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Bundesverwaltungsgericht 02.11.2023 D-1150/2022

2. November 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,281 Wörter·~26 min·1

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 4. Februar 2022

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1150/2022 law/bah

Urteil v o m 2 . November 2023 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Lara Märki, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 4. Februar 2022 / N (…).

D-1150/2022 Sachverhalt: A. A.a Griechenland ersuchte die Schweiz am 11. Mai 2021 im Rahmen eines Dublin-Verfahrens um die Übernahme des Beschwerdeführers zwecks Familienzusammenführung. Am 4. Juni 2021 reiste er in die Schweiz ein, wo sich bereits seine Mutter (N […]) und seine Schwester (N […]) befanden. Gleichentags reichte er ein Asylgesuch ein und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. A.b Am 22. Juni 2021 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer die Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB) durch. Dabei führte er aus, er sei in C._______ aufgewachsen, habe Afghanistan am 10. Juni 2019 verlassen und sei D._______ geflogen und sei anschliessend nach Griechenland weitergereist sei, wo er ein Asylgesuch gestellt habe. Seine Schwester, sein Schwager und seine Mutter seien bereits vor ihm in die Schweiz gereist, sein Bruder halte sich noch in Griechenland auf. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab er an, dass ein Kommandant seine Schwester habe heiraten wollen, die jedoch schon verheiratet gewesen sei. Aus diesem Grund habe sich eine Feindschaft entwickelt. Der Kommandant habe seinen Vater umgebracht und seine Schwester verschleppt. Nach einer Woche habe sie zu seinem Onkel fliehen können, der sie telefonisch davon in Kenntnis gesetzt habe. Etwa zwei oder drei Stunden später habe bei ihnen jemand an die Türe geklopft. Als er diese geöffnet habe, sei der Kommandant mit seinen Soldaten ins Haus gekommen. Man habe ihn zur Seite geschubst und das Haus durchsucht. Da seine Schwester nicht gefunden worden sei, seien seine Mutter und sein Bruder verprügelt worden. Der Kommandant habe seine Hand genommen und versucht, ihn nach draussen zu bringen. Dieser habe gedroht, er werde ihn vergewaltigen und mit ihm «Bacha Bazi» (ihn als Tanzjungen einsetzen; Anmerkung des Gerichts) machen. Er habe sich sehr geängstigt und sei in Ohnmacht gefallen. Der Kommandant habe gedroht, er werde seine Mutter töten und ihre Söhne mitnehmen, falls seine Schwester nicht auftauche. Einer der Soldaten habe ihr Haus bewacht, nachdem der Kommandant gegangen sei. In der zweiten Nacht sei der Soldat weggegangen. Sein Onkel habe ihnen am Telefon gesagt, sie sollten fliehen. Auf dem Schwarzmarkt habe er für sie (…) Visa gekauft. Seit diesen Vorfällen leide er (der Beschwerdeführer) unter Albträumen und auch sein Sehvermögen habe sich verschlechtert.

