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Bundesverwaltungsgericht 08.04.2016 D-1113/2016

8. April 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,845 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 16. Juni 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1113/2016

Urteil v o m 8 . April 2016 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A.________, geboren am (…), Sri Lanka, und deren Töchter B.________, geboren am (…), und C.________ , geboren am (…), Sri Lanka, c/o Schweizerische Vertretung in Colombo, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuche aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 16. Juni 2015 / N________

D-1113/2016 Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 5. April 2012 (Eingang 11. April 2012) reichte die Beschwerdeführerin A.________ für sich und ihre Töchter bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo ein Asylgesuch ein. B. Mit Schreiben vom 16. April 2012 ersuchte die Schweizerische Vertretung die Beschwerdeführerin zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts unter Einreichung allfälliger Beweismittel und Identitätspapiere um Beantwortung konkreter Fragen in Bezug auf Ereignisse, die sie zur Ausreise genötigt habe, die individuelle Betroffenheit sowie allfällig getroffene Schutzmassnahmen. C. Mit Eingabe vom 15. Mai 2012 (Eingang 17. Mai 2012) an die Schweizerische Vertretung in Colombo schilderte die Beschwerdeführerin ihre aktuelle Gefährdungssituation. D. Mit Schreiben vom 18. Mai 2012 wurde die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass ihre über achtzehn Jahre alte Tochter B._____ ein eigenes Asylgesuch zu stellen habe. E. Mit Eingabe vom 12. Juli 2012 an die Schweizerische Vertretung in Colombo reichte B._____ ein eigenes Asylgesuch ein. F. Am 2. April 2015 fand in der Schweizerischen Vertretung in Colombo eine Befragung der Beschwerdeführerinnen statt. Die Beschwerdeführerin A._______ machte im Wesentlichen geltend, nach dem Tod ihres Ehemannes und ihrer ältesten Tochter sei sie im Mai 2009 mit ihren beiden Töchtern in ein IDP ("Internally Displaced People") Camp gebracht und erst im Jahre 2011 an ihren vorherigen Wohnort D._______ rückübersiedelt worden. Sie hätten grosse Schwierigkeiten, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und würden von Angehörigen der sri-lankischen Armee regelmässig zuhause aufgesucht und befragt. Im Weiteren erhielten sie Drohungen von Unbekannten.

D-1113/2016 Die Töchter der Beschwerdeführerin A._______ bestätigten deren Angaben. Sie machten keine weiteren Asylgründe geltend. G. Mit am 3. Juli 2015 über die Schweizer Botschaft versandter Verfügung vom 16. Juni 2015 verweigerte das SEM den Beschwerdeführerinnen die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. H. Mit Schreiben vom 26. August 2015 teilte die Schweizerische Vertretung in Colombo dem SEM mit, dass der Entscheid den Beschwerdeführerinnen nach drei erfolglosen Versuchen der sri-lankischen Post wegen offensichtlich falscher Adresse nicht habe zugestellt werden können. I. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2015 erkundigten sich die Beschwerdeführerinnen – unter Angabe der bisherigen Adresse – nach dem Stand des Verfahrens. J. Am 18. Januar 2016 stellte die Schweizerische Vertretung in Colombo den Beschwerdeführerinnen an ihre bisherige Adresse eine Kopie der Verfügung vom 16. Juni 2015 zu mit dem Hinweis auf die bisher erfolglosen Zustellversuche der sri-lankischen Post an ihre bisherige Adresse. K. Mit auf den 17. Februar 2016 datierter, beim Bundesverwaltungsgericht am 24. Februar 2016 eingegangener Eingabe erhoben die Beschwerdeführerinnen sinngemäss Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 16. Juni 2015.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM bzw. SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist

D-1113/2016 daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (alt Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren anzuwenden. 1.3 Aus den Akten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den Beschwerdeführerinnen am 3. Juli 2015 an ihre letzte bekannte (und immer noch aktuelle) Adresse zugestellt und damit grundsätzlich rechtsgültig eröffnet worden ist. Indessen steht fest, dass die Beschwerdeführerinnen nach erfolglosen Zustellversuchen der srilankischen Post erst nach erneuter und diesmal erfolgreicher Zustellung einer am 18. Januar 2016 von der Schweizerischen Vertretung versandten Kopie der angefochtenen Verfügung in der Folge erstmals von dieser Kenntnis erhielten. Bei dieser Aktenlage erscheint es sachgerecht, von der Rechtzeitigkeit der auf den 17. Februar 2016 datierter, beim Bundesverwaltungsgericht am 24. Februar 2016 eingegangener Eingabe auszugehen, auch wenn der Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme der angefochtenen Verfügung mangels Rückschein bei den Akten nicht feststeht.

1.4 Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 AsylG).

D-1113/2016 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1), was vorliegend geschehen ist. 5. 5.1 Das SEM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). 5.2 Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am

D-1113/2016 Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 5.3 Aus nachfolgenden Gründen ist die Einschätzung des SEM in der angefochtenen Verfügung zu bestätigen, wonach sich aus den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, von Angehörigen der sri-lankischen Armee aufgesucht und befragt und von Unbekannten bedroht worden zu sein, keine asylrelevante Gefährdungssituation der Beschwerdeführerinnen ergebe. 5.4 Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, ist zwar nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerinnen, deren Kinder beziehungsweise Geschwister der LTTE angehört haben sollen, auch nach Beendigung des Bürgerkrieges weiterhin unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden standen. Indessen waren diese selbst nie Mitglieder der LTTE und waren keinen behördlichen Behelligungen von erheblicher Intensität ausgesetzt, was auf ein fehlendes Verfolgungsinteresse des sri-lankischen Staates schliessen lässt. Sodann ist nicht davon auszugehen, dass die Behelligungen die Beschwerdeführerinnen aus objektiver Sicht in die vom Asylgesetz geforderte Zwangslage versetzt haben, welche ihnen ein menschenunwürdiges Leben in Sri Lanka verunmöglicht oder in unzumutbarem Ausmass erschwert hätte (vgl. BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1). An der Einschätzung der fehlenden konkreten Anhaltspunkte für eine begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung vermögen weder die eingereichten Beweismittel, welche lediglich die als glaubhaft erachteten Vorbringen der Beschwerdeführenden stützen, noch die Argumente in der Beschwerde, welche überwiegend aus einer Wiederholung der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen bestehen, etwas zu ändern. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die erstmals in der Beschwerde vorgebrachte Behauptung der Beschwerdeführerinnen, sich aus Furcht vor Behelligungen nur sporadisch an der angegebenen Adresse aufzuhalten, als überzeichnet und nicht glaubhaft zu erachten ist. 6. Somit ist es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen im Sinne von alt Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist

D-1113/2016 nicht gegeben. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe der Beschwerdeführerinnen zur Schweiz zu verneinen (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Das SEM hat den Beschwerdeführerinnen zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und deren Asylgesuche abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung das Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1113/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, an die schweizerische Vertretung in Colombo und an das SEM.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Daniel Merkli

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