Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 24.08.2018 D-1149/2018

24. August 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,902 Wörter·~25 min·7

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Januar 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1149/2018 wiv

Urteil v o m 2 4 . August 2018 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Januar 2018 / N (…).

D-1149/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige, verliess ihr Heimatland gemäss ihren Aussagen illegal im Januar 2014 und gelangte am 30. September 2015 in die Schweiz, wo sie am 3. Oktober 2015 ihr Asylgesuch einreichte. Am 8. Oktober 2015 fand die Befragung zur Person statt und am 20. Dezember 2017 hörte sie das SEM an. Die Beschwerdeführerin legte dar, sie sei Angehörige der Ethnie der Bilen. Sie habe von ihrer Geburt bis ins Jahr 2000 in B._______ gelebt. Sie habe die Schule bis zur (…) Klasse besucht. Anschliessend sei sie nach C._______ gezogen, wo sie in einem (…) gearbeitet habe. Nach 12 Jahren habe sie ihren Wohnsitz nach D._______ in der Nuszoba E._______ der Zoba F._______ verlegt, wo sie ihr eigenes (…) geführt habe. Dort sei sie während eineinhalb Jahren bis zur Ausreise aus Eritrea geblieben. In G._______ würden sich ihre Eltern befinden. Von ihren insgesamt neun Geschwistern seien einige im Ausland und einige in Eritrea. Ausserdem habe sie im Heimatland zahlreiche weitere Verwandte. Zwischen 2006 und 2010 habe sie mit ihren beiden Töchtern und dem damaligen Lebenspartner D., dem Vater der jüngeren Tochter und des Sohnes, einem Soldaten beziehungsweise Anführer einer Brigade, zusammengelebt. In betrunkenem Zustand habe dieser Gegenstände herumgeworfen, den Kindern Angst eingejagt und die Beschwerdeführerin geschlagen. Als er ihr eröffnet habe, in H._______ eine andere Frau und weitere Kinder zu haben, sei sie, damals mit dem Sohn schwanger, mit ihren Töchtern nach G._______ zur Mutter gezogen. Bis zur Ausreise habe sie mit D. keinen Kontakt gehabt beziehungsweise sei von ihm verfolgt und nicht in Ruhe gelassen worden. Für ihre Arbeit in D._______ habe sie einen Gewerbeschein gebraucht und sei deswegen zur Verwaltung in E._______ gegangen. Die Behörden hätten verlangt, dass D. bezeuge, der Vater ihrer Kinder und im Militär zu sein. Sie habe in der Folge D. bei seiner Einheit aufgesucht und ihn gebeten, ihr beim Erwerb des Gewerbescheins behilflich zu sein, was dieser zunächst abgelehnt habe. Schliesslich habe er eingewilligt und ihr vorgeschlagen, nach I._______ zu kommen und dort auf ihn zu warten. Am folgenden Tag habe er sie dort mit dem Auto abgeholt und gesagt, er werde sie nach H._______ zum Einkaufen bringen. Stattdessen habe er sie jedoch an die (…) Grenze geführt und sie unter Waffengewalt und Morddrohungen aus Angst vor seiner zweiten Ehefrau gezwungen, über die Grenze in den J._______ zu reisen. Im Januar 2014 sei sie mit mehreren zufällig getroffenen eritreischen Personen beziehungsweise allein zu Fuss in den

D-1149/2018 J._______ gelangt. Von dort habe sie ihre Reise in die Schweiz angetreten. Für den Fall einer Rückkehr nach Eritrea befürchte sie, wegen der illegalen Ausreise ins Gefängnis zu kommen. Unter diesen Umständen würde sie den wahren Grund ihrer Ausreise, nämlich den Zwang mit Todesdrohungen durch D. erwähnen, was bei D. eine unterirdische Inhaftierung zur Folge haben könne. Da dieser aufgrund seiner Stellung im Militär vorher davon erfahren würde, müsse sie mit ihrer Ermordung durch D. rechnen. Die Beschwerdeführerin gab ihre Identitätskarte mit Übersetzung, die Taufscheine ihrer drei Kinder, zwei Impfausweise ihrer Kinder in Kopie und ein Referenzschreiben ihrer Tätigkeit in der Schweiz zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 24. Januar 2018 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 23. Februar 2018 reichte die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des die Beschwerde unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde wurden eine Kopie der angefochtenen Verfügung, einer Vollmacht und einer Anfrage zwecks Erhalt einer Fürsorgebestätigung beigelegt. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft wurde unter dem gleichen Vorbehalt gutgeheissen und MLaw

