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Bundesverwaltungsgericht 18.05.2021 D-1108/2021

18. Mai 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,925 Wörter·~25 min·2

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 9. Februar 2021

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1108/2021

Urteil v o m 1 8 . M a i 2021 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Sophie Frühauf, HEKS Rechtsschutz, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 9. Februar 2021 / N (…).

D-1108/2021 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 16. November 2020 in der Schweiz um Asyl nach und wurde daraufhin dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (…) zugewiesen. Am 11. Dezember 2020 erhob das SEM seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen (sog. Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende [EB UMA]). Die einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen (nachfolgend: Anhörung) fand am 29. Januar 2021 statt.

Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______ (phonetisch) im Distrikt C._______ in der Provinz D._______. Dort habe er mit seinen Eltern und Geschwistern zusammengelebt. Sein Vater habe für eine Hilfsorganisation gearbeitet und sich für die Entwicklung der Infrastruktur eingesetzt. Sein Dorf sei aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und der afghanischen Armee immer wieder unter Raketenbeschuss geraten. Als eine Rakete vor seiner Haustür eingeschlagen sei, sei sein Vater wütend geworden und habe seine Cousins aufgefordert, mit ihm zu den Taliban zu gehen und das Gespräch zu suchen. Er habe den Taliban sagen wollen, dass sie die Gefechte nicht mehr in seiner Region austragen sollen. Die Cousins, mit welchen sein Vater immer wieder Streit gehabt habe wegen der Ländereien, hätten von seinem Vater eine Gegenleistung für die Vermittlung zwischen diesem und den Taliban verlangt. Diese hätte darin bestehen sollen, dass sein Vater mit der Hilfe der Hilfsorganisation eine Strasse für sie bauen lasse. Sein Vater habe das abgelehnt, weshalb die Cousins den Taliban erzählt hätten, dass sein Vater ihr Gegner sei. Die Taliban hätten seinen Vater daraufhin umgebracht. Der Beschwerdeführer habe durch den Mullah vom Tod seines Vaters erfahren. Nach dessen Tod sei er zu seinem Onkel mütterlicherseits im selben Bezirk in einem anderen Dorf gezogen. Zwei Wochen später sei ein Drohbrief der Taliban zugestellt worden. Darin seien alle Familienmitglieder aufgefordert worden, den Taliban Namen von Personen anzugeben, die mit seinem Vater gegen die Taliban zusammengearbeitet hätten. Aus Angst vor Problemen mit den Taliban und den Cousins seines Vaters habe er seine Heimat im siebten Monat 2020 in Richtung E._______ verlassen. Von dort sei er über den F._______, G._______, H._______ und weitere europäische Staaten am 17. November 2020 in die Schweiz eingereist. Seine Mutter und Geschwister seien weiterhin bei seinem Onkel wohnhaft. Seit dem Tod seines Vaters habe seine Familie Schwierigkeiten,

D-1108/2021 die medizinische Versorgung seines kranken Bruders sicherzustellen. Nach seiner Ausreise habe seine Mutter einen weiteren Drohbrief der Taliban erhalten. Darin stehe, dass die Taliban ihn suchten und Bescheid wüssten, dass er im Ausland bei den Ungläubigen sei. Der Beschwerdeführer reichte seine Tazkira, (…), (…) und einen Drohbrief der Taliban, im Original und mit Übersetzungen, zu den Akten

A.b Am 5. Februar 2021 händigte das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entscheidentwurf zur Stellungnahme aus. Diese datiert vom selben Tag und ging am 8. Februar 2021 beim SEM ein.

B. Mit Verfügung vom 9. Februar 2021 – eröffnet gleichentags – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung an (Dispositivziffer 3). Gleichzeitig erachtete es den Vollzug der Wegweisung zurzeit als nicht zumutbar, verfügte die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz (Dispositivziffern 4–6) und händigte diesem die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 7). C. Mit Beschwerde vom 11. März 2021 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin, die Dispositivziffern 1–3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, wobei insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen sei. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 4. März 2016 zu Afghanistan (Drohbriefe der Taliban) und einen Drohbrief vom 4. Oktober 2020 ein. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 12. März 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).

