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Bundesverwaltungsgericht 17.06.2010 D-1144/2010

17. Juni 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,044 Wörter·~15 min·2

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Einreisebewillung und Asylgesuch; Verfügung des BF...

Volltext

Abtei lung IV D-1144/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . Juni 2010 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. A._______, geboren (...), dessen Ehefrau B._______, geboren (...), sowie deren Kind C._______, geboren (...), Sri Lanka, c/o schweizerische Vertretung in Colombo, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 11. Januar 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1144/2010 Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 4. Juni 2008 stellte die Beschwerdeführerin im Namen ihres im damaligen Zeitpunkt inhaftierten Ehemannes sowie für sich und ihre Tochter bei der schweizerischen Vertretung in Colombo ein Asylgesuch, das sie – auf entsprechende Zusatzfragen der Schweizer Botschaft in Colombo vom 1. Juli 2008 hin – mit Eingabe vom 26. Juli 2008 ergänzte. B. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2008 reichte die Beschwerdeführerin ein ebenfalls vom 8. Dezember 2008 datierendes, von ihrem Ehemann (nachfolgend: Beschwerdeführer) im Gefängnis verfasstes schriftliches Asylgesuch (Ergänzung) zuhanden der schweizerischen Vertretung in Colombo ein. C. Am 18. April 2009 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass ihr Schwiegervater, der sich seit der behördlichen Festnahme des Beschwerdeführers um sie gekümmert habe, am (Datum) kurz nach seiner Entlassung aus dem Spital verstorben sei, womit sie vollkommen auf sich allein gestellt und als junge Mutter eines Kindes wehrlos sexuellen Annäherungsversuchen von Polizeioffizieren ausgesetzt sei. Der Beschwerdeführer sei nicht einmal zwecks Teilnahme an der Beerdigung seines Vaters aus der Haft entlassen worden. D. Mit Schreiben vom 4. August 2009 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass der Beschwerdeführer zwar zwischenzeitlich auf Veranlassung des (Gerichts) freigelassen worden sei, dieser indessen Racheakte seitens Angehöriger eines von ihm beim Gericht als für seine unberechtigte Festnahme verantwortlich bezichtigten Polizeioffiziers gewärtigen müsse, die an seinem früheren Wohnort bereits Erkundigungen über seinen Verbleib angestellt hätten. E. Der Beschwerdeführer seinerseits hielt in der Folge mit Eingaben vom 19. August 2009 und 9. September 2009 fest, er sei während seiner Inhaftierung schwer misshandelt worden und werde seit seiner Freilassung von unbekannten Personen gesucht. Aus diesem Grunde D-1144/2010 müsse er sich ständig verstecken. Falls die unbekannten Leute seiner habhaft würden, müsste er mit dem Schlimmsten rechnen. An ein Leben in Freiheit sei vor diesem Hintergrund nicht zu denken. F. Mit Schreiben vom 2. November 2009 verdankte der Beschwerdeführer seine Vorladung zu einer persönlichen Botschaftsanhörung und merkte an, er und seine Familie müssten ständig ihren Aufenthaltsort wechseln und lebten in permanenter Angst. G. Am 10. November 2009 befragte eine Mitarbeiterin der Botschaft den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen. H. Am 16. November 2009 gingen der schweizerischen Vertretung in Colombo unkommentiert mehrere den Beschwerdeführer betreffende Dokumente (namentlich ein Arztbericht von Dr. D._______ vom 4. November 2009 und eine Gerichtsurkunde des E._______ vom 4. August 2009) zu. I. Den schriftlichen Eingaben der Beschwerdeführenden sowie der Botschaftsanhörung ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu entnehmen: Beide Beschwerdeführenden stammen ursprünglich aus dem Distrikt F._______ im Nordteil Sri Lankas. Der Beschwerdeführer sei bereits im Herbst 1996 zufolge der damaligen Situation in F._______ zusammen mit seinem Vater nach G._______ geflohen, wo sie bis im Jahre 2001 an verschiedenen Orten in H._______ und I._______ gelebt hätten und dort auch behördlich registriert gewesen seien. Im Jahre 2001 sei er dann zusammen mit seinem Vater nach J._______ gezogen, wo er die Beschwerdeführerin kennengelernt und diese in der Folge am (Datum) geheiratet habe. Am 14. September 2007 sei er zuhause in J._______ von zehn bis 15 in Zivil sowie zwei in Polizeiuniform gekleideten Männern verhaftet worden. Dabei habe man ihn beschuldigt, Mitglied der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zu sein und einem Selbstmordkommando anzugehören, was jedoch den Tatsachen in keiner Weise entsprochen habe. Zunächst sei er der Polizei in J._______ zugeführt worden, welche ihn in der Folge an das K._______ in G._______ überstellt habe, wo er verhört und massiv misshandelt worden sei. D-1144/2010 Später sei er in den Örtlichkeiten des K._______ in L._______ und in der Folge im Untersuchungsgefängnis in G._______ inhaftiert gewesen. Schliesslich sei er am 22. Juli 2009 auf Anordnung des (Gerichts) wegen Verletzung elementarer Verfahrensrechte (sogenannter „Fundamental Rights Case”) ohne weitere Bedingungen freigelassen worden. Als Folge der während seiner Inhaftierung erlittenen Misshandlungen leide er heute an (Krankheit) und befinde sich deswegen in ärztlicher Behandlung. Nach seiner Freilassung sei er zu seiner in J._______ wohnhaften Familie zurückgekehrt. Bereits etwa eine Woche später – ab dem 29. Juli 2009 – hätten sich Unbekannte in der Nachbarschaft seines Wohnortes nach seinem Verbleib erkundigt. Er vermute, dass diese Personen dem beruflichen oder persönlichen Umfeld eines Polizeioffiziers zuzurechnen seien, welcher heute wegen mutwilliger Festnahme des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft sitze und sich mutmasslich nach seiner Entlassung an ihm rächen wolle. Aus diesem Grunde sei er umgehend (noch am 29. Juli 2009) nach G._______ gezogen, wo er in einem Haus von (...) Verwandten wohne, wohin ihm Ende Oktober 2009 auch seine Ehefrau und seine kleine Tochter gefolgt seien. Er sei allerdings nach wie vor polizeilich in J._______ registriert. Die Beschwerdeführerin ihrerseits machte – ausser der Tatsache, dass sie während der Inhaftierung des Beschwerdeführers zum Teil von Angehörigen der M._______ belästigt worden sei – keine eigenen Asylgründe geltend. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens nebst Kopien ihrer Reisepässe, Geburtsregisterauszügen und einer Heiratsurkunde unter anderem auch eine Haft- und Besuchsbestätigung des IKRK sowie mehrere Gerichts- und Polizeidokumente ein. J. Mit via Schweizer Botschaft am 21. Januar 2010 an die Beschwerdeführenden versandter Verfügung vom 11. Januar 2010 verweigerte das BFM diesen die Einreise in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab. D-1144/2010 K. K.a Mit am 12. Februar 2010 bei der Schweizer Botschaft in Colombo eingegangener und von dieser am selben Tag an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter englischsprachiger Eingabe vom 10. Februar 2010 beantragte der Beschwerdeführer für sich und seine Familie sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sein Asylgesuch gutzuheissen und ihm und seiner Familie die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Ergänzend hielt er fest, die angefochtene Verfügung trage seiner hochgradigen Gefährdungssituation in keiner Weise Rechnung. Bereits am 29. Juli 2009 – bloss eine Woche nach seiner Freilassung – hätten unbekannte bewaffnete Leute nach ihm gesucht. Er habe sich deren Zugriff gerade noch rechtzeitig zu entziehen vermocht, indem er durch den Hinterausgang habe fliehen können. Vor etwa einem Monat sei er von unbekannten Personen entführt worden, welche ihn in der Folge geschlagen und schliesslich liegen gelassen hätten. Er könne von Glück reden, heute noch am Leben zu sein. Er könne sich dem Zugriff der ihn verfolgenden Personen letztlich nur dadurch entziehen, indem er ständig seinen Aufenthaltsort wechsle. Da der für seine frühere Inhaftierung verantwortliche Polizeioffizier – N._______ – zwischenzeitlich auf gerichtliche Anordnung hin in Untersuchungshaft genommen worden sei, vermute er persönlich, dass die unbekannten Leute dessen beruflichen Umfeld entstammen könnten. Die anhaltende Gefährdung seiner persönlichen Sicherheit sowie der Umstand, dass die lange Inhaftierungszeit seine Gesundheit und seine Psyche zerstört hätten, lasse es auch mit Blick auf ein friedvolles Familienleben nicht zu, weiterhin in seiner Heimat verbleiben zu müssen. K.b In einer weiteren Eingabe vom 3. Mai 2010 hielt der Beschwerdeführer