 – eröffnet am 26. Februar 2014 – in Anwendung von Art. 31 (recte: Art. 31a) Abs. 1 Bst. a (recte: Bst. b) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. März 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und

D-1152/2014 dabei in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, sich für das Verfahren der Beschwerdeführerin zuständig zu erklären, dass sie in formeller Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchte, zudem sei das Migrationsamt anzuweisen, von einer Überstellung nach Frankreich abzusehen, bis das Gericht über die Beschwerde entschieden habe, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass die vorinstanzlichen Akten am 7. März 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

D-1152/2014 dass mit der Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2013, welche – unter Vorbehalt gewisser Bestimmungen (vgl. Verordnung über eine Teilinkraftsetzung der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes, AS 2013 5357) – am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist, die Nichteintretenstatbestände von alt Art. 32-35a AsylG aufgehoben wurden, und neu Art. 31a AsylG die Nichteintretenskonstellationen regelt, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass die Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin-II-VO) durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), abgelöst worden ist, welche ab dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union anwendbar ist, dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der Europäischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde, dass mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten wurde, die Dublin-III-VO werde – unter Hinweis auf Ausnahmen – ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet, dass die übergangsrechtliche Bestimmung von Art. 49 Dublin-III-VO festhält, die Verordnung sei nicht anwendbar, wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch das Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden, dass die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch am 31. Oktober 2013 einreichte und das Ersuchen des Bundesamtes an die französischen Behör-

D-1152/2014 den um Übernahme der Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2013 erfolgte, weshalb vorliegend die Dublin-II-VO anwendbar und der für die Prüfung des Asylgesuches zuständige Staat nach den dortigen Kriterien zu ermitteln ist (vgl. Art. 49 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass für den Fall, dass ein Asylbewerber ein gültiges Visum besitzt, der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrages zuständig ist, es sei denn, das Visum sei in Vertretung oder mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaates erteilt worden; in diesem Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig (vgl. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 Dublin-II-VO), dass die Beschwerdeführerin weder im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens noch in ihrer Beschwerdeschrift bestreitet, über ein von den französischen Behörden ausgestelltes Visum zu verfügen, dass die Beschwerdeführerin damit im massgelblichen Zeitpunkt der ersten Asylgesuchseinreichung im Hoheitsgebiet der "Dublin-Staaten" (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K5 und K17 zu Art. 9), nämlich am 31. Oktober 2013, über ein gültiges (bis 27. August 2014) Schengen- Visum, ausgestellt von Frankreich, verfügte, dass demnach Frankreich als für die Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständiger Staat zu betrachten ist (Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO), dass die französischen Behörden der Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO mit Schreiben vom 28. Januar 2014 zustimmten (vgl. Akten BFM A 13/1), dass die Beschwerdeführerin somit ohne weiteres in einen Drittstaat (vorliegend Frankreich) ausreisen kann, welcher für die Prüfung ihres Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist, dass das BFM den Umstand, dass die Schwester der Beschwerdeführerin in der Schweiz lebt, im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt hat,

D-1152/2014 dass diese Thematik (Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse) indessen im Dublin-Verfahren bereits im Rahmen des Nichteintretens d.h. vor Erlass des Nichteintretensentscheides hinsichtlich der Frage der Zuständigkeit zu prüfen ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2), dass das BFM in der Sache aber zutreffend festgehalten hat, die Beschwerdeführerin könne aus dem Umstand, dass ihre Schwester in der Schweiz wohne, offensichtlich nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal diese weder zu ihrer Kernfamilie gehöre noch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihr geltend gemacht werde (Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO), weshalb sich im Ergebnis nichts ändert, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung weiter zu Recht darauf hingewiesen hat, individuelle Präferenzen der Beschwerdeführerin hätten keinen Einfluss auf die Zuständigkeitsprüfung und eine Wahlmöglichkeit, in welchem Mitgliedstaat ihr Asylgesuch zu behandeln sei, bestehe nicht, dass die Beschwerdeführerin erstmals auf Beschwerdeebene vorbringt, bei V.S., dessen Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde, handle es sich um ihren Partner, und das BFM habe es unterlassen, ihn in die Abklärungen mit einzubeziehen und sie entsprechend zu befragen, dass sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz (vgl. A 4/16) kein einziger Hinweis darauf ergibt, bei V.S. handle es sich um den Lebenspartner der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO, dass die Beschwerdeführerin vielmehr angab, sie habe an der letzten Adresse zusammen mit einer Freundin gewohnt, dass sie auch im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Zuständigkeit Frankreichs mit keinem Wort erwähnte, sie wolle wegen V.S. in der Schweiz bleiben, dass sich im Übrigen auch aus den vom BFM beigezogenen Befragungsprotokollen von V.S. keine Anhaltpunkte für eine Lebensgemeinschaft mit der Beschwerdeführerin ergeben, dass das BFM deshalb keine Veranlassung zu diesbezüglichen Weiterungen hatte,

D-1152/2014 dass der Einwand der Beschwerdeführerin vielmehr als nachgeschoben zu qualifizieren ist, dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung der Beschwerdeführerin als unzulässig erscheinen lassen, dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) gibt, dass Frankreich somit für die Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entsprechend verpflichtet ist, sie aufzunehmen, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und – da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen – wie bereits ausgeführt – allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).

D-1152/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Robert Galliker Daniela Brüschweiler

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