D-1108/2021 E. Mit Schreiben ebenfalls vom 12. März 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2021 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie das SEM zur Vernehmlassung ein. G. In seiner Vernehmlassung vom 31. März 2021 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. H. Der Beschwerdeführer nahm durch seine Rechtsvertreterin mit Replik vom 23. April 2021 zu den Ausführungen in der Vernehmlassung Stellung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren

D-1108/2021 Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Vorliegens eines Vollzugshindernisses (Unzumutbarkeit) vorläufig aufgenommen hat. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht

D-1108/2021 entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).

5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrer angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.

Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers bestehe kein Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Abgesehen von den beiden Drohbriefen ergäben sich aus seinen Angaben keine Hinweise auf weitere Massnahmen seitens der Taliban. Seine übrigen Familienangehörigen lebten weiterhin in Afghanistan. Gemäss seinen Aussagen hätten er und seine Familie persönlich keine direkten Probleme mit den Taliban. Seinen Aussagen zur Tötung seines Vaters seien keine Hinweise zu entnehmen, welche auf eine gezielte Verfolgung seinerseits durch die Taliban hindeuteten. Zudem beständen keine konkreten Hinweise, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan Massnahmen seitens der Taliban zu befürchten hätte respektive die Taliban ein ernsthaftes Interesse an ihm hätten. Die mutmassliche Tötung seines Vaters durch die Taliban vermöge keine gegen ihn gerichtete Verfolgung zu begründen. Allein die Tatsache, dass er von einer unsicheren Lage in seiner Heimatregion betroffen gewesen sei, stelle keinen asylrechtlich relevanten Nachteil im oben dargelegten Sinne dar. Der vorgebrachte Raketenangriff sei dabei ebenfalls der allgemeinen Lage Afghanistans und nicht einer gezielten Verfolgung seinerseits zuzuschreiben. Ferner stellten auch die von ihm geltend gemachten allgemeinen Lebensbedingungen und die mangelhafte medizinische Versorgung in Afghanistan keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liege deshalb nicht vor und sei auch in Zukunft nicht zu befürchten. Der geltend gemachte Landstreit knüpfe nicht an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsyIG an. Dieses Vorbringen entfalte somit keine Asylrelevanz. Zur Stellungnahme der Rechtsvertretung führte das SEM aus, bezüglich der Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers für eine Hilfsorganisation und der befürchteten Reflexverfolgung gehe aus den Aussagen des Letzteren hervor, dass der Vater vor dem Tod keine Probleme mit den Taliban

D-1108/2021 gehabt habe. Somit habe auch die Tätigkeit des Vaters für eine Hilfsorganisation nicht zu Problemen mit den Taliban geführt. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Informationen zu den Umständen des Todes seines Vaters und zum angeblichen Konflikt mit den Taliban stammten ausschliesslich von den Erzählungen Dritter. Diese Informationen hätte er erst nach dem Tod des Vaters erhalten. So hätten der Mullah, aber auch die Dorfbewohner darüber gesprochen. Die Angaben zu den Todesumständen des Vaters seien damit nicht derart fundiert, dass deshalb von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung auszugehen sei. Es gebe somit keinen Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer ernsthaft befürchten müsste, wegen seines Vaters von den Taliban (reflex-)verfolgt zu werden. So genüge es nicht, eine Furcht mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, zu begründen. Vielmehr müssten Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein. Solche Anhaltspunkte lägen – wie oben bereits festgehalten – nicht vor. Der eingereichte Drohbrief vermöge daran nichts zu ändern, zumal solche Briefe leicht fälschbar seien und diesen daher kaum Beweiswert zukomme. Somit seien keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten. 5.2 In der Beschwerdeschrift wird zunächst eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs geltend gemacht. Insgesamt sei die Begründung des Entscheids äusserst knapp gehalten und lasse eine eingehende Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers vermissen. Auf lediglich einer halben Seite werde sinngemäss festgehalten, es ergäben sich keine Hinweise auf eine gezielte Verfolgung durch die Taliban, ohne dass sich die Vorinstanz dabei mit den Vorbringen des Beschwerdeführers eingehend auseinandersetzen würde. Diese erwähne mehrmals, es würden sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine gezielte Verfolgung durch die Taliban ergeben, ohne dies jedoch näher auszuführen. Aus der Verfügung lasse sich nicht nachvollziehen, welche Überlegungen die Vorinstanz angestellt habe, um zu diesem Schluss zu kommen. Der Entscheid der Vorinstanz enthalte keine Erwägungen, warum die Asylrelevanz verneint worden sei.

