Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D1152/2011 law/bah Urteil v om 6 . Februar 2012 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (…), Russland, vertreten durch lic.iur. Susanne Sadri, LL.M., Asylhilfe Bern, (…), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Januar 2011 / N (…).
D1152/2011 Sachverhalt: A. A.a. Die Beschwerdeführerin verliess Russland zusammen mit ihrem Sohn eigenen Angaben gemäss am 24. September 2010 und gelangte am 1. Oktober 2010 in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. A.b. Bei der Erstbefragung vom 13. Oktober 2010 im Empfangs und Verfahrenszentrum Basel sagte sie aus, sie sei im Alter von 20 Jahren von der Ukraine nach Russland gezogen. Seit 1992 sei sie in zweiter Ehe mit einem ethnischen Russen verheiratet. Von Anfang 2004 bis Ende Mai 2009 habe sie in Südkorea gearbeitet. In der Ukraine wohnten ihre Mutter und ihr Bruder. Ihr erster Ehemann, von dem sie geschieden sei, sei mütterlicherseits tschetschenischer Abstammung. Als der erste Tschetschenienkrieg ausgebrochen sei, sei ihr ExMann in den Kampf gegen Russland gezogen. Ab 2003 sei sie zirka sieben Mal von der russischen Staatsanwaltschaft vorgeladen und über ihren ExMann befragt worden. Man habe ihr nicht glauben wollen, dass sie keine Verbindung zu ihm habe. Man habe ihr vorgeworfen, ihr ExMann gehöre einer terroristischen Organisation an. Den letzten vier Vorladungen habe sie keine Folge geleistet. Ihren ExMann habe sie zum letzten Mal im Jahr 2002 gesehen; letztmals telefoniert habe sie mit ihm im Januar 2010. Sie habe gegenüber den Behörden zugegeben, mit ihm telefoniert zu haben. Ihr Sohn und sie seien von Tschetschenen zusammengeschlagen worden. Sie hätten dies bei der Staatsanwaltschaft angezeigt, die sich geweigert habe, ein Strafverfahren zu eröffnen. Sie habe sich am 28. Juni 2010 an die Generalstaatsanwaltschaft gewandt, bisher habe sie keine Antwort erhalten. Es habe sich herausgestellt, dass ihr ExMann einen Tschetschenen getötet habe. Sie hätten die Wohnung gewechselt, die neue Wohnung sei am 15. September 2010 von Tschetschenen "gestürmt" worden. Diese hätten ihren jetzigen Ehemann mit einem Messer verletzt. Die Ambulanz sei verständigt worden und die Polizei sei in die Wohnung gekommen. Ihr Mann habe Anzeige erstattet, nachdem er operiert worden sei. Danach sei sie zusammen mit ihrem Sohn nach Moskau gereist. Zur Stützung ihrer Aussagen gab die Beschwerdeführerin mehrere Vorladungen und eine Verfügung über die Verweigerung der Einleitung eines Strafverfahrens ab.
D1152/2011 A.c. Am 28. Oktober 2010 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM zu ihren Asylgründen angehört. Sie machte im Wesentlichen geltend, ihr Ehemann habe das Spital wahrscheinlich am 5. Oktober 2010 verlassen können. Ihr Sohn, der mehrmals mit seinem Stiefvater telefoniert habe, habe ihr dies mitgeteilt. Sie habe mit dem operierenden Arzt und einem Nachbarn gesprochen. Im Jahr 1990 seien fünf Städte der ehemaligen Sowjetunion zu freien wirtschaftlichen Zonen erklärt worden. Deshalb seien damals Verwandte ihres ExMannes nach B._______ gekommen. Sie hätten dort ein Kleinunternehmen gegründet. Sie sei gezwungen worden, Kurse in Buchhaltung zu absolvieren. Sie habe unter dieser Situation gelitten und sich scheiden lassen. Sie habe relativ bald erneut geheiratet, aber immer noch in der Firma der Verwandten ihres Ex Mannes gearbeitet. Da sie von den Steuerbehörden belästigt worden sei, habe sie gekündigt. Im Februar 2003 sei die Organisation "Kongress der Völker von Ichkeria und Dagestan" als Terrororganisation erklärt worden; ihr ExMann solle Mitglied gewesen sein. Ihr ExMann lebe in den Bergen Tschetscheniens und habe gekämpft. Im Jahr 2002 habe er ihr Dokumente und Disketten zur Aufbewahrung geben wollen; sie habe sich aber geweigert, diese anzunehmen. Da der Untersuchungsrichter ihr dies nicht habe glauben wollen, habe er im Oktober 2003 eine Hausdurchsuchung angeordnet. Sie sei im Januar 2004 nach Korea gereist, um zu zeigen, dass sie mit der Sache nichts zu tun habe. Im Jahr 2009 habe ihr Mann sie angerufen und ihr gesagt, ihr Sohn sei verletzt worden und befinde sich im Spital. Sie sei nach Russland zurückgekehrt und habe ihren Sohn aus dem Spital geholt. Als sie zur Polizei gegangen sei, um Anzeige zu erstatten, habe man diese nicht entgegengenommen, da ihr Pass ungültig gewesen sei. Fünf Tage danach habe sie erneut Anzeige erstattet. Zehn Tage später sei sie auf der Strasse von einem Tschetschenen angesprochen worden, der ihr einige Frage habe stellen wollen. Sie habe ihm gesagt, sie habe seit Jahren keinen Kontakt zu ihrem ExMann. Er habe ihr nicht geglaubt und sie geschlagen. Er habe ihr eine Telefonnummer aufgeschrieben und gesagt, sie solle diese Nummer anwählen. Einige Tage später habe sie dies getan; man habe vereinbart, sich am Abend zu treffen. Sie sei von einer Frau abgeholt und zu einem Park gefahren worden. Diese habe ihr ein Mobiltelefon gegeben und sie zum Sprechen aufgefordert. Ein Mann habe ihr gesagt, ihr Ex Mann habe seinen Bruder getötet, nach ihrem Brauch gelte das "Gesetz" der Blutrache. Sie habe dem Mann angeboten, die Sache finanziell zu regeln, was dieser abgelehnt habe. Sie habe ihm angeboten, sie werde versuchen, ihren ExMann zu kontaktieren. Später habe sie erfahren, dass der Getötete beim Innenministerium gearbeitet habe. Man habe sie
D1152/2011 davor gewarnt, sich an die Polizei zu wenden. Ihr ExMann habe sie im Januar 2010 angerufen. Sie habe ihm das Vorgefallene geschildert. Er habe gemeint, sein Sohn müsse sofort zu ihm kommen. Sie habe ihren ExMann aufgefordert, er solle nach B._______ kommen und die Sache klären. Sie habe ihm das Geld für die Reise übermittelt. Die Tschetschenen hätten sie Anfang Februar angerufen und an die Vereinbarung erinnert. Der Tschetschene, dessen Bruder getötet worden sei, sei im März 2010 erneut erschienen und habe sie zusammengeschlagen. Sie habe einen Monat lang nicht zur Arbeit gehen können. Ihr Ehemann, der bislang nichts von ihren Problemen gewusst habe, habe sie gezwungen, zur Polizei zu gehen. Sie habe Anzeige erstattet. Zwei Wochen danach sei sie vom Untersuchungsrichter vorgeladen und über ihren ExMann befragt worden. Sie habe erzählt, dass sie ihm Geld geschickt habe. Sie und ihr Sohn seien später erneut zusammengeschlagen worden. Ende Mai sei sie zusammengeschlagen worden, weil sie Anzeige erstattet und der Vorladung des Untersuchungsrichters Folge geleistet habe. Nachdem ihr Sohn nochmals überfallen worden sei, sei sie auf den Posten gegangen