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Bundesverwaltungsgericht 08.03.2011 D-1150/2011

8. März 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,615 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 8. Juni 2010

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1150/2011/wif Urteil vom 8. März 2011 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren …, B._______, geboren …, C._______, geboren …, D._______, geboren …, E._______, geboren …, sowie F._______, geboren …, Kolumbien, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 8. Juni 2010 / N ….

D-1150/2011 Sachverhalt: A. Mit Eingabe an die schweizerische Botschaft in Bogotá vom 18. Februar 2008 ersuchte der Beschwerdeführer für sich, seine Ehefrau, drei Kinder und seine Mutter um die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Gewährung von Asyl. Die Eingabe des Beschwerdeführers sowie die von ihm gleichzeitig vorgelegte Beweismittelsammlung wurde am 19. Februar 2008 von der Botschaft ans BFM übermittelt, verbunden mit dem Vermerk, von Seiten der Botschaft seien keine zusätzlichen Abklärungsmassnahmen veranlasst worden. Mit Eingabe vom 11. Februar 2009 (per E-Mail) erkundigte sich der Beschwerdeführer bei der schweizerischen Botschaft in Bogotá nach dem Stand des Asylverfahrens, da er bisher noch keine Möglichkeit zum Verlassen seiner Heimat gefunden habe. Gleichzeitig reichte er weitere Beweismittel nach. Diese Eingabe wurde am 16. Februar 2009 von der Botschaft ans BFM übermittelt. B. Zur Begründung des Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er und seine Familie hätten vormals in der Stadt X._______, in der Provinz Caquetá gelebt, wo er mit Vieh und Milch gehandelt habe. Er sei jedoch von Seiten der FARC (Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia) während Jahren zur Zahlung von Abgaben gezwungen worden, wobei die Forderungen im Verlauf der Zeit immer höher geworden seien. Als er schliesslich die geforderte Summe nicht mehr habe bezahlen können, sei ihm mit der Ermordung seiner gesamten Familie gedroht worden. Vor diesem Hintergrund, und weil die Familie seiner Ehefrau durch die FARC bereits mehrere Familienmitglieder verloren habe (im Jahre … sei der erste Ehemann seiner Ehefrau verschleppt worden und in den Jahren …, … und … seien weitere Angehörige seine Ehefrau ermordet oder verschleppt worden), sei er mit seiner Familie nach Bogotá geflüchtet. Nun wollten sie Kolumbien verlassen, da hier keine öffentliche Ordnung mehr herrsche, sondern nur noch Chaos, und hier jeden Tag die fundamentalsten Rechte der Bürger verletzt würden. Für die Vorbringen im Einzelnen und namentlich die vorgelegten Beweismittel (u.a. diverse Schreiben an die Behörden und eine behördliche Vertriebenenbestätigung vom 8. August 2007) ist auf die Akten zu verweisen C. Mit Schreiben vom 29. März 2010 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt aufgrund der

D-1150/2011 schriftlichen Begründung des Asylgesuches und der eingereichten ausführlichen Dokumentation als erstellt, weshalb eine Befragung auf der Botschaft als nicht notwendig erscheine. Weiter teilte das BFM mit, unter Berücksichtigung der Akten, der zu beachtenden Aspekte und des ihm zukommenden weiten Ermessensspielraumes erwäge es, das Asylgesuch abzuweisen und die Einreise in die Schweiz zu verweigern. Dabei hielt das BFM namentlich fest, es erachte die Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche als gegeben. Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge Gelegenheit geboten, sich diesbezüglich innert Frist zu äussern. Dieses Schreiben wurde vom BFM zwecks Zustellung an den Beschwerdeführer an die Schweizerische Botschaft in Bogotá übermittelt, worauf die Botschaft dem BFM am 25. Mai 2010 mitteilte, das Schreiben vom 29. März 2010 sei zwar zugestellt worden, innert Frist sei jedoch von Seiten des Beschwerdeführers keine Stellungnahme eingegangen. D. Mit Verfügung vom 8. Juni 2010 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen ab und verweigerte die Einreise in die Schweiz. Im Rahmen der Begründung seines Entscheides hielt das BFM insbesondere fest, es sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer und seine Angehörigen den geltend gemachten Nachstellungen von Seiten der FARC innerhalb Kolumbiens entziehen könnten, womit sie nicht auf eine Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen seien. Ergänzend wies es darauf hin, dass die Beschwerdeführenden keine besonders nahe Beziehung zur Schweiz hätten und dass es für sie möglich und auch zumutbar sei, in einem anderen Land als der Schweiz – insbesondere in einem der Nachbarstaaten von Kolumbien – um Schutz nachzusuchen. Aufgrund einer diesbezüglichen Mitteilung der schweizerischen Botschaft in Bogotá ist zu schliessen, dass der Entscheid des BFM am 20. Januar 2011 an den Beschwerdeführer gesandt wurde. Soweit aufgrund der Akten ersichtlich, wurde er am folgenden Tag in Empfang genommen. E. Mit Eingabe an die schweizerische Botschaft in Bogotá vom 3. Februar 2011 (dort eingelangt am gleichen Tag) erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des BFM Beschwerde, wobei er zugleich Beweismittel betreffend den Zeitpunkt der Eröffnung des angefochtenen Entscheides vorlegte. Die Eingabe des Beschwerdeführers wurde am 10. Februar 2011 von der Botschaft zuständigkeitshalber ans

D-1150/2011 Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, wo sie am 18. Februar 2011 einging. In seiner Eingabe beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens. Dabei machte er zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, er wolle weiterhin in der Schweiz einen Asylantrag stellen, da die Bedrohung von Seiten der FARC noch vorhanden sei und er und seine Angehörigen Angst um ihre Leben hätten. Dabei hätten er und seine Angehörigen ihre Heimat alleine wegen ihrer prekären finanziellen Verhältnisse noch nicht verlassen. Seine Familie wolle jedoch das Land verlassen, um in Frieden zu leben und ihren Kindern eine Zukunft ermöglichen zu können. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Auf dem Gebiet des Asyls können mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG). 1.4. Das Gesuch um Einreise und Asyl wurde vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau und deren Kinder wie auch der Mutter des Beschwerdeführers gestellt. In der angefochtenen Verfügung wird in der Begründung denn auch jeweils Bezug genommen auf die ganze Familiengemeinschaft, weshalb offensichtlich alle Gesuchstellenden von der angefochtenen Verfügung betroffen waren. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass das BFM am Ende der Verfügung nur den Beschwerdeführer als Verfügungsadressaten angab. Auch aus der

D-1150/2011 Beschwerde ergibt sich schliesslich, dass der Beschwerdeführer handelnd für sich und seine Familie an den gestellten Gesuchen um Einreise und Asyl festhält beziehungsweise diesbezüglich Beschwerde gegen die angefochtenen Verfügung erhob. Die Familie des Beschwerdeführers ist diesen Erwägungen gemäss in das vorliegende Verfahren einzubeziehen. 1.5. Die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und die Beschwerdeeingabe wurde sowohl frist- als auch formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass es den Behörden obliegt, den Zeitpunkt der Eröffnung nachzuweisen, und vorliegend von der Eröffnung der angefochtenen Verfügung am 21. Januar 2011 auszugehen ist. 1.6. Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gleichzeitig ist auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1. Wird ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt, so führt diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch und überweist das Gesuch anschliessend an das BFM (vgl. dazu Art. 19 und Art. 20 Abs. 1 AsylG sowie Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). 2.2. Vorliegend wurde von Seiten der schweizerischen Botschaft in Bogotá auf die Durchführung einer Befragung der Beschwerdeführenden verzichtet und es wurden von der Botschaft auch keine ergänzenden schriftlichen Angaben einverlangt, sondern das schriftliche Gesuch des Beschwerdeführers direkt ans BFM überwiesen. In der Folge gelangte das BFM nach Prüfung der Akten zum Schluss, der entscheidrelevante Sachverhalt sei bereits aufgrund der schriftlichen Begründung des

D-1150/2011 Asylgesuches sowie der eingereichten ausführlichen Dokumentation als erstellt zu erachten. Über diesen Schluss wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des BFM vom 29. März 2010 in Kenntnis gesetzt, wobei er – zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs – gleichzeitig zur Stellungnahme eingeladen wurde. Dabei wurde dem Beschwerdeführer vom BFM eröffnet, dass eine Abweisung des Asylgesuches in Erwägung gezogen werde, unter gleichzeitiger Bekanntgabe namentlich einer der vom BFM in Betracht gezogenen Gründe (Möglichkeit eines anderweitigen Schutzersuchens). Der Beschwerdeführer hat in der Folge von der Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht. 2.3. Vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland und Einreisebewilligung sowie unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage ist festzustellen, dass in vorliegender Sache auf eine Befragung verzichtet werden durfte und dass mit der Einladung zur Stellungnahme vom 8. Juni 2010 den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30, insb. E 5.6 und 5.7) 3. 3.1. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitzoder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 3.2. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind nach ständiger Praxis grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. dazu die weiterhin zutreffende Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2 f, welche angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat).

D-1150/2011 Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. a.a.O., E. 2c), mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, und bejahendenfalls, ob es aufgrund der gesamten Umstände als geboten erscheint, dass es die Schweiz ist, die den notwendigen Schutz gewährt, sowie, bei unvollständiger Sachverhaltserstellung, ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 4. 4.1. Im Rahmen der Begründung seines Entscheides – auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist – geht das BFM davon aus, dass es sich beim Beschwerdeführer und seinen Angehörigen nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten handelt, sondern um Personen, welche sich den geltend gemachten Nachstellungen seitens der FARC durch eine Wohnsitzverlegung in eine andere Region des Landes – und damit innerhalb Kolumbiens – entziehen können, womit sie nicht auf eine Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen seien (vgl. a.a.O., S. 2 unten bis S. 3 Mitte [Ziff. II.1]). Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, die Bedrohung von Seiten der FARC sei noch vorhanden, weshalb er und seine Angehörigen weiterhin Angst um ihre Leben hätten. Aufgrund der gesamten Aktenlage ist festzustellen, dass dieses Vorbringen nicht geeignet ist, die Schlüsse des BFM zu entkräften. Soweit ersichtlich stammen der Beschwerdeführer und seine Angehörigen zwar ursprünglich aus der Stadt X._______, in der Provinz Caquetá, und damit aus einem Gebiet, von wo in der Vergangenheit – aufgrund massiver Aktivitäten der FARC – sehr viele Menschen geflohen sind. Aufgrund der vorliegenden Akten ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Angehörigen spätestens seit dem Sommer 2007 in Bogotá ansässig sind, wo ganz andere Verhältnisse herrschen, als in ihrer ursprünglichen Herkunftsregion. Der Beschwerdeführer und seine Angehörigen befanden sich demnach im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches vom 18. Februar 2008 bereits seit (mindestens) einem halben Jahr in Bogotá, und zum heutigen Zeitpunkt sind sie bereits seit (mindestens) 3½ Jahren dort ansässig. In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass weder dem Gesuch vom 18. Februar 2008, noch der Eingabe ans BFM vom 11. Februar 2009 und auch nicht der Beschwerde vom 3. Februar 2011 Hinweise darauf zu entnehmen sind, der Beschwerdeführer und seine Angehörigen hätten auch dort konkrete Nachstellungen von Seiten der FARC erlitten oder zu

D-1150/2011 fürchten gehabt. Alleine das nicht näher begründete Vorbringen auf Beschwerdeebene, sie würden sich weiterhin vor der FARC fürchten, vermag keinen anderen Schluss zu rechtfertigen. Es ist mit dem BFM davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer und seinen Angehörigen nicht um besonders exponierte Personen handelt, weshalb kein Anlass zur Annahme besteht, sie hätten auch in Bogotá Nachstellungen von Seiten der FARC zu fürchten. Im Resultat ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer und seine Angehörigen in Bogotá – und damit innerhalb ihres Heimatstaates – einen neuen und namentlich auch hinreichend sicheren Wohnsitz gefunden haben, womit sie nicht auf eine Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen sind. Zwar ist nicht ohne weiteres auszuschliessen, dass sich der Beschwerdeführer und seine Angehörigen in Bogotá mit schlechteren wirtschaftlichen Bedingungen konfrontiert sehen als noch an ihrem ursprünglichen Heimatort (vom Beschwerdeführer wird eine angeblich prekäre wirtschaftliche Lage behauptet). An der Feststellung der Sicherheit in Bogotá, und damit in entscheidrelevanter Hinsicht, ändert sich damit jedoch nichts. 4.2. Das BFM weist in seinem Entscheid im Weiteren – der Vollständigkeit halber – darauf hin, dass es für den Beschwerdeführer und seine Angehörigen, welche keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz aufweisen, auch möglich und zumutbar wäre, namentlich in einem der Nachbarstaaten von Kolumbien – und damit in einem anderen Land als der Schweiz (Art. 52 Abs. 2 AsylG) – um Schutz zu ersuchen, wo dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen eine Integration grundsätzlich weitaus leichter fallen dürfte, als etwa in der Schweiz (vgl. a.a.O., ab S. 3 Mitte [Ziff. II.2]). Die diesbezüglichen Erwägungen des BFM sind als zutreffend zu erkennen und werden alleine mit dem sinngemässen Vorbringen, eine Ausreise dorthin sei dem Beschwerdeführer aufgrund seiner prekären wirtschaftlichen Verhältnisse nicht möglich, nicht entkräftet. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass auch im Falle begrenzter finanzieller Möglichkeiten eine Ausreise in einen der Nachbarstaaten von Kolumbien – Peru, Ecuador, Panama, Venezuela oder Brasilien – durchaus realisierbar sein dürfte, sollten sich der Beschwerdeführer und seine Angehörigen als tatsächlich schutzbedürftig empfinden. Zur Beantwortung der Frage der Möglichkeit und namentlich der Zumutbarkeit eines Schutzersuchens im mittel- und südamerikanischen Raum ist dabei auf die ausführlichen und insgesamt

D-1150/2011 zutreffenden Erwägungen des BFM zu verweisen. Diesbezüglich ist einzig anzumerken, dass auch von der Möglichkeit und Zumutbarkeit eines Schutzersuchens in Chile auszugehen wäre, hat doch das Land im Frühjahr 2010 ein neues Gesetz zum Schutz von Flüchtlingen verabschiedet hat, welches vom UNHCR als umfassend und vorbildlich bezeichnet wird. 4.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat. 5. Nach vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführenden an sich Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen respektive zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit der Kosten ist indes von einer Kostenauflage abzusehen (vgl. Art. 6 des Reglements vom 21.Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-1150/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Den Beschwerdeführenden werden keine Kosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:

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