D-1150/2022 A.c Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 27. Juli 2021 zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, ein Kommandant namens E._______ habe einige Male um die Hand seiner Schwester angehalten. Zweimal seien nur die Frauen gekommen, die um ihre Hand angehalten hätten. Beim ersten Besuch habe seine Mutter mit ihnen gesprochen und ihnen erklärt, ihre Tochter sei schon verheiratet. Die Frauen hätten dies nicht geglaubt. Am folgenden Tag seien sie nochmals gekommen und hätten mit seiner Schwester gesprochen, die ebenfalls gesagt habe, dass sie schon verheiratet sei. Als die Frauen hätten gehen wollen, sei seine Mutter nach Hause gekommen und habe sie gefragt, weshalb sie nochmals gekommen seien. Ein paar Tage später sei E._______ mit anderen Kommandanten zu ihnen gekommen. Sein Vater habe sie zum Gästezimmer gebracht und mit ihnen gesprochen. Er habe gesagt, er könne ihnen seine Tochter nicht geben, da sie bereits verheiratet sei. E._______ habe seinem Vater ein Haus, ein Auto und viel Geld versprochen. Es habe einen Konflikt gegeben und die Männer hätten das Haus verlassen. Sein Vater sei eines Tages zu einer Hochzeitsfeier nach F._______ gefahren. Als er am späten Abend noch nicht zurückgekommen sei, hätten seine Mutter und sein Bruder mehrmals versucht, ihn anzurufen. Spät in der Nacht sei sein Bruder vom Spital angerufen worden. Man habe ihm gesagt, sein Vater habe einen Unfall gehabt und sei im Spital. Sein Onkel und sein Bruder seien dorthin gegangen. Einige Stunden später habe sein Onkel angerufen und gesagt, sein Vater sei ermordet worden. Am folgenden Tag sei die Leiche seines Vaters nach Hause gebracht worden. Aus Angst hätten sie das Haus ungefähr 20 Tage bis einen Monat lang nicht verlassen. Niemand habe herausgefunden, wer seinen Vater getötet habe. Ungefähr einen Monat nach dessen Tod hätten sie ihr normales Leben wiederaufgenommen. Seine Schwester sei auf dem Weg zur Universität entführt worden. E._______ habe sie eine Woche lang festgehalten, gefoltert und vergewaltigt. Er habe sich mit ihr trauen lassen. Nach einer Woche müsse sie in Ohnmacht gefallen sein. E._______ habe sie ins Spital gebracht, von wo aus sie zu seinem Onkel geflohen sei. Am Tag, an dem seine Schwester geflohen sei, sei an ihr Tor geklopft worden. Er habe geöffnet, E._______ habe ihn weggeschubst und sei mit seinen Soldaten in den Hof eingedrungen. Nachdem sie das Haus durchsucht gehabt hätten, habe E._______ gefragt, wo seine Frau sei. Es habe sich herausgestellt, dass E._______ seine Schwester entführt habe. Er habe seine Mutter und seinen Bruder geschlagen. Dann habe er seinen Arm gepackt, ihn zum Tor gezogen und gesagt, er werde aus ihm einen Tanzjungen machen. An einer Hand sei er vom Kommandanten gezogen worden, an der anderen von seiner Mutter. Auf einmal sei ihm vor Augen schwarz geworden. E._______ habe ihn losgelassen und

D-1150/2022 zu seiner Mutter gesagt, er werde ihre Söhne zu Tanzjungen machen, falls sie ihre Tochter nicht finde. Danach sei er weggegangen und habe einen Soldaten bei ihnen zurückgelassen, der sie hätte überwachen sollen. Einige Stunden später habe sein Onkel angerufen und gesagt, dass G._______ (die Schwester des Beschwerdeführers; Anm. des Gerichts), bei ihm sei. Der Soldat sei zwei Tage und eine Nacht bei ihnen gewesen. E._______ sei am selben Tag ein zweites Mal gekommen, habe seine Mutter und seinen Bruder geschlagen und versucht, ihn mitzunehmen. Weil sie alle in Gefahr gewesen seien, hätten sie sich (…) Visa besorgt und seien ausgereist. A.d Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 28. Juli 2021 mit, sein Asylgesuch bedürfe weiterer Abklärungen und werde fortan im erweiterten Verfahren behandelt. Mit Verfügung vom 4. August 2021 wies das SEM ihn für den Aufenthalt während des weiteren Verfahrens dem Kanton H._______ zu. B. Mit Verfügung vom 4. Februar 2022 – eröffnet am 8. Februar 2022 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz. Da das SEM den Vollzug der Wegweisung als derzeit unzumutbar einstufte, ordnete es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. Es stellte fest, dass die vorläufige Aufnahme ab Datum dieser Verfügung beginne, und beauftragte den zuständigen Kanton mit deren Umsetzung. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 10. März 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM vom 4. Februar 2022 sei in den Dispositivziffern 1-3 aufzuheben und das SEM anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung in den Dispositivziffern 1-3 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm die unentgeltliche Verbeiständung mit der Unterzeichnenden zu bewilligen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, das vorliegende Verfahren sei mit demjenigen der Schwester und deren Ehemanns (N […]) sowie

D-1150/2022 mit denjenigen seiner Mutter (N […]) und seines Bruders (N […]) zu vereinigen. D. Am 15. März 2022 reichte die Rechtsvertreterin eine den Beschwerdeführer betreffende Fürsorgebestätigung vom 14. März 2022 ein. E. Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtliche Verbeiständung mit Verfügung vom 30. August 2023 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er ordnete dem Beschwerdeführer MLaw Lara Märki als amtliche Rechtsbeiständin bei. Zudem teilte er dem Beschwerdeführer mit, das Bundesverwaltungsgericht werde das vorliegende Beschwerdeverfahren mit denjenigen seiner Mutter (D-2742/2021), seiner Schwester (D-197/2020) und seines Bruders (D-1117/2022) koordinieren. Die Akten überwies er zur Vernehmlassung an das SEM. F. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers stellte dem Gericht am 5. September 2023 eine Honorarnote zu. G. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 22. September 2023 an seinem Standpunkt fest. Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung am 5. Oktober 2023 zur Kenntnis. H. H.a In den Verfahren der Schwester (D-197/2020) beziehungsweise der Mutter des Beschwerdeführers (D-2742/2021) stellte das SEM im Rahmen eines Schriftenwechsels mit Verfügungen vom 11. respektive 22. September 2023 fest, die Schwester beziehungsweise die Mutter würden die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG erfüllen und gewährte ihnen Asyl. H.b Mit Abschreibungsentscheiden D-197/2020 vom 21. September beziehungsweise D-2742/2021 vom 5. Oktober 2023 schrieb das Bundesverwaltungsgericht die beiden Beschwerdeverfahren daraufhin als gegenstandslos geworden ab.

D-1150/2022 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

D-1150/2022 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, detailliert vom Versuch von E._______, ihn mitzunehmen, zu berichten. Er habe dieses Ereignis indessen stereotyp geschildert. Explizit nach persönlicher Betroffenheit im geltend gemachten Szenario gefragt, habe er sich nur dahingehend geäussert, dass es sehr schwierig gewesen sei und er sich sehr schlecht gefühlt habe. Es sei davon auszugehen, dass eine Person, die von einem Taliban-Kommandanten entführt werden solle, eindrücklich darlegen könne, wie sich das Ganze abgespielt habe. Die einfach und vage gehaltene Sachverhaltsdarstellung durch den Beschwerdeführer sei mit der erfahrungsgemäss um ein Vielfaches komplexeren Wirklichkeit kaum zu vereinbaren. Gemäss seinem freien Bericht sei E._______ dreimal vorbeigekommen. Auf die Frage, wie oft er zu ihm nachhause gekommen sei, habe der Beschwerdeführer gesagt, er sei einmal gekommen. Dem Protokoll der Erstbefragung sei ebenfalls zu entnehmen, dass E._______ einmal vorbeigekommen sei. Die Angaben zur Anzahl der Besuche des Kommandanten innerhalb und auch zwischen den Befragungen seien unterschiedlich. Erneut gebeten, die Anzahl Besuche zu nennen, habe er gesagt, E._______ sei dreimal vorbeigekommen. Diese Unstimmigkeit habe er nicht auflösen können. Im Rahmen der Erstbefragung habe er die wichtigsten Ereignisse chronologisch und summarisch aufgezählt. Er habe angegeben, sein Onkel habe seine Mutter angerufen, nachdem es seiner Schwester gelungen sei, von E._______ zu fliehen. Zwei oder drei Stunden später habe dieser an die Haustüre geklopft, sei mit seinen Soldaten ins Haus gekommen und habe dieses durchsucht. In der Anhörung habe er ausgesagt, E._______ sei hereingekommen, da das Tor offen gestanden sei. Er habe nach der Schwester des Beschwerdeführers gefragt, die Familienmitglieder geschlagen und versucht, ihn mitzunehmen. Diese Darstellung weiche deutlich von derjenigen bei der Erstbefragung ab. In der Anhörung habe er weder angegeben, dass E._______ geklopft und er die Türe geöffnet habe, noch, dass es zu einer Hausdurchsuchung gekommen sei. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe er ausgeführt, es müsse zu einem Fehler bei der Übersetzung gekommen sein. Dies könne die festgestellten Widersprüche nicht erklären, da er die Richtigkeit der Übersetzung unterschriftlich bestätigt habe.

