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Bundesverwaltungsgericht 18.10.2016 D-1104/2016

18. Oktober 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,346 Wörter·~32 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Januar 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1104/2016 pjn

Urteil v o m 1 8 . Oktober 2016 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Patrick Weber.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Januar 2016 / N (…).

D-1104/2016 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka am (…) Juli 2014 auf dem Luftweg und gelangte am 16. Juli 2014 in die Schweiz, wo er am 17. September 2014 um Asyl nachsuchte. Am 23. September 2014 führte das damalige BFM (heute SEM) die Befragung zur Person (BzP) durch. Die Anhörung fand am 6. Oktober 2015 statt. A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, tamilischer Ethnie und B._______ aufgewachsen zu sein. Sein Onkel C._______ habe seinerzeit Uniformen für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) genäht. Er habe die Rebellen auch beherbergt und verpflegt. Aufgrund der ihm daraus erwachsenden Probleme sei er in die Schweiz geflohen. Wegen C._______ sei sein Vater immer wieder festgenommen und geschlagen worden, weshalb auch er geflohen sei. Er als sein Sohn habe die LTTE während des Waffenstillstands ebenfalls mit Essen und Kleidern unterstützt. Eine Cousine habe im Geheimdienst der LTTE gearbeitet. Wegen C._______ sei schliesslich auch er in den Fokus der Sicherheitskräfte geraten. Er sei wiederholt mitgenommen, geschlagen und einer Meldepflicht unterstellt worden. Die Familie sei beschuldigt worden, Anhänger der LTTE zu sein. In Anbetracht dieser Sachlage sei er 2007 zusammen mit der Mutter und dem jüngeren Bruder nach Indien geflohen und 2012 wieder ins Heimatland zurückgekehrt. Zunächst hätten sich keine Probleme ergeben. Erst Ende 2013 und 2014 sei er beim Fussballspiel mit einer Militärmannschaft als Gegner mit einem Soldaten – D._______ – in Konflikt geraten. Aus Angst vor weiteren Konsequenzen habe er sich vorerst versteