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Bundesverwaltungsgericht 09.03.2012 D-1113/2012

9. März 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,625 Wörter·~23 min·2

Zusammenfassung

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung) | Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 21. Februar 2012

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1113/2012

Urteil v o m 9 . März 2012 Besetzung

Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Yarimar-Eva Zeleznik. Parteien

A._______, geboren B._______, Sri Lanka, C._______, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 21. Februar 2012 / N_______.

D-1113/2012 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus D._______ (Nordprovinz) mit letztem Wohnort in E._______ (Ostprovinz) – traf gemäss den Akten am 4. Februar 2012 beim Versuch, nach F._______ zu reisen, auf dem Flughafen G._______ ein, wo er am darauf folgenden Tag ein Asylgesuch einreichte. Am Flughafen wurden bei ihm ein echter Reisepass sowie ein gültiges Schengenvisum (ausgestellt auf der […] Botschaft in H._______) erhoben und Abklärungen der Flughafenpolizei ergaben, dass er I._______ direkt von Sri Lanka kommend erreicht hatte. B. Mit Verfügung des BFM vom 5. Februar 2012 wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für die Dauer von maximal 60 Tagen der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen. C. Am 8. Februar 2012 wurde der Beschwerdeführer vom BFM summarisch befragt und am 20. Februar 2012 einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört. Dabei gab er zu seiner Person an, er sei Tamile und stamme aus der Region D._______. Infolge des Bürgerkrieges habe er sich 1998 gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern bei einem Onkel in E._______ niedergelassen, wo er zuletzt im (…) seines Schwiegervaters gearbeitet habe. Zur Begründung seines Gesuches machte er im Wesentlichen geltend, im Jahr 2004 begonnen zu haben, im Auftrag eines Freundes A. – ein Mitglied des Geheimdienstes der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) – Kurierdienste als Fahrer auszuführen. Seine Aufgabe habe darin bestanden, verpackte Waren, unter anderem (...), nach H._______ zu transportieren. Sein Freund A. habe im Jahr 2008 plötzlich die Stadt verlassen, worauf er (der Beschwerdeführer) auf Anraten seiner Familie die Tätigkeit für die Bewegung eingestellt habe. Er habe in der Folge die Arbeit im (…) seines Schwiegervaters wieder aufgenommen. Im Jahr 2009 habe A. aus J._______ angerufen, um ihm mitzuteilen, dass ein junger Mitarbeiter, welcher mit ihm als Fahrer für die Bewegung zusammen gearbeitet habe, verhaftet worden sei, weshalb er sich in Acht nehmen solle. In der darauf folgenden Woche habe das CID (Criminal Investigation Department) bei ihm zu Hause nach ihm gesucht. Er sei jedoch zu diesem Zeitpunkt in der

