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Bundesverwaltungsgericht 12.03.2015 D-1143/2015

12. März 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,253 Wörter·~21 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. Februar 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1143/2015

Urteil v o m 1 2 . März 2015 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.

Parteien

A._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…), alias C._______, geboren (…), Mongolei, vertreten durch Peter Nideröst, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Wegweisung Dublin (Ausländerrecht); Verfügung des SEM vom 11. Februar 2015 / N _______.

D-1143/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 12. November 2010 in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, dass im Februar 2011 im Rahmen eines Dublin-Verfahrens die Zuständigkeit der Tschechischen Republik zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin-II-VO) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, festgestellt wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 25. Februar 2011 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 12. November 2010 nicht eintrat und ihre Wegweisung aus der Schweiz in die Tschechische Republik anordnete, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, und die Überstellung am 2. Februar 2012 erfolgte, dass die Beschwerdeführerin erneut in die Schweiz einreiste, dass die Kantonspolizei D._______ ihr im Rahmen der Einvernahme vom 13. November 2014 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit der Tschechischen Republik für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO), sowie zur Wegweisung in die Tschechische Republik gewährte, dass das Migrationsamt des Kantons D._______ dem SEM mit Eingabe vom 16. Januar 2015 mitteilte, die Beschwerdeführerin halte sich ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz auf, dass das SEM beauftragt wurde, die Durchführung eines Dublin-Verfahrens zu prüfen,

D-1143/2015 dass das Staatssekretariat am 23. Januar 2015 die tschechischen Behörden gestützt auf das vorangegangene Dublin-Verfahren um Übernahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass die tschechischen Behörden das Ersuchen am 10. Februar 2015 guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 11. Februar 2015 – eröffnet am 17. Februar 2015 – in Anwendung von Art. 64a Abs. 1 AuG (SR 142.20) die Beschwerdeführerin aus der Schweiz in die Tschechische Republik wegwies, die Beschwerdeführerin – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass das SEM zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführerin befinde sich ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz und habe demnach das Land grundsätzlich zu verlassen, dass die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) bei der Tschechischen Republik liege, da die tschechischen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III- VO am 10. Februar 2015 gutgeheissen hätten, dass das Migrationsamt des Kantons D._______ (recte: die Kantonspolizei D._______) der Beschwerdeführerin am 14. November 2014 (recte: am 13. November 2014) das rechtliche Gehör gewährt habe, wobei sie geltend gemacht habe, in der Tschechischen Republik sei sie während ihrer Schwangerschaft auf die Strasse gestellt worden, dass sie weder Geld noch ein Dach über dem Kopf gehabt habe,

D-1143/2015 dass sie aufgefordert worden sei, die Tschechische Republik innert eines Monats zu verlassen, dass sie bei einer Rückkehr dorthin mit beiden Kindern auf die Strasse gestellt würde, dass die Menschenrechte nicht respektiert würden, dass hierzu zunächst festzuhalten sei, dass die Tschechische Republik die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sog. Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt habe, dass sich die Beschwerdeführerin daher an die zuständigen Behörden wenden könne, um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung zu erhalten oder falls sie Hilfe bei der Arbeitssuche in Anspruch nehmen möchte, dass weiter im vorliegenden Fall keine begründeten Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, sie könnte nach einer Rückkehr in die Tschechische Republik in eine existenzielle Notlage geraten, dass zudem anzumerken sei, dass dieses Land gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO für ihr Verfahren bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer allfälligen Regelung des Aufenthaltsstatus weiterhin zuständig bleibe, auch wenn ihr Asylverfahren dort bereits rechtskräftig abgeschlossen sei, dass keine begründeten Hinweise vorliegen würden, dass die Tschechische Republik ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt hätte, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin somit die Zuständigkeit der Tschechischen Republik für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermöchten, dass der Vollzug der Wegweisung somit zulässig, zumutbar und möglich sei, und die Beschwerdeführerin in die Tschechische Republik weggewiesen werde,