D-1149/2018 Ruedy Bollak, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, innert Frist einen Beleg für die Fürsorgeabhängigkeit nachzureichen. E. Am 8. März 2018 ging per Telefax eine Fürsorgebestätigung beim Bundesverwaltungsgericht ein. Deren Original wurde am 12. März 2018 nachgereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern beziehungsweise drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a

D-1149/2018 Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten. 5.2 In Bezug auf die Glaubhaftigkeit stellte es fest, dass sich die Beschwerdeführerin in zahlreiche Widersprüche verstrickt habe. 5.2.1 So habe sie einerseits ausgesagt, D. könne infolge der ihr gegenüber ausgesprochenen Drohungen in unterirdische Haft kommen, während er sie andererseits als mächtiger Brigadeführer des Militärs unter Druck setzen und umbringen könne. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin nirgends in Eritrea sicher fühlen könne und gleichzeitig aussage, D. könne trotz seines Einflusses in Haft kommen. Zudem habe sie zuerst angegeben, D. sei Soldat, während sie später vorgebracht habe, er sei Brigadeführer beim eritreischen Militär. Des Weiteren habe sie einerseits dargelegt, keinen Kontakt zu D. gehabt zu haben, während sie andererseits von D. nicht in Ruhe gelassen und immer wieder verfolgt worden

D-1149/2018 sei. Aufgrund dieser Unstimmigkeiten könne ihr nicht geglaubt werden, dass D. sie an der Grenze mit einem Revolver bedroht habe und sie sich im Fall einer Rückkehr vor ihm fürchten müsse. 5.2.2 Auch die geltend gemachte illegale Ausreise und die Furcht vor einer Inhaftierung im Fall der Rückkehr könnten nicht geglaubt werden: So habe die Beschwerdeführerin ausgesagt, sie sei mit anderen eritreischen Personen, die sie unterwegs zufällig getroffen habe, in den J._______ gelangt. Demgegenüber legte sie aber auch dar, sie sei alleine über die Grenze in den J._______ gelaufen und später von einem Mann in einem Auto mitgenommen worden. Zudem sei es ihr nicht gelungen, die Distanz von H._______ zur Grenze und nach K._______ sowie ihren Reiseweg substanziiert darzustellen. Ihre diesbezüglichen Aussagen seien pauschal und knapp ausgefallen. Der Darstellung der Grenzüberschreitung fehle es an Detailreichtum, die Fahrtdauer und weitere Ortsangaben seien ihr unbekannt. Die Beschwerdeführerin habe nicht den Eindruck hinterlassen, den geltend gemachten illegalen Grenzübertritt selber erlebt zu haben. Zudem erhielten Frauen im Alter der Beschwerdeführerin, welche aufgrund dessen, dass sie Kinder hätten, vom Nationaldienst befreit würden, ein Visum und könnten legal ausreisen. Abgesehen von der fehlenden Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise wäre diese ohne Berührungspunkte zum Nationaldienst – wie vorliegend – auch nicht asylrelevant. 5.3 Zur Flüchtlingseigenschaft stellte das SEM fest, dass zwischen den Übergriffen des alkoholisierten D. im Jahr 2010 und ihrer Ausreise aus Eritrea im Jahr 2014 kein aktueller sachlicher und zeitlicher Kausalzusammenhang bestehe, zumal sich die Beschwerdeführerin von D. getrennt habe und in der Folge während etwa drei Jahren unbescholten in Eritrea habe leben können. Schliesslich sei auch das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung zu verneinen, weil die 42-jährige Beschwerdeführerin nicht in direktem Kontakt mit den Behörden wegen des Nationaldienstes gestanden, sondern von diesen wegen der Geburt ihrer Kinder befreit worden sei. Auch aufgrund ihres Alters bestehe keine begründete Furcht. 5.4 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, dass die pauschalisierende Beurteilung der Glaubhaftigkeit durch die Vorinstanz nicht geteilt werden könne. 5.4.1 Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Befragung nur oberflächlich berichten können und sich erst anlässlich der Anhörung vertieft zu den Gesuchsgründen geäussert. Erst dann habe sie den militärischen

D-1149/2018 Grad von D. erwähnt. Somit handle es sich nicht um einen Widerspruch, sondern um eine Ergänzung. Ferner sei sie von D. nach der Trennung verfolgt und belästigt worden, was aber nicht bedeute, dass die beiden Kontakt gehabt hätten. Vielmehr handle es sich um einseitige Verfolgungshandlungen, welche von der Beschwerdeführerin nicht erwünscht gewesen seien. Erst im Zusammenhang mit dem Gewerbeschein habe sie von sich aus D. kontaktiert. Damit seien ihre Aussagen in den wesentlichen Punkten kongruent. Sie habe aufzeigen können, dass sie Opfer einer frauenspezifischen und asylrelevanten Verfolgung geworden sie und von den staatlichen Behörden keinen Schutz erwarten könne. 5.4.2 Darüber hinaus habe sie mit der illegalen Ausreise subjektive Nachfluchtgründe geschaffen. Da sie bei der (…) gearbeitet habe und diese Pflicht nicht mehr erfüllt habe, sei sie bei den Behörden bekannt, weshalb neben der illegalen Ausreise ein zusätzlicher Anknüpfungspunkt vorliege, der sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lasse. Auch deshalb habe sie ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. 6. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Ein Vorbringen gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von dessen Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, es aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob

D-1149/2018 die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3). 6.2 Es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung die Berufsbezeichnung von D. unterschiedlich angab, in dem sie ihn zunächst an mehreren Stellen als Soldat bezeichnete (vgl. Akte A26/16 S. 4 und 10) und später von ihm als Vorgesetzten einer Brigade sprach (vgl. Akte A26/16 S. 12 mehrmals). Zwar ist auch ein Vorgesetzter einer Brigade ein Soldat im weitesten Sinn, was die unterschiedlichen Angaben etwas relativiert. Indessen gibt es keinen plausiblen Grund, den Vorgesetzten einer Brigade als Soldaten zu bezeichnen. Zudem fällt auf, dass die Beschwerdeführerin D. erst als Vorgesetzten einer Brigade mit besonderen Machtbefugnissen bezeichnete, als sie nach Erklärungen gefragt wurde, warum sie von ihren männlichen Familienmitgliedern nicht gegen seine Übergriffe und Drohungen geschützt worden sei, und warum sie im Fall ihrer Rückkehr von ihm etwas zu befürchten hätte (vgl. Akte A26/16 S. 12). Damit nahm die Beschwerdeführerin eine Anpassung an den bisherigen Sachverhalt vor, um die erfragten Erklärungen abgeben zu können, was nicht zu überzeugen vermag. 6.3 Im Einklang mit den vorangehend aufgezeigten Ungereimtheiten (vgl. E. 6.3) sind die unlogischen Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie einerseits im Fall einer Befragung und Inhaftierung aufgrund ihrer illegal erfolgten Ausreise bei ihrer Rückkehr aussagen würde, dass sie von D. zur Ausreise gezwungen worden sei, worauf dieser in unterirdische Haft gebracht werden könne, und sie andererseits Angst davor habe, dass ihr D. aufgrund seiner Machtbefugnisse zuvorkomme, indem er sie im Fall ihrer Rückreise nach Eritrea bedrohe und/oder umbringe. Sollte D. tatsächlich die Macht besitzen, die Beschwerdeführerin vor einer allfälligen Befragung durch die eritreischen Behörden anlässlich ihrer Wiedereinreise bedrohen oder umbringen zu können, erscheint es wenig überzeugend, dass er aufgrund ihrer Aussage, er habe sie zur Ausreise gezwungen, in ein unterirdisches Gefängnis gebracht würde. Zudem müsste D. in der Position sein, die es ihm möglich machen würde, von einer allfälligen Rückkehr der Beschwerdeführerin zu erfahren, bevor sie ihre Aussagen anlässlich der Wiedereinreise bei den eritreischen Behörden zu Protokoll gäbe, was unwahrscheinlich sein dürfte. Somit überzeugen die Aussagen der Beschwerdeführerin auch aus diesem Grund nicht.

D-1149/2018 6.4 Ausserdem ist dem SEM auch zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin unterschiedlich angab, ob sie – abgesehen von der Kontaktnahme wegen des Gewerbescheines – mit D. seit der Trennung in Kontakt gestanden sei oder nicht. Während sie zunächst aussagte, sie habe D. seit der Trennung nicht mehr gesehen, bis sie den Gewerbeschein benötigt habe (vgl. Akte A26/16 S. 11), legte sie später dar, sie habe D. anlässlich der Trennung gesagt, er solle sie in Ruhe lassen, er habe sie indessen immer wieder verfolgt (vgl. Akte A26/16 S. 12). Anlässlich der Konfrontation mit den widersprüchlichen Aussagen bestätigte sie wieder die zuerst zu Protokoll gegebenen Aussagen (vgl. Akte A26/16 S. 12). In der Beschwerde wurde dargelegt, es handle sich nicht um einen Widerspruch, da die Beschwerdeführerin keinen Kontakt gesucht habe. Indessen ist aus ihrer Aussage, er habe sie immer wieder verfolgt, zu schliessen, dass dies ohne Kontaktaufnahme gar nicht geht. Somit liegen widersprüchliche Aussagen vor. 6.5 Insgesamt kann der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden, dass sie ihr Heimatland unter Drohungen seitens D. verlassen und im Fall ihrer Rückkehr ins Heimatland mit einer asylrechtlich relevanten Verfolgung seitens D. zu rechnen hat. Es mag zwar sein, dass sie sich aufgrund von Übergriffen von ihrem Lebenspartner D. getrennt hat. Indessen liegen zwischen der Trennung von D. und ihrer Ausreise aus Eritrea etwa vier Jahre, womit auch der Kausalzusammenhang als unterbrochen zu sehen ist, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat. Die geltend gemachten Übergriffe haben die Ausreise offensichtlich nicht motiviert. 6.6 Im Sinne eines Zwischenfazits kann zusammenfassend festgehalten werden, dass der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise seitens der eritreischen Behörden keine asylrechtlich relevante Verfolgung drohte und sie eine solche auch nicht zu befürchten hatte. An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern. 6.7 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe ihr Heimatland illegal verlassen und befürchte, im Fall einer Rückkehr aus diesem Grund inhaftiert zu werden, weil die illegale Ausreise verboten sei. 6.7.1 Das SEM stellte indessen zu Recht fest, dass sie keine glaubhaften Angaben über die von ihr geltend gemachte illegale Ausreise zu Protokoll gab. So sagte sie zunächst aus, sie sei mit unterwegs zufällig getroffenen eritreischen Personen in den J._______ gelangt. Diese hätten ihr geholfen (vgl. Akte A26/16 S. 9), um dann später vorzutragen, sie sei auf Geheiss

D-1149/2018 von D. zu Fuss über die Grenze gelaufen, bis sie jemanden angetroffen habe (vgl. Akte A26/16 S. 13). Dabei bestätigte sie, allein gewesen zu sein und stritt die erste Aussage ab (vgl. Akte A26/16 S. 14). Bezeichnenderweise erwähnte sie anlässlich der Befragung mit keinem Wort, zur Ausreise gezwungen worden zu sein, obwohl es sich dabei um das zentralste ihrer Vorbringen handelt und sie anlässlich der Aufforderung, die Ausreise aus dem Heimatland zu schildern, durchaus in der Lage gewesen wäre, dies wenigstens ansatzweise vorzutragen. Somit ist der erst nachträglich vorgebrachte Zwang zur Ausreise auch als nachgeschoben zu betrachten. Insgesamt kann die geltend gemachte illegale Ausreise unter diesen Umständen, aufgrund der widersprüchlichen und im Übrigen auch substanzlosen Angaben nicht geglaubt werden. 6.8 Unabhängig davon hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 entschieden, dass eine erfolgte illegale Ausreise aus Eritrea per se nicht mehr zur Anerkennung als Flüchtling zu führen vermag. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten würden, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1. f.). Solche zusätzlichen Anknüpfungspunkte liegen in casu jedoch nicht vor. Insbesondere ist ein solcher auch nicht darin zu sehen, dass sie ihre Pflicht zur (…) versäumt habe, zumal sie dieses Vorbringen nachschiebt. 6.9 Somit sind auch diese Vorbringen nicht glaubhaft. Darüber hinaus entbehren sie auch der Flüchtlingseigenschaft. 6.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl das Vorliegen von Vorfluchtgründen als auch dasjenige von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.

D-1149/2018 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

D-1149/2018 9. 9.1 In Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wird in der Beschwerde geltend gemacht, dass der Beschwerdeführerin gemäss der Darstellung in der angefochtenen Verfügung bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung oder Strafe nach Art. 3 EMRK drohe. Von der Vorinstanz hätte berücksichtigt werden müssen, dass sie vor ihrer Ausreise im zivilen Bereich habe Zwangsarbeiten in der (…) verrichten müssen. Davon würde sie im Fall einer Rückkehr nicht befreit. Damit würden Art. 3 und 4 Abs. 2 EMRK verletzt.

9.2 Bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wird in der Beschwerde dargelegt, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr nach Eritrea kaum von einer gesicherten finanziellen Situation ausgehen könne. Für ihr (…) fehle ihr der Gewerbeschein. Zudem verfüge die Familie über keine finanziellen Mittel mehr, auch wenn sie von ihr auf der Flucht unterstützt worden sei. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass in ihrem Fall begünstigende Umstände vorlägen, welche den Wegweisungsvollzug als zumutbar erscheinen lassen würden. Sie würde in eine finanzielle Notlage geraten.

10. 10.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) die Frage geklärt, ob der Vollzug der Wegweisung angesichts einer drohenden Einziehung in den Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) betrachtet werden kann. Es hat dabei aufgrund der verfügbaren Quellen (vgl. a.a.O. E. 4) den Zweck, die Dienstzweige, den Kreis der Dienstpflichtigen und das Rekrutierungssystem des Nationaldienstes beleuchtet (vgl. a.a.O. E. 5.1) und untersucht, welche Bedingungen im eritreischen Nationaldienst herrschen, wobei die Verhältnisse in der Grundausbildung beziehungsweise jene im militärischen und im zivilen Nationaldienst sowie die Frage der Dauer der Nationaldienstleistung gesondert in Augenschein genommen wurden. Das Gericht hat festgestellt, es werde berichtet, in der Grundausbildung seien die Rekrutinnen und Rekruten systematisch der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgeliefert und abweichende Meinungen, Fluchtversuche und Ungehorsam von diesen würden bisweilen drakonisch bestraft und auch sexuelle Übergriffe, denen dienstleistende Frauen insbesondere durch ihre militärischen Vorgesetzten ausgesetzt seien, seien weit verbreitet. Gleichzeitig werde von anderer Seite in Frage gestellt, dass solche Misshandlungen und sexuelle Übergriffe systematisch stattfänden (vgl. a.a.O. E. 5.2.1). Festgestellt wurde ferner, dass für die Dienstleistung im

D-1149/2018 militärischen Nationaldienst die kaum beschränkte Entscheidungsmacht der Vorgesetzten prägend sei, der die Soldatinnen und Soldaten auch aufgrund des Fehlens einer funktionierenden Militärjustiz fast schutzlos ausgesetzt seien, und auch von drakonischen Bestrafungen und sexuellen Übergriffen im militärischen Nationaldienst berichtet werde, wobei von anderer Seite auch diesbezüglich der flächendeckende Charakter solcher Übergriffe bezweifelt werde (vgl. a.a.O. E. 5.2.2). Schliesslich sei im zivilen Nationaldienst vor allem tiefe Entlohnung für die Dienstleistung problematisch, da viele Dienstleistende allein mit der Entschädigung für ihre Nationaldiensttätigkeit ihren Grundbedarf kaum decken könnten (vgl. a.a.O. E. 5.2.2). 10.2 Gestützt auf diese Analyse ist das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil sodann zur Erkenntnis gelangt, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst zwar nicht um Sklaverei oder um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handelt. Da die Dienstzeit nicht vorhersehbar sei und für den Staat bei schlechter Entlohnung im Durchschnitt mindestens fünf bis zehn Jahre Dienst geleistet werden müsse, stelle der Nationaldienst für die Betroffenen jedoch eine unverhältnismässige Last dar, weshalb dieser als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren sei. Nicht erstellt sei jedoch ein derart flächendeckendes Ausmass an Misshandlungen und sexuellen Übergriffen während des Nationaldienstes, dass die Annahme gerechtfertigt wäre, jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende sei dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK während des Nationaldienstes und auch eine Verletzung von Art. 3 EMRK könne deshalb nicht angenommen werden. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führe deshalb nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG (vgl. a.a.O. E. 6.1). Vor diesem Hintergrund sei auch nicht davon auszugehen, Nationaldienstleistende seien generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führe mithin auch nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 6.2). 10.3 Angesichts der vorstehenden Erwägungen kann nicht davon ausgegangen werden, für die Beschwerdeführerin bestehe aufgrund der im Falle der Rückkehr möglichen Fortsetzung der Pflicht zur (…) während vier Stun-

D-1149/2018 den pro Woche ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer zukünftigen Verletzung von Art. 3 und 4 Abs. 2 EMRK. Es erübrigt sich unter diesen Umständen, auf weitere Einzelheiten in der Beschwerdebegründung einzugehen und es kann diesbezüglich vollumfänglich auf das Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 verwiesen werden. In Bezug auf den Nationaldienst ist im Übrigen aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin nicht davon auszugehen, dass ihr eine Einziehung droht. 10.4 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (a.a.O., E. 17.2). Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen (a.a.O., E. 17.2). Vorliegend kann nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund in der Person der Beschwerdeführerin liegender Gründe geschlossen werden. Sie hat eigenen Angaben gemäss die Schule bis zur (…) besucht, während Jahren in einem (…) gearbeitet und die letzten Jahre ein eigenes (…) betrieben. Zwar soll sie gestützt auf die Aktenlage noch keinen Gewerbeschein haben; indessen ist es ihr zuzumuten, sich nach ihrer Rückkehr um einen solchen zu bemühen, um erneut ein (…) betreiben zu können. Die von ihr geltend gemachten Schwierigkeiten mit D. haben sich als unglaubhaft herausgestellt, weshalb davon auszugehen ist, dass der Erhalt des Gewerbescheines möglich sein wird. Zudem leben Ihre Eltern, welche sich um ihre Kinder kümmern, ein Teil der Geschwister und weitere Verwandte nach wie vor in Eritrea; sie werden sie nach der Rückkehr dabei unterstützen, sich in der Heimat wieder zurechtzufinden. Aktuelle gesundheitliche Probleme macht die Beschwerdeführerin keine geltend, weshalb der Vollzug der Wegweisung in Anbetracht aller vorliegender Umstände als zumutbar zu bezeichnen ist. 10.5 Angesichts dieser Sachlage hat das SEM auch die Begründungspflicht beziehungsweise den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht verletzt, weshalb der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung abzuweisen ist.

D-1149/2018 10.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2018 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind indessen keine Verfahrenskosten zu erheben. 13. 13.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und MLaw Ruedy Bollak, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt wurde, ist jenem ein amtliches Honorar auszurichten. 13.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt. 13.3 Der amtliche Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht. Aufgrund der Akten lässt sich der Parteiaufwand hinreichend zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemesskungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem amtlichen Rechts-

D-1149/2018 beistand der Beschwerdeführerin, MLaw Ruedy Bollak, zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 700.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1149/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 700.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

Versand:

D-1149/2018 — Bundesverwaltungsgericht 24.08.2018 D-1149/2018 — Swissrulings