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Bundesverwaltungsgericht 02.04.2009 D-1151/2009

2. April 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,996 Wörter·~10 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Revision; Urteil der Schweizerischen Asylrekurskom...

Volltext

Abtei lung IV D-1151/2009/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 . April 2009 Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Alfred Weber. A._______, geboren [...], Kongo (Kinshasa), vertreten durch lic. iur. Fredy Fässler, Rechtsanwalt, [...], Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern. Revision; Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 7. Juni 2005 / N [...], Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1151/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 12. Oktober 2001 mit Verfügung des vormaligen Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) vom 26. April 2002 mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen (Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) abgewiesen, die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet sowie der Vollzug der Wegweisung verfügt wurde, dass die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil der ARK vom 7. Juni 2005 in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen abgewiesen wurde, dass die beim BFM eingereichte und als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe vom 3. September 2005 in der Folge unter dem Gesichtspunkt eines Revisionsgesuches an die ARK überwiesen wurde, dass das von der ARK entgegen genommene Revisionsgesuch mit Urteil vom 9. Februar 2006 abgewiesen wurde, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die zur Stützung der Vorbringen des Gesuchstellers eingereichten vier Vorladungen (24. Juni 2002, 13. Dezember 2002, 8. September 2003, 1. November 2004) seien zum einen als verspätet im Sinne von Art. 66 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu bezeichnen, dass es sich zum anderen bei den vier Vorladungen um Totalfälschungen handle, weshalb kein Anwendungsfall im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7g S. 89 f.) vorliege, dass der Gesuchsteller mit Eingaben vom 20. und 23. Februar 2009 (vorab per Telefax) beim Bundesverwaltungsgericht um Revision des Urteils der ARK vom 7. Juni 2005 ersuchen liess, dass er unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung besagten Urteils, die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung bis zum Vorliegen des Endentscheids, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der D-1151/2009 Wegweisung sowie subeventualiter die Überweisung der Sache zu weiteren Abklärungen an die zuständige Stelle beantragen liess, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersuchen liess, dass zur Begründung des Revisionsgesuchs im Wesentlichen ausgeführt wird, mit den nunmehr eingereichten Unterlagen (Bestätigungen über die Bezahlung von Steuern für die Jahre 1997 bis 2000; Kopie des Badges) könne bewiesen werden, dass der Beschwerdeführer für A.H., den während des ordentlichen Verfahrens genannten Geschäftsmann, gearbeitet habe, dass daher seine Funktion im Dienste von A.H. wesentlich umfassender gewesen sei, als in den bisherigen Urteilen angenommen, dass er weitere Beweismittel ("Lettre de Transmission" vom 16. Februar 2009, "Avis de Droit" vom 13. Februar 2009, "Rapport annuel de l' OCDH-2001") zu den Akten reichen könne, dass er sich somit auf den Revisionsgrund von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG berufe, dass mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2009 der Vollzug der Wegweisung nicht ausgesetzt, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen und ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.