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Bundesverwaltungsgericht 20.03.2018 D-1106/2018

20. März 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,600 Wörter·~13 min·5

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1104/2016 vom 18. Oktober 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1106/2018 law/bah

Urteil v o m 2 0 . März 2018 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher, Advokaturbüro, Gesuchsteller,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1104/2016 vom 18. Oktober 2016.

D-1106/2018 Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______ (C._______ District/Nordprovinz), suchte in der Schweiz am 17. September 2014 um Asyl nach. Das SEM führte am 23. September 2014 die Befragung zur Person (BzP) durch und am 6. Oktober 2015 hörte es ihn zu den Asylgründen an. Mit Verfügung vom 18. Januar 2016 stellte das SEM fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 22. Februar 2016 mit Urteil D-1104/2016 vom 18. Oktober 2016 ab. B. Mit als „Wiedererwägungsgesuch“ bezeichneter Eingabe an das SEM vom 8. Dezember 2017 beantragte der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter, der Entscheid des SEM vom 18. Januar 2016 sei in Wiedererwägung zu ziehen und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig oder unzumutbar sei, und der Gesuchsteller sei vorläufig aufzunehmen. Er sei für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zuzuweisen und es sei ihm eine Nachfrist zum Nachreichen weiterer Beweismittel einzuräumen. Dem Gesuch lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. Beilagenverzeichnis Ziff. 2 bis 14). C. Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 19. Januar 2018 ab, soweit es darauf eintrat. Den Antrag um Ansetzung einer Frist zur Einreichung weiterer Dokumente wies es ab. Es stellte fest, die Verfügung vom 18. Januar 2016 sei rechtskräftig und vollstreckbar, und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–. Schliesslich wies es darauf hin, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Februar 2018 ersuchte der Gesuchsteller um Revision des Urteils D-1104/2016 vom 18. Oktober 2016. In dieser wurde beantragt, der Gesuchsteller sei als Flüchtling anzuerkennen, eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig oder unzumutbar sei, und er sei vorläufig aufzunehmen. Es sei

D-1106/2018 ihm zu gestatten, den Entscheid in der Schweiz abzuwarten. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnete sei ihm als amtlicher Anwalt beizuordnen. E. Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2018 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ab. Er forderte den Gesuchsteller auf, bis zum 15. März 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 1500.– zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten. F. Am 9. März 2018 wurde beim Bundesverwaltungsgericht ein Kostenvorschuss von Fr. 1500.– eingezahlt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).

D-1106/2018 Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund des nachträglichen Erfahrens erheblicher Tatsachen beziehungsweise Auffindens von Beweismitteln (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist einzutreten, da auch der Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde. 3. 3.1 Das Revisionsgesuch wird damit begründet, nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens habe sich ergeben, dass eine Untersuchung des „Criminal Investigation Department“ (CID) gegen den Gesuchsteller am Laufen sei. Diese habe am 27. Oktober 2014 zu einer Anzeige gegen ihn wegen terroristischer Aktivitäten geführt. Es werde ihm vorgeworfen, zusammen mit seinem Vater die „Liberation Tigers of Tamil Eelam“ (LTTE) unterstützt zu haben und zu versuchen, diese Organisation wieder aufzubauen. Am 20. Oktober 2014 sei er von Inspektor E._______ vom CID vergeblich zuhause gesucht worden. Die Untersuchung sei fortgesetzt worden und die Polizei habe den Laptop des Gesuchstellers und Disketten beschlagnahmt. Die versuchte Festnahme bedeute eine ernstzunehmende Gefahr für Freiheit, Gesundheit sowie Leib und Leben des Gesuchstellers. Eine Festnahme durch den CID sei in der Regel mit Verhören und Folter verbunden. Die Flucht sei demnach begründet im Sinn von Art. 3 AsylG. Das eingereichte CID-Dokument sei notfalls durch eine Botschaftsabklärung ernsthaft zu prüfen. Gestützt darauf sei der Gesuchsteller als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. 3.2 Weitere beim SEM eingereichte Berichte bestätigten seine Gefährdung. Seine Mutter schreibe zuhanden der Schweizer Behörden, dass ihr Ehemann und ihr Sohn durch den Bürgerkrieg stark betroffen gewesen seien. Der Gesuchsteller sei von der Armee bedroht worden. Es gebe einen Haftbefehl gegen ihn und der Geheimdienst störe den Familienfrieden. Die Sicherheitskräfte drangsalierten nun sie und ihren jüngeren Sohn. Vor

D-1106/2018 einer Woche sei sie von einer „Schwert-Gruppe“ belästigt worden. Ihr Neffe habe schützend eingegriffen und sei später auf der Strasse von Unbekannten angegriffen worden – er habe hospitalisiert werden müssen. Ein weiterer Verwandter sei von der Gruppe, die auf der Suche nach dem Gesuchsteller gewesen sei, angegriffen worden. Sie habe ihren Wohnsitz verlassen und lebe nun an wechselnden Orten. Dorfbewohner bestätigten in einer Erklärung, dass die Familie des Gesuchstellers die LTTE unterstützt hätten. Die Sicherheitskräfte hätten herausfinden wollen, wo er sich verstecke. Friedensrichter F._______ schreibe am 5. Dezember 2017, er kenne den Gesuchsteller und wisse, dass dessen Vater die LTTE unterstützt habe. Auch der Gesuchsteller habe den LTTE geholfen. Die Familie sei unter Beobachtung der Sicherheitskräfte und des Geheimdienstes geraten und paramilitärische Gruppen hätten den Gesuchsteller gesucht. Der Vorstand des (…) bestätige, dass der Gesuchsteller die LTTE unterstützt habe und durch die Armee bedroht sei und der (…) führe aus, dass die Familie wegen des Gesuchstellers Probleme habe – seine Mutter werde von Armee und Polizei gesucht. Reverend G._______ schreibe, dass die Familie wegen Unterstützung der LTTE Schwierigkeiten mit der Armee habe. Der Gesuchsteller habe das Land verlassen, um sein Leben zu retten. Diese Beweismittel bestätigten die im Asylverfahren geschilderte Verfolgung. Obwohl sie aufgrund des Ausstellungsdatums nicht zur Revision des Urteils führen könnten, seien sie als Mosaiksteine der Beweisführung zu würdigen. Namentlich die Aussagen der Nachbarn seien Zeugenaussagen und im Zweifelsfall vor Ort zu überprüfen. Der Bericht der Mutter werde durch Zeitungsnachrichten zum Überfall auf den Cousin des Gesuchstellers bestätigt. Dieser sei schwer verletzt worden und habe ins Spital von H._______ gebracht werden müssen. Der Gesuchsteller vermute, dass der Angriff auf den Cousin erfolgt sei, weil seine Mutter bei der Polizei Recherchen über die Suche des CID nach ihm durchgeführt habe. Da die Täter des Überfalls nicht identifiziert worden seien, sei anzunehmen, dass das Verbrechen unter staatlichem Schutz ausgeübt worden sei. 4. 4.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.

D-1106/2018 4.2 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, Bundesgerichtsgesetz, Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2011, N 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist namentlich ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen: MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 306 f. Rz. 5.47). Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. Neue, das heisst erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandene Beweismittel sind als Revisionsgrund ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn sie sich auf vorbestandene Tatsachen beziehen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG; vgl. auch BVGE 2013/22). 4.3 Gemäss der eingereichten Kopie eines internen Schreibens des CID an das sri-lankische Gericht ([…]) sei am 20. Oktober 2014 im Haus der Familie des Gesuchstellers eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden, in deren Verlauf ein Laptop und CDs beschlagnahmt worden seien. Der Gesuchsteller hat diese Hausdurchsuchung jedoch weder bei der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 6. Oktober 2015 noch in der Beschwerde vom 22. Februar 2016 noch im weiteren Verlauf des ordentlichen Verfahrens erwähnt. Gemäss Aktenlage stand er in Kontakt mit seiner Mutter, die ihm Ende September 2015 mehrere Beweismittel zukommen liess,

