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Bundesverwaltungsgericht 01.03.2008 D-1148/2008

1. März 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,773 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-1148/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 . März 2008 Einzelrichter Martin Zoller mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A.___Äthiopien, vertreten durch Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, Bertastrasse 8, Postfach, 8036 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; B.____ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Partei Gegenstand

D-1148/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: dass der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2006 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er dabei im Rahmen der Erstbefragung vom 25. Oktober 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso und der kantonalen Anhörung nach Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in (...) vom 21. Mai 2007 unter anderem angab, in Addis Abeba, der Hauptstadt Äthiopiens, aufgewachsen zu sein, dass sein Vater aufgrund seiner eritreischen Herkunft Ende 1998 nach Eritrea ausgewiesen worden sei und er in der Folge bei seiner Mutter, einer äthiopischen Staatsangehörigen, gelebt habe, dass er am 8. Mai 2005 als Sympathisant der Kinjit-Partei an einer von dieser Partei organisierten Demonstration teilgenommen habe, in der Folge von den Behörden festgenommen worden sei und einen Monat im Gefängnis verbracht habe, dass die Behörden ihn im Oktober 2005 erneut zu Hause festgenommen und in Haft genommen hätten, ihm indessen nach drei Tagen Haft bei einem Gefangenentransport die Flucht gelungen sei, dass er sich in der Folge nach Addis Abeba zu einer Nachbarin begeben habe und danach mit finanzieller Unterstützung seiner Mutter illegal in den Sudan gereist sei, wo er sich knapp drei Monate aufgehalten habe, dass er danach acht Monate in Libyen gelebt habe, bevor er mit dem Schiff nach Italien gereist und über Frankreich am 2. Oktober 2006 in die Schweiz gelangt sei, dass er während seines Aufenthaltes in der Schweiz von der behördlichen Suche nach ihm erfahren habe, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Identitätsdokumente eingereicht hat mit der anlässlich der Anhörung vom 21. Mai 2007 angegebenen Begründung, er habe nie Identitätspapiere besessen und habe nicht die Möglichkeit, sich in Äthiopien eine D-1148/2008 Identitätskarte ausstellen zu lassen, weil sein Vater Eritreer sei (vgl. A13, S. 5), dass das BFM mit - am 15. Februar 2008 eröffneten - Entscheid vom 14. Februar 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 17. März 2008 dessen Wegweisung anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Februar 2008 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte, und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des D-1148/2008 rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass vorderhand festzustellen ist, dass die Vorinstanz ihrer Pflicht, in Anbetracht des knapp eineinhalbjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 27 E. 5.d S. 177) nachgekommen ist, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe nicht die Möglichkeit, sich in Äthiopien eine Identitätskarte ausstellen zu lassen, weil sein Vater Eritreer sei (vgl. A13, S. 5), nicht zutrifft, da, wie von der Vorinstanz zutreffend in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, gemäss Artikel 3 des seit Dezember 2003 in Äthiopien geltenden Gesetzes über den Erwerb der Staatsbürgerschaft (vgl. 'Proclamation on Ethiopian Nationality, No. 378 of December 2003') ein Kind, falls mindestens ein Elternteil - wie vorliegend die Mutter des Beschwerdeführers - die äthiopische Staatsangehörigkeit hat, ebenfalls diese Staatsbürgerschaft erwirbt, D-1148/2008 dass bei dieser Sachlage die Angabe des Beschwerdeführers, die äthiopische Staatsbürgerschaft nicht zu besitzen, nicht als glaubhaft zu erachten ist, indessen entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer väterlicherseits eritreischer Herkunft ist und möglicherweise die doppelte Staatsangehörigkeit besitzt, dass dieser Vorbehalt jedoch nichts daran ändert, dass der Beschwerdeführer klarerweise noch vor seiner Ausreise aus Äthiopien die Möglichkeit gehabt hätte, sich entsprechende äthiopische Identitätsdokumente zu beschaffen, zumal ungeachtet dessen auch eine nachträgliche Beschaffung über seine Mutter in Addis Abeba, mit welcher er nach eigenen Angaben telefonischen Kontakt hat (vgl. A13, S. 4), möglich gewesen wäre, dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis des Beschwerdeführers, Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen, dass diesbezüglich in der Beschwerdeschrift lediglich ohne nähere Angaben pauschal darauf hingeweisen wird, 'Äthiopier mit einem eritreischen Elternteil hätten Mühe, Ausweispapiere zu erhalten', dass im Weiteren die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Vorbringen, als Sympathisant der Kinjit-Partei von den Behörden zweimal verhaftet worden zu sein, teils widersprüchlich, teils tatsachenwidrig und realitätsfremd ausgefallen sind, dass hinsichtlich näherer Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass sich die Argumente in der Beschwerdeschrift in einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen, blossen Behauptungen und allgemeinen Ausführungen erschöpfen, dass insbesondere hinsichtlich der Behauptung, der Beschwerdeführer habe bei der zweiten Befragung bemerkt, bei der Erstanhörung von der Dolmetscherin unter Druck gesetzt worden zu sein, weshalb er nicht so frei habe erzählen können, darauf hinzuweisen ist, dass sich aus dem entsprechenden Protokoll lediglich ergibt, dass der D-1148/2008 Beschwerdeführer eingangs der Befragung auf entsprechende Frage angab, es habe an der Empfangsstelle Missverständnisse mit der Dolmetscherin gegeben (vgl. A13, S. 3), dass der Beschwerdeführer auf entsprechende Frage präzisierte, die Dolmetscherin habe beispielsweise nicht verstanden, dass er zwar in Äthiopien geboren und aufgewachsen sei, sein Vater aber aus Eritrea stamme, dass dieses Missverständnis, wenn überhaupt wie behauptet, einmal bestanden, durch die präzisierende Angabe des Beschwerdeführers an der Anhörung beseitigt wurde, dass im Ûbrigen der Beschwerdeführer anlässlich der Erstanhörung unterschriftlich die Richtigkeit des Protokolls bestätigt hat (vgl. A1, S. 6), dass im Weiteren das mit der Beschwerdeschrift lediglich in Kopie eingereichte, als Schreiben der 'Federal Police Commission' vom 27. Juli 2005 bezeichnete Dokument, worin der Beschwerdeführer angehalten werde, nicht mehr an Sitzungen und Kundgebungen der Kinjit-Partei teilzunehmen, vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen aufgrund seiner fraglichen Herkunft und seiner Beschaffenheit als nicht beweistauglich zu erachten ist, dass nämlich das eingereichte Dokument lediglich in Kopie vorliegt, was dessen Beweiswert zum Vornherein herabsetzt, und im Weiteren keinerlei Angaben zu dessen Herkunft gemacht werden, dass angesichts der Tatsache, dass das eingereichte Dokument offensichtlich nicht geeignet ist, eine angebliche Verfolgung des Beschwerdeführers zu belegen, im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung von einer Übersetzung in eine der Amtssprachen mangels Notwendigkeit abgesehen wird, dass auch keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG notwendig erscheinen, dass das Bundesamt somit zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, D-1148/2008 dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass, wie aufgezeigt, von der äthiopischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien, wo der junge, nach eigenen Angaben gesunde Beschwerdeführer über ein Beziehungsnetz verfügt, als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu erachten ist, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass die eingereichte Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos erschien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1148/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz mit den Vorakten (...) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Merkli Versand am: Seite 8

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