Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D1145/2010/sps Urteil v om 7 . D e z embe r 2011 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Nina Hadorn. Parteien A._______, geboren (…), und dessen Ehefrau B._______, geboren (…), Sri Lanka, c/o Schweizerische Vertretung in Colombo, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 4. Januar 2010 / N (…).
D1145/2010 Sachverhalt: A. Mit Eingabe in englischer Sprache vom 5. August 2008 an die schweizerische Botschaft in Colombo (Eingangsstempel: 7. August 2008) beantragte der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus der Ortschaft C._______ (Distrikt Jaffna) – für sich und seine Frau unter Beilage verschiedener Dokumente die Ausstellung von Visa zur Einreise in die Schweiz. B. Mit Schreiben vom 14. August 2008 ersuchte die schweizerische Botschaft in Colombo den Beschwerdeführer zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts unter Einreichung allfälliger Beweismittel und Identitätspapiere um Beantwortung konkreter Fragen in Bezug auf Ereignisse, die ihn zur Ausreise nötigen würden, die individuelle Betroffenheit, allfällig getroffene Schutzmassnahmen sowie einen allfälligen alternativen Aufenthaltsort in Sri Lanka. Das Antwortschreiben des Beschwerdeführers vom 25. August 2008 ging am 28. August 2008 bei der schweizerischen Vertretung ein. Mit auf den 28. August datierter Eingabe reichte der Beschwerdeführer zudem weitere Beweismittel ein. Am 22. September 2008 übermittelte die schweizerische Botschaft in Colombo das Dossier zur Entscheidung ans BFM und teilte dem Beschwerdeführer mit, in seinem Fall sei aus verschiedenen Gründen auf eine Anhörung zu verzichten. C. Am 10. Februar 2009 ging bei der schweizerischen Botschaft in Colombo eine auf den 2. Februar 2009 datierte Eingabe des Beschwerdeführers ein. Mit Eingabe vom 14. April 2009 zeigte Rechtsanwalt D._______ unter Beilage der erforderlichen Vollmacht vom 10. April 2009 im Wesentlichen ein Vertretungsverhältnis zu den Beschwerdeführenden an. D. Am 27. April 2009 wies das BFM die schweizerische Botschaft in Colombo an, die Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen anzuhören.
D1145/2010 Der Beschwerdeführer wurde daraufhin am 4. Juni 2009 durch die Schweizer Vertretung in Colombo zu seinen Gesuchsgründen angehört. Im Rahmen der verschiedenen Eingaben sowie der Anhörung vom 4. Juni 2009 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen geltend, seine Frau und er würden in Sri Lanka von verschiedenen bewaffneten Gruppierungen behelligt. Er habe bis 1995 in seinem Heimatort C._______ (Distrikt Jaffna) gelebt, sei im Jahre 1996 infolge des Krieges nach E._______ gezogen und halte sich nun seit dem Jahr 2000 in Colombo auf. Während den Jahren 2000 bis 2006 habe er als Mitglied einer unabhängigen politischen Gruppierung an verschiedenen Entwicklungsprojekten mitgewirkt. Im Jahr 2002 habe er als Mitglied dieser Gruppierung für die Lokalwahlen in E._______ kandidiert. Seine damalige Verlobte und jetzige – im Gesuch eingeschlossene – Frau habe im Jahr 2003 dank einer entfernten Verwandtschaft zu F._______ [Angestellter der öffentlichen Verwaltung] eine Arbeitsstelle bei [Verwaltungseinheit] erhalten. […] Seither seien er und seine Frau regelmässig von Unbekannten behelligt und befragt worden. So habe er vermehrt Telefonanrufe erhalten, bei welchen er unter anderem nach seiner Adresse und seinem Kontakt zu [Verwaltungseinheit] gefragt worden sei. Auch seien Unbekannte bei seiner Frau eingedrungen, hätten ihre Wohnung durchsucht und sie gefragt, weshalb sie nicht zur Arbeit gekommen sei. Wahrscheinlich habe es sich dabei um Personen der EPDP gehandelt, da man sie verdächtigt habe, durch die Arbeit der Beschwerdeführerin bei [Verwaltungseinheit] erlangte Informationen an Dritte weiterzuleiten. Am (…) 2005 sei der Beschwerdeführer von der Polizei im Rahmen eines RoundUps mit 155 anderen Personen verhaftet worden. Auf der Polizeistation sei er unter Schlägen zur Finanzierung seines damaligen Geschäfts (ein […]) sowie zu allfälligen Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) verhört worden. Am (…) 2005 habe man ihn freigelassen. In der Folge habe die Polizei seine Angestellten festgenommen, weshalb er das Unternehmen im Mai 2006 verkauft habe. Er selber sei daraufhin etliche Male von Polizisten bei sich zuhause aufgesucht worden. Im (…) 2007 sei der Beschwerdeführer – wohl durch EPDPLeute – ausgeraubt worden. Am (…) 2007 sei er durch unbekannte Personen in einem weissen Van entführt worden, wobei die Entführer Geld von seiner Familie verlangt hätten. Nach Bezahlung des geforderten Betrags sei er