D-1150/2022 Auch zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und denjenigen seiner Angehörigen bestünden Ungereimtheiten, was erstaune, da alle von denselben Ereignissen erzählt hätten und davon auszugehen sei, dass sich die Aussagen nahtlos ineinander eingliedern sollten. Er habe geschildert, er habe beim ersten Besuch der weiblichen Angehörigen von E._______ die Türe geöffnet, wogegen seine Schwester ausgeführt habe, ihre Mutter sei alleine zuhause gewesen. Gemäss seinen Aussagen sei seine Mutter während des zweiten Besuchs der weiblichen Angehörigen von E._______ nach Hause gekommen und habe mit ihnen gesprochen. Seine Mutter habe zweimal gesagt, sie sei bei diesem Ereignis nicht zuhause gewesen. Dieser Widerspruch sei nicht nachvollziehbar. Mit dieser Unstimmigkeit konfrontiert, habe er gesagt, seiner Mutter gehe es psychisch nicht gut und sie leide an Diabetes, weshalb ihr Gedächtnis manchmal nicht gut funktioniere. Angesichts der Relevanz dieses Ereignisses, wäre trotz Gedächtnisproblemen zu erwarten gewesen, dass sie sich an ein solches Gespräch erinnern müsste. Der Beschwerdeführer und seine Mutter hätten zur Anwesenheitsdauer des Wächters, den E._______ zurückgelassen habe, und zur Frage, ob die Polizei während dieser Zeit zu ihnen gekommen sei oder nicht, voneinander abweichende Angaben gemacht. Auch die zeitliche Einordnung der beiden letzten Besuche von E._______ durch den Beschwerdeführer stimme nicht mit derjenigen seiner Mutter überein. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden in Bezug auf den Detaillierungsgrad der Erzählweise gravierende Mängel aufweisen. Die Qualität seiner Aussagen vermittle nicht den Eindruck, dass nur eine Person, die das Geschilderte erlebt habe, es so wiedergeben könne. Auffallend sei, dass die geschilderten Ereignisse ohne jeglichen Kontext zu existieren schienen. Er sei gebeten worden, über das zu berichten, was nach dem ersten und vor dem zweiten Besuch der weiblichen Angehörigen von E._______ geschehen sei. Seine Schilderungen seien substanzlos geblieben. Besonders erstaunlich sei, dass seinen Aussagen keine Anzeichen persönlicher Betroffenheit zu entnehmen seien. Auch hinsichtlich der erbetenen Darstellung, was sich nach dem zweiten Besuch der weiblichen Angehörigen von E._______ und dessen ersten Besuchs abgespielt habe, sei er wortkarg geblieben, obwohl ihm diese Frage dreimal auf unterschiedliche Art und Weise gestellt worden sei. Ebenso erstaunlich sei, dass er die Zeit zwischen den beiden letzten Besuchen E._______ nicht ausführlich habe beschreiben können. Dazu habe er nur vage und oberflächliche Antworten gegeben. Anzeichen eines persönlichen Bezugs kämen dabei