D-1106/2018 die vom Bundesverwaltungsgericht als Fälschungen (Vorladung durch die sri-lankische Armee vom 19. Februar 2014) beziehungsweise als Schreiben ohne hinreichenden Beweiswert (Schreiben von Reverend I._______ vom 24. September 2014 und Affidavit von Friedensrichter F._______ vom 21. September 2014) gewertet wurden. Aufgrund der Tatsache, dass der Gesuchsteller in Kontakt mit seiner Mutter stand, die ihm bereits mehrere Beweismittel zukommen liess, kann nahezu ausgeschlossen werden, dass er von besagter Hausdurchsuchung während des ordentlichen Asylverfahrens keine Kenntnis hatte. Hätte eine solche stattgefunden, wäre ihm dies von seiner Mutter mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mitgeteilt worden. Es kann nicht davon ausgegangen werden, er hätte eine für ihn im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka potenziell bedrohliche Situation im weiteren Verlauf des ordentlichen Verfahrens nicht geltend gemacht. Er wurde im Beschwerdeverfahren von einem in Asylverfahren versierten Rechtsvertreter (mit Schwerpunkt der Vertretung von sri-lankischen Asylsuchenden) beraten und vertreten, der die nunmehr geltend gemachte Hausdurchsuchung im Rahmen der Beschwerde mit Sicherheit geltend gemacht und versucht hätte, entsprechende Beweismittel beizubringen, hätte der Gesuchsteller ihn davon in Kenntnis gesetzt. Deshalb ist der Schluss zu ziehen, der Gesuchsteller habe die geltend gemachte Hausdurchsuchung auch gegenüber seinem Rechtsvertreter im Beschwerdeverfahren nicht erwähnt. Dies ist ein deutlicher Hinweis dafür, dass diese nicht stattfand. 4.4 Im Revisionsgesuch wird des Weiteren nicht ausgeführt, weshalb die Mutter des Gesuchstellers ihm erst über ein Jahr nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens ein internes, zirka drei Jahre altes Schreiben des CID an das sri-lankische Gericht zukommen lassen sollte, und es wird ebenso wenig erklärt, wie seine Mutter an dieses interne Schreiben hätte gelangen sollen. Das Original des Schreibens müsste in den Akten des (…) liegen, eine Kopie davon müsste sich bei den Akten des CID in J._______ befinden. Wäre gegen den Gesuchsteller vor Gericht ein Verfahren hängig, wäre es seiner Mutter unter Zuhilfenahme eines Anwalts und bei Vorliegen einer Vollmacht durch den Gesuchsteller unter Umständen möglich gewesen, Einsicht in die entsprechenden Gerichtsakten zu nehmen, es erscheint indessen wenig wahrscheinlich, dass sie nur in den Besitz eines internen Schreibens des CID an das Gericht gelangt wäre. 4.5 Des Weiteren fällt auf, dass weder im Schreiben der Mutter des Gesuchstellers vom 20. November 2017 noch in den mit dem Revisionsge-

D-1106/2018 such eingereichten Bestätigungsschreiben, datierend vom 3. und 5. Dezember 2017, Bezug auf die im internen Polizei-Schreiben erwähnte Hausdurchsuchung vom 20. Oktober 2014 genommen wird, was die Zweifel an der Echtheit des der Kopie zugrunde liegenden Dokuments bestärkt. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der gesamten Aktenlage davon aus, dass es sich bei dem der Kopie zugrunde liegenden Schreiben des CID vom 27. Oktober 2014 um eine Fälschung handelt. Diese Einschätzung lässt sich ohne weiteres mit der Einschätzung der (Un-)Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers im ordentlichen Verfahren in Einklang bringen. Der Gesuchsteller hat gemäss Urteil D-1104/2016 vom 18. Oktober 2016 bereits im ordentlichen Verfahren ein gefälschtes Beweismittel eingereicht, wodurch auch Anlass besteht, an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit zu zweifeln. 4.6 Hinsichtlich der eingereichten Bestätigungsschreiben (vgl. Ziff. 6 bis 11 des Beilagen-Verzeichnisses zum Revisionsgesuch) ist auf die Erwägungen in der Verfügung des SEM vom 19. Januar 2018 zu verweisen. Abgesehen davon, dass diese Dokumente nicht geeignet sind, zur Revision des angefochtenen Urteils zu führen – Tatsachen und Beweismittel, die nach dem Entscheid entstanden sind, können nicht zur Revision eines Urteils führen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG) – ist auf die grundsätzlich beschränkte Beweiskraft von Beweismitteln dieser Art hinzuweisen. In Anbetracht der gesamten Aktenlage (festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers, Einreichung einer gefälschten Armee-Vorladung, Einreichung der Kopie eines gefälschten Schreibens des CID), sind diese Dokumente nicht geeignet, eine dem Gesuchsteller in Sri Lanka drohende Verfolgung zu belegen. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-1104/2016 vom 22. Februar 2018 ist demzufolge abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1500.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.

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D-1106/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung derselben verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler

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