Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1127/2017 law/auj
Urteil v o m 6 . März 2017 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…), und dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), und die gemeinsamen Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), Afghanistan, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl; Verfügung des SEM vom 20. Januar 2017 / N (…).
D-1127/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, eigenen Angaben zufolge ethnische Tadschiken aus der afghanischen Provinz G._______, ihren letzten Wohnort in Iran im Oktober 2015 verliessen und am 28. November 2015 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum H._______ vom 3. Dezember 2015 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 28. Dezember 2015 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, ein afghanischer General und Kommandant seiner Region habe seinem Vater Ende der Neunziger Jahre dessen landwirtschaftliches Grundstück streitig gemacht, dass die Familie (des Beschwerdeführers) gegen den General Anzeige erstattet habe und daraufhin die zuständige Behörde das Eigentum des Vaters am Grundstück bestätigt habe, dass der General diesen Entscheid nicht respektiert habe und 1999 beim Versuch, sich die Eigentumsurkunde anzueignen, den Vater umgebracht habe, dass ein Cousin aus Rache den Bruder des Generals umgebracht habe, woraufhin dieser wiederum einen Cousin getötet habe, welcher gleichzeitig der Vater seiner zukünftigen Ehefrau gewesen sei (vgl. act. 24/15 F105), dass der General erfahren habe, dass die Eigentumsurkunde sich mittlerweile bei ihm (dem Beschwerdeführer) befunden habe, und der General eine Granate geworfen und ihn verletzt habe, dass seine Familie sich nicht mehr getraut habe, gegen den mächtigen General Anzeige zu erstatten, und er selbst sich bei seiner Schwester in Kabul versteckt habe, wo auch seine Verletzung behandelt worden sei, dass er Kabul nach sechs Monaten verlassen habe und in den Iran gereist sei, wo er im Jahr 2005 B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) geheiratet habe, dass man ihn im Jahr 2012 nach Afghanistan deportiert habe, und er nach drei Monaten wieder in den Iran zurückgekehrt sei, wo er sich bis zum Vorarbeiter habe hocharbeiten können,
D-1127/2017 dass die Ehefrau seines iranischen Arbeitgebers ihn eines Abends in ein Zimmer gelockt und zum Sex aufgefordert habe, und er sich zunächst geweigert, nach ihrer Drohung, sie werde ihn der Vergewaltigung bezichtigen, jedoch eingewilligt habe, dass plötzlich sein Arbeitgeber aufgetaucht sei und dessen Ehefrau zu schreien begonnen habe, um eine Vergewaltigung vorzutäuschen, und er (der Beschwerdeführer) mit einem Sprung aus dem Fenster entkommen sei, dass er zusammen mit seiner Ehefrau und den Kindern zu einem im Iran wohnhaften Cousin seiner Frau geflüchtet sei und sie zwei Tage später das Land verlassen hätten, da er wegen des Beischlafs mit der Frau seines Arbeitgebers im Iran mit der Todesstrafe habe rechnen müssen, dass die Beschwerdeführerin an ihrer Anhörung zu Protokoll gab, ihr Vater sei als Märtyrer gefallen beziehungsweise er sei wegen Landstreitigkeiten getötet worden, dass ihre Mutter sechs Monate später wieder geheiratet habe, weshalb sie (die Beschwerdeführerin) fortan bei ihrer Grossmutter gewohnt habe und später mit dieser in den Iran gezogen sei, wo sie ab dem Alter von sieben beziehungsweise 13 Jahren gelebt habe, dass sie dort im Alter von (…) Jahren den Beschwerdeführer geheiratet habe, dass sie keine eigenen Asylgründe geltend machte, dass sie vorbrachte, sie selbst und später ihre Kinder hätten im Iran nicht zur Schule gehen können, da sie keine Aufenhaltsbewilligung gehabt hätten, dass die Beschwerdeführerin am 20 Januar 2016 ihr viertes Kind, F._______, gebar, dass das SEM am 2. Februar 2016 das eingeleitete Dublin-Verfahren beendete und mit den Beschwerdeführenden ein nationales Asyl- und Wegweisungsverfahren durchführte, dass das Staatssekretariat mit Verfügung vom 20. Januar 2017 feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihre
D-1127/2017 Asylgesuche vom 28. November 2015 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass es ferner feststellte, die Wegweisung werde zurzeit wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen, und den Vollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden aufschob, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 21. Februar 2017 (Datum des Poststempels) gegen den am 23. Januar 2017 eröffneten Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei sinngemäss beantragen, es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, dass sie in prozessualer Hinsicht beantragen, es seien ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, da sie auf die Unterstützung des Sozialdienstes angewiesen seien, dass das Bundesverwaltungsgericht am 28. Februar 2017 den Eingang der Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls und die vorläufige Aufnahme betreffend endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]) i. V. m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG hier nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass das während des Verfahrens geborene Kind F._______ in das Beschwerdeverfahren einzubeziehen ist, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
D-1127/2017 Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts aus Art. 106 Abs. 1 AsylG ergeben, soweit das AsylG zur Anwendung gelangt, beziehungsweise aus Art. 112 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) in Verbindung mit Art. 49 VwVG, soweit das AuG angewandt wird (vgl. BVGE 2014/26 E. 5.4 f.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer ethnischen Herkunft, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), und sie glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
D-1127/2017 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM zur Begründung der Abweisung der Asylgesuche im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, so dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzulehnen sei, dass das Staatssekretariat im Einzelnen festhielt, eine von Seiten des Staates oder Dritter ausgehende Verfolgung sei nur dann asylrechtlich relevant, wenn sie aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Motive erfolge, dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass den vom Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchteten schwerwiegenden Übergriffen von Seiten des Generals, der sich seines Landstückes habe bemächtigen wollen, ein asylerhebliches Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde liegen würde, dass allfällige Übergriffe daher asylrechtlich nicht von Belang seien, dass der Beschwerdeführer sich im Übrigen nach der vorgebrachten Verletzung durch den Granatsplitter nach Kabul zu seiner Tante begeben habe, wo er sich bis zur Ausreise in den Iran während sechs Monaten vom General unbehelligt aufgehalten habe, dass er zwar an der Anhörung gesagt habe, seine Verwandten hätten ihm erzählt, der General sei immer noch hinter ihm her, beziehungsweise er sei ihm – gemäss Aussagen der Tante – sogar heute noch auf den Fersen, dass dem Beschwerdeführer jedoch während seiner beiden Aufenthalte in Kabul in den Jahren 1999 und 2012 nichts mehr passiert sei, obwohl er angegeben habe, der General hätte ihn aufgrund seines grossen Einflusses sogar durch die Taliban in Kabul festnehmen lassen können, was nicht plausibel sei, dass er auch nicht nachvollziehbar habe erklären können, welches Verfolgungsinteresse der General heute überhaupt noch an ihm haben könnte, und deshalb davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kabul keinem Risiko ausgesetzt sein würde,
D-1127/2017 dass die vorgebrachten Gründe für die Flucht aus Afghanistan somit den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht standhielten, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ferner ausführte, eine Person könne nur dann den Flüchtlingsstatus erlangen, wenn sie im Staat, deren Staatsangehörigkeit sie besitze, verfolgt sei, dass die in Bezug auf den Aufenthaltsstaat Iran geltend gemachten Probleme (Verfolgung durch den Arbeitgeber, fehlende Möglichkeit der Kinder, die Schule zu besuchen) – deren Wahrheitsgehalt vorausgesetzt – sich in einem Drittstaat und nicht im Heimatstaat ereignet hätten, und sie deshalb für die Beurteilung der Asylgesuche nicht massgebend und nicht näher zu prüfen seien, dass in der Beschwerde eingewendet wird, das SEM verkenne die Situation in Afghanistan, das seit Jahrzehnten unter verschiedenen Regierungen leide, dass der General I._______ immer noch einer der Machthaber in der Region sei, eigene Truppen, Waffen und Munition habe, seine Macht missbrauche und viele schutzlose Menschen zwinge, ihm ihr Land zu übergeben, dass sein (des Beschwerdeführers) Vater sich dagegen gewehrt, die Sache bei den Behörden gemeldet und gewonnen habe, und das Land auf seinen Namen eingetragen und sein Eigentum anerkannt worden sei, dass der General den Vater umgebracht habe, als dieser sich geweigert habe, die Urkunde herauszugeben, und die Situation mit den Tötungen aus Rache und der Verletzung des Beschwerdeführers durch einen Granatsplitter eskaliert sei, dass die Taliban in Kabul an der Macht gewesen seien und die Tadschiken vor diesen Angst hätten, so dass er (der Beschwerdeführer) sich von seinen Verwandten in Kabul getrennt habe und in den Iran geflohen sei, dass er und seine Familie wegen Problemen nicht im Iran hätten bleiben und auch nicht nach Afghanistan hätten zurückkehren können, weshalb sie nach Europa geflüchtet seien, dass Landstreitigkeiten in Afghanistan ein grosses Problem darstellten und weder die Mojahedin, noch die Taliban oder die jetzige Regierung fähig und
D-1127/2017 willens seien, dieses Problem zu lösen, und Afghanistan kein Rechtsstaat sei, sondern ein Waffenstaat, dass General I._______ unter der jetzigen Regierung seine Macht und seinen Einfluss vergrössert habe beziehungsweise selber zur Regierung gehöre, und er und sein Gefolge problemlos in Kabul aus- und eingehen und Leute belästigen oder töten könnten, dass der General auch im Jahr 1999 so etwas hätte machen können, aber jetzt die Sache für ihn noch viel einfacher sei, und er (der Beschwerdeführer) sowie seine Brüder aus G._______ vertrieben worden seien, er aber die Urkunde habe und der General ihn deswegen umbringen wolle, dass der Beschwerdeführer, um zu zeigen, dass seine alten Probleme immer noch nicht gelöst seien und die Lage für ihn lebensgefährlich sei, seinen Schwager in Kabul angerufen und diesen gefragt habe, ob er für ihn nach G._______ reisen und ihm ein Dokument über sein Problem schicken könne, dass der Schwager Angst gehabt habe, selbst dorthin zu gehen, und eine Drittperson geschickt habe, welche das Anliegen des Beschwerdeführers auf ein offizielles Papier habe niederschreiben und durch die lokalen Behörden, das Amt für Auswärtige Angelegenheiten sowie das Amt gegen Terrorismus habe unterzeichnen lassen, dass sein Leben in Afghanistan aufgrund der korrupten und machthaberischen Regierung und ihres Gefolges in Gefahr sei, und die afghanische Regierung nicht fähig und willens sei, ihm Schutz zu gewähren, dass diese Ausführungen nicht geeignet sind, die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu widerlegen, dass begründete Furcht vor Verfolgung vorliegt, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen, dass eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern konkrete Indizien vorliegen müssen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden –
D-1127/2017 Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2), dass aus den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich ist, dass er eine in asylrechtlicher Hinsicht relevante Verfolgung im Heimatland zu befürchten hätte, dass eine Verfolgung nämlich erst dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermag, wenn sie aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe (Rasse beziehungsweise ethnische Herkunft, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauung) erfolgt, dass ein derartiges Verfolgungsmotiv (vgl. hierzu beispielsweise WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, S. 86 ff.; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.10–11.12) aus den vorliegenden Akten indessen nicht ersichtlich ist, dass es sich bei den vorgebrachten Versuchen des Generals beziehungsweise Kommandanten, sich ein Landstück der Herkunftsfamilie des Beschwerdeführers beziehungsweise die entsprechende Eigentumsurkunde anzueignen, um gemeinrechtliche Straftaten handelt, welche keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darzustellen vermögen, dass es ferner auch den vorgebrachten Racheakten von Seiten beider verfeindeten Parteien in Form von gegenseitigen Tötungen am Erfordernis der flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivation mangelt, da die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen nicht aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erfolgten, weshalb sie ebenfalls asylrechtlich irrelevant sind, dass die Beschwerdeführenden eine bestehende oder drohende Verfolgung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv nicht begründet befürchten müssen, und sie die Flüchtlingseigenschaft bereits aus diesem Grund nicht erfüllen, so dass sich deshalb auch die Frage, ob eine Fluchtbeziehungsweise Schutzalternative – etwa in Kabul – besteht, nicht stellt (vgl. BVGE 2011/51 E. 8.1), dass der Beschwerdeführer sodann sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene einräumte, sein Vater habe sich erfolgreich
D-1127/2017 gegen die Wegnahme des Landes gewehrt, und die zuständige Behörde habe sein Eigentumsrecht daran offiziell anerkannt, dass das auf Beschwerdeebene eingereichte fremdsprachige Beweismittel zu keiner anderen Einschätzung zu führen vermag, dass es in der beigelegten französischen Übersetzung dieses Dokumentes unter anderem heisst: „Je Majnon, (…) ai immigré de l’Afghanistan en Iran et ensuite en Suisse en tant que réfugié, à cause des hostilités et inimitié que je ressentais à l’égard d’un des chefs locaux qui ont assassiné mon père et mon cousin dû aux conflits fonciers (…)“, dass der Inhalt des Dokumentes offenbar ausschliesslich auf den Angaben des Beschwerdeführers beruht, weshalb diesem von vornherein kein Beweiswert zukommen kann, dass solche Dokumente überdies in Afghanistan leicht käuflich erworben werden können, dass der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Identität im erstinstanzlichen Verfahren eine Kopie einer Tazkira (afghanische Identitätskarte) einreichte, und die Vorinstanz die afghanische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden nicht explizit bestreitet, dass – wer über eine Staatsangehörigkeit verfügt – nur als Flüchtling anerkannt werden kann, wenn er oder sie im Heimatstaat verfolgt ist, und Verfolgung in einem Drittstaat, in dem die betroffene Person gelebt hat, nicht zur Anerkennung als Flüchtling führen kann, wenn sie den Schutz des Landes in Anspruch nehmen kann, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und auch in dieses Land zurückkehren kann, da sie in diesem Fall keines internationalen Schutzes bedarf (vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Neuauflage 2003, Rz. 90; KÄLIN, a.a.O., S. 34 f.), dass sich zusammenfassend ergibt, dass der Beschwerdeführer weder im Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan verfolgt war, noch Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, weshalb er heute, 18 Jahre nach den behaupteten Vorkommnissen, bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG haben sollte,
D-1127/2017 dass die Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder keine eigenen Asylgründe geltend machte, und solche aus den Akten auch nicht ersichtlich sind, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, und sie daher im angegebenen Heimatstaat Afghanistan keine Verfolgungsmassnahmen im Sinne des Asylgesetzes zu befürchten haben, dass sie demnach nicht auf internationalen Schutz angewiesen sind, weshalb die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung von vornherein ausgeschlossen sind, und sich aus demselben Grund die Prüfung einer allfälligen Verfolgung (angeblich drohende Todesstrafe wegen Beischlafs mit der Ehefrau des Arbeitgebers) im angegebenen Drittstaat Iran erübrigt, dass bei dieser Sachlage darauf verzichtet werden kann, auf die zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen der Beschwerdeführenden einzugehen, welche die Vorinstanz teilweise angedeutet, jedoch nicht weiter geprüft hat, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat ihre Asylgesuche im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM die Beschwerdeführenden infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellen soll (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
D-1127/2017 dass sich die Beschwerde als aussichtslos erweist, weshalb das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]. (Dispositiv nächste Seite)
D-1127/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
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