D-1150/2022 kaum vor. Nebst dem Mangel an Substanz in den Aussagen habe es weitere qualitative Einbussen gegeben. Nach Unterschieden hinsichtlich der letzten beiden Besuche von E._______ gefragt, habe er zunächst keinen einzigen Unterschied geschildert. Seine Schilderung sei simpel geblieben, indem er vorgebracht habe, E._______ habe sich beide Male gleich verhalten. Bei erneuter Nachfrage habe er den Umstand erwähnt, dass es beim ersten Besuch zu einer Hausdurchsuchung gekommen sei. Diese undifferenzierte Darlegung spreche nicht für die Authentizität der Vorbringen. Denselben fehle es an der nötigen Substanz und seinen Schilderungen ermangle durchwegs der persönliche Bezug. Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen der Taliban sei es in Afghanistan nicht sicher, werde ein Nachteil geltend gemacht, der Ausdruck des dort herrschenden Krieges und der allgemeinen Lage sei. Allein die Tatsache, dass er bei einer Rückkehr von der unsicheren Lage in Afghanistan betroffen wäre, stelle keinen asylrechtlich relevanten Nachteil dar. 4.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt geschildert und geltend gemacht, das SEM beschränke sich in seinem Entscheid darauf, die Vorbringen des Beschwerdeführers anhand einzelner, nicht auf den ersten Blick übereinstimmender Details als unglaubhaft darzustellen. Zwischen den fluchtauslösenden Ereignissen und den Befragungen in der Schweiz seien mindestens zwei Jahre verstrichen, in denen frühere Ereignisse von zahlreichen neuen Erlebnissen und Eindrücken, die er auf der Flucht von Afghanistan in die Schweiz gewonnen habe, überlagert worden seien. Die Zeitspanne von rund zwei Jahren stelle für den bei der Ausreise erst (…) Jahre alt gewesenen Beschwerdeführer einen erheblichen Teil seines bisherigen Lebens dar und bewirke, dass er sich an die Vorkommnisse in Afghanistan anlässlich der Anhörungen nicht mehr im Einzelnen habe erinnern können. Die Aussagen der einzelnen Familienmitglieder stimmten in grossen Zügen überein. Bei der akribischen Analyse von Einzelheiten dürfe der Blick aufs Ganze – die traumatisierende Geschichte – nicht verloren gehen. Der Beschwerdeführer habe zum Schluss der Anhörung ein Bild der psychischen und physischen Verfassung seiner Familie gegeben und berichtet, dass er selbst nachts von Bildern des Entführungsversuchs durch den Kommandanten aufgeschreckt werde. Traumatisierende Erlebnisse könnten die Funktionen des expliziten Gedächtnisses beeinträchtigen, und es werde versucht, das Trauma selbst zu verdrängen. Angesichts derart komplexer psychischer Mechanismen sei die verallgemeinernde Bemerkung im angefochtenen Entscheid, ein Entführungsversuch stelle ein

D-1150/2022 in hohem Masse «einprägendes Erlebnis» dar, das von einer betroffenen Person «eindrücklich und detailliert» dargelegt werden könne, eine unzulässige Vereinfachung. Versetze man sich in die Situation des damals (…)jährigen Beschwerdeführers, sei leicht nachvollziehbar, dass der Entführungsversuch zu einem regelrechten Schock geführt habe. Die Angst, zum «Tanzjungen» gemacht und vom Taliban-Kommandanten entführt zu werden, die Angst um die Schwester und die resultierende Ohnmacht stellten eine Extremsituation dar, die nicht ohne Weiteres sprachlich reproduziert werden könne. Hinsichtlich der Besuche des Kommandanten zeige sich bei aufmerksamer Lesart des Anhörungsprotokolls, dass der Beschwerdeführer zunächst geschildert habe, wie nach gescheiterter Vorsprache mehrerer Frauen der Kommandant persönlich ein erstes Mal zu seinem Vater gekommen sei. Es sei zu einem Konflikt zwischen seinem Vater und dem Kommandanten gekommen. In der Folge habe der Beschwerdeführer geschildert, wie sein Vater zu Tode gekommen sei. Später sei seine Schwester gekidnappt und festgehalten worden. Nach ihrer Flucht sei der Kommandant bei der Familie erschienen und habe ihn zu entführen versucht. Aus der flüssigen Schilderung der Ereignisse ergebe sich, dass er von mehrmaligen verschiedenen Besuchen des Kommandanten gesprochen habe. Im Verlauf der Anhörung sei er zu Einzelheiten befragt worden. Dem Protokoll sei zu entnehmen, dass er dadurch verwirrt worden sei und teilweise die Fragen nicht richtig verstanden habe. Er habe aber eindeutig gesagt, der Kommandant sei einmal gekommen, um die Heirat mit seiner Schwester zu fordern, und dann zwei weitere Male, um nach seiner Schwester zu suchen. Das Haus der Familie des Beschwerdeführers habe offenbar ein Tor zum Grundstück und eine (Haupt-)Türe zur eigentlichen Wohnung gehabt. Aus den Protokollen sei zunächst nicht ersichtlich, ob ein allfälliges Klopfen das Tor oder die Türe betroffen habe. Gesichert scheine, dass der Kommandant und seine Männer lautstark eingedrungen seien, so dass von einem Überfall auf die Familie gesprochen werden müsse. In Anbetracht der Schwere des Überfalls sei der Umstand, ob der Beschwerdeführer die Tür geöffnet habe oder nur im Begriff gewesen sei, diese zu öffnen, als die Eindringlinge unter Poltern oder Klopfen bereits selbst die Türe oder das Tor geöffnet hätten, unbedeutend. Seine Mutter habe angegeben, dass jemand aggressiv an die Türe geklopft habe. Er habe diese öffnen wollen, als sie von der anderen Seite derart geöffnet worden sei, dass er zu Boden gefallen sei. Dass er bei der Anhörung nicht mehr davon gesprochen habe,

D-1150/2022 lasse sich vor diesem Hintergrund erklären. In der Anhörung habe er erwähnt, die Besuche des Kommandanten hätten sich darin unterschieden, dass beim zweiten Mal das Haus nicht durchsucht worden sei. Inwiefern seine Aussagen «undifferenziert» geblieben seien, sei unerfindlich. Die Frauen aus der Familie des Kommandanten hätten die Mutter des Beschwerdeführers besuchen und sie zu einer Heirat ihrer Tochter mit dem Kommandanten überreden wollen. Der Beschwerdeführer sei bei diesem Besuch nicht zugegen gewesen und habe vom Hörensagen davon erfahren. Die Familie habe in einem weitläufigen Haus mit einem Hof gelebt, sodass es vorkommen könne, dass eine Person des Haushaltes nicht wisse, ob noch eine weitere Person anwesend sei oder nicht. Bettreffend den zweiten Besuch der Frauen habe er erklärt, diese hätten mit seiner Schwester über eine Heirat gesprochen. Anschliessend hätten sie gehen wollen und seien noch im Flur gewesen, als seine Mutter nach Hause gekommen sei und gefragt habe, was die Frauen noch wollten. Während des Besuchs sei die Mutter nicht anwesend gewesen, erst bei der Verabschiedung hätten sich die Wege von Besucherinnen und Mutter gekreuzt. Man könne sich ohne Weiteres vorstellen, dass die Familie in einer gewissen Ohnmacht und Lethargie gefangen und nicht mehr in der Lage gewesen sei, die ereignislose Zeit zwischen den diversen Besuchen bewusst wahrzunehmen. Die Tage, an denen nichts Aufsehenerregendes geschehen sei, seien im Kontrast zu den Übergriffen, die der Kommandant vorgenommen habe, verblasst. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer, sein Bruder und seine Mutter machten zur Begründung ihrer Asylgesuche geltend, Kommandant E._______ habe ihre Schwester beziehungsweise Tochter G._______ heiraten wollen. Da ihm dies verwehrt worden sei, habe er ihren Vater beziehungsweise Ehemann getötet, später G._______ entführt und sie eine Woche lang festgehalten. Da der Beschwerdeführer vorbringt, er sei von E._______ und seinen Soldaten misshandelt und bedroht worden, nachdem G._______ die

D-1150/2022 Flucht gelungen sei, drängt es sich auf, deren Vorbringen auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu prüfen (das SEM verneinte diese in seiner Verfügung vom 6. Dezember 2019). 5.2.2 Das SEM anerkannte die Schwester und die Mutter des Beschwerdeführers aufgrund einer Praxisänderung als Flüchtlinge und gewährte ihnen während der laufenden Beschwerdeverfahren wiedererwägungsweise Asyl (vgl. Bst. H.). Gemäss seinem Faktenblatt «Praxisänderung weibliche afghanische Asylsuchende» vom 26. September 2023 entwickelte das SEM für Frauen und Mädchen aus Afghanistan eine neue Praxis, die per 17. Juli 2023 in Kraft trat. Weibliche Asylsuchende aus Afghanistan könnten sowohl als Opfer diskriminierender Gesetzgebung als auch einer religiös motivierten Verfolgung betrachtet werden – wenn nicht ohnehin andere flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmotive zum Tragen kämen. Ihnen sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Dies geschehe nicht automatisch, sondern werde bei jedem Gesuch einzeln geprüft und entschieden. Das SEM hat mit der Asylgewährung an die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers keine andere Einschätzung der Glaubhaftigkeit der von ihnen im Rahmen der Anhörungen geltend gemachten individuellen Asylgründe vorgenommen. 5.2.3 Der Beschwerdeführer sagte bei der EB aus, sein Onkel habe bei ihnen angerufen und seiner Mutter gesagt, seine Schwester (die von E._______ geflohen war; Anmerkung des Gerichts) sei bei ihm. Zwei oder drei Stunden später habe E._______ an die Türe geklopft. Als er (der Beschwerdeführer) die Türe geöffnet habe, sei dieser mit seinen Soldaten ins Haus gekommen und habe es durchsucht. Seine Mutter und sein Bruder seien verprügelt worden und E._______ habe ihn am Arm gezogen und mitnehmen wollen. Nachdem er das Bewusstsein verloren habe, habe E._______ ihn losgelassen. Er habe Drohungen ausgestossen, sei weggegangen und habe einen Soldaten zurückgelassen, der sie bewacht habe (vgl. SEM-act. […]-9/13 S. 8 f.). Im Rahmen der Anhörung bestätigte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die bei der EB gemachten Angaben, machte aber geltend, so habe sich der Besuch von E._______ und seinen Männern zugetragen, bevor sie von seinem Onkel erfahren hätten, dass seine Schwester sich bei ihm aufhalte. Einige Stunden nachdem E._______ weggegangen sei und einen Soldaten zurückgelassen habe, seien sie vom Onkel angerufen und informiert worden. Am Tag der Flucht seiner Schwester sei E._______ ein zweites Mal zu ihnen gekommen. Er habe seine Mutter und seinen Bruder geschlagen und erneut versucht, ihn mitzunehmen. Bei seinem letzten Besuch habe E._______ ihr Grundstück

D-1150/2022 durch das offene Tor betreten (vgl. SEM-act. […]-13/19 F29 S. 5 f. F93). Der Beschwerdeführer erwähnte bei der EB betreffend den Tag der Flucht seiner Schwester einen Besuch von E._______, bei der Anhörung machte er geltend, dieser sei an jenem Tag zweimal gekommen. Bei der EB gab er an, E._______ habe nach seinem Besuch einen Soldaten zurückgelassen, zu einem Zeitpunkt, als sie schon gewusst hätten, wo sich seine Schwester aufhalte. Während der Anhörung machte er geltend, E._______ habe einen Soldaten bei ihnen zurückgelassen, bevor sie gewusst hätten, dass seine Schwester bei seinem Onkel sei. Auf diese Ungereimtheiten angesprochen sagte er, es könne gut sein, dass es bei der Übersetzung zu einem Fehler gekommen sei (vgl. SEM-act. […]-13/19 F106 f.). Dieser Erklärungsversuch vermag nicht zu überzeugen, denn das Protokoll der EB wurde ihm zurückübersetzt und er bestätigte unterschriftlich, dass es seinen Aussagen entspreche (vgl. SEM-act. […]-13/19 S. 10). Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, der Umstand, ob der Beschwerdeführer die Türe geöffnet habe oder nur im Begriff gewesen sei, diese zu öffnen, als die Eindringlinge unter Poltern oder Klopfen diese oder das Tor bereits selbst geöffnet hätten, sei unbedeutend, vermag die oben aufgezeigten, in mehreren Punkten nicht übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu relativieren. 5.3 5.3.1 Wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten wurde, haben der Beschwerdeführer und seine Angehörigen teilweise unterschiedliche Angaben zu den Geschehnissen gemacht. Der Beschwerdeführer sagte bei der Anhörung, die Frauen aus der Familie von E._______ seien zweimal zu ihnen nach Hause gekommen, weil sie um die Hand seiner Schwester hätten anhalten wollen. Bei ihrem ersten Besuch habe er selbst das Tor geöffnet, die Frauen hätten danach mit seiner Mutter gesprochen. Am darauffolgenden Tag seien sie nochmals gekommen und er habe ihnen erneut das Tor geöffnet. Sie hätten mit seiner Schwester gesprochen. Als sie hätten gehen wollen und im Flur gestanden seien, sei seine Mutter nach Hause gekommen und habe kurz mit den Frauen gesprochen (vgl. SEMact. […]-13/19 F36 f.). Die Mutter des Beschwerdeführers gab an, sie habe mit den drei Frauen gesprochen, als diese zum ersten Mal um die Hand ihrer Tochter angehalten hätten. Am nächsten Tag seien die Frauen erneut gekommen, als nur ihre Tochter und ihr jüngerer Sohn (der Beschwerdeführer; Anm. des Gerichts) zu Hause gewesen seien (vgl. SEM-act. […]- 37/17 F53 S. 8, F55 S. 9). Die Schwester des Beschwerdeführers führte aus, ihre Mutter sei allein zu Hause gewesen, als die Frauen erstmals um ihre Hand angehalten hätten. Am Vormittag des folgenden Tages seien sie

D-1150/2022 erneut gekommen und sie habe neben ihrer Mutter mit ihnen sprechen müssen (vgl. SEM-act. […]-34/17 F53). Diese Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen weichen in verschiedener Hinsicht voneinander ab. Da sie sich eigenen Angaben gemäss jeweils über das Vorgefallene ausgetauscht hätten, müsste ihr die wesentlichen Vorkommnisse betreffende Wissensstand derselbe sein. 5.3.2 In der Beschwerde wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei beim ersten Besuch der weiblichen Bekannten von E._______ nicht unmittelbar anwesend gewesen und habe erst nachträglich davon erfahren. Die Familie habe in einem weitläufigen Haus mit einem Hof gelebt, weshalb die eine Person eines Haushaltes nicht immer wisse, ob eine andere Person anwesend sei oder nicht. Im Weiteren sei nicht eindeutig geklärt, was mit der Aussage «jemand ist zuhause» gemeint sei (nur ein Erwachsener als Haushaltsvorstand oder nur der männliche Haushaltsvorstand). Die Darstellung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt des ersten Besuchs von E._______ weiblichen Abgesandten nicht anwesend gewesen, steht im Widerspruch zu seinen Angaben bei der Anhörung, bei welcher er erklärte, er habe den von E._______ geschickten Frauen das Tor selbst geöffnet (vgl. SEM-act. […]-13/19 F37 und F41). Diesbezüglich gibt es keinen Interpretationsspielraum, denn die Aussage des Beschwerdeführers, er habe das Tor selbst geöffnet, steht in diametralem Widerspruch zur Darstellung in der Beschwerde, er sei zum Zeitpunkt des ersten Besuchs der Frauen nicht unmittelbar anwesend gewesen. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohungssituation durch einen lokalen Kommandanten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermag. Es sind in Bezug auf seine Person auch kein Risikoprofil oder Gründe für eine Reflexverfolgung ersichtlich, die zur Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG führen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, weil sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. Schliesslich ist festzuhalten, dass das SEM den Sachverhalt rechtsgenüglich ermittelte, die erheblichen Vorbringen prüfte und die angefochtene Verfügung ausführlich begründete. Demzufolge ist der eventualiter gestellte

D-1150/2022 Antrag, es die Verfügung in den Dispositivziffern 1-3 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, abzuweisen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht verfügt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Verfügung vom 30. August 2023 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10. 10.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Rechtsanwältin Lara Märki als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt wurde, ist jener ein amtliches Honorar auszurichten. 10.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung im Asylbereich in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt. 10.3 In der von der Rechtsvertretung am 5. September 2023 eingereichten Honorarnote werden ein Zeitaufwand von 13 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 300.– und Auslagen (Fotokopien, Dolmetscherkosten, Tele-

D-1150/2022 fongebühren und Porti) in der Höhe von Fr. 105.60 ausgewiesen. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand und der Betrag für die Auslagen erscheinen angemessen, der Stundenansatz ist unter Hinweis auf die vorstehende Erwägung 10.2 auf Fr. 220.– festzulegen (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Gemäss Angaben in der Honorarnote besteht keine Mehrwertsteuerpflicht. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist der amtlichen Rechtsbeiständin zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von Fr. 2’966.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

D-1150/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlich eingesetzten Rechtsvertreterin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 2’966.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler

Versand:

D-1150/2022 — Bundesverwaltungsgericht 02.11.2023 D-1150/2022 — Swissrulings