D-1143/2015 dass die Überstellung in die Tschechische Republik – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 29 Dublin-III-VO) – bis spätestens am 10. August 2015 zu erfolgen habe, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Februar 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, in Gutheissung der Beschwerde sei die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 11. Februar 2015 vollumfänglich aufzuheben, dass die Vorinstanz anzuweisen sei, die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass eventualiter die Sache zur Vervollständigung der Sachverhaltsfeststellung und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren und das Migrationsamt des Kantons D._______ im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen sei, bis zum Entscheid über das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung von jeglichen Wegweisungsvollzugshandlungen abzusehen, dass die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichners zu bestellen sei, dass zur Untermauerung der Vorbringen verschiedene Beweismittel (Beilagen Nr. 1-17) eingereicht wurden, dass auf die Beschwerdebegründung und die Beweismittel – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen wird, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2015 den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 26. Februar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen,

und zieht in Erwägung,

D-1143/2015 dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, wobei das Gericht im Bereich der Wegweisungen aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen (Art. 64a AuG) endgültig entscheidet (vgl. Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 und 33 VGG sowie Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG), dass sich das Verfahren nach den Bestimmungen des VwVG richtet, soweit das VGG oder die Spezialgesetzgebung – vorliegend das AuG – nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich ihre Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 64a Abs. 2 AuG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 49 VwVG), dass sich die angefochtene Verfügung auf Art. 64a AuG (Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen) stützt, dass bei dieser Ausgangslage im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig die Frage zu klären ist, ob das SEM zu Recht die Wegweisung der Beschwerdeführerin in die Tschechische Republik verfügt hat, dass das SEM gegen eine Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält, eine Wegweisungsverfügung erlässt, sofern aufgrund der Bestimmungen der Dublin-II-VO ein anderer Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen (Abs. 4) gebunden ist, für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist (Art. 64a Abs. 1 AuG), dass sich die Beschwerdeführerin den Akten zufolge ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz aufhält, dass sie auch weiterhin weder über eine ausländerrechtliche Anwesenheitsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verfügt (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285; Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 7.85 und 7.122 ff. m.w.H.),

D-1143/2015 dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des vorangegangenen Dublin- Verfahrens am 2. Februar 2012 von der Schweiz in die Tschechische Republik überstellt wurde, dass das SEM gestützt darauf am 23. Januar 2015 die tschechischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin ersuchte, dass die tschechischen Behörden diesem Ersuchen am 10. Februar 2015 zustimmten, dass das SEM demnach zu Recht von der Zuständigkeit der Tschechischen Republik für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausging (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG entgegenstehen, da das Staatssekretariat eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweist (Art. 83 Abs. 1 AuG), dass in der Rechtsmitteleingabe zunächst gerügt wird, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz, insbesondere die Pflicht zur vollständigen Feststellung des massgebenden Sachverhalts, und den Gehörsanspruch, insbesondere das Äusserungsrecht und die behördliche Begründungspflicht, verletzt, dass die Einvernahme durch die Kantonspolizei D._______ vom 13. November 2014 den Anforderungen an das Anhörungsrecht im Sinne von Art. 30 Abs. 1 VwVG bereits in formaler Hinsicht nicht genüge, dass die Beschwerdeführerin zu Beginn der Einvernahme dahingehend belehrt worden sei, dass sie berechtigt sei, auf eigenes Kostenrisiko eine Verteidigung zu bestellen oder eine amtliche Verteidigung zu beantragen, dass sie von diesem Recht unverzüglich Gebrauch gemacht habe, indem sie auf die erste inhaltliche Frage entgegnet habe, sie möchte diese Frage ohne ihren Anwalt nicht beantworten und auf den Unterzeichner als ihren beauftragten Rechtsvertreter namentlich verwiesen habe (vgl. Einvernahme, B2, Antwort auf Frage 4), dass die Kantonspolizei die Einvernahme ohne Unterbruch und ohne Beizug des Rechtsvertreters fortgesetzt habe, statt diese zu unterbrechen,

D-1143/2015 den Unterzeichner zu kontaktieren und für den weiteren Verlauf der Einvernahme einzuladen, dass die Kantonspolizei damit – je nachdem wie die Einvernahme qualifiziert werde – Art. 159 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) respektive Art. 11 VwVG verletzt habe, dass im Weiteren geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin habe gegen eine allfällige Wegweisung in die Tschechische Republik zunächst erklärt, ihr und ihren beiden Kindern drohe dort eine unmenschliche Behandlung, weil ihr seitens der tschechischen Behörden keinerlei Überlebenshilfe, wie Unterkunft, Nahrung usw. gewährt würde, dass die Vorinstanz darauf in der angefochtenen Verfügung nur insoweit eingehe, als sie auf die sog. Aufnahmerichtlinie verweise, welche von der Tschechischen Republik umgesetzt worden sei, ohne sich aber mit den tatsächlichen Verhältnissen, also insbesondere mit der konkreten Praxis der tschechischen Behörden im Umgang mit abgewiesenen Asylsuchenden, auseinanderzusetzen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme ausserdem an mehreren Stellen unmissverständlich angegeben habe, sie habe vor ihrer Überstellung am 2. Februar 2012 in der Schweiz den Vater ihrer Kinder (E._______) kennengelernt und sei nach der Geburt des ersten Kindes in F._______ zum Kindsvater in die Schweiz zurückgekehrt (vgl. B2, Antworten auf Fragen 12 und 13), dass sie damit in rechtlicher Hinsicht einwende, ihre Wegweisung in die Tschechische Republik stehe der Wahrung der Familieneinheit entgegen, die Vorinstanz darauf in der angefochtenen Verfügung jedoch mit keinem Wort eingehe und sich damit weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht auseinandersetze, dass die Vorinstanz insoweit den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin und die Begründungspflicht eklatant verletze, dass die Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht geltend mache, ihr Menschenrecht auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK stehe dem Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG entgegen,

D-1143/2015 dass Herr E._______ sich seit rund elf Jahren in der Schweiz aufhalte und hier seit dem 24. Juli 2006 (recte: 14. Juli 2006) wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen sei, dass er und die Beschwerdeführerin mit ihrem Kind respektive ihren Kindern seit August 2012 in der Schweiz zusammenleben würden, dass Herr E._______ seinen in der Schweiz geborenen Sohn anerkannt habe und das Vaterschaftsanerkennungsverfahren für seinen in F._______ geborenen Sohn im Gange sei, dass sich die Beschwerdeführerin und Herr E._______ unter diesen Umständen auf Art. 8 EMRK berufen könnten, dass die am 13. November 2014 von der Kantonspolizei D._______ durchgeführte Einvernahme im Sinne einer Amtshilfe erfolgt ist (vgl. Art. 97 Abs. 1 und 2 AuG), dass die strafprozessuale Qualifikation dieser Einvernahme offen gelassen werden kann, da für das vorliegende Beschwerdeverfahren das VwVG massgebend ist (vgl. Art. 37 VGG), dass sich die Partei, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, auf jeder Stufe des Verfahrens vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen kann (Art. 11 Abs. 1 VwVG), dass das Recht auf Verbeiständung nach dem Wortlaut des Gesetzes eingeschränkt werden kann, wenn es die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung erfordert, wobei unter einer dringlichen amtlichen Untersuchung ein von Amtes wegen einzuleitendes Verfahren zu verstehen ist, das die sofortige und unangekündigte Erhebung von Tatsachen und Sicherstellung von Beweismitteln erfordert, dass in solchen Fällen der Partei, sofern deren Anwesenheit überhaupt geboten ist, der Zuzug eines Beistandes verweigert werden darf (vgl. RES NYFFENEGGER, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, N 13 zu Art. 11 VwVG),

D-1143/2015 dass es sich bei der vorliegenden Einvernahme um eine dringliche amtliche Untersuchung im oben erwähnten Sinne handelte, weshalb die Kantonspolizei D._______ berechtigt war, die Einvernahme ohne Beizug des Rechtsvertreters fortzusetzen, dass die Beschwerdeführerin zwar auf die Frage, seit wann sie sich in Europa befinde, erwiderte, sie möchte ohne ihren Anwalt nicht antworten; bei weiteren Fragen könne man sich bei ihrem Anwalt Herr Peter Nideröst melden (vgl. Einvernahmeprotokoll, Frage 4), dass dem Einvernahmeprotokoll jedoch zu entnehmen ist, dass sie die für das vorliegende Dublin-Verfahren massgebende Frage 11, wo ihr das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit der Tschechischen Republik für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zur Wegweisung aus der Schweiz gewährt wurde, freiwillig beantwortete, dass es bei dieser Sachlage keinen Anlass gibt, die Einvernahme beziehungsweise das Einvernahmeprotokoll zu beanstanden, weshalb sich die Rüge einer Verletzung von Art. 11 VwVG als ungerechtfertigt erweist, dass sich die Vorinstanz mit den seitens der Beschwerdeführerin beim rechtlichen Gehör geäusserten Einwänden gegen eine Überstellung in die Tschechische Republik in der angefochtenen Verfügung auseinandersetzte und darlegte, weshalb die Ausführungen der Beschwerdeführerin die Zuständigkeit der Tschechischen Republik für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermöchten, dass es der Beschwerdeführerin diesbezüglich auch möglich war, die Verfügung mit der vorliegenden Beschwerde sachgerecht anzufechten, dass damit nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz in diesem Zusammenhang ihre Begründungspflicht verletzt haben sollte, weshalb diese Rüge als unbegründet zu erachten ist, dass es zwar zutrifft, dass die Vorinstanz Art. 8 EMRK in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt, die Beschwerdeführerin aber – entgegen der Darstellung in der Beschwerde – sich auf die Frage nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen (Frage 11) nicht auf die Wahrung der Familieneinheit berufen hat, dass die Beschwerdeführerin zwar im Zusammenhang mit der illegalen Einreise erwähnt, dass sie zum Vater ihrer Kinder zurückgekehrt sei, dafür

D-1143/2015 jedoch nicht die Einheit der Familie als Grund angibt, sondern die fehlende Sicherheit in der Tschechischen Republik, dass unter diesen Umständen der Vorinstanz keine Verletzung der Begründungspflicht vorgeworfen werden kann, zumal die beiden Fragen getrennt gestellt wurden, dass selbst wenn man einen Verfahrensmangel annehmen wollte, dieser als geheilt gilt, da sich die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe entsprechend äussern konnte und das Bundesverwaltungsgericht sich im vorliegenden Urteil eingehend mit der Frage auseinandersetzt, ob Art. 8 EMRK – wie in der Beschwerde dargelegt – einem Wegweisungsvollzug im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG entgegensteht, dass es nach dem Gesagten keinen Anlass gibt, die Sache zur Vervollständigung der Sachverhaltsfeststellung und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist, dass aus demselben Grund – entgegen anderslautender Einschätzung in der Beschwerde – auch auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden kann, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in der Tschechischen Republik würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz ersichtlich sind, zumal die Tschechische Republik Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ist und ihren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass es auch keine Hinweise darauf gibt, die Tschechische Republik werde vorliegend den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und die Beschwerdeführerin zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr

D-1143/2015 Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Beschwerdeführerin ausserdem nicht dargetan hat, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in der Tschechischen Republik seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, dass nicht erstellt ist, die Tschechische Republik würde systematisch gegen die Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie [Neufassung]), verstossen, dass die Beschwerdeführerin auch nicht konkret dargelegt hat, die Tschechische Republik würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass es ihr bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offensteht, sich an die zuständigen tschechischen Behörden zu wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den tschechischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass die Beschwerdeführerin demnach aus ihrer Befürchtung, bei einer Rückkehr in die Tschechische Republik mit beiden Kindern auf die Strasse gestellt zu werden, nichts zu ihrem Vorteil ableiten kann, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, sie geriete im Falle einer Rückkehr in die Tschechische Republik wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage,

D-1143/2015 dass sie die Möglichkeit hat, sich bei allfälligen Schwierigkeiten an die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise karitativen Organisationen zu wenden, dass gestützt auf die Ausführungen anlässlich des rechtlichen Gehörs und in der Beschwerde zu prüfen ist, ob die Anwesenheit des Lebenspartners der Beschwerdeführerin (E._______, N _______) in der Schweiz einer Überstellung im Rahmen des vorliegenden Dublin-Verfahrens entgegensteht beziehungsweise ob eine Rückführung der Beschwerdeführerin in die Tschechische Republik gegen Art. 8 EMRK verstossen würde, dass sich auf den Schutz von Art. 8 EMRK zunächst die Mitglieder der Kernfamilie berufen können, mithin die Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder, dass gemäss Rechtsprechung der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, sodann Konkubinatspartner den Ehegatten gleichgestellt sind, dass es für die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8 EMRK gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben ankommt (vgl. hierzu etwa EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150), dass dabei als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. GRABENWARTER/PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., München 2012, S. 235 ff.; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., 1999, S. 365; LUZIUS WILDHA- BER in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg., Köln 2009, Art. 8 EMRK, S. 137), dass die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner zivilrechtlich nicht verheiratet sind,

D-1143/2015 dass der Lebenspartner im Weiteren gemäss einem Eintrag im ZEMIS bereits am 10. März 2004 in die Schweiz einreiste, sich die Beschwerdeführerin – mit Ausnahme ihres früheren Aufenthaltes in der Tschechischen Republik – indessen erst seit dem 12. November 2010 hierzulande aufhält, dass in der Beschwerde zwar geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner würden seit August 2012 in der Schweiz mit ihrem Kind respektive ihren Kindern zusammenleben, dass die Beschwerdeführerin ausserdem gemäss der (…) des (…) vom 22. April 2014 am 1. August 2013 an die Adresse ihres Lebenspartners zuzog (Beschwerdebeilage Nr. 8), dass allein dadurch eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Lebenspartner als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK nicht belegt ist, dass diese Frage in casu offenbleiben kann, dass im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen ist, wonach der sich in der Schweiz aufhaltende Familienangehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen muss, was der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 [S. 285] mit Hinweisen), dass vorliegend der Lebenspartner über kein solches gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt, zumal er in der Schweiz lediglich wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurde (vgl. Verfügung des BFM vom 14. Juli 2006, N _______ [Beschwerdebeilage Nr. 7]), dass an dieser Einschätzung weder die "Eheschliessung" (…) noch der Umstand, wonach der Lebenspartner seinen in der Schweiz geborenen Sohn anerkannt hat und das Vaterschaftsanerkennungsverfahren für seinen in F._______ geborenen Sohn im Gange ist, etwas zu ändern vermögen,

D-1143/2015 dass in Anbetracht aller Umstände keine Anhaltspunkte gegeben sind, welche gestützt auf Art. 8 EMRK zu einem Bleiberecht der Beschwerdeführerin in der Schweiz führen könnten, dass es im Übrigen darauf hinzuweisen gilt, dass das Asylverfahren nicht zur Umgehung der Bestimmungen des ausländerrechtlichen Familiennachzugs missbraucht werden darf, dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung der Beschwerdeführerin in die Tschechische Republik würde gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen, dass es sich deshalb erübrigt, auf die weiteren Beschwerdevorbringen und Beweismittel im Einzelnen einzugehen, dass vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, welche die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage stellen würden (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal eine Rückführung in die Tschechische Republik ansteht, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 49 VwVG), dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden ist, dass der am 25. Februar 2015 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass jedoch die angefochtene Verfügung – wie aufgezeigt wurde – im Zeitpunkt ihres Erlasses an einem Verfahrensmangel litt,

D-1143/2015 dass dieser Mangel zwar angesichts der vom Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Urteil vorgenommenen Prüfung einer allfälligen Anwendung von Art. 8 EMRK auf Beschwerdeebene geheilt wurde, aber der Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass sie nur durch das Ergreifen eines Rechtsmittels zu einem rechtskonformen Entscheid gelangt ist, kein finanzieller Nachteil erwachsen darf, weshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. BVGE 2008/47 E. 5.1), dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG damit gegenstandslos wird, dass einem vertretenen Beschwerdeführer auch trotz materieller Abweisung der Beschwerde eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen ist, wenn ein Verfahrensmangel, welcher grundsätzlich zur Kassation der angefochtenen Verfügung hätte führen müssen, erst im Beschwerdeverfahren geheilt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 5.2), dass der Verfahrensmangel nach dem oben stehend Gesagten als geheilt zu erachten ist, dass der Beschwerdeführerin für die diesbezüglichen Aufwendungen trotz Abweisung der Beschwerde eine vom SEM auszurichtende Parteientschädigung auszusprechen ist, welche in Anwendung der zu berücksichtigenden Faktoren auf Fr. 300.─ zu bemessen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE), dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG damit gegenstandslos wird.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1143/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das SEM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.─ auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Karin Schnidrig

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