und habe dort einen Skandal verursacht. Man habe ihr schriftlich mitgeteilt, es werde kein Strafverfahren eingeleitet. Sie habe sich an die Generalstaatsanwaltschaft in Moskau gewandt, von dort aber keine Antwort erhalten. Am 15. September 2010 hätten zwei Tschetschenen versucht, ihren Sohn in einen Wagen zu zerren. Ein Bekannter und sie hätten eingegriffen, worauf die beiden die Flucht ergriffen hätten. Kurz danach habe ihr Mann sie angerufen und ihr gesagt, er glaube, "man habe ihn umgebracht". Sie seien nach Hause gerannt und hätten ihren Mann auf dem Sofa liegend vorgefunden. Sie habe den Notfalldienst gerufen, der sie ins Spital gebracht habe. Ihr Mann sei einer vierstündigen Operation unterzogen worden. Man habe die Polizei informiert und ihr Mann habe Anzeige erstattet. Sie sei am folgenden Morgen zur Polizei gegangen und habe gesagt, man habe ihren Sohn entführen wollen. Man habe ihr gesagt, es sei nur ein Versuch gewesen, und die Anzeige nicht entgegengenommen. Sie habe einen Anwalt konsultiert, der ihr gesagt habe, man wolle ihren Sohn wohl entführen, töten und die Leiche verschwinden lassen. Ohne Leiche werde kein Strafverfahren eingeleitet. Danach habe sie die Ausreise vorbereitet. B. Mit Verfügung vom 17. Januar 2011 – eröffnet am folgenden Tag – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
D1152/2011 Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Februar 2011 liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und beantragen, der negative Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren; es sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon sei sie vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie beantragen, es sei ihr Verfahren mit demjenigen ihres Sohnes (N …) zu vereinigen und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Eingabe lag eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführerin vom 24. Januar 2011 bei. D. Der Instruktionsrichter wies das Gesuch um Vereinigung der Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes mit Verfügung vom 28. Februar 2011 ab. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) hiess er gut. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und stellte die Akten dem BFM zur Vernehmlassung zu. E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 2. März 2011 die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht am 8. März 2011 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
D1152/2011 im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
D1152/2011 auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides aus, die Beschwerdeführerin habe mehrere Anzeigen erstattet, die in einer Verfügung der Untersuchungsabteilung der Staatsanwaltschaft resultierten, wonach in dieser Angelegenheit kein Strafverfahren eingeleitet werde. Daraus könne nicht geschlossen werden, dass der russische Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme. Die von ihr geltend gemachten Übergriffe stellten auch in Russland strafbare Handlungen dar, die von den Strafverfolgungsbehörden geahndet würden. Ihr sei es somit möglich, sich wiederholt und mit Nachdruck an die Behörden zu wenden und um Schutz nachzusuchen. Die Untätigkeit einzelner Beamter könne bei den vorgesetzten Stellen gerügt werden. Bei fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitsmerkmale in der Schilderung der Beschwerdeführerin einzugehen. Es sei anzumerken, dass es ihren Aussagen an der einen oder anderen Stelle an der gebotenen Logik oder Plausibilität fehle. So sei nicht nachvollziehbar, dass sie ihren Mann und ihren Sohn nicht über die Hintergründe der Übergriffe ins Bild gesetzt haben wolle. Ihre Erklärung, sie habe ihren Sohn nicht in die Angelegenheit hineinziehen wollen, da er in einem Alter sei, in dem man Dummheiten mache, überzeuge nicht. Noch fragwürdiger stelle sich der Umstand dar, dass sie B._______ verlassen haben wolle, ohne ihren im Spital weilenden Mann über ihre Ausreise in Kenntnis zu setzen. Es sei ebenso befremdlich, dass sie ihn seither weder kontaktiert noch mit ihrem Sohn über den Inhalt seiner Telefongespräche mit ihm gesprochen haben wolle. Insofern sie vorbringe, sie sei aufgrund der Mitgliedschaft ihres ExMannes zu einer terroristischen Organisation von der Staatsanwaltschaft vorgeladen und befragt worden, sei festzustellen, dass es das Recht der russischen Behörden sei, in Sachen Terrorismus die entsprechenden Nachforschungen zu betreiben und Abklärungen zu tätigen. 4.2. In der Beschwerde wird vorab ausführlich der Sachverhalt geschildert und geltend gemacht, die Beschwerdeführerin und ihr Sohn hätten bei den russischen Behörden wiederholt Anzeige erstattet. Trotzdem sei kein
D1152/2011 Strafverfahren eingeleitet worden. Die Beschwerdeführerin habe sofort nach Erhalt der negativen Verfügung eine Beschwerde an die Generalstaatsanwaltschaft gerichtet. Es könne ihr somit nicht vorgeworfen werden, sie habe nicht alle zumutbaren Massnahmen ergriffen. Sie sei seit 1993 mehrmals von der Staatsanwaltschaft vorgeladen und angehört worden. Sie habe mit den Behörden kooperiert und von den Begegnungen mit ihrem ExMann erzählt. Sie sei nach jeder Anzeige von der Staatsanwaltschaft vorgeladen worden. Der russische Staat habe aber keine Schutzmassnahmen getroffen. Die Übergriffe durch Drittpersonen seien bedrohlicher geworden und der Staat habe nichts zu ihrem Schutz unternommen. Sie habe schliesslich keine Alternative zur Flucht gesehen. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn seien von Blutrache bedroht gewesen und die russischen Behörden seien nicht willens gewesen, ihnen genügenden Schutz zu gewähren. Der Ermordete sei Polizist gewesen, was Grund für die mangelnde Schutzbereitschaft gewesen sein möge. Die ihr zugefügten Nachteile und ihre Befürchtung, zukünftig weiterer Verfolgung ausgesetzt zu werden, seien somit asylrelevant. Es sei bekannt, dass die russischen Behörden bei der Terrorismusbekämpfung unverhältnismässige Gewalt anwendeten. Es stelle sich die Frage, ob das BFM wirklich der Ansicht sei, ein solches Vorgehen sei das gute Recht der russischen Behörden. Der Vorhalt des BFM, sie habe ihrem Mann und ihrem Sohn den Grund der Übergriffe verschwiegen, treffe nicht zu. Beide hätten gewusst, dass die Angreifer Tschetschenen seien und dass sie wegen "Blutrachegeschichten" belästigt würden. Sie habe sich um ihren Ehemann gekümmert, da sie ihn ins Spital gebracht habe und eine Nacht dort geblieben sei. Der Arzt habe sie nach der Operation beruhigt. Sie habe von der Schweiz aus den Arzt und einen Nachbarn angerufen und sich vergewissert, dass es ihrem Mann gut gehe. Um ihren Sohn zu schützen, habe sie ihm nicht alles im Detail erzählt. Auch ihr Sohn habe ihr nicht alles gesagt. Schliesslich stelle sich die Frage, weshalb das BFM sie in der angefochtenen Verfügung als Ukrainerin bezeichne. Sie habe seit 30 Jahren keinen Kontakt mehr zur Ukraine und habe Dokumente eingereicht, in denen ihre russische Nationalität bekräftigt werde. 5. 5.1. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
D1152/2011 Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 5.2. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/27 E. 2.5 S. 827 f., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). 5.3. 5.3.1. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei ab dem Jahr 2003 mehrmals von der Staatsanwaltschaft vorgeladen worden, die sich für den Aufenthaltsort ihres ExEhemannes sowie ihre allfälligen Verbindungen zu diesem interessiert habe. Man habe ihr vorgeworfen,
D1152/2011 nicht die Wahrheit zu sagen und ihr mit Haft gedroht. Nachdem sie aus Südkorea zurückgekehrt sei, habe man ihr wiederum vorgeworfen, dass ihr ExMann einer terroristischen Organisation angehöre. Auf Nachfrage gab sie an, sie sei insgesamt etwa sieben Mal befragt worden (vgl. act. A2/11 S. 6). Den letzten vier Vorladungen habe sie keine Folge geleistet; man habe bei Gericht einen Antrag auf Bestrafung für ihr Nichterscheinen gestellt. 5.3.2. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich zu Recht festgestellt, dass die Befragungen der Beschwerdeführerin durch die Untersuchungsbehörden nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung zu erachten sind. Gemäss ihren eigenen Angaben war ihr ExMann Mitglied einer Gruppierung, die zur terroristischen Organisation erklärt worden sei. Dass sie von den Untersuchungsbehörden in diesem Zusammenhang befragt wurde, ist nicht aussergewöhnlich und rechtsstaatlich legitim. Sie erklärte zudem, dass ihr ExMann ihr im Jahr 2002 habe Dokumente und Disketten zur Aufbewahrung geben wollen; sie habe sich aber geweigert, die Dokumente anzunehmen. Die von den russischen Behörden im Oktober 2003 durchgeführte Hausdurchsuchung brachte denn auch nichts zu Tage, das sie hätte belasten können. Auch die Hausdurchsuchung ist als legitim zu bezeichnen; im Übrigen hatte der dieser zugrunde liegende Verdacht, die Beschwerdeführerin könnte im Besitz von Unterlagen ihres ExMannes sein, einen realen Hintergrund. Da die Beschwerdeführerin im Jahr 2010 bei der Polizei Anzeige erstattete und erwähnte, sie sei zusammengeschlagen worden, weil ihr ExMann gesucht werde, ist nachvollziehbar, dass sich die Untersuchungsbehörden für die Angelegenheit erneut interessierten. Da sie eingestand, mit ihrem ExMann telefoniert und ihm Geld geschickt zu haben (act. A8/18 S. 10), erstaunt auch nicht, dass die Behörden wieder aktiv wurden. Die Beschwerdeführerin gab des Weiteren an, sie habe vier Vorladungen keine Folge geleistet, weshalb man ihr angedroht habe, sie werde deswegen bestraft. Auch diese Strafandrohung ist legitim, da sie den behördlichen Vorladungen hätte Folge leisten müssen. Der Einwand in der Beschwerde, es sei bekannt, dass die russischen Behörden unter dem Titel "Terrorismusbekämpfung" unverhältnismässige und exzessive Gewalt anwendeten, kann mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht in Zusammenhang gebracht werden. Seitens der russischen Behörden wurde der Beschwerdeführerin weder Gewalt angetan noch mit solcher gedroht. Sie wurde eigenen Angaben zufolge lediglich darauf hingewiesen, dass Falschaussagen strafbar wären und eine Zusammenarbeit mit ihrem ExMann als Unterstützung eines Terroristen
D1152/2011 gewertet werden könnten. Allein daraus lässt sich keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen ableiten. 5.3.3. Die Beschwerdeführerin brachte als Hauptgrund ihrer Ausreise aus Russland vor, sie sei von ihr nicht bekannten Personen bedroht und misshandelt worden. Man habe ihr gesagt, ihr ExMann habe einen Mann umgebracht, dessen Angehörige Rache nehmen wollten; dabei habe man es auf ihren Sohn abgesehen (vgl. act. A11/18 S. 7). Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Übergriffe und Drohungen sind aus keinem der in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) erfolgt. Die Personen, die ihr nachstellten, hatten es in erster Linie auf ihren ExMann abgesehen, da dieser einen ihrer Verwandten umgebracht haben soll. Dem "Gesetz" der Blutrache folgend, wäre in zweiter Linie der gemeinsame Sohn anvisiert worden. Unter diesen Umständen sind sowohl die von der Beschwerdeführerin erlittenen Übergriffe als auch die Furcht, weitere Übergriffe erleiden zu müssen, asylrechtlich irrelevant. Zudem kann entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht davon ausgegangen werden, die russischen Behörden hätten sich generell geweigert, der Beschwerdeführerin Schutz zu gewähren. Die von ihr gestellten Anzeigen wurden ihren Aussagen zufolge teilweise entgegengenommen, die Staatsanwaltschaft verweigerte indessen die Einleitung eines Strafverfahrens. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe sich diesbezüglich Ende Juni 2010 an die russische Generalstaatsanwaltschaft gewandt, jedoch bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise (24. September 2010) noch nichts von dieser gehört. Aus diesem Umstand kann nicht geschlossen werden, die Generalstaatsanwaltschaft hätte sich ihres Anliegens nicht angenommen. 5.3.4. Abschliessend ist festzuhalten, dass Russland über einen gut ausgebauten Polizeiapparat und über ein Rechts und Justizsystem verfügt und in der Lage und auch willens ist, seinen Bürgern den erforderlichen Schutz vor kriminellem Unrecht zukommen zu lassen. Der gut ausgebildete und über Berufserfahrung verfügenden Beschwerdeführerin, die schon in der Vergangenheit in guten Verhältnissen gelebt hat (vgl. auch E. 7.4.2), ist deshalb – sollten sich die Behörden an ihrem letzten Wohnort ausser Stande zeigen, ihr die erforderliche Hilfestellung zukommen zu lassen – ohne weiteres zuzumuten, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen und sich bei
D1152/2011 allfälligen Nachstellungen durch (tschetschenische) Privatpersonen bei den russischen Behörden am neuen Wohnort um Schutz zu bemühen. Sie verfügt mithin in der Russischen Föderation über eine die Flüchtlingseigenschaft ausschliessende innerstaatliche Schutzalternative (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D4935/2007 vom 21. Dezember 2011 E. 8.6). 5.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in Russland bis zu ihrer Ausreise keiner asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt war. Ihr kann weder für den Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland noch heute begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung zuerkannt werden. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese an der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
D1152/2011 Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Russland ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Russland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr
D1152/2011 ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihr unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Es kann weder davon ausgegangen werden, dass ihr seitens der russischen Behörden eine Menschenrechtsverletzung widerfährt, noch, dass ihr die russischen Behörden keinen Schutz vor erneuten Übergriffen seitens Privatpersonen gewähren würden. Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin in einer anderen Gegend Russlands niederlassen kann, in der die Wahrscheinlichkeit einer erneuten Bedrohung deutlich geringer ist als an ihrem letzten Wohnort. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Russland lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1. In Russland herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug abgewiesener russischer Asylsuchender grundsätzlich zumutbar ist. 7.4.2. Des Weiteren ist die Beschwerdeführerin keiner Kategorie von Personen zuzuordnen, die konkret gefährdet sein könnte, weshalb die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch diesbezüglich zu bejahen ist. Sie wurde in der heutigen Ukraine geboren und liess sich im Alter von 20 Jahren in B._______ nieder, wo sie bis zu ihrer Ausreise im September 2010 lebte. Sie erlernte den Beruf einer (…) und lebte und arbeitete von Anfang 2004 bis Ende Mai 2009 in Südkorea; von Oktober 2009 bis kurz vor ihrer Ausreise aus Russland arbeitete sie wiederum in B._______ (vgl. act. A2/11 S. 1 f.). Sie verfügt somit über eine gute Ausbildung und reichlich Berufserfahrung, was ihr bei einer Wiedereingliederung in ihrer Heimat von Nutzen sein wird. Sie besitzt zusammen mit ihrem Ehemann, der ebenfalls über eine gute berufliche
D1152/2011 Ausbildung verfügt (vgl. act. A8/18 S. 7), in B._______ offenbar zwei Wohnungen (vgl. act. A8/18 S. 1 ff.) und lebte in guten finanziellen Verhältnissen. Unter diesen Umständen ist es ihr möglich und zumutbar, sich in ihrem Heimatland erneut eine eigene Existenzgrundlage zu erarbeiten. Allein die schwierige Arbeitsmarktsituation in Russland, aufgrund derer es ihr möglicherweise erschwert wird, eine neue Anstellung zu finden, lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e S. 159). 7.5. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2011 jedoch die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
D1152/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: