Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1141/2014/wif
Urteil v o m 11 . März 2014
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien
A._______, geboren (…), Bosnien und Herzegowina, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Februar 2014 / N (…),
D-1141/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 2. November 2013 die Schweiz verlassen habe und nach B._______ zurückgekehrt sei, von wo aus er am 26. Dezember 2013 auf dem Landweg über C._______ und D._______ erneut in die Schweiz gereist sei, welche er am folgenden Tag erreicht habe, dass er am 27. Dezember 2013 in E._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ vom 15. Januar 2014 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 22. Januar 2014 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe sein Heimatland verlassen, weil er als (...) in Bosnien und Herzegowina keiner beruflichen Tätigkeit habe nachgehen können, da er für eine Arbeitsstelle hätte Geld bezahlen müssen, wozu er sich geweigert habe, dass er anlässlich eines Anstellungsgesprächs zum Beweis heimliche Aufnahmen angefertigt habe, gemäss welchen von ihm ein Geldbetrag gefordert worden sei, dass er diese Aufnahmen den Behörden übergeben habe, dass er kurze Zeit später von den am Gespräch beteiligten Personen und deren Vorgesetzten telefonisch darüber orientiert worden sei, dass sie über die Anzeigeerstattung Bescheid wüssten und mächtig seien, so dass er im ganzen Land keine Stelle mehr erhalten werde, dass sich der Beschwerdeführer später mit diesen Personen getroffen habe, wobei es zu einem heftigen Streit gekommen sei, in dessen Zusammenhang die Polizei habe intervenieren müssen, dass seither seine Stellenbewerbungen erfolglos geblieben seien, dass er Gründer einer Organisation sei, welche die Korruption bekämpfe, dass er kurz vor der Ausreise auf der Strasse seine Tochter getroffen habe,
D-1141/2014 dass ihn dieses Treffen sehr erschüttert habe, weil er ihr nichts habe geben können, während die Ärzte und insbesondere die (...) in Bosnien und Herzegowina von Schmiergeldern wie die Götter leben könnten, dass dieses Ereignis die Ausreise aus dem Heimatland motiviert habe, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 28. Februar 2014 – eröffnet am gleichen Tag – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe Ausreisegründe geltend gemacht, welche sich auf die allgemeinen Lebensbedingungen in Bosnien und Herzegowina beziehen würden, von welchen alle Bewohner des Landes gleichermassen betroffen seien, dass es sich ferner nicht um staatliches Handeln, sondern um persönliche Verfehlungen einzelner Personen im staatlichen Gesundheitswesen, welche die Absicht hätten sich zu bereichern, handle, dass indessen persönliche Bereicherungsabsicht kein Motiv für eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung sei, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylerheblich seien, dass ferner der im Jahr 2006 mit einem Zeitungsbericht belegte Hungerstreik des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Ausreise zu weit zurückgelegen habe, um noch als Anlass für die Ausreise gelten zu können, und dem Beschwerdeführer aus diesem Vorkommnis keine ernsthaften Nachteile entstanden seien, dass die abgegebenen Arbeitsbestätigungen von (...) in der Schweiz Berufsunterlagen darstellten und an den Erwägungen nichts ändern könnten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. März 2014 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen, es sei ihm Asyl zu gewähren und es sei mangels Zulässigkeit beziehungsweise Zu-
D-1141/2014 mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens am 7. März 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht bei Verfügungen nach Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen zu entscheiden hat (Art. 109 Abs. 1 AsylG; Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 Abs. 1),
D-1141/2014 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM im vorliegenden Fall in Anwendung von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG entschieden hat, weil Bosnien und Herzegowina als verfolgungssicherer Staat gilt, was zu bestätigen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit zutreffender und ausreichender Begründung abgewiesen hat, weshalb auf die vorinstanzliche Argumentation in der Verfügung vom 28. Februar 2014 zu verweisen ist, dass demgegenüber die Einwände in der Beschwerde nicht überzeugen,
D-1141/2014 dass insbesondere die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Weiterbildungen und eingereichten Bestätigungen beruflicher Art an der vorinstanzlichen Einschätzung nichts zu ändern vermögen, da diese keine asylrelevante Verfolgung oder Gefährdung belegen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er müsse gegen die Korruption in seinem Heimatland ankämpfen, ebenfalls nicht als flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder Gefährdung zu betrachten ist, auch wenn seine Enttäuschung im Zusammenhang mit der Berufsausübung verständlich erscheint, dass der Beschwerdeführer nämlich ausdrücklich darlegte, er würde im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland weder verhaftet noch umgebracht, habe mit den Behörden seines Heimatlandes abgesehen von der Bekämpfung der Korruption keine Probleme gehabt und sei politisch nicht aktiv gewesen, dass es sich somit – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – bei den geltend gemachten Problemen im Heimatland nicht um eine politische Verfolgung handelt, dass dem Fachspezialist des BFM unter diesen Umständen und insbesondere angesichts der fehlenden Verfolgung aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Motiven nicht vorzuwerfen ist, er habe sich zu Unrecht nicht an die vom Beschwerdeführer erwähnten Personen gewandt, um weitere Informationen oder Bestätigungen zu erhalten, welche die Aussagen des Beschwerdeführers bestätigen könnten, dass nämlich selbst weitere Bestätigungen durch die erwähnten Personen an der vom BFM vorgenommenen Einschätzung, welche vom Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich geteilt wird, nichts zu ändern vermöchten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche in seinem Heimatland nicht als Verfolgung im Sinne des Gesetzes zu betrachten sind, selbst wenn dabei – wie vom Beschwerdeführer dargelegt – Schmiergelder im Spiel sein sollten, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
D-1141/2014 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
D-1141/2014 vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass das BFM auch in dieser Hinsicht mit zutreffender Begründung darlegte, der Beschwerdeführer könne in sein Heimatland zurückkehren, weshalb – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf diese Erwägungen zu verweisen ist, dass somit der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D-1141/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
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