D-1113/2012 Kirche gewesen, {…….}. Gleichentags in der Nacht hätten sie erneut bei seiner Ehefrau und den Schwiegereltern nach ihm gefragt, während er sich in seinem Zimmer aufgehalten habe. Er habe das Gespräch mitgehört und sich beim hinteren Ausgang des Hauses versteckt. Nachdem seine Gattin dem CID mitgeteilt gehabt habe, er befinde sich nicht im Haus, habe das CID eine Hausdurchsuchung durchführen wollen, worauf er die Flucht ergriffen habe. Er sei in die Kirche gerannt und habe dem Pfarrer von den Vorkommnissen erzählt. Dieser habe ihn für drei Tage aufgenommen und ihm schliesslich geraten, das Land zu verlassen. Anschliessend sei A. über das Geschehene orientiert worden und habe ihm empfohlen, einen ranghohen Beamten vom Nachrichtendienst der Polizei in H._______ um Hilfe zu bitten. A. habe in der Folge seine Flucht in die Wege geleitet und ihn aus der Kirche holen lassen. In einem Kleinbus hätten sie ihn nach H._______ gefahren und er sei nach Bezahlung eines Entgelts in einer Ortschaft namens K._______ beim genannten Beamten untergebracht worden. Der Chef des Nachrichtendienstes der Polizei habe ihm nahegelegt, das Land mit Hilfe eines Schleppers zu verlassen. Im Februar 2010 habe man ihn – nach Ausstellung eines neuen Passes – nach L._______ gebracht, wo er sich ungefähr sechs Monate aufgehalten habe. Sein Reisevisum sei während seines Aufenthaltes in M._______ abgelaufen, worauf die Polizei ihn kontrolliert und verhaftet habe. Nach Bezahlung von Bestechungsgeldern sei er freigelassen worden und die Polizei habe ihm zwei Tage zur Ausreise aus M._______ angesetzt. Er habe in der Folge gegen seinen Willen nach Sri Lanka zurückreisen müssen, wo er erneut in K._______ beim Beamten geweilt habe. Er habe sich bei diesem indes nicht mehr sicher gefühlt, und auch der Beamte habe Unbehagen bei seiner Beherbergung empfunden, weshalb er am 4. Februar 2012 vom Schlepper zu einer weiteren Ausreise über den Flughafen H._______ abgeholt worden sei. Aus diesem Anlass habe der Schlepper ein […] Schengenvisum erstellen lassen. Die Reise sei auf dem Luftweg über N._______ nach I._______ erfolgt. Es sei vorgesehen gewesen, dass er sich während einiger Tage bei Verwandten in der Schweiz aufhalten und danach die Weiterreise nach F._______ antreten würde. In I._______ angekommen, sei er durch das Flughafenpersonal angehalten und befragt worden. Als man ihm die Fingerabdrücke habe nehmen wollen, habe er mangels Englischkenntnisse und aus Angst vor einer Ausschaffung nach Sri Lanka die Hände hochgehoben und Asyl beantragt.

D-1113/2012 Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich der Befragung zur Person das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt, möglicherweise sei J._______ gestützt auf die Ausstellung eines Schengenvisums durch die […] Botschaft in H._______ für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsvollzuges zuständig. Der Beschwerdeführer machte keine Gründe gegen eine Wegweisung nach J._______ geltend und führte weiter aus, ihm sei es gleichgültig, wohin er gehen müsse, solange er nicht nach Sri Lanka ausgewiesen werde. Der Beschwerdeführer reichte einen Reisepass, eine Identitätskarte, eine Geburtsurkunde und die Adresse seiner in J._______ sowie in der Schweiz lebenden Verwandten ein. Im Nachhinein reichte er ein Schreiben seiner Kirche (Faxeingang am 21. Februar 2012 bei der Kantonspolizei I._______) als Beweismittel zu den Akten nach. D. Das BFM stellte mit Verfügung vom 21. Februar 2012 – eröffnet durch Vermittlung der Flughafenpolizei G._______ am 23. Februar 2012 – fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens I._______ an und beauftragte den Kanton I._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 28. Februar 2012 Beschwerde (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht per Telefax am 28. Februar 2012), wobei er in seiner Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragte. Gleichzeitig ersuchte er in seiner Eingabe um amtliche Übersetzung seines in teilweise tamilischer Sprache verfassten Beschwerdeschreibens, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Auf die Begründung wird – soweit für den Entscheid wesentlich – nachfolgend eingegangen. F. Die vorinstanzlichen Akten trafen in Kopie (per Telefax) am 28. Februar

D-1113/2012 2012 beim Bundesverwaltungsgericht ein (vgl. Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). G. Die Beschwerdebegründung wurde lediglich teilweise in einer Amtssprache des Bundes abgefasst, aus prozessökonomischen Gründen wurde die Flughafenpolizei I._______ am 28. Februar 2012 telefonisch um Übersetzung des in tamilischer Sprache verfassten Textes ersucht, worauf die übersetzte Begründung am 29. Februar 2012 per Fax beim Bundesverwaltungsgericht einging.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]. 1.2. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwerdeführers ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3. Auf dem Gebiet des Asyls kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

D-1113/2012 2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1. Das Bundesamt hielt zur Begründung seines Entscheides vorab fest, der Beschwerdeführer habe ab 2004 im Auftrag eines LTTE-Anhängers Waren, unter anderem (...), nach H._______ befördert, wobei die diesbezüglichen Aussagen nicht zu überzeugen vermöchten. Er habe nur dürftige Angaben über seine Funktion innerhalb der Bewegung machen können. Es erstaune, dass die LTTE jahrelang (...) von einem politisch inaktiven Angestellten hätten transportieren lassen. Ausserdem wolle der Beschwerdeführer nie in eine gründliche Strassenkontrolle geraten sein, was nicht plausibel sei. Anfangs 2008 habe A. E._______ verlassen, worauf der Beschwerdeführer seine Arbeit als Fahrer aufgegeben habe. Zum Abgang seines Vorgesetzten habe er indes kaum überzeugend aussagen können. So habe er nicht gewusst, was A. zur plötzlichen Ausreise bewogen habe. Dass der Beschwerdeführer nicht unverzüglich über dessen Ausreisegründe orientiert worden sei, scheine noch verständlich, jedoch sei nicht nachvollziehbar, weshalb er nicht zu einem späteren Zeitpunkt über dessen Gründe zur Flucht benachrichtigt worden sei, zumal aus den Akten zu schliessen sei, die beiden hätten in der Folge noch in Kontakt gestanden. Ausserdem sei befremdend, dass er nur spärliche Ausführungen zum neu ent-

D-1113/2012 flammten Bürgerkrieg und zur Schliessung der LTTE-Vertretung in E._______ habe machen können. Seine Aussagen zur Suche nach ihm seinen unplausibel und standardisiert. Insbesondere erstaune die Tatsache, dass er, der in einer nahe gelegenen Kirche gearbeitet habe, nicht durch seine Familie über den ersten Polizeibesuch benachrichtigt worden sei. Überdies behaupte er, die Zeit nach der Arbeit zu Hause verbracht zu haben, ohne sich nach der erfolgten Razzia vor einer zweiten Suche in Sicherheit zu bringen. Seine diesbezügliche Begründung, er habe keine weitere Razzia erwartet, vermöge ebenfalls nicht zu überzeugen. Anschliessend habe er in H._______ bei einem Polizisten geweilt respektive habe sich dort versteckt. Im Februar 2010 sei er nach M._______ gereist und sei im Juli 2010 nach Sri Lanka zurückgekehrt. Nach 18 Monaten Aufenthalt in {…….}, sei er erneut ausgereist. Dieses Verhalten entspreche nicht dem, was von einer gesuchten Person zu erwarten sei. So verwundere beispielsweise das eingegangene Risiko, dreimal mit seinem eigenen Pass über den Flughafen in H._______ gereist zu sein. Auch die Rückkehr nach Sri Lanka und der darauf folgende 18-monatige Aufenthalt seien folglich nicht nachvollziehbar. Zwar habe er geltend gemacht, der Schlepper sei dabei gewesen, seine Ausreise zu organisieren, dennoch sei es unvorstellbar, dass eine in Sri Lanka ernsthaft verfolgte Person aus eigener Motivation nach H._______ zurückreise. Da der Beschwerdeführer diese Ungereimtheiten nicht zu erklären vermöge, hielten die Gesuchsvorbringen den Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Das eingereichte Bestätigungsschreiben seiner Kirche vermöchten an der Schlussfolgerung des BFM nichts zu ändern, zumal es sich beim genannten Schreiben um eine Wiedergabe der Ausführungen handle, welche als unglaubhaft beurteilt worden seien, weshalb die Stellungnahme der Kirche keine entscheidende Beweiskraft habe. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig. Die allgemeine Sicherheitslage habe sich in Sri Lanka, seit der bewaffnete Konflikt zwischen der srilankischen Regierung und den separatistischen LTTE im Mai 2009 zu Ende gegangen sei, verbessert und das gesamte Land befinde sich wieder unter Regierungskontrolle. Der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz sei grundsätzlich zumutbar. Ebenso sei der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz – mit Ausnahme des Vanni-Gebietes – grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine sorgfältige Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien aufdränge. Der Beschwerdeführer

D-1113/2012 stamme aus E._______, weshalb in Anbetracht dieser Ausführungen der Wegweisungsvollzug zumutbar sei, da weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe gegen den Wegweisungsvollzug sprechen würden. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 3.2. In seiner Beschwerdeeingabe hält der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Gesuchsvorbringen fest, welche er – dem wesentlichen Sinngehalt nach – als flüchtlingsrechtlich relevant erklärt. Dabei bekräftigt er vorab seine Schilderungen zu seinem Engagement für die LTTE und die damit verbundene Angst, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund eines Haftbefehls verhaftet und erschossen zu werden. In diesem Zusammenhang führt er weiter an, er sei nicht in die Schweiz gekommen, um zu arbeiten, sondern um sein Leben zu retten. Er habe für die Ausreise aus Sri Lanka die Hochzeitskette seiner Frau verkaufen müssen. Zudem sei er bereit, die Schweiz zu verlassen, sobald das Problem in seiner Heimat vorbei sei. Das Haus in E._______ gehöre seiner Schwiegermutter und sei nicht sein Heimatort. Sein Heimatort sei noch nicht freigegeben worden. 3.3. 3.3.1. Einleitend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht explizit mit den substanziierten und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt. Vielmehr wiederholt er in verkürzter Version seine bereits im Verfahren vor dem Bundesamt gemachten Sachverhaltsvorbringen und verweist pauschal auf seine schwierigen Lebensbedingungen in Sri Lanka. Er werde von Angehörigen des CID verfolgt und fürchte um sein Leben. Aufgrund der Akten ist vorliegend festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht zu plausiblen und im Wesentlichen nachvollziehbaren Schilderungen der angeblich ausreiserelevanten Ereignisse in der Lage war. 3.3.2. Seine Schilderungen zur geltend gemachten Bedrohungslage von Seiten des CID aufgrund seiner Fahrertätigkeit für die LTTE zeigt – wie vom BFM zu Recht erkannt – kaum nachvollziehbare Detailangaben auf. Seine diesbezüglichen Angaben und Ausführungen bleiben vielmehr vollständig an der Oberfläche, woraus sich nicht auf ein tatsächliches Erleben der vorgebrachten Ereignisse schliessen lässt. Die Vorinstanz stellte bereits fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Person A., zur Zusammenarbeit und insbesondere zu dessen plötzlichem Abgang wenig konkret, pauschal und schwer nachvollziehbar sind, weshalb sich das

D-1113/2012 Auftragsverhältnis zu A. als wenig glaubhaft erweist. Weiter konnte er nicht schlüssig begründen, weshalb gerade er als politisch inaktive Person als Fahrer angestellt worden ist. Zwar ist aufgrund der Aktenlage und der eingereichten Beweismittel nicht auszuschliessen, dass er in den Jahren 2004 bis 2009 gelegentlich für A. als Fahrer tätig war. Alleine von daher ist die behauptete Gefährdungssituation von Seiten des CID jedoch nicht glaubhaft gemacht. Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer sei ab dem Jahr 2009 bis zu seiner Ausreise im Februar 2012 von Nachstellungen von Mitgliedern des CID bedroht gewesen, besteht mangels nachvollziehbarer Ausführungen nicht, womit den Gesuchsvorbringen in zentralen Punkten die Grundlage entzogen ist. So führte der Beschwerdeführer beispielsweise selber aus, nicht als Mitglied der LTTE registriert und lediglich im Auftrag von A. als Fahrer tätig gewesen zu sein. 3.3.3. Neben der Feststellung der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ist ferner festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft keine ernsthaften Nachteile durch Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen Sicherheitskräfte zu befürchten hat. Insgesamt weist er trotz der geltend gemachten (angeblichen) Behelligungen und der Suche nach ihm kein besonderes Risikoprofil auf, das ihn aktuell aus objektiver Sicht als gefährdet erscheinen liesse. Seit dem Ende des Bürgerkriegs hat sich die Lage in Sri Lanka erheblich verbessert. Zwar gehören Personen, die einer Verbindung zu den LTTE verdächtigt werden, gemäss oben zusammengefasster Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auch heute potentiell noch zu einer Risikogruppe (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE E-6220/2006 E. 8.1). Indes sind den Akten keine konkreten Beziehungen des Beschwerdeführers zu den LTTE zu entnehmen. Wie bereits festgestellt, soll er lediglich im Auftrag von A. gearbeitet und nicht den LTTE angehört haben. Da er zudem noch nie in Haft war und auch sonst nie in eine Polizeikontrolle geraten sein will, ist davon auszugehen, dass seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte kaum etwas gegen ihn vorliegt. Er verfügt folglich über kein besonderes Profil, welches eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG als wahrscheinlich erscheinen lässt. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, im Nachgang an die Festnahme durch die Polizei beziehungsweise durch Mitarbeiter des CID gesucht worden zu sein. Dass er seither offenbar nie weitergehenden Massnahmen unterzogen wurde, weist jedoch auf ein mangelndes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Sicherheitskräfte hin. Läge seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte tatsächlich ein Interesse an seiner Verfolgung vor, ist davon auszugehen, sie hätten ihn bei der bestandenen

