Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1111/2014
Urteil v o m 2 1 . März 2014 Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien
A._______, geboren (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Februar 2014 / N (…).
D-1111/2014 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im November 2011 und gelangte am 7. März 2012 unkontrolliert in die Schweiz, wo er noch am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragung vom 12. April 2012 zur Person (BzP) im EVZ M._______ sowie der Anhörung vom 10. Februar 2014 durch das BFM machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger usbekischer Ethnie. Er habe von Geburt an bis zu seiner Ausreise in N._______ (Provinz Kunduz) gelebt. Sein Vater sei verstorben, als er noch klein gewesen sei. In der Folge habe er mit seiner Mutter bei seinem Onkel gewohnt. Er sei nie zur Schule gegangen, habe jedoch in einer Koranschule ein wenig lesen und schreiben gelernt. Seit dem siebten Lebensjahr sei er als Hirte und in der Landwirtschaft arbeitstätig gewesen. Fünf- bis sechsmal seien Gefolgsleute eines gewissen B._______ nach N._______ gekommen, um junge Männer als Tänzer für den sogenannten Batschebaz-Kult mitzunehmen. Einige 14- bis 16-Jährige aus N._______ seien mitgenommen worden. Er selber sei aber nie mitgenommen worden. Ferner gebe es in Afghanistan Probleme mit den Taliban. Er sei davon indessen persönlich nicht betroffen gewesen. Im Frühjahr sei sein Onkel verstorben. Daraufhin seien er und seine Mutter zur Schwester und zu deren Ehemann umgezogen. Letztlich habe die Perspektivlosigkeit des Beschwerdeführers dazu beigetragen, dass er den Heimatstaat verlassen habe. Im November 2011 sei er aus Afghanistan ausgereist und auf dem Landweg nach Europa gelangt. A.b Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine Tazkara zu den Akten. A.c Eigenen Angaben zufolge kam der Beschwerdeführer am 1. Januar 1996 zur Welt. Aufgrund von Zweifeln an seiner Geburtsdatumsangabe wurde eine Knochenaltersbestimmung durchgeführt. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2012 eröffnet, dass er als volljährig gelte und ihm der 1. Januar 1994 als fiktives Geburtstagsdatum zugeordnet worden sei. B. Mit Verfügung vom 14. Februar 2014 – eröffnet am 18. Februar 2014 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 7. März
D-1111/2014 2012 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Ausserdem stellte es fest, als Geburtstagsdatum werde der 1. Januar 1994 angenommen. Zur Begründung machte die Vorinstanz im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, die Anhänger von Kommandant B._______ hätten für die Batschebaz-Tradition junge Männer im Alter von 14, 15 oder 16 Jahren mitgenommen. Indessen habe der Beschwerdeführer die von ihm genannte Altersobergrenze von 16 Jahren deutlich überschritten und er sei somit aus dem Rekrutierungsalter herausgewachsen. Somit sei er – bei Wahrunterstellung seiner Aussagen betreffend die Anhänger von Kommandant B._______ – zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr von asylrelevanter Verfolgung bedroht und bedürfe des Schutzes der Schweiz nicht. Da er im heutigen Zeitpunkt keine Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe, sei das Vorbringen, allenfalls für die Batschebaz-Tradition mitgenommen und missbraucht zu werden, nicht asylrelevant. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, Afghanistan verlassen zu haben, um in der Schweiz ein besseres Leben zu führen und um der Präsenz der Taliban zu entgehen. Allerdings habe er mit den Taliban persönlich keine Schwierigkeiten gehabt. Somit sei er nicht gezielt von den Taliban verfolgt worden. Die Perspektivlosigkeit stelle im Übrigen keinen Nachteil im Sinne des Asylgesetzes dar. Weil der Beschwerdeführer von den Taliban nicht gezielt verfolgt worden sei und das Land wegen sozialen, wirtschaftlichen und politischen Lebensbedingungen verlassen habe, lägen keine asylrelevanten Fluchtgründe vor.