--, zahlbar bis zum 11. März 2009, einverlangt wurde, dass zur Begründung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde: dass Revisionsgesuche – neben anderen Einschränkungen – insbesondere in der Bestimmung von Art. 66 Abs. 3 VwVG eine gewichtige Schranke finden, können doch gemäss dieser Bestimmung neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel nur dann einen Revisionsgrund bilden, wenn sie der betroffenen Partei im ordentlichen Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder der betroffenen Partei das Geltendmachen (der neuen Tatsache) oder das Beibringen (des neuen Beweismittels) aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. EMARK 1994 Nr. 27 E. 5a und b S. 198 f.), D-1151/2009 dass im vorliegenden Revisionsgesuch nicht in substanziierter Form aufgezeigt werde, weshalb der Gesuchsteller nicht hätte in der Lage sein sollen, die Bestätigungen über die Bezahlung von Steuern für die Jahre 1997 bis 2000 zugunsten der Firma von A.H. oder die Kopie des Badges, welche seine Funktion im Dienste dieser Firma als "Chargé des Relations Publiques" bezeichnet, bereits im ordentlichen Verfahren erhältlich zu machen und zu den Akten zu reichen, dass im Revisionsgesuch lediglich behauptet werde, der Gesuchsteller sei trotz "erheblicher Anstrengungen" erst jetzt in der Lage gewesen, die neuen Tatsachen geltend zu machen, dass mit keinem Wort dargelegt werde, weshalb er dazu zu einem früheren Zeitpunkt nicht in der Lage gewesen sein soll, dass nicht bloss aus der ergänzenden Eingabe vom 23. Februar 2009 hervorgehe, dass der Gesuchsteller offensichtlich über Kontakte zum Heimatland verfüge, sondern auch seinen Aussagen anlässlich der kantonalen Befragung vom 13. Dezember 2001 zu entnehmen sei, dass für ihn seit der Einreise in die Schweiz stets die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit dem Heimatland bestanden habe (vgl. kant. Protokoll S. 8 und 9), dass in diesem Zusammenhang nicht zuletzt auch auf das negative Revisionsurteil vom 9. Februar 2006 hinzuweisen sei (vgl. oben), dass sich die im vorliegenden Verfahren mit den nunmehr eingereichten Beweismitteln untermauerten Vorbringen auf denselben wie anlässlich des ordentlichen Verfahrens geltend gemachten und ebenfalls dem erwähnten Revisionsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt stützen würden, dass das Revisionsgesuch sodann als ausserordentliches Rechtsmittel zu begreifen sei und das Revisionsverfahren nicht dazu dienen dürfe, im ordentlichen Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen der gesuchstellenden Partei nachzuholen, weil diese sonst die Möglichkeit hätte, sich durch unvollständiges Vorbringen ein- oder sogar mehrmalige Neubeurteilungen ihres Falles zu sichern ("Verlängerung" der ordentlichen Beschwerdefrist, vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 5 S. 81 f., mit Hinweisen), D-1151/2009 dass die eingereichten Beweismittel nach dem Gesagten klarerweise als verspätet anzusehen seien, in casu ein Anwendungsfall von Art. 66 Abs. 3 VwVG vorliege und sich die Anwendung der nämlichen Bestimmung als im Einklang mit der geltenden Praxis EMARK 1995 Nr. 9 S. 77 ff.) erweise, dass eine offensichtliche Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) schliesslich auch aufgrund des Umstandes auszuschliessen sei, dass namentlich dem "Badge" in inhaltlicher Hinsicht die Erheblichkeit abzusprechen sein dürfte, dass nämlich die darauf vermerkte Funktionsbezeichnung des Gesuchstellers ("Chargé des Relations Publiques") in erheblichem Widerspruch zur im ordentlichen Verfahren angegebenen Bezeichnung ("Convoyeur", mithin "Beifahrer") stehe, habe er doch anlässlich der kantonalen Befragung unumwunden zu Protokoll gegeben, ausschliesslich als "Convoyeur" tätig gewesen zu sein (kant. Protokoll S. 3 und 6), dass schliesslich die Glaubwürdigkeit des Gesuchstellers aufgrund des Einreichens von gefälschten Beweismitteln (Vorladungen; vgl. Urteil der ARK vom 9. Februar 2006) ohnehin als erschüttert zu gelten habe, dass bei dieser klaren Sachlage das Eintreffen der (angeblich) bei der Schweizerischen Botschaft in Kinshasa abgegebenen Originale nicht abgewartet zu werden brauche, dass der Vollständigkeit halber noch erwähnt sei, dass dem eingereichten "Rapport annuel de l'OCDH-2001" mangels Aktualitäts- und Fallbezogenheit ohnehin die Erheblichkeit, eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG, abzusprechen sei, dass der Gesuchsteller den Kostenvorschuss am 11. März 2009 leistete, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 13. März 2009 weitere Beweismittel ("Lettre de Transmission" vom 10. März 2009; Bestätigungsschreiben vom 10. März 2009 des gleichen Anwaltsbüro, welches bereits den "Avis de Droit" vom 13 Februar 2009 verfasst hatte; persön- D-1151/2009 liches, als "mon testament" bezeichnetes Schreiben des Gesuchstellers vom 16. Februar 2009) zu den Akten reichte, dass mit Eingaben vom 17. März 2009 (Poststempel) und 18. März 2009 zwei Bestätigungsschreiben von Personen aus dem Umfeld des Gesuchstellers beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht wurden, in welchen unter anderem der Hoffnung Ausdruck gegeben wird, dass dem Gesuch um Erteilung einer Härtefall-Aufenthaltsbewilligung entsprochen werden könne, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet und ausserdem zuständig ist für die Revision von Urteilen, die durch eine seiner Vorgängerorganisationen, im vorliegenden Fall die ehemalige ARK, gefällt wurden (vgl. BVGE 2007/11 E. 3.3, 2007/21 E. 3), dass gemäss Art. 37 i.V.m. Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) für Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, die sich gegen Urteile der ARK richten, die entsprechenden Art. 66 ff. VwVG gelten (vgl. BVGE 2007/11 E. 4.5 f., 2007/21 E. 4.2 und 5.2 f.), dass nach Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, damit in der Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269), dass die Revision eines Entscheids der ARK aus den in Art. 66 Abs. 1 und 2 VwVG genannten Gründen verlangt und diese in der Regel nicht aus einem Grund verlangt werden kann, der schon im ordentlichen Beschwerdeschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können (Art. 66 Abs. 3 VwVG; vgl. auch Art. 46 VGG), dass im Revisionsgesuch insbesondere anzugeben ist, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen wird und inwiefern Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend zu machen; zudem ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun (vgl. Art. 67 VwVG), D-1151/2009 dass der Gesuchsteller den Revisionsgrund der neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel geltend macht (vgl. Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG) und ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens aufzeigt, dass auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch deshalb einzutreten ist, dass mit der Zwischenverfügung vom 25. Februar 2009 dem Gesuchsteller ausführlich dargelegt wurde, weshalb die Vorbringen in seiner Revisionseingabe unter dem Gesichtspunkt der revisionsrechtlichen Bestimmungen nicht neu respektive verspätet eingereicht worden sind, dass unter Verweis auf die nach wie vor geltende Praxis (EMARK 1995 Nr. 9, S. 77 ff.) ausgeführt wurde, dass die Frage einer offensichtlichen Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle eines Vollzugs der Wegweisung zu verneinen ist, dass der Gesuchsteller mit den am 13. März 2009 eingereichten Beweismitteln nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, zumal er mit diesen denselben Sachverhalt zu belegen versucht, der bereits Beurteilungsgegenstand der Zwischenverfügung vom 25. Februar 2009 gewesen war, dass sich die vorgenannten Bestätigungsschreiben aus dem privaten Umfeld des Gesuchstellers auf die Frage der Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AsylG beziehen, dass dieser Aspekt offensichtlich revisionsrechtlich nicht relevant ist, die Schreiben jedoch zuständigkeitshalber der kantonalen Behörde zu überweisen sind, dass mithin eine entscheidrelevante Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begehren des Gesuchstellers von damals zwischenzeitlich nicht eingetreten ist, dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung sowie die Sachverhaltsdarstellung des vorliegenden Entscheids (vgl. insbesondere S. 3 bis 5) verwiesen werden kann, D-1151/2009 dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass kein revisionsrechtlich relevanter Sachverhalt vorliegt, weshalb das Gesuch um Revision des Urteils der ARK vom 7. Juni 2005 abzuweisen ist, dass auf die übrigen Vorbringen im Revisionsgesuch nicht eingegangen zu werden braucht und der Subeventualantrag (Überweisung der Sache zu weiteren Abklärungen an die zuständige Stelle) abzuweisen ist, dass das Urteil der ARK vom 7. Juni 2005 in Rechtskraft bleibt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.-dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 11. März 2009 in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-1151/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Sie werden mit dem am 11. März 2009 in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) - [zuständige kantonale Behörde] ad [...] (in Kopie; Beilage: Bestätigungsschreiben vom 11. Februar 2009 [Poststempel: 17. März 2009] und vom 17. März 2009 [vgl. Erwägungen]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: Seite 9

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