Zudem habe die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt teilweise unrichtig respektive unvollständig festgestellt und die Untersuchungspflicht verletzt, da sie auf verschiedene Sachverhaltselemente nicht eingegangen sei beziehungsweise diese nicht angemessen berücksichtigt habe. So

D-1108/2021 habe das SEM in keiner Weise in Erwägung gezogen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Probleme seines Vaters mit den Taliban Opfer von Reflexverfolgung werden könnte. Es habe lediglich festgehalten, dass die mutmassliche Tötung seines Vaters durch die Taliban keine gegen ihn gerichtete Verfolgung zu begründen vermöge. Darauf sei bereits in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf hingewiesen worden. Mit der Erwiderung in der angefochtenen Verfügung, aus den Aussagen des Beschwerdeführers gehe hervor, dass der Vater vor dem Tod keine Probleme mit den Taliban gehabt habe und auch die Tätigkeit bei der Hilfsorganisation nicht zu Problemen mit den Taliban geführt hätte, habe sich die Vorinstanz abermals nicht eingehend mit einer möglichen Reflexverfolgung auseinandergesetzt. Es sei davon auszugehen, dass die ablehnende Haltung des Vaters des Beschwerdeführers gegenüber den Taliban im Dorf und auch bei diesen selbst bekannt gewesen sei und er dadurch in den Fokus der Taliban geraten sei. Hinzu komme, dass der Vater von seinen Cousins bei den Taliban verraten worden sei und diese spätestens dann von dessen ablehnender Haltung hätten erfahren müssen. Zudem habe sich die Vorinstanz mit der wesentlichen Tatsache, dass der Vater bei einer Hilfsorganisation gearbeitet habe und er beziehungsweise seine Familie und damit auch der Beschwerdeführer in besonderem Fokus der Taliban gestanden seien beziehungsweise ein besonderes Risikoprofil aufgewiesen habe, nicht auseinandergesetzt. Sie habe dazu lediglich festgehalten, die Familie des Beschwerdeführers hätte keine persönlichen direkten Probleme mit den Taliban gehabt und aus den Angaben zur Tötung des Vaters wären keine Hinweise zu entnehmen, welche auf eine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban hindeuten würden. Diese Begründung greife zu kurz. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass seine Mutter und sein Onkel ihn als den ältesten Sohn der Familie in Sicherheit hätten bringen müssen, nachdem der erste Drohbrief der Taliban eingegangen sei. Zudem sei er mit den Cousins seines Vaters, welche mit den Taliban gemeinsame Sache gemacht und den Vater schliesslich an die Taliban verraten hätten, zerstritten gewesen. Die Cousins des Vaters hätten es auf die Grundstücke der Familie abgesehen und der Mutter des Beschwerdeführers gesagt, sie würden auch die anderen Familienmitglieder nicht am Leben lassen. Deshalb sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ausreise und auch heute begründete Furcht habe, aufgrund der Probleme seines Vaters mit den Taliban Opfer von zielgerichteter Reflexverfolgung durch die Taliban zu werden. Dies wäre von der Vorinstanz zumindest im Detail zu prüfen gewesen. Weiter habe sich das SEM nicht mit den Drohbriefen der Taliban auseinandergesetzt und verkenne damit die Gefahr, die von solchen Briefen ausgehen könne. Es habe in seinem

D-1108/2021 Entscheid lediglich festgehalten, dass sich, abgesehen von den Drohbriefen, keine Hinweise auf weitere Massnahmen seitens der Taliban ergäben. Die Tatsache, dass Drohbriefe der Taliban ernsthafte Konsequenzen für die Betroffenen haben könnten, habe sie damit ausser Acht gelassen. Diesbezüglich wird auf die eingereichte Schnellrecherche der SFH verwiesen. Aus dem zweiten Drohbrief ergäben sich konkrete Drohungen gegen den Beschwerdeführer und damit neue rechtserhebliche Tatsachen, welche eine Rückweisung an die Vorinstanz notwendig machten.

Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsyIG durch die Taliban gehabt. Aufgrund der in den Drohbriefen der Taliban gegen die Familie und den Beschwerdeführer persönlich gerichteten Drohungen sei davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan begründeterweise auch zum heutigen Zeitpunkt künftige Übergriffe seitens der Taliban zu befürchten habe.

5.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM unter Verweis auf die Erwägungen unter Punkt II der angefochtenen Verfügung aus, es habe eine hinreichende Beurteilung der Asylgründe vorgenommen und sich mit der begründeten Furcht vor einer Reflexverfolgung ausreichend auseinandergesetzt. Hinsichtlich Letzterer hielt es ergänzend fest, dass die angeblichen Probleme des Vaters des Beschwerdeführers mit den Taliban vor dem Tod nicht zum Vorschein gekommen seien, zumal der Beschwerdeführer in den Befragungen einzig diejenigen Informationen wiedergegeben habe, welche er vom Mullah respektive von seiner Mutter nach dem Tod des Vaters erhalten habe. Allein aus der Tätigkeit des Vaters für eine Hilfsorganisation lasse sich kein unmittelbares Risiko für den Beschwerdeführer ableiten. Des Weiteren habe er in der Erstbefragung und der Anhörung vorgebracht, sein Vater habe die Anschläge in einem Gespräch mit den Taliban thematisieren wollen. Allein deswegen sei nicht auf eine ablehnende Haltung des Vaters gegenüber den Taliban zu schliessen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass – wenn der Vater tatsächlich eine Haltung gegenüber den Taliban gehabt hätte, die ihm Probleme hätte bereiten können – er nicht das direkte Gespräch mit jenen gesucht hätte. Auch erstaune, dass sich der Vater ausgerechnet an die feindlichen Cousins, welche mit den Taliban "gemeinsame Sache" machten, gewandt haben soll, um ins Gespräch mit diesen zu kommen. Diese Vorgehensweise des Vaters lasse jedenfalls nicht auf dessen ablehnende Haltung gegenüber den Taliban schliessen. Somit bleibe die geltend gemachte ablehnende Haltung des Vaters wenig begrün-

D-1108/2021 det. Vielmehr habe der Vater trotz seiner Tätigkeiten für eine Hilfsorganisation bis zuletzt keine Probleme mit den Taliban gehabt. Erst nachdem er sich Hilfe suchend an die Cousins gewandt habe und diese ihn erfolglos zu erpressen versucht hätten, sei er in den Fokus der Taliban geraten. Die Cousins hätten den Vater des Beschwerdeführers bei den Taliban beschuldigt, gegen diese zu sein und die Dorfbewohner gegen sie aufhetzen zu wollen. Vor diesem Hintergrund liege die Vermutung nahe, dass die Cousins unter dem Deckmantel der Taliban hinter dem Tod des Vaters und den darauffolgenden Drohbriefen steckten, zumal sich die Grundstücke weiterhin im Besitz der Familie des Beschwerdeführers befänden und diese damit vermutlich weiterhin im Fokus der Cousins stehe. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Cousins aus Eigeninteresse allenfalls Personen beauftragt hätten, den Vater zu töten und die Drohbriefe auszuteilen, sei wesentlich höher einzuschätzen, als dass der Vater – obschon er vorher nicht im Fokus der Taliban gestanden sei – nach einer einmaligen Denunziation und ohne jegliche Vorzeichen von den Taliban aus einem Motiv nach Art. 3 AsyIG getötet worden sei. Die Drohbriefe dienten den Cousins allenfalls dazu, den Beschwerdeführer als ältesten Sohn der Familie sowie seine Familie einzuschüchtern. Eine zukünftige Reflexverfolgung durch die Taliban sei nach dem Gesagten – wie bereits festgehalten – nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Den Aussagen des Beschwerdeführers lasse sich entnehmen, dass es sich bei den Streitigkeiten mit den Cousins um Grundstücke, den Wasserverbrauch und allenfalls um Neid wegen des geregelten Einkommens des Vaters gehe. Die geltend gemachten Streitigkeiten liessen sich nicht auf ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zurückführen und seien deshalb flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Vor diesem Hintergrund vermöchten die beiden Drohbriefe an der Einschätzung des SEM nichts zu ändern, zumal solche Briefe – wie in der angefochtenen Verfügung festgehalten – leicht fälschbar seien und diesen daher kaum Beweiswert zukomme. 5.4 In der Replik wird im Wesentlichen an den Ausführungen in der Beschwerdeschrift festgehalten. Soweit die Vorinstanz ausgeführt habe, die Informationen über die angeblichen Probleme des Vaters des Beschwerdeführers mit den Taliban würden ausschliesslich auf Angaben von Dritten basieren und jene zu den Todesumständen des Vaters seien nicht derart fundiert, dass deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer Reflexverfolgung auszugehen sei, müsse berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer noch sehr jung sei und ihn die Eltern höchstwahrscheinlich nicht mit Details zu ihren Problemen hätten belasten wollen. Aus der Tat-

D-1108/2021 sache, dass die Eltern ihn hätten schützen wollen und ihm deshalb vermutlich nicht alles erzählt hätten beziehungsweise er erst nachträglich mehr zu den Problemen des Vaters erfahren habe, dürfe ihm kein Nachteil erwachsen. Zudem sei die Vermutung der Vorinstanz, die Drohbriefe seien wahrscheinlich von den Cousins des Vaters ausgestellt worden, welche auch hinter dem Tod des Vaters steckten, rein spekulativ und könne nicht geteilt werden. Selbst wenn der Vater vor seinem Tod keine Probleme mit den Taliban gehabt haben sollte, hätte er spätestens mit dem Verrat an diese deren Zorn auf sich gezogen beziehungsweise sei er in deren Fokus gestanden. Unter Gesamtwürdigung aller Umstände seien ein Interesse der Taliban am Beschwerdeführer als ältester Sohn der Familie höchstwahrscheinlich und eine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen gegeben. 6. 6.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche die vorinstanzliche Verfügung als Ganzes betreffen und deswegen vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 6.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), welches alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).

D-1108/2021 6.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufgelisteten Beweismittel. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 6.4 Die erhobenen formellen Rügen gehen fehl. In der angefochtenen Verfügung wurde in rechtsgenüglicher Weise begründet, weshalb das SEM die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht als erfüllt erachtet. Dabei wurden alle relevanten Sachverhaltselemente berücksichtigt. Auf die Entgegnungen in der Stellungahme, namentlich die gerügten Verletzungen der Begründungs- und Untersuchungspflicht im Zusammenhang mit der geltend gemachten Reflexverfolgung, wurde im Einzelnen, wenn auch nicht allzu ausführlich, eingegangen. Dass das SEM dann zum Schluss gelangte, diese vermöchten aus seiner Sicht keine Änderung seines Standpunkts zu rechtfertigen, bedeutet noch keine Verletzung der erwähnten Verfahrenspflichten. Soweit diese Rügen in der Beschwerde wiederholt und vertieft wurden, nahm die Vorinstanz dazu in ihrer Vernehmlassung ergänzend Stellung. Dazu wurde dem Beschwerdeführer das Replikrecht gewährt. Sodann ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes. Unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung ist festzuhalten, dass sich Rüge, die Vorinstanz sei auf verschiedene Sachverhaltselemente nicht eingegangen beziehungsweise habe diese nicht angemessen berücksichtigt, als unbegründet erweist. Zudem war es dem Beschwerdeführer möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung wird deshalb abgewiesen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Die Entgegnungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene und die darin angerufenen Beweismittel vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen

D-1108/2021 kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Asylentscheid und die Vernehmlassung des SEM verwiesen werden.

7.2 Aufgrund der Aktenlage ist vorliegend eine begründete Furcht vor (Reflex)verfolgung des Beschwerdeführers zu verneinen. So gab er zu Protokoll, sein Vater habe bereits seit vier oder fünf Jahren für eine Hilfsorganisation gearbeitet, welche in mehreren Dörfern für die Entwicklung der Infrastruktur zuständig gewesen sei (vgl. 1081449-21/15 Ziff. 1.17.05). Da der Vater während dieser Zeit offenbar keine Probleme mit den Taliban gehabt hatte, ist nicht davon auszugehen, dass er im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit über ein entsprechendes Risikoprofil verfügte. Zudem kann vorausgesetzt werden, dass dem Beschwerdeführer trotz seines jungen Alters allfällige Probleme des Vaters mit oder dessen ablehnende Haltung gegenüber den Taliban gegebenenfalls bekannt gewesen wären, zumal er auch detailliert über die Streitigkeiten des Vaters mit dessen Cousins informiert war (vgl. 1081449-33/15 F43 ff.). Aus den Tätigkeiten des Vaters für eine Hilfsorganisation lässt sich dementsprechend erst recht nichts ableiten, das zu einer Gefährdung des Beschwerdeführers zu führen vermöchte. Angesichts der Landstreitigkeiten mit den Cousins – die das SEM zu Recht als nicht asylrechtlich relevant qualifiziert hat – ist, wie bereits das SEM in der Vernehmlassung ausgeführt hat, nicht auszuschliessen, dass die Cousins aus Eigeninteresse allenfalls Personen beauftragt hätten, den Vater zu töten und die Drohbriefe auszuteilen. Für diese Einschätzung spricht auch die Aussage des Beschwerdeführers, sie (die Familienangehörigen) hätten zuerst nicht einmal gewusst, dass der Vater seinen Cousin aufgefordert hätte, mit den Taliban zu sprechen, und erst als sie sich umgehört hätten, vom Mullah am Tag nach dem Tod den Grund erfahren, weshalb der Vater von den Taliban hingerichtet worden sei (vgl. a.a.O., F62). Aber auch unter der Annahme, dass der Vater des Beschwerdeführers im geschilderten Zusammenhang von den Taliban getötet worden ist, ist eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu verneinen. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in irgendeiner Weise in den Konflikt mit den Taliban oder den Versuchen des Vaters, die Aktionen der Taliban einzudämmen, involviert gewesen wäre oder dass die Taliban dies vermutet hätten. Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich auch aus, im Zeitpunkt der Ereignisse noch ein Schüler gewesen zu sein und nichts von den Aktivitäten des Vaters erfahren zu haben. Konkrete Übergriffe hat sodann weder der Beschwerdeführer noch seine Familie erlitten. Der Schluss der Vor-

D-1108/2021 instanz, eine Furcht des Beschwerdeführers vor einer Reflexverfolgung sei unter diesen Umständen nicht objektiv begründet, wird daher auch vom Gericht geteilt. Es ist insgesamt nicht plausibel, dass sich die geltend gemachte Verfolgung auf die Familienmitglieder erstrecken würde, nachdem die Cousins des Vaters lediglich diesen bei den Taliban bezichtigt haben sollen, die Dorfbevölkerung gegen sie aufzuhetzen. Diese Einschätzung wird durch den Umstand gefestigt, dass sich die übrigen Familienangehörigen des Beschwerdeführers weiterhin unbehelligt von den Taliban in Afghanistan aufhalten. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass es sich beim Beschwerdeführer um den ältesten Sohn handelt, zumal das Profil des Vaters nur sehr wenig exponiert war und der Beschwerdeführer selber über gar kein Risikoprofil verfügt. Die eingereichten Drohbriefe sind angesichts ihres geringen Beweiswertes nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Auch geht der Vorwurf des Beschwerdeführers fehl, das SEM habe deren Authentizität pauschal angezweifelt, ohne sie einem Echtheitscheck zu unterziehen. So erfolgte die Einschätzung des Beweiswerts der Drohbriefe durch die Vorinstanz als gering erst am Ende ihrer Erwägungen zur Begründetheit einer Furcht vor Verfolgung, nachdem sie sich mit den in der Stellungnahme des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der geltend gemachten Reflexverfolgung (auch bezüglich der Drohbriefe) erhobenen Einwendungen auseinandergesetzt hat. Zum andern vermag der Beschwerdeführer auch nichts aus der diesbezüglichen Schnellrecherche der SFH zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal es sich bei ihm beziehungsweise seiner Familie offensichtlich nicht um darin erwähnte primäre Adressaten solcher Schreiben handelt. 7.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht und ergibt sich nichts aus den Akten, was geeignet wäre, eine Furcht vor einer asylrechtlich relevanten Reflexverfolgung als objektiv begründet erscheinen zu lassen. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

D-1108/2021 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 9. Februar 2021 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Rechtskraft. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

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D-1108/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Daniel Widmer

Versand:

D-1108/2021 — Bundesverwaltungsgericht 18.05.2021 D-1108/2021 — Swissrulings