D-1113/2012 Gelegenheit verhaftet. Vorliegend erstaunt nämlich der Umstand, dass er das Risiko einging, nach dem Aufenthalt in M._______ erneut nach Sri Lanka zu reisen, wo er sich denn auch mehrere Monate aufhielt. Würde er tatsächlich gesucht, wäre er kaum das Risiko eingegangen, drei Mal mit dem eigenen Pass über den Flughafen in H._______ zu reisen. Das fehlende Risikoprofil und die Tatsache, dass er keinen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen unterzogen wurde, lassen eine zukünftige Verfolgung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte als überwiegend unwahrscheinlich erscheinen. 3.3.4. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. So gibt das Bestätigungsschreiben seiner Kirche lediglich den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalt wieder. Der Beweiswert des Schreibens ist allerdings gering, zumal nicht nachvollziehbar ist, inwiefern der Priester die Vorkommnisse aus eigener Sicht und Wahrnehmung belegen kann. Ausserdem steht im Schreiben, er habe nach erfolgten Drohungen von Unbekannten der sri-lankischen Armee einige Monate in der Kirche geweilt. Der Beschwerdeführer gab indes zu Protokoll, für drei Tage in der Kirche Schutz gefunden zu haben. Die von der Ehefrau des Beschwerdeführers erstattete Anzeige bei der Polizei, weil er von Unbekannten eingeschüchtert werde, erweist sich als untaugliches Beweismittel, zumal es im Widerspruch zu seinen Aussagen steht. Der Beschwerdeführer machte beispielsweise nicht geltend, für die LTTE Propagandaarbeit geleistet zu haben. Ohnehin ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine Tätigkeit bei den LTTE behauptet wird. Eine solche Anzeige bei der Polizei, die den Beschwerdeführer angeblich sucht, ergibt im vorliegenden Kontext keinen Sinn. Auch der in Kopie eingereichte Haftbefehl vom 10. Oktober 2009 ist mangels Beweiswert nicht geeignet, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu untermauern. Dieser brachte nie vor, mittels Haftbefehls gesucht zu werden. Obwohl dieses Dokument vom 10. Oktober 2009 datiert, war es ihm möglich, in den Jahren 2010 und 2012 ohne Schwierigkeiten die strengen Grenzkontrollen am Flughafen von H._______ zu passieren, was gegen eine asylrelevante Verfolgung spricht. 3.3.5. Insgesamt sind die vorgebrachten Schwierigkeiten durch Angehörige des CID in ihrer Intensität und Ausprägung als nicht asylrelevant zu werten. Sodann ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Verfolgung durch das CID sehr vage ausgefallen

D-1113/2012 sind. Die geltend gemachten Vorbringen vermitteln insgesamt nicht den Eindruck einer zielgerichtet und intensiv verfolgten Person vor Ort. Bei einem ernsthaften Verdacht der staatlichen Behörden, dass sich der Beschwerdeführer an terroristischen Aktivitäten beteiligt hätte oder sonst eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates darstellen würde, hätte die Polizei ihn verhaftet. Gemäss Erkenntnissen der schweizerischen Asylbehörden geht der sri-lankische Staat nämlich rigoros gegen Terrorverdächtige vor. Die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung im Heimatland ist daher als objektiv nicht begründet im Sinne des Asylgesetzes einzustufen. 3.3.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Der Vorinstanz ist damit zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt unglaubhaft ausgefallen sind, weshalb auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen wird. Zudem erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers nach eingehender Durchsicht der Akten als nicht asylbeachtlich. Das BFM hat somit das Asylgesuch zu Recht abgewiesen. 4. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (BVGE 2009/50 E. 9), ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden. 5. 5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2. Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33

D-1113/2012 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Wegweisung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3. 5.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, so ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.3.2. Im zur Publikation bestimmten Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 eine eingehende Beurteilung vorgenommen. Demzufolge ist seit dem Ende des bewaffneten Konflikts von einer erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, wobei sich die Situation nicht in allen Landesteilen gleich präsentiert. In das sogenannte "Vanni-Gebiet" – die Distrikte von Kilinochchi und Mullaitivu und die nördlichen Teile der Distrikte von Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen an der Ostküste des Jaffna-Distrikts südlich von Nagarkovil umfassend – ist eine Rückkehr aufgrund der weitgehend zerstörten Infrastruktur und der Verminung weiterhin unzumutbar. In das übrige Staatsgebiet ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar, wobei bei aus der Nordprovinz stammenden Personen – wie dem Beschwerdeführer – wie folgt zu differenzieren ist: Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist die Rückkehr als grundsätzlich zumutbar

D-1113/2012 zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, und dem Wegweisungsvollzug auch anderweitig nichts entgegensteht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären. Liegen keine begünstigenden Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminiums und der Wohnsituation in der Nordprovinz vor, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo, zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.2.1.2 – 13.3). 5.3.3. Der Beschwerdeführer stammt aus D._______ und liess sich nach Ausbruch des Bürgerkrieges 1998 gemeinsam mit seiner Mutter und den Geschwistern bei einem Onkel in E._______ (Ostprovinz) nieder. Seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 hat sich – wie bereits erwähnt – die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz von Sri Lanka ist indes differenziert zu betrachten, da sich die Situation gebietsweise sehr unterschiedlich präsentiert. Vorliegend wird die Zumutbarkeit in die Ostprovinz geprüft. Ob der Beschwerdeführer in D._______ über ein tragfähiges Beziehungsnetz, die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und eine gesicherte Wohnsituation verfügt, kann daher offen bleiben. 5.3.4. Beim Beschwerdeführer handelt es sich gemäss den Akten um einen gesunden Mann mit solider Ausbildung und mehrjähriger Berufserfahrung als Fahrer, welcher eigenen Angaben zufolge vor seiner Ausreise aus Sri Lanka in E._______ wohnhaft war, wo er mit seiner Ehefrau, den gemeinsamen Kindern und den Schwiegereltern enge familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Zwar machte er geltend, er habe in E._______ ausser der Fahrtätigkeiten keiner Arbeitsbeschäftigung nachgehen können, weshalb gelegentlich Verwandte für seinen Unterhalt hätten aufkommen

D-1113/2012 müssen. Vor seiner Ausreise aus der Heimat habe er bei seinem Schwiegervater im (…) ausgeholfen. Vor dem Hintergrund seiner mannigfachen persönlichen Verbindungen vor Ort erscheint eine Rückkehr nach Sri Lanka indes zumutbar. Durch die rasche Nachreichung von Beweismitteln aus der Heimat und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer selbst zu Protokoll gab, mit seiner Ehefrau telefonisch in Kontakt zu stehen, ist von weiterhin sehr guten Beziehungen vor Ort auszugehen. Aufgrund der Akten darf daher in entscheidrelevanter Hinsicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer könne sich in E._______ eine tragfähige Existenzgrundlage erarbeiten. 5.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der im Besitze eines Reisepasses ist, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.5. Nachdem sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erweist, fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). Die Anordnung des Wegweisungsvollzuges ist demnach zu bestätigen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. 7.1. Die Beschwerde erweist sich angesichts der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt auf Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.

D-1113/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Yarimar-Eva Zeleznik

D-1113/2012 — Bundesverwaltungsgericht 09.03.2012 D-1113/2012 — Swissrulings