Aufgrund von Zweifeln an dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter sei im April 2012 eine Knochenaltersbestimmung durchgeführt worden. Diese habe ergeben, dass er ein Skelettalter von 19 Jahren oder mehr aufweise. Es könne ihm nicht geglaubt werden, dass er minderjährig sei, und sein Geburtsdatum sei fiktiv auf den 1. Januar 1994 datiert worden. Daraufhin habe der Beschwerdeführer eine Tazkara eingereicht, um seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Das BFM habe mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2012 festgestellt, dass er weiterhin als volljährig gelte. Es werde zudem festgehalten, dass er gemäss Tazkara am 25. November 2007 12-jährig gewesen sei. Somit wäre er selbst bei Wahrunterstellung der Angaben auf der Tazkara im Zeitpunkt des vorliegenden Asylentscheides volljährig. Bei der vom Beschwerdeführer eingereichten Tazkara handle es sich entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich um eine Kopie. Hebe man nämlich das sich auf der Tazkara befindliche Foto an, so sei erkennbar, dass sich ein in Farbe fotokopiertes Abbild des Beschwerdeführers darunter befinde, was bei einer
D-1111/2014 Original-Tazkara nicht der Fall sei. Zudem sei am Stempel auf der Tazkara erkennbar, dass es sich nicht um ein Original handle. Dementsprechend sei die Identität des Beschwerdeführers als nicht gesichert zu qualifizieren.
Vorbringen seien unglaubhaft, wenn sie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprächen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, aus der Gemeinde N._______ (Provinz Kunduz) zu stammen. Dort sei er aufgewachsen und bis zu seiner Ausreise ansässig gewesen. Es könne demnach erwartet werden, dass er die N._______ umgebenden Dörfer kenne. Es seien ihm fünf Dorfnamen aus der Provinz Kunduz aufgezählt worden, wovon zwei Dörfer Nachbardörfer von N._______ seien. Er sei aufgefordert worden, aus den fünf aufgezählten Dörfern die beiden Nachbardörfer von N._______ zu benennen. Die beiden von ihm genannten Dörfer seien aber gerade keine Nachbardörfer von N._______. Die eigentlichen Nachbargemeinden habe er unerwähnt gelassen. Dies habe er damit begründet, dass er nie aus dem Dorf herausgegangen sei. Dies sei jedoch als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren, zumal er auch angegeben habe, mehrfach in die Stadt O._______ gegangen zu sein. In Anbetracht des Umstandes, dass er mehrfach nach O._______ gegangen sei, könne davon ausgegangen werden, dass er über die geografischen Gegebenheiten gewisse Angaben machen könne. Er habe jedoch nicht angeben können, ob es in O._______ einen Fluss gebe. Dies, obwohl es in O._______ einen Fluss gebe, den man von N._______ kommend passieren müsse. Aufgrund der mangelnden geografischen Kenntnisse bestünden Zweifel daran, dass er tatsächlich seine ganze Kindheit in N._______ verbracht habe. Ferner habe er angegeben, in N._______ als Hirte und in der Landwirtschaft tätig gewesen zu sein. Doch habe er nicht gewusst, zu welcher Jahreszeit respektive welchen Jahreszeiten Schafe in Afghanistan gebären. Seine Erklärung, er habe nicht die ganze Zeit als Hirte gearbeitet, sondern sei auch landwirtschaftlich tätig gewesen, vermöge nicht zu überzeugen. So sei seine Antwort auf die Frage, wie viele Male pro Jahr in N._______ Weizen geerntet werden könne, nicht schlüssig ausgefallen. Er habe nämlich angegeben, er habe innerhalb von sechs Monaten zwei- bis dreimal Weizen ernten können. Gemäss Erkenntnissen des BFM sei die Weizenernte in Afghanistan aber bloss bis zu zweimal jährlich möglich, eine dreimalige Weizenernte in bloss sechs Monaten mitunter ausgeschlossen. Nach dem Gesagten bestünden erhebliche Zweifel daran, dass er tatsächlich den von ihm geltend gemachten beruflichen Hintergrund besitze und in N._______ in der Landwirtschaft und als Hirte tätig
D-1111/2014 gewesen sei. Diese Zweifel würden dadurch erhärtet, dass er angegeben habe, seine Familie habe kein Land besessen, indessen soll seine Ausreise durch den Verkauf von Land aus dem Besitz der Mutter finanziert worden sein. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er als in N._______ aufgewachsene Person keine respektive falsche Angaben zu den geografischen Gegebenheiten mache und über ein mangelhaftes Wissen zu seinem geltend gemachten Berufsleben verfüge. Es sei ihm deshalb nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er tatsächlich aus N._______ stamme und den von ihm genannten Hintergrund besitze.
Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden könne, dass er aus N._______ stamme, werfe erhebliche Zweifel darüber auf, ob sich die von ihm geltend gemachte Verfolgungssituation in N._______ tatsächlich zugetragen habe. Die Zweifel würden dadurch erhärtet, dass er im Rahmen der BzP die Gefahr einer Mitnahme durch Anhänger des Kommandanten B._______ nicht erwähnt habe. Als Erklärung hiefür habe er angegeben, dass er nicht danach gefragt worden sei. Er sei bloss allgemein und nach dem Reiseweg befragt worden. Diese Antwort vermöge nicht zu überzeugen, weil er im Rahmen der BzP gefragt worden sei, ob er alle Gründe genannt habe, weshalb er Afghanistan verlassen habe, und ob es andere Gründe gebe, welche es ihm verunmöglichen würden, in Afghanistan zu leben. Da er ohne zwingenden Grund erst im Rahmen der Bundesanhörung geltend gemacht habe, durch Anhänger von Kommandant B._______ bedroht gewesen zu sein, seien diese Vorbringen höchst zweifelhaft. Hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohung durch die Anhänger von Kommandant B._______ werde zudem auf die fehlende Asylrelevanz der entsprechenden Vorbringen verwiesen.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) respektive den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gelte es folgende Umstände zu berücksichtigen: Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, aus N._______ (Bezirk P._______, Provinz Kunduz) zu stammen. Eine Rückkehr dorthin wäre aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Lage als unzumutbar zu erachten. Wie bereits unter dem Asylpunkt dargelegt, habe er jedoch falsche und widersprüchliche Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen (Landbesitz), zu seinem beruflichen Hintergrund (mangelhafte Kenntnisse bezüglich des Hirtenlebens und der
D-1111/2014 Landwirtschaft), zu den geografischen Gegebenheiten (Unkenntnis betreffend Nachbardörfer und den Fluss in O._______) sowie zu seiner Identität (keine Abgabe einer Original-Tazkara trotz gegenteiliger Behauptung) gemacht. Es sei nicht nachvollziehbar, dass eine Person, die ihr ganzes Leben an einem einzigen Ort gelebt habe, nicht imstande sei, schlüssige Angaben zur geografischen Umgebung und zum Berufsleben zu machen. Seine Aussagen zu der von ihm geltend gemachten Herkunft könnten deshalb nicht geglaubt werden. Es sei dem BFM nicht möglich, sich in voller Kenntnis seiner tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern.
Zwar seien die Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen; diese Untersuchungspflicht finde jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht des Beschwerdeführers. Es sei nach ständiger Rechtsprechung nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls dieser – wie dies vorliegend der Fall sei – seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkomme und die Asylbehörden zu täuschen versuche. Somit gebe es keine Hinweise dafür, dass eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) vorliege. Der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat erweise sich auch als zumutbar. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. C. C.a Mit Eingabe vom 4. März 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde ein und stellte die nachstehend aufgeführten Rechtsbegehren: Der Entscheid des BFM vom 14. Februar 2014 sei im Wegweisungspunkt aufzuheben. Es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. Schliesslich sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C.b Mit Eingabe vom 7. März 2014 reichte der Beschwerdeführer zwei Dokumente zu den Akten und erklärte hiezu, es handle sich um Original-
D-1111/2014 dokumente, nämlich die Einwohnerbestätigung seiner Familie sowie die Tazkara seiner Mutter.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 des AsylG gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung dieses Gesetzes hängigen Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2-4 das neue Recht. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-1111/2014 3. Die Beschwerde richtet sich gemäss den Rechtsbegehren und der Begründung ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung. Die Verfügung des BFM vom 14. Februar 2014 ist, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betrifft (Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen, und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs) ist nicht mehr zu überprüfen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit im Wesentlichen einzig die Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat oder ob an seiner Stelle die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG). 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4.2 4.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, http://links.weblaw.ch/EMARK-2001/21
D-1111/2014 SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.2.2 Da rechtskräftig feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm jedoch nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.3 4.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.3.2 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf das weiterhin zutreffende Grundsatzurteil BVGE 2011/7 vom 16. Juni 2011 zu verwei-
D-1111/2014 sen. Nach eingehender Lageanalyse stellte das Bundesverwaltungsgericht darin fest, dass die Sicherheitslage sowie die humanitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans – ausser allenfalls in den Grossstädten – äusserst schlecht seien, weshalb die Situation praktisch flächendeckend als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Lage in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts dessen, dass dort die Sicherheitslage weniger bedrohlich als in den anderen Landesteilen sei, sich zumindest in letzter Zeit nicht verschlechtert habe, und dass die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits von der vormaligen Beschwerdeinstanz in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft würden und grundsätzlich erfüllt sein müssten, um die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Kabul bejahen zu können. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise; denn ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine lebensbedrohende Situation führen (a.a.O., E. 9.9). 4.3.3 Bezüglich seiner Herkunft machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus N._______ (Bezirk O._______, Provinz Kunduz) und habe dort von Geburt an bis zu seiner Ausreise gelebt (Akten BFM A14/11 Ziff. 2.01 S. 4). Indessen war er nicht in der Lage, zutreffende Angaben zur unmittelbaren Umgebung seines angeblichen Herkunftsortes zu machen und unter einer ihm vorgelegten Auswahl von fünf Ortschaftsnamen auch nur eines der beiden Nachbardörfer von N._______ korrekt anzugeben (A37/13 F72/3 S. 8 und 9). Desgleichen wusste er nicht, ob es in O._______ einen Fluss gibt, obwohl er sich eigenen Angaben zufolge manchmal dorthin begeben habe (A37/13 F78 S. 10) und infolgedessen zwangsläufig den Fluss überquert haben müsste. Ferner lassen auch seine Angaben zu seiner jahrelangen Erwerbstätigkeit ab dem 7. Altersjahr in der Landwirtschaft (A37/13 Ziff. 29 S. 4) lediglich den Schluss zu, dass er sich nicht in diesem Erwerbszweig betätigt hat. Andernfalls wüsste er nämlich, in welcher Jahreszeit die Schafe ihre Jungen zur Welt brin-
D-1111/2014 gen (A37 F35 S. 4, F36 S. 5) und ob in Afghanistan drei Ernten pro Jahr möglich sind (A37/13 F82 S. 10). Auch sind die Angaben des Beschwerdeführers zur Frage, ob seine Mutter Grundstückeigentümerin gewesen sei (A37/13 F31 S. 4, F37 S. 5), nicht geeignet, Klarheit in Bezug auf sein Umfeld im Heimatstaat zu schaffen, zumal sich angesichts der Reihenfolge der Antworten der Eindruck aufdrängt, seine Mutter habe während seiner langjährigen Erwerbstätigkeit kein Land gehabt, dann aber doch welches verkauft, um die Ausreise des Beschwerdeführers zu finanzieren. Angesichts der unplausiblen Reihenfolge seiner Antworten vermag der nachträgliche Erklärungsversuch des Beschwerdeführers auf Vorhalt hin nicht zu überzeugen (vgl. a.a.O. F38 S. 5). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Identität nicht nachgewiesen ist, weil es sich bei der von ihm eingereichten Tazkara entgegen seinen Vorbringen nicht um ein Original handelt. Dementsprechend kann er aus diesem Dokument nichts zu seinen Gunsten ableiten; ebenso wenig sind die mit Eingabe vom 7. März 2014 eingereichte Einwohnerbestätigung oder die "Tazkara seiner Mutter" beweistaugliche Dokumente für seine Herkunft aus N._______, zumal mit diesen Dokumenten die Identität des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen werden kann und somit weiterhin nicht feststeht.
Im Übrigen hat die Vorinstanz entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift die Tazkara nicht als Fälschung bezeichnet, weshalb es auch keinen Anlass gab, ihm das rechtliche Gehör zu allfälligen Fälschungsmerkmalen zu gewähren. Nach dem Gesagten liegt somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 4.3.4 Die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glauben findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Vorliegend ist der Beschwerdeführer offensichtlich nicht bereit, wahrheitsgemäss über seine persönliche und familiäre Situation im Heimatland Auskunft zu geben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers keinen Realitätsbezug haben. Bei dieser Sachlage kann der Vorinstanz weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) noch der Begründungspflicht (Art. 35 VwVG) noch eine willkürliche Sachverhaltsbeurteilung vorgeworfen worden, da sie sich in der angefochtenen Verfügung rechtsgenüglich und einlässlich mit den Lebensumständen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Nach der Bestimmung von
D-1111/2014 Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210), die als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht Anwendung findet, hat der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit in Bezug auf die unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gegebenenfalls zu berücksichtigenden Umstände zu tragen. Nach dem oben Gesagten und aufgrund der Tatsache, dass es ihm möglich war, die kostspielige Reise in die Schweiz zu finanzieren, und er die prägenden Jahre der Adoleszenz in Afghanistan verbracht hat, ist davon auszugehen, dass er nach der Rückkehr in sein Heimatland auf ein bestehendes soziales Netz zurückgreifen kann. 4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 4.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen; er wurde von der Vorinstanz zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. 7.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 7.2 Der Beschwerdeführer ersucht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, wonach die Beschwerdeinstanz eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon befreien kann, Verfahrenskosten zu bezahlen. Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine prozessualen Erfolgschancen hatte, ergibt sich zwar noch nicht
D-1111/2014 zwingend, die Beschwerde sei von vornherein aussichtslos. Dennoch müssen vorliegend die Gewinnaussichten des Beschwerdeführers als von allem Anfang an beträchtlich geringer eingestuft werden als die Verlustgefahren und können als kaum ernsthaft bezeichnet werden. Dies bedeutet nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BGE 122 I 271 E. 2b), dass der Streitfall als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen ist, was in casu angesichts der Vorbringen des Beschwerdeführers zu bejahen ist. Deshalb ist das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1111/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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