nachdrücklich fest, seine Gefährdungslage und damit auch diejenige seiner Familie sei zwischenzeitlich noch bedrohlicher geworden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als D-1144/2010 Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung, weshalb sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind. Auf die die frist- und – vom sprachlichen Mangel abgesehen – formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 1.4 Die Tochter C._______, geboren (...), welche vom BFM fälschlicherweise nicht im Rubrum seines Entscheides aufgeführt worden ist, wird ins Asylverfahren der Beschwerdeführenden / Eltern aufgenommen. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit D-1144/2010 zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5.2 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 2b S. 137). Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen D-1144/2010 Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 2b S. 137, EMARK 2004 Nr. 20 E. 3b S. 130 f., EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 131 f.). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er werde seit dem 29. Juli 2009 von unbekannten Personen gesucht. Er ordne diese dem beruflichen Umfeld eines Polizeioffiziers zu, welcher im Zuge seiner eigenen Freilassung durch (Gericht) festgenommen worden sei, weil er ihn – den Beschwerdeführer – am 14. beziehungsweise 29. September 2007 zu Unrecht, wenn nicht gar mutwillig, verhaftet habe. Wie das BFM in seiner Verfügung vom 11. Januar 2010 indessen zutreffend erwogen hat, weisen die Ausführungen des Beschwerdeführers diverse Widersprüche beziehungsweise Ungereimtheiten auf, welche daran zweifeln lassen, dass er nach seiner am 22. Juli 2009 erfolgten Freilassung tatsächlich von unbekannten, mutmasslich dem Umfeld eines Polizeioffiziers stammenden Personen verfolgt worden sein soll. 6.1.1 So fällt tatsächlich auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Botschaftsanhörung vom 10. November 2009 einerseits erklärte, seit drei Wochen (also zweite Hälfte Oktober 2009) in G._______ zu leben, um andererseits zu behaupten, er sei nach dem 29. Juli 2009 nach G._______ umgezogen (vgl. Botschaftsanhörung S. 11). Auf Vorhalt dieses Widerspruchs erklärte der Beschwerdeführer zwar, er selbst weile bereits seit dem 29. Juli 2009 in G._______, während seine Frau und seine Tochter erst vor drei Wochen hierhin gezogen seien (vgl. Botschaftsanhörung S. 11). Letztere Erklärung widerspricht indessen der vom Beschwerdeführer an früherer Stelle seiner Botschaftsanhörung gemachten Aussage, wonach seine Frau, sein Kind und er selber nach G._______ gegangen seien, nachdem unbekannte Leute sich am 29. Juli 2009 nach ihnen erkundigt hätten (vgl. Botschaftsanhörung S. 6). Im Weiteren führte der Beschwerdeführer eingangs seiner Botschaftsanhörung in nochmaliger Abweichung von den vorerwähnten Angaben aus, nach seiner Freilassung aus der Haft – diese erfolgte am 22. Juli 2009 (vgl. Botschaftsanhörung S. 8) – zwei Wochen lang in J._______ geblieben zu sein (vgl. Botschaftsanhörung S. 2), was mit seiner früheren D-1144/2010 Aussage, am 29. Juli 2009 nach G._______ gegangen zu sein, nicht vereinbar ist. 6.1.2 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in sämtlichen, vor Erlass der BFM-Verfügung vom 11. Januar 2010 an die Schweizer Botschaft in Colombo gerichteten Briefsendungen seine Wohnadresse in J._______ als Absender aufgeführt hat, was ebenfalls indiziell gegen einen Wohnsitzwechsel nach G._______, jedenfalls aber klarerweise gegen seine Behauptung, seit dem 29. Juli 2009 von unbekannter Seite an seinem Wohnort in J._______ gesucht zu werden, spricht. 6.1.3 Nur nebenbei sei deshalb erwähnt, dass sich auch die Schilderungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der am 29. Juli 2009 von unbekannter Seite in J._______ nach ihm erfolgten Suche erheblich voneinander unterscheiden: So erklärte er anlässlich seiner Anhörung in der Schweizer Botschaft in Colombo, zwei Leute in Zivilkleidung seien damals in das unmittelbar vor seinem Wohnhaus gelegene Haus gegangen und hätten sich dort nach ihm, seiner Ehefrau sowie seinem Kind erkundigt (vgl. Botschaftsanhörung S. 6). Demgegenüber behauptete der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift vom 10. Februar 2010, am 29. Juli 2009 hätten ihn bewaffnete Männer gesucht, wobei es ihm gerade noch gelungen sei, sich ihrem Zugriff durch die Flucht durch eine Hintertür zu entziehen (vgl. Beschwerde S. 1 Abs. 4). Hätte er sich jedoch einer Festnahme am 29. Juli 2009 tatsächlich nur noch durch Flucht zu entziehen vermocht, hätte er diesen elementaren Umstand mit Gewissheit bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens und nicht erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht. Aus diesem Grunde vermag auch seine weitere Behauptung in der Beschwerde, etwa einen Monat vor deren Einreichung („even last month”, also im Januar 2010) von unbekannten Leuten entführt, geschlagen und alsdann liegengelassen worden zu sein, in keiner Weise zu überzeugen, zumal er diesen Sachumstand in seiner Eingabe vom 10. Mai 2010 einfach stereotyp wiederholt und dabei wörtlich „even last month” wiederholt, dieser Sachumstand habe sich vor einem Monat (und nicht vor vier Monaten) zugetragen. 6.1.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, nach seiner Freilassung aus der Haft von unbekannten Leuten gesucht worden zu sein, als überwiegend unglaubhaft erscheint. D-1144/2010 6.2 Der Beschwerdeführer vertritt sodann die Ansicht, er habe Angst davor, zufolge der nach wie vor in Kraft befindlichen Bestimmungen des „Prevention of Terrorism Act” (PTA) sowie der „Emergency Regulations” (ER) trotz seiner im Juli 2009 erfolgten Freilassung abermals verhaftet zu werden. Wiewohl die beinahe zweijährige Inhaftierung des Beschwerdeführers unter dem Vorwurf, Selbstmordattentate geplant zu haben, zweifellos einen schwerwiegenden Eingriff in dessen Recht auf persönliche Freiheit und seine physische wie psychische Integrität bedeutet und schweres seelisches und gesundheitliches Leid über ihn und seine ganze Familie gebracht hat, deutet der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf Veranlassung des (Gerichts) ohne irgendwelche Bedingungen auf freien Fuss gesetzt worden ist, doch untrüglich darauf hin, dass heute aus Sicht der srilankischen Behörden keinerlei Verdachtsmomente mehr gegen ihn bestehen, der LTTE angehört zu haben beziehungsweise Mitglied eines ihrer Selbstmordkommandos gewesen zu sein. Gleichzeitig ist den von den Beschwerdeführenden eingereichten Unterlagen des (Gerichts) zu entnehmen, dass sich unter den vier vom Beschwerdeführer der Begehung gravierender Verfahrensfehler bezichtigter Personen an erster Stelle auch der besagte Officer in Charge der Polizeistation in J._______ befindet, was darauf schliessen lässt, dass das Gericht die gegen diesen erhobenen Vorwürfe einer einlässlichen Prüfung unterzogen haben dürfte, zumal dessen Verfehlungen ja allem Anschein nach mitverantwortlich für die Freilassung des Beschwerdeführers waren, wiewohl aufgrund der Gerichtsunterlagen unklar bleibt, ob der fragliche Polizeioffizier tatsächlich - wie vom Beschwerdeführer behauptet - in Untersuchungshaft gesetzt wurde. Nach dem Gesagten geht das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz darin einig, dass aktuell keine konkreten Hinweise bestehen, welche zur begründeten Annahme berechtigen würden, der Beschwerdeführer könnte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft erneut einer Verfolgung ausgesetzt sein. Letztere Feststellung gilt auch für die Beschwerdeführerin, soweit diese – als einzigen, sie persönlich betreffenden Verfolgungsgrund – geltend macht, während der Inhaftierung ihres Ehemannes wiederholt von Angehörigen des M._______ und der Polizei belästigt worden zu sein. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich daher, auf weitere D-1144/2010 Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese keine neuen Begründungselemente enthalten, welche geeignet wären, die Einschätzung des BFM entscheidend zu relativieren. Das BFM hat demnach den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise deren Asylgesuche abgelehnt. 6.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-1144/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung in Colombo) - die schweizerische Vertretung in Colombo (...) - das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand: Seite 12

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