D1145/2010 am (…) 2007 wieder freigelassen worden. Da es sich bei seinen Entführern wahrscheinlich um Mitarbeiter der Ministerial Security Division (MSD) gehandelt habe, habe er den Vorfall nicht der Polizei melden können. Ausserdem seien er und seine Frau durch Mitarbeiter des Criminal Investigation Department (CID) überwacht und teilweise um Geld erpresst worden. Seitens der EPDP bestehe ein wesentliches Interesse daran, den Beschwerdeführer zum Schweigen zu bringen. So sei diesen Personen sehr wohl bewusst, dass den Beschwerdeführenden […] und deren Verantwortlichkeit für die Entführungen des Beschwerdeführers bekannt seien. Deshalb sei seine Frau auch gezwungen, weiterhin für [Verwaltungseinheit] zu arbeiten, zumal die EPDP sie dort unter Kontrolle habe. Aufgrund der Gefährdungssituation lebe er aktuell von seiner Frau getrennt. Für die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen. E. Im Rahmen verschiedener weiterer Eingaben machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stehe weiterhin unter ständiger Beobachtung durch Unbekannte. Er vermute dahinter Personen der EPDP. Ferner seien seine sowohl seine Eltern als auch seine Frau vermehrt von Polizisten und Unbekannten beobachtet und zu seinem Verbleib befragt worden. F. Mit Verfügung vom 27. Januar 2010 – eröffnet am 5. Februar 2010 – verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise und lehnte deren Asylgesuche ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden seien nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). G. Mit auf den 10. Februar 2010 datierter, am 15. Februar 2010 bei der schweizerischen Vertretung in Colombo und am 25. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangter Eingabe in englischer Sprache erhob der Beschwerdeführer – nicht vertreten – unter Beilage
D1145/2010 verschiedener Dokumente Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 27. Januar 2010. In diesem Schreiben wies der Beschwerdeführer unter Wiederholung seiner Gesuchsgründe im Wesentlichen auf seine anhaltende Gefährdung in Sri Lanka hin und machte zusätzlich geltend, auch von Mitgliedern der People's Liberation Organisation of Tamil Eelam (PLOTE) verdächtigt und entführt worden zu sein, da diese befürchtet hätten, er könne ihnen bei den Lokalwahlen in E._______ zur Konkurrenz werden. H. Im Rahmen zahlreicher weiterer Eingaben brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er stehe weiterhin unter ständiger Überwachung durch Unbekannte, habe bisher allerdings stets entkommen können. Auch seine Eltern und seine Frau würden regelmässig durch Unbekannte und die Polizei aufgesucht und nach ihm gefragt. So seien insbesondere am (…) 2010 vier Personen des CID gewaltsam bei seinen Eltern eingedrungen und hätten verschiedene ihn betreffende Dokumente konfisziert. Mittlerweile hätten Unbekannte auch begonnen, seinen Onkel in E._______ und Verwandte in Jaffna nach ihm zu fragen. Er selber sei in Colombo geblieben, müsse aber ständig seine Adresse wechseln. Am (…) 2011 hätten ihn drei Personen des CID an seinem damaligen Wohnort aufgesucht und ihn während einer Stunde befragt. Da sie mit ihrer Rückkehr gedroht hätten, habe er erneut seine Adresse gewechselt. Derzeitig würden daher nur die engsten Verwandten seinen Aufenthaltsort kennen. Aufgrund der anhaltenden Gefährdungssituation sei er ausserdem nicht mehr in der Lage, einer Beschäftigung nachzugehen. Die erlebten Behelligungen würden ihn mit Blick auf die Notstandsgesetzgebung und den "Prevention of Terrorism Act" sehr besorgen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
D1145/2010 Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG kann jedoch aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, da – mit Ausnahme der angefochtenen Verfügung – die Zwischenverfügungen und Eingaben des vorinstanzlichen Verfahrens ebenfalls in englischer Sprache gehalten und die Rechtsmitteleingabe verständlich ist, so dass ohne weiteres darüber befunden werden kann. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). 1.3. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist und mit Ausnahme des genannten, jedoch als nicht wesentlich erachteten Mangels formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). 3.2. Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist
D1145/2010 dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuchs sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV1). 3.3. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin massgebende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, im Zusammenhang mit der Arbeit seiner Frau bei [Verwaltungseinheit] seit 2006 unter massiver Überwachung durch die EPDP zu stehen. Gleichzeitig sei seine Frau gezwungen, weiterhin für [Verwaltungseinheit] zu arbeiten. Andererseits
D1145/2010 sei er im Jahr 2007 durch Unbekannte respektive EPDPMitglieder ausgeraubt worden. In seiner Rechtsmitteleingabe brachte der Beschwerdeführer zudem vor, durch Personen der PLOTE im Zusammenhang mit den Lokalwahlen in E._______ verdächtigt und entführt worden zu sein. Auf der anderen Seite habe ihn die Polizei im Jahr 2005 im Rahmen eines RoundUps festgenommen und ihn über allfällige Kontakte zu den LTTE befragt. In der Folge seien seine Angestellten festgenommen worden, woraufhin er sein Geschäft habe schliessen müssen. Nach dem Vorfall sei er etliche Male durch die Polizei aufgesucht worden. Daneben seien er und seine Frau durch Mitarbeiter des CID überwacht worden. Im Jahr 2007 sei er schliesslich von Unbekannten – vermutlich seien es Mitglieder des MSD gewesen – entführt worden, um acht Tage später gegen die Bezahlung eines Lösegelds wieder freigelassen zu werden. 4.2. Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die geltend gemachte Festnahme im (…) 2005 liege bereits über vier Jahre zurück, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dem Beschwerdeführer drohten diesbezüglich in Zukunft noch einreiserelevante Verfolgungsmassnahmen. Im Weiteren sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens die angeblich politische Motivation der Verfolgungsmassnahmen immer stärker betont habe. So habe er im Rahmen seines Asylgesuchs noch keinen Zusammenhang zwischen den beiden Entführungen und der Arbeit seiner Frau bei [Verwaltungseinheit] hergestellt. Die politische Komponente sei jedoch nicht überzeugend. So sei einerseits nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin gezwungen sei, weiterhin bei [Verwaltungseinheit] zu arbeiten. Andererseits sei das angeblich massive Verfolgungsinteresse an den Beschwerdeführenden aufgrund der Arbeit der Beschwerdeführerin nicht einleuchtend, zumal sie [keinen] politisch verantwortungsvollen Posten innehabe […]. Ferner sei nicht mit der allgemeinen Erfahrung in Übereinstimmung zu bringen, dass die Beschwerdeführenden während Jahren behelligt worden seien, ohne je drastischeren Massnahmen unterzogen worden zu sein. Die politischen Schwierigkeiten seien daher nicht glaubhaft. Im Weiteren hätten solche Erpressungsversuche oftmals kriminellen Charakter und keinen asylrelevanten, politischen Hintergrund. Daher könnten sich die Beschwerdeführenden mit ihren Schwierigkeiten an die staatlichen Behörden wenden, vielmehr auch hinsichtlich der
D1145/2010 Tatsache, dass die Beschwerdeführerin einen staatlichen Posten innegehabt habe. Es sei daher nicht davon auszugehen, sie seien mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft von einer Verfolgung durch die srilankischen Behörden bedroht. Zudem hätten sie die Möglichkeit, sich ihren Problemen durch einen Wegzug in eine andere Region Sri Lankas zu entziehen, weshalb sie nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes seien. Ihre Asylgesuche seien daher abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen. 4.3. 4.3.1. Diese Einschätzung des BFM, wonach sich aus den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers, er und seine Frau seien während Jahren von verschiedenen Gruppierungen behelligt worden, keine asylrelevante Gefährdungssituation der Beschwerdeführenden ergebe, ist – wie nachfolgend aufgezeigt – zu bestätigen. 4.3.2. Vorab ist auf die ausführliche Lageanalyse des Bundesverwaltungsgerichts im kürzlich ergangenen, zur Publikation vorgesehenen Urteil E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 zur Situation in Sri Lanka hinzuweisen. Darin stellte das Gericht im Wesentlichen fest, dass sich die Lage in Sri Lanka seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der srilankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbessert hat. Militärisch würden die LTTE als vernichtet gelten und auch die Sicherheitslage habe sich in bedeutsamer Weise stabilisiert. Gleichzeitig habe sich die Menschenrechtslage vor allem hinsichtlich der Meinungsäusserungs und Pressefreiheit weiter verschlechtert. Politisch Oppositionelle würden seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und müssten mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen. Angesichts der allgemein verbesserten Lage definierte das Gericht Personenkreise, welche einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Darunter würden Personen fallen, welche auch nach Beendigung des Krieges verdächtigt würden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu haben. Auch unabhängige Journalisten beziehungsweise regierungskritische Medienschaffende verfügten über ein erhöhtes Risikoprofil. Im Weiteren sei bei Opfern und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen und Personen, die entsprechende Übergriffe behördlich angezeigt hätten, mit erhöhter Verfolgungsgefahr zu rechnen. Ausserdem liefen abgewiesene tamilische Asylsuchende aus
D1145/2010 der Schweiz unter Umständen Gefahr, bei der Rückkehr behördlich belangt zu werden, weil ihnen Kontakte zu führenden LTTEKadern in der Schweiz unterstellt würden. Wegen drohender Erpressung, Kidnapping und anderen Verfolgungshandlungen bildeten schliesslich Personen, welche über beträchtliche finanzielle Mittel verfügten, eine weitere Risikogruppe. 4.3.3. Vorliegend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft keine ernsthaften Nachteile durch Verfolgungsmassnahmen der srilankischen Sicherheitskräfte zu befürchten haben. Insgesamt weist der Beschwerdeführer trotz der geltend gemachten Festnahme im Jahr 2005, der anschliessenden Verhaftungen seiner Angestellten und den Aufsuchungen kein besonderes Risikoprofil auf, das ihn und seine Frau aktuell aus objektiver Sicht als gefährdet erscheinen liesse. Seine Festnahme erfolgte nämlich offensichtlich im Rahmen eines routinemässigen RoundUps. Solche Massnahmen durch die Polizei sind – vor allem mit Blick auf die damalige Bürgerkriegssituation – vor dem Hintergrund der allgemeinen Bekämpfung der LTTE zu sehen. Seit dem Ende des Bürgerkriegs hat sich die Lage in Sri Lanka allerdings erheblich verbessert. Zwar gehören Personen, die einer Verbindung zu den LTTE verdächtigt werden, gemäss oben zusammengefasster Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auch heute potentiell noch zu einer Risikogruppe (vgl. a.a.O. E. 8.1 S. 25). Indes sind den Akten keinerlei Beziehungen der Beschwerdeführers zu den LTTE zu entnehmen (vgl. A8/18 S. 6). Da der Beschwerdeführer zudem am (…) 2005 ohne Auflagen aus der viertägigen Haft entlassen wurde, ist davon auszugehen, dass seitens der srilankischen Sicherheitskräfte nichts mehr gegen ihn vorliegt. Er verfügt folglich über kein besonderes Profil, welches eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG als wahrscheinlich erscheinen lässt. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, im Nachgang an die Festnahme regelmässig durch die Polizei beziehungsweise durch Mitarbeiter des CID gesucht worden zu sein. Dass die Festnahme indes zum heutigen Zeitpunkt über fünf Jahre zurückliegt und der Beschwerdeführer seither offenbar nie weitergehenden Massnahmen als Überwachung und Befragungen unterzogen wurde, weist jedoch auf ein mangelndes Verfolgungsinteresse der srilankischen Sicherheitskräfte hin. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer ausführte, am (…) 2011 – nachdem man am (…) 2010 bei seinen Eltern ihn betreffende Dokumente konfisziert
D1145/2010 habe – durch Mitglieder des CID an seinem geheimen Wohnort gefunden und befragt worden zu sein. Läge seitens der srilankischen Sicherheitskräfte tatsächlich ein Interesse an seiner Verfolgung vor, ist davon auszugehen, sie hätten ihn nach der jahrelangen Suche verhaftet. Die blosse Überwachung jedenfalls vermag den Anforderungen an die Asylrelevanz mangels ausreichender Intensität nicht zu genügen. Das fehlende Risikoprofil und die Tatsache, wonach die Beschwerdeführenden in jüngerer Zeit keinen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen unterzogen wurden, lassen eine zukünftige Verfolgung durch die srilankischen Sicherheitskräfte als überwiegend unwahrscheinlich erscheinen. 4.3.4. Paramilitärische Gruppen wie die EPDP oder die PLOTE sind gemäss aktueller Lageanalyse des Bundesverwaltungsgerichts nach wie vor mit – wenn auch in reduziertem Ausmass auftretenden – "White Van" Entführungen (vgl. BVGE 2008 Nr. 2) in Verbindung zu bringen, wobei die Urheberschaft oftmals im Dunkeln bleibt und nicht in jedem Fall das politische Profil des Opfers ausschlaggebend ist (vgl. a.a.O. E. 8.5 S. 28 f.). Vorliegend weisen die konkreten Umstände eher auf einen kriminellen als auf einen politischen Hintergrund der Entführungen hin. Wie das BFM festhielt, vermag die vorgebrachte politische Komponente nicht zu überzeugen. So legen die Beschwerdeführenden keine entscheidrelevante politische Aktivität an den Tag […], weshalb das geltend gemachte Interesse der EPDP an den beiden nicht nachvollziehbar ist. Vielmehr ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner privilegierten finanziellen Situation Opfer krimineller Vorgänge geworden. So wurde der Beschwerdeführer im (…) 2007 seiner Wertsachen beraubt und am (…) 2007 nach der Entführung gegen die Bezahlung eines Lösegeldes freigelassen. Es fehlt den Behelligungen durch Unbekannte beziehungsweise durch die EPDP daher vorliegend am Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG. Die in der Rechtsmitteleingabe angeführten Schwierigkeiten mit der PLOTE im Zusammenhang mit den Lokalwahlen in E._______ haben sich vor neun Jahren zugetragen, weshalb sie für den Entscheid nicht massgebend sind. Schliesslich ist für den Fall von Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure zu bemerken, dass die heutige politische Situation in Sri Lanka es grundsätzlich zulässt, Übergriffe seitens Dritter der Polizei zu melden. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltpunkte auf eine grundsätzliche Schutzunwilligkeit des srilankischen Staates, vielmehr ist aufgrund des staatlichen Arbeitsverhältnisses der Beschwerdeführerin vorliegend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden sich
D1145/2010 diesbezüglich an die Behörden wenden können. Die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 3 AsylG zu verneinen sei, erweisen sich somit als zutreffend. 4.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine aktuelle Gefährdung aus asylrelevanten Motiven aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würden. Es liegt keine Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 20 AsylG i.V.m. Art. 3 AsylG vor. Das BFM hat demnach den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
D1145/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die zuständige Schweizer Vertretung und an das BFM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bendicht Tellenbach Nina Hadorn Versand: