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Bundesverwaltungsgericht 06.03.2012 D-1115/2012

6. März 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,691 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Februar 2012

Volltext

Bundes ve rwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-1115/2012

Urteil v o m 6 . März 2012 Besetzung

Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Nigeria beziehungsweise Armenien, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Wegweisung und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Februar 2012 / N (…).

D-1115/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin erstmals am 4. Juli 2005 zusammen mit ihrem damaligen Ehepartner in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie im Rahmen dieses Verfahrens im Wesentlichen geltend machte, aus E._______ zu stammen und ethnische Yezidin zu sein, dass ihr damaliger Ehepartner von der Miliz verfolgt worden sei und sie Armenien aus diesem Grund verlassen hätten, dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 2. August 2005 in Anwendung von Art. 3 und 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) abwies, dass es gleichzeitig die Wegweisung anordnete und den Vollzug nach Armenien für zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer erstmals am 15. Oktober 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er im Rahmen dieses Verfahrens im Wesentlichen geltend machte, der Ethnie der Igbo anzugehören, aus dem F._______ zu stammen und vor der Ausreise in G._______ gelebt zu haben, dass er unter Drohungen zur Annahme eines religiösen Amtes genötigt worden sei, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe, dass das BFM auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 9. Dezember 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat, dass es gleichzeitig die Wegweisung anordnete und den Vollzug nach Nigeria für zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass die Beschwerdeführenden am 11. März 2011 in der Schweiz erneut um Asyl nachsuchten und vorbrachten, religiös angetraut zu sein, dass die Beschwerdeführerin vorerst darlegte, im Frühjahr 2006 nach Armenien zurückgekehrt und dort wegen ihres neuen Ehemannes durch die Verwandtschaft angefeindet worden zu sein,

D-1115/2012 dass sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs ihre Aussage korrigierte und darlegte, nicht in ihr Heimatland zurückgekehrt zu sein, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, nach dem ersten Asylverfahren nach Armenien gereist und von dort wieder in die Schweiz gelangt zu sein, dass er keine neuen Fluchtgründe geltend machte, dass das BFM auf die zweiten Asylgesuche mit Verfügungen vom 29. Juli beziehungsweise 9. September 2011 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eintrat und den Vollzug der Wegweisung nach Österreich (Beschwerdeführerin) respektive Frankreich (Beschwerdeführer) anordnete, dass das BFM in den Verfügungen erwog, die (neue) Ehe der Beschwerdeführenden sei bloss behauptet und in keiner Weise belegt, weshalb sich keine Ansprüche aus dem Grundsatz der Einheit der Familie ergäben, dass alle vorinstanzlichen Verfügungen unangefochten in Rechtskraft erwuchsen, dass die Beschwerdeführenden am 25. September 2011 in der Schweiz zum dritten Mal Asylgesuche stellten, dass der Beschwerdeführer bei der Summarbefragung auf prekäre Aufenthaltsbedingungen in Frankreich verwies, dass die Beschwerdeführerin vorbrachte, ebenfalls nach Frankreich gereist zu sein und sich mit den Kindern bei ihrem Mann aufgehalten zu haben, dass das BFM mit Verfügung vom 20. Februar 2012 – eröffnet am 22. Februar 2012 – auf die dritten Asylgesuche gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eintrat und die Wegweisung samt Vollzug anordnete, dass es den Ausreisetermin auf den Tag nach Eintritt der Rechtskraft festsetzte,

D-1115/2012 dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die zuletzt am 11. März 2011 eingeleiteten Asylverfahren seien rechtskräftig abgeschlossen, dass sich aus den Akten keine Hinweise ergäben, wonach seither Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass sich der Vollzug in den Heimatstaat als zulässig, zumutbar und möglich erweise, dass die Beschwerdeführenden diesen Entscheid mit Eingabe vom 28. Februar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht anfochten, dass sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht beziehungsweise die Entrichtung einer angemessenen Parteientschädigung beantragten, dass der Eingabe ein die Beschwerdeführerin betreffendes Aufgebot für einen fachärztlichen Termin und eine ärztliche Bestätigung (Schwangerschaft) beilagen, dass auf die Beschwerdevorbringen – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 2. März 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

D-1115/2012 dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführenden gemäss den eindeutig formulierten Rechtsbegehren lediglich das Bestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen geltend machen, weshalb der vorinstanzliche Entscheid betreffend dessen Dispositivziffern 1 und 2 unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine konkreten Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in ihren Herkunftsstaaten drohen könnte (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass es den Beschwerdeführenden unbenommen ist, gemeinsam nach Armenien respektive Nigeria auszureisen und so entgegen den Beschwerdevorbringen und unbesehen der vom BFM in bisherigen Verfah-

D-1115/2012 ren geäusserten Zweifel an der Familieneinheit keine Trennung erfolgen muss, dass es den Beschwerdeführenden nach behördlicher Registrierung der behaupteten Ehe vor Ort grundsätzlich möglich sein dürfte, sich auch im Herkunftsland des Partners respektive der Partnerin dauerhaft niederzulassen, dass bezüglich Nigeria und Armenien unter den heute bestehenden Verhältnissen nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation landesweiter allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann, dass sodann auch keine individuellen Merkmale bestehen, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen könnten, dass die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin im sechsten Monat und ihre psychischen Probleme in der geltend gemachten Form einer Rückkehr offensichtlich nicht entgegenstehen, zumal vor Ort medizinische Einrichtungen bestehen, dass allfällige Schwierigkeiten in Armenien wegen der Hautfarbe des Beschwerdeführers nicht unüberwindbar sein dürften (vgl. C 10/10 S. 5; B7/3, S. 2), dass sich die Beschwerdeführenden bezüglich des sozialen Netzes in den Heimatstaaten mehrfach widersprochen haben, weshalb nicht glaubhaft erscheint, sie würden mangels sozialer oder wirtschaftlicher Anknüpfungspunkte in eine existenzgefährdende Lage geraten, dass von weiteren Abklärungen schon insofern abzusehen ist, als die Untersuchungsmaxime ihre Grenze praxisgemäss in der Mitwirkungspflicht der Betroffenen findet, dass die Beschwerdeführerin eine allfällige Übersiedlung nach Nigeria offenbar selber nicht ausschliesst (C 13/11 S. 6 f.), dass unter diesen Umständen nicht davon auszugehen ist, sie gerieten in Nigeria oder in Armenien in eine existenzgefährdende Situation, dass offensichtlich auch keine konkret drohende Verletzung des Kindswohls ersichtlich ist,

D-1115/2012 dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht der Beschwerdeführenden ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sind (Art. 106 AsylG), dass nach vorstehenden Erwägungen die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen und dem Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht zu entsprechen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1115/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

Versand:

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