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Bundesverwaltungsgericht 14.03.2018 D-1151/2018

14. März 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,997 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 25. Januar 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1151/2018 lan

Urteil v o m 1 4 . März 2018 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs; Gerichtsschreiber Patrick Weber.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch MLaw Angela Stettler, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 25. Januar 2018 / N (…).

D-1151/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im Mai 2013 Richtung Türkei verliess und sich in der Folge als Asylsuchender in der B._______ aufhielt, dass er im September 2015 in die Türkei zurückkehrte, am 25. September 2015 in die Schweiz einreiste und um Asyl nachsuchte, dass er bei der Befragung zur Person (BzP) vom 12. Oktober 2015 und der einlässlichen Anhörung vom 5. April 2017 im Wesentlichen vorbrachte, syrischer Staatsbürger arabischer Ethnie zu sein und aus C._______ zu stammen, dass er die militärische Grundausbildung absolviert und seit 2011 im Bekleidungssektor gearbeitet habe, dass sich seine positive Haltung für das Regime geändert und er an oppositionellen Anlässen teilgenommen habe, dass er ferner einem Schwager bei der Unterstützung intern Vertriebener geholfen habe, dass er im Winter 2013 an einem Posten der Sicherheitskräfte angehalten und kontrolliert worden sei, dass er dabei ausgesagt habe, er sei bereits im Militärdienst gewesen, die Sicherheitskräfte ihn aber gleichwohl gefesselt hätten, dass die Soldaten wenig später durch eine Granate abgelenkt worden seien und er sich habe entfernen können, dass er nach Hause gerannt sei und sich fortan bei einer Schwester in C._______ aufgehalten habe, dass er vermögend sei und im Heimatland eine Entführung oder eine Erpressung sowie insbesondere den Einzug ins Militär befürchte, dass für die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel auf die Akten verwiesen werden kann (vgl. dazu die Auflistungen auf S. 2 unten und S. 3 der angefochtenen Verfügung sowie im Beweismittelverzeichnis A 15/1),

D-1151/2018 dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 25. Januar 2018 – eröffnet am 27. Januar 2018 – ablehnte, die Wegweisung anordnete und wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs die vorläufige Aufnahme gewährte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 23. Februar 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess, dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung in den Dispositivziffern 1 bis 3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragte, dass eventualiter die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]) ersuchte, dass auf die vorinstanzliche Entscheidbegründung und die Beschwerdeargumente – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 1. März 2018 unter anderem feststellte, die Beschwerde müsse aufgrund einer ersten summarischen Prüfung der Akten im Rahmen einer antizipierten Würdigung als zum Vornherein aussichtslos qualifiziert werden, die Gesuche gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie 110a Abs. 1 AsylG entsprechend abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 16. März 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,

D-1151/2018 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

D-1151/2018 dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Ausführungen des SEM in Bezug auf die fehlende Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers zu bestätigen sind, dass die allgemein angespannte Lage wegen des Bürgerkriegs praxisgemäss nicht als asylrelevante Verfolgung qualifiziert werden kann und im Rahmen der angeordneten vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt wurde, dass die Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen gemäss Aktenlage nicht zu einer Registrierung als Regimegegner führte, gab er doch an, ihm seien daraus keine negativen Folgen im Sinne von behördlicher Verfolgung oder Suche entstanden (vgl. A 20/15 Antworten 95 ff.), dass aus diesem Grund auch im Falle einer Rückkehr nicht mit ernsthaften Nachteilen in diesem Zusammenhang zu rechnen ist, dass die Frage, ob es sich um mehrere Demonstrationsteilnahmen (gemäss seiner Aussagen anlässlich der BzP; vgl. A 7/12 S. 4) oder im Sinne der Rüge in der Beschwerde in der Tat unglücklich formulierten Rückfrage anlässlich der Anhörung um bloss eine einzige Teilnahme gehandelt hat, vor diesem Hintergrund offen gelassen werden kann, dass der Hinweis in der Beschwerde, wonach auch Demonstrationsteilnehmer ohne grosses Profil mit Nachteilen zu rechnen hätten, als mögliche Vorgehensweise der Sicherheitskräfte zwar unbestritten ist, der Beschwerdeführer aber daraus in Anbetracht dessen, dass die Behörden von seinen Demonstrationsteilnahmen offenbar keine Kenntnis hatten, nichts für sich abzuleiten vermag, dass auch seine Unterstützung intern Vertriebener in Anbetracht seiner diesbezüglichen Aussagen kein exponiertes Ausmass erreichte und nicht davon auszugehen ist, die Behörden hätten davon Kenntnis erhalten, dass im Weiteren die Sichtweise in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe beim Vorfall auf dem Posten im Winter 2013 begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen wegen gezielter Verfolgung gehabt, nicht geteilt werden kann,

D-1151/2018 dass mit dem SEM vielmehr davon auszugehen ist, er habe sich wie andere zivile Einzelpersonen einer Personen- und Ausweiskontrolle unterziehen müssen und damit weder von intensiven noch von asylrechtlich relevanten Übergriffen die Rede sein kann, dass daran auch eine Kontrolle zu einer allfällig bestehenden Militärdienstpflicht nichts zu ändern vermag, zumal eine solche gemäss den eigenen Angaben gerade nicht bestanden hat, dass selbst wenn beabsichtigt war, den Beschwerdeführer dem Militärdienst zuzuführen, es sich dabei nicht um asylrechtlich relevante Übergriffe handelt, da es sich bei der Dienstpflicht um eine allgemeine Bürgerpflicht handelt, dass daran auch der Umstand, dass die syrische Armee möglicherweise an Menschenrechtsverletzungen beteiligt ist, nichts zu ändern vermag, zumal allein die abstrakte Möglichkeit, als Soldat in solche Handlungen involviert zu werden, praxisgemäss nicht genügt, um von einer asylrechtlich relevanten Gefährdung auszugehen, dass auch nicht davon auszugehen ist, diese Kontrolle oder der Umstand, dass er sich dem Zugriff entziehen konnte, habe im Nachgang dazu zu einer Registrierung als Wehrdienstverweigerer oder konkreten Rekrutierungsbemühungen geführt, dass er in der Folge noch einige Zeit offenbar unbehelligt bei einer Schwester vor Ort leben konnte (a.a.O. Antwort 74), dass der Argumentation in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe als Wehrdienstverweigerer ernsthafte und asylrechtlich relevante Nachteile zu befürchten, bereits deshalb nicht gefolgt werden kann, dass zudem den bisherigen Erwägungen gemäss nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei als Regimegegner oder Oppositioneller registriert worden, weshalb im Zusammenhang mit einer allfällig doch noch bestehenden erneuten Dienstpflicht als Reservist entgegen der anderen Beurteilung in der Rechtsschrift praxisgemäss nicht von asylrechtlich relevanten Nachteilen auszugehen wäre, dass im angefochtenen Entscheid der Vorfall aus dem Jahr 2012, wo ein Freund des Beschwerdeführers getötet worden sei, zwar nicht erwähnt wird,

D-1151/2018 dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aber eine Relevanz für sein Asylgesuch nicht erkennen liess und lediglich angab, mit ihm als unbewaffneter Person könne das Gleiche geschehen, dass sich auch aus der Beschwerde nichts ergibt, weshalb der Vorfall, der sich mehrere Monate vor der Ausreise abspielte und für den Beschwerdeführer ohne Folgen blieb, hätte berücksichtigt werden müssen, dass das SEM mithin nicht gehalten war, auf dieses Sachverhaltselement näher einzugehen und der Sachverhalt auch als genügend erstellt zu qualifizieren ist, weshalb eine Rückweisung der Sache ans SEM nicht in Betracht kommt, dass konkrete Anhaltspunkte für eine drohende Erpressung oder Entführung ebenfalls fehlen und einer solchen Situation ohnehin keine asylrechtliche Relevanz zukäme, dass die Würdigung der eingereichten Beweismittel durch das SEM nicht zu beanstanden ist, dass entgegen den Beschwerdevorbringen aufgrund des Persönlichkeitsprofils des Beschwerdeführers auch keine Nachfluchtgründe bestehen, zumal das exilpolitische Engagement – dokumentiert durch eingereichte Fotografien – als sehr bescheiden zu werten ist, dass auch die Ausführungen bezüglich einer Bedrohungssituation im Durchgangszentrum keine asylrechtlich relevante Gefährdung im Heimatstaat als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lässt, dass es dem Beschwerdeführer zusammenfassend nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht ablehnte, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,

D-1151/2018 dass die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 25. Januar 2018 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, womit sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges erübrigen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht somit nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1151/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

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