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Bundesverwaltungsgericht 03.12.2020 D-1116/2019

3. Dezember 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,350 Wörter·~22 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Januar 2019

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1116/2019

Urteil v o m 3 . Dezember 2020 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), (…) Eritrea, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Januar 2019 / N (…).

D-1116/2019 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – eine eritreische Staatsangehörige und ethnische Tigrinya – suchte am 8. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl nach. B. In der Summarbefragung (BzP) vom 29. Juli 2016 gab sie an, sie habe Eritrea verlassen, um im Ausland ihre Ausbildung abzuschliessen und um in Freiheit leben zu können. In Eritrea habe sie weder mit Behörden, noch mit Privatpersonen je Probleme gehabt und habe sich auch nie politisch betätigt. C. In der Anhörung vom 30. Mai 2017 machte die Beschwerdeführerin erstmals geltend, sie sei von einem Sicherheitsbeamten ihrer Schule behelligt und im Januar 2016 von diesem vergewaltigt worden. Aus Angst vor weiteren Übergriffen sei sie in der Folge in ihr Heimatdorf zurückgekehrt und von dort aus illegal aus Eritrea ausgereist. D. Das SEM stellte mit Verfügung vom 31. Januar 2019 – eröffnet am 5. Februar 2019 (Eröffnungsdatum gemäss Rückschein) – fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom 8. Juli 2016 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 5. März 2019 durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. In der Eingabe beantragt sie zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid (vgl. Rechtsbegehren [RB] Nr. 1 und 2). Subeventualiter beantragt sie die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wegen Unmöglichkeit des Vollzugs (vgl. RB Nr. 3). In prozessualer Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand (vgl. RB Nr. 4 und 5). Schliesslich bringt sie als Antrag ein, sie lehne im Beschwerdeverfahren die Besetzung des Spruchkörpers beim Bundesverwaltungsgericht aufgrund fehlender Unabhängigkeit und damit wegen

D-1116/2019 Verstosses gegen Art. 3 und/oder Art. 4 EMRK i.V.m. Art. 13 EMRK vollständig ab (vgl. RB Nr. 6). F. Betreffend die Anträge zur materiellen Hauptsache (RB Nr. 1-3) eröffnete das Gericht das vorliegende Verfahren und sistierte es mit Zwischenverfügung vom 8. März 2019. G. Nach Eingang der Beschwerde eröffnete das Gericht zur Behandlung des prozessualen Antrages, mit welchem der Ausstand sämtlicher Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts verlangt wurde (RB Nr. 6), das Verfahren D-1149/2019, welches das Bundesverwaltungsgerichts mit dem Nichteintretensentscheid D-1149/2019 vom 17. April 2019 erledigte H. Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2019 nahm der Instruktionsrichter das sistierte Verfahren wieder auf, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 3. Juni 2019 zugunsten der Gerichtskasse einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten, verbunden mit der Nichteintretensfolge im Unterlassungsfall. I. Mit Schreiben vom 3. Juni 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 17. Mai 2019 und machte unter anderem geltend, das UN-Komitee gegen Folter (CAT) habe in seinem Urteil vom 7. Dezember 2018 im Verfahren 811_2017 (M.G. gegen die Schweiz) gerügt, dass das Bundesverwaltungsgericht einem Eritreer durch die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege verunmöglicht habe, sein Asylgesuch von einer unabhängigen Beschwerdeinstanz eingehend prüfen zu lassen, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass M.G. bei einer Rückkehr nach Eritrea einer unmenschlichen Behandlung gemäss Art. 3 EMRK ausgesetzt sei. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde innert Frist nicht gezahlt. J. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2019 hiess der Instruktionsrichter in wiedererwägungsrechlicher Änderung der Zwischenverfügung vom

D-1116/2019 17. Mai 2019 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und bestellte der Beschwerdeführerin einen Rechtsbeistand. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. K. Am 15. Juli 2019 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein. L. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. Juli 2019 stellte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin eine Kopie der Vernehmlassung zu und gewährte ihr das Recht, bis zum 2. August 2019 darauf zu replizieren. M. Mit Eingabe vom 20. August 2019 reichte die Beschwerdeführerin nach einmaliger Fristverlängerung ihre Replik ein. N. Mit Eingabe vom 3. April 2020 reichte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht der (…), datiert vom 16. März 2020, ein. O. Mit Eingaben vom 5. August 2020 und vom 29. September 2020 teilte die Beschwerdeführerin dem Gericht mit, dass Rechtsanwalt Oliver Lücke an seiner Kanzleiadresse in Bern seit längerer Zeit weder telefonisch noch brieflich erreichbar sei und ersuchte um Beiordnung eines neuen amtlichen Rechtsbeistands. P. Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2020 forderte das Gericht den Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin auf, sich innert anzusetzender Frist dazu zu äussern, ob er sein amtliches Mandat weiterhin wahrnehmen wolle, allenfalls ein begründetes Gesuch um Entlassung aus seinem amtlichen Mandat einzureichen. Q. Mit Eingabe vom 5. November 2020 ersuchte der amtliche Rechtsvertreter Rechtsanwalt Oliver Lücke um Entlassung aus dem amtlichen Mandat, da er seine Anwaltskanzlei in Bern aufgegeben habe und sich aus dem Bernischen Anwaltsregister habe austragen lassen.

D-1116/2019 R. Mit Eingabe vom 18. November 2020 erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem Verfahrensstand und reichte ein eritreisches Schulzeugnis ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor dem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-1116/2019 3. 3.1 Auf Beschwerdeebene werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe das Recht auf Prüfung der Parteivorbringen und der damit zusammenhängenden Begründungspflicht verletzt, indem sie die von ihr eingereichte eritreische Geburtsurkunde nicht gewürdigt habe. Zudem habe die Vorinstanz ihr keine Akteneinsicht in die Ergebnisse der Handknochenanalyse gewährt und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 3.3 Das SEM ist in seiner Verfügung vom 31. Januar 2019 von der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Asylantragstellung ausgegangen, obwohl die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren eine Taufurkunde im Original eingereicht hatte (vgl. SEM-act. A25 Ziff. 1), derzufolge sie im Zeitpunkt der Asylantragstellung in der Schweiz minderjährig war. Wie in der Zwischenverfügung vom 8. Juli 2019 bereits aufgeworfen, hat das SEM aufgrund der Tatsache, dass es sich vor diesem Hintergrund nicht inhaltlich zur Taufurkunde geäussert hat, seine Begründungspflicht verletzt. Dieses Versäumnis hat die Vorinstanz indes nachgeholt, indem sie sich in ihrer Vernehmlassung zur Taufurkunde der Beschwerdeführerin äusserte und insbesondere festhielt, dass jene im «Kontext der Prüfung der restlichen Angaben und Abklärungen» zum Alter der Beschwerdeführerin (Handknochenanalyse, rechtliches Gehör, Aussageverhalten) an der fehlenden Glaubhaftigkeit ihrer Altersangaben nichts zu ändern vermöge. Die Beschwerdeführerin erhielt danach Gelegenheit zur Replik und nahm sie auch wahr. Damit kann der festgestellte Verfahrensmangel als geheilt betrachtet werden (zu den Voraussetzungen der Heilung von Gehörsverletzungen vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 m.w.H.). Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Replik geltend macht, ihr sei durch die Vorinstanz keine Einsicht in die Akten der Handknochenanalyse gewährt worden, ist festzuhalten, dass den vorinstanzlichen Akten weder zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin überhaupt je ein Akteneinsichtsgesuch gestellt hat, noch, dass das SEM ihr die Akteneinsicht verweigert hätte. Mit der angefochtenen Verfügung wurden der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten, darunter auch das Aktenstück A6/1, ausgehändigt. Ohnehin wurde der Beschwerdeführerin in der BzP vom 29. Juli 2016 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Altersanpassung durch das SEM gewährt. Bei dieser Sachlage besteht mithin keine Veranlassung, die

D-1116/2019 Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimatoder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen 5. 5.1 Entgegen der in der Beschwerde erhobenen Rüge hat sich das SEM im vorliegenden Fall keine unrichtige Anwendung der Beweisregel von Art. 7 AsylG vorzuwerfen. Wie in der angefochtenen Verfügung mit umfassender Begründung zutreffend erläutert wird, halten die Vorbringen der Beschwerdeführerin in den wesentlichen Punkten den Anforderungen an das reduzierte Beweismass des Glaubhaftmachens nicht stand. So stehen die

D-1116/2019 geltend gemachten Behelligungen und die Vergewaltigung durch einen Sicherheitsbeamten an ihrer Schule im Zentrum ihres Asylgesuchs. Diese Vorkommnisse wurden in der BzP – trotz insgesamt sieben einschlägigen Fragen und zweimaligem expliziten Nachfragen – von der Beschwerdeführerin indes nicht ansatzweise erwähnt (vgl. SEM-act. A7, Ziff. 7.01, 7.03). Zwar ist der Beschwerdeführerin insoweit beizupflichten, dass sowohl die Andeutung von sexuellen Übergriffen als auch das ausführliche Berichten darüber einer betroffenen Person schwerfallen dürfte. Es wird auch nicht in Abrede gestellt, dass möglicherweise eine Traumatisierung das Aussageverhalten von Menschen beeinflussen und bisweilen dazu führen kann, dass ein Sachverhalt nicht vollumfänglich strukturiert und kohärent dargestellt wird. Indessen ist auch in diesen Fällen davon auszugehen, dass die Aussagen in den Kernpunkten ohne erhebliche Widersprüche und weitgehend übereinstimmend ausfallen, zumal es dabei einzig darum geht, über selbst Erlebtes zu berichten. Das weitere Argument der Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe, sie habe nicht gewusst, dass ihre Aussagen in der Erstbefragung vertraulich behandelt würden, und deswegen unvollständige und teils unrichtige Angaben gemacht habe, kann spätestens ab den einleitenden Bemerkungen in der BzP (Hinweis auf Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Beschwerdeführerin sowie Verschwiegenheitspflicht der Asylbehörden) nicht mehr beansprucht werden und vermag die aufgezeigten Ungereimtheiten ebenfalls nicht zu entkräften. Entgegen der Beschwerde gibt es auch keine Hinweise, dass es in der BzP zu Übersetzungsfehlern gekommen wäre. Die Beschwerdeführerin gab zu Beginn der BzP vom 29. Juli 2016 zu Protokoll, die Übersetzerin gut zu verstehen (vgl. SEM-act. A7, S. 2) und bestätigte am Ende der BzP, die Dolmetscherin gut verstanden zu haben (vgl. SEM-act. A7, Ziff. 9.02). Auch bestätigte sie unterschriftlich, dass ihr das Protokoll in eine ihr verständliche Sprache (Tigrinya) rückübersetzt worden sei und ihren Aussagen entspreche (vgl. SEMact. A7, S. 10). Darauf muss sie sich behaften lassen. Sodann hat die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht einzig aufgrund der als nachgeschoben erachteten Aussagen zur Vergewaltigung angezweifelt. Als weiteren Grund für die Unglaubhaftigkeit der vorgebrachten Vergewaltigung beurteilte sie die in diesem Zusammenhang substanzlosen, undifferenzierten sowie keine Realkennzeichen aufweisenden Aussagen der Beschwerdeführerin. In der Tat beschränkte sich die Beschwerdeführerin bei der Schilderung der Vergewaltigung auf allgemeine, unsubstanziierte Angaben und zeigte keinerlei Emotionen oder persönliche Betroffenheit (vgl. SEM-act. A24, S. 6 ff.). Die in der Beschwerde vertre-

D-1116/2019 tene Sichtweise, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin den Umständen entsprechend detailliert gewesen seien, findet in den Protokollen keine Bestätigung. Mit Eingabe vom 3. April 2020 hat die Beschwerdeführerin zudem einen ärztlichen Bericht der (…), datiert vom 16. März 2020, eingereicht, worin ihr das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) attestiert wird. Hierzu ist festzuhalten, dass die Diagnose einer PTBS für sich allein keinen Beweis für eine behauptete Misshandlung bildet. Vielmehr ist sie im Rahmen der Beweiswürdigung in Beziehung zu den anderen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der behaupteten Verfolgung bedeutsamen Sachverhaltselementen zu bringen (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2, m.w.H.). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen (erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der gesuchsbegründenden Aussagen) kann der ärztliche Befund vorliegend nicht als ausschlaggebendes Indiz für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin gewertet werden. Sodann vermag auch das auf Beschwerdeebene nachgereichte eritreische Schulzeugnis die von der Beschwerdeführerin behauptete Minderjährigkeit nicht zu belegen, zumal solchen Dokumenten aufgrund der sehr leichten Fälschbarkeit ein lediglich geringer Beweiswert zukommt (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-3819/2019 vom 28. November 2019 E. 8.3.4). Dies gilt umso mehr als es sich entgegen der Beschwerdeführerin beim Beweismittel um eine blosse Kopie zu handeln scheint. Das SEM hat im Ergebnis somit hinreichend und nachvollziehbar sowie zutreffend begründet, dass sich aufgrund des gesamten Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin das ausgeprägte Bild einer konstruierten Verfolgungssituation ergibt. 5.2 Aufgrund einer allfälligen illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin aus Eritrea – deren Glaubhaftigkeit vorliegend offenbleiben kann – ergibt sich ebenfalls keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr. Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner früheren Rechtsprechung zwar davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Gericht aber zum Schluss, dass sich diese Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr sei nur dann anzunehmen, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte vorlägen, welche zu einer Schärfung des Profils führten (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 E. 4.1 und E. 5.1 f.). Eine solche Profilschärfung ist im Falle der Beschwerdeführerin zu verneinen, da sie – wie oben dargelegt – keine

D-1116/2019 Vorverfolgung glaubhaft zu machen vermochte. Auch sonst sind den Akten keine entsprechenden Anknüpfungspunkte zu entnehmen. 5.3 Die Vorinstanz hat das Vorliegen sowohl von Vorflucht- als auch von Nachfluchtgründen somit zu Recht verneint. Folgerichtig blieb der Beschwerdeführerin die Gewährung von Asyl durch die schweizerischen Behörden versagt (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Die Ablehnung des entsprechenden Gesuchs durch die Vorinstanz ist zu bestätigen. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 7.2 Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8. 8.1 Die Vorinstanz beurteilt den Wegweisungsvollzug in ihrer angefochtenen Verfügung als zulässig, zumutbar und möglich. 8.2 Die Beschwerdeführerin führt in ihrem Rechtsmittel im Wesentlichen aus, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der ihr in Eritrea drohenden Einziehung in den Nationaldienst unzulässig. Sie macht sinngemäss geltend, der von der Vorinstanz angeordnete Vollzug verletze Art. 3 und 4 Abs. 1 und 2 EMRK.

D-1116/2019 8.3 Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin bei ihrer Ausreise aus Eritrea erscheint ihre Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, nicht gänzlich unplausibel (vgl. das Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2-13.4 [als Referenzurteil publiziert]). Die Frage kann aber angesichts nachfolgender Erwägungen offenbleiben (vgl. unten E. 9.4). 9. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangsoder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3). 9.3 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es sich bei der Beschwerdeführerin, wie oben festgestellt, nicht um einen Flüchtling handelt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung auf ihren Fall keine Anwendung finden. Eine Rückschaffung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich deshalb vielmehr nach den übrigen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK Art. 3 und 4 EMRK). 9.4 Gemäss dem Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2018 VI/4 vom 10. Juli 2018 E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8 stehen das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK)

D-1116/2019 dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin auch bei einer anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Sodann ist gemäss dem erwähnten Koordinationsentscheid auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK sowie einer Verletzung des Verbots von Art. 3 EMRK. 9.5 Aus den Akten ergeben sich – selbst bei einem Einzug in den Nationaldienst – keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Beschwerdeführerin müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen. 9.6 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges – aufgrund des Fehlens eines Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea – lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte und die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offen liess (vgl. Urteil BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.7). 9.7 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich damit – sowohl im Sinn der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen – als zulässig. 10. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.2 Gemäss dem zitierten Koordinationsentscheid (E. 6.2) vermag die bevorstehende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen Gefährdung zu führen. 10.3 In seinem Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam

D-1116/2019 es zum Schluss, die frühere Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), sei nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 17.2). Vorliegend sind keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Eritrea als unzumutbar erscheinen liessen. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge Frau mit einem breiten Netz an verwandtschaftlichen Beziehungen in Eritrea (Mutter, Vater, Geschwister, Onkel und Tanten; vgl. SEM-act. A7, Ziff. 3.01). Zudem verfügt sie über Schulbildung (vgl. SEM-act. A7, Ziff. 1.17.04). Gemäss dem ärztlichen Bericht der (…), datiert vom 16. März 2020, leidet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Dem genannten Bericht ist sodann weiter zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin keine weitere psychotherapeutische oder medikamentöse Behandlung wünscht. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auf eine weitere ärztliche Betreuung angewiesen ist. Soweit eine solche bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dennoch indiziert sein sollte, kann sie sich in Eritrea in medizinische Behandlung begeben. Das Bundesverwaltungsgericht geht nämlich davon aus, dass psychische Erkrankungen in Eritrea grundsätzlich behandelbar sind (vgl. hierzu bspw. auch das Urteil des BVGer D- 5898/2016 vom 12. Februar 2020 E. 9.1.3 und E. 9.2.2 [Bejahung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea bei einer Person mit komplexer PTBS]). Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, sind vorliegend keine ersichtlich. 10.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG. 11. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu

D-1116/2019 bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Dass zurzeit eine zwangsweise Rückschaffung nach Eritrea nicht zu Gebote steht, steht der Feststellung der Möglichkeit des Vollzugs nicht entgegen, zumal eine freiwillige Rückkehr möglich ist. 12. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist. Für eine Rückweisung der Sache besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 14. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2019 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten aufzuerlegen. 14.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Obsiegt eine Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Sind die Kosten verhältnismässig gering, kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden (Art. 7 Abs. 4 VGKE). Als geringe Kosten gelten Aufwendungen von weniger als Fr. 100.– (analog zu Art. 13 Bst. b VGKE: als verhältnismässig hohe Kosten gelten Spesen von mehr als Fr. 100.–; vgl. zum Ganzen: MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 4.69). Vorliegend wurde die Frage einer möglichen Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht aufgeworfen; diese ist aber geheilt worden (vgl. oben E. 3.3). Dennoch ist letztlich von einem Obsiegen der Beschwerdeführerin in diesem Punkt auszugehen. Da der ihr diesbezügli-

D-1116/2019 che entstandene Aufwand (Ausführungen in der Replik) als gering einzustufen ist (weniger als Fr. 100.–), ist von einer Parteientschädigung abzusehen. 14.3 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2019 wurde der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Dieser ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf eine Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat im Rahmen seines amtlichen Mandats eine Beschwerde eingereicht; zudem hat er die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnis erhalten und dazu eine Replik verfasst. Bei der Beschwerdeeingabe ist zu berücksichtigen, dass diese auch noch Erwägungen zum Ausstandsbegehren beinhaltet, auf das mit Urteil D-1149/2019 vom 17. April 2019 nicht eingetreten wurde. Dies ist vom Honorar zu einem Drittel in Abzug zu bringen. Dem Rechtsbeistand ist durch das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 900.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. Der nicht mehr im Anwaltsregister eingetragene Rechtsvertreter kann nicht mehr als amtlicher Rechtsbeistand walten und ist antragsgemäss zu entlassen, wobei sich mit vorliegendem Urteil die Bestellung eines neuen amtlichen Rechtsvertreters erübrigt. (Dispositiv nächste Seite)

D-1116/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Der ehemalige Rechtsvertreter wird aus seinem amtlichen Mandat entlassen. 5. Dem ehemaligen Rechtsvertreter wird als amtlichem Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 900.– zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, den ehemaligen Rechtsvertreter, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger

Versand:

D-1116/2019 — Bundesverwaltungsgericht 03.12.2020 D-1116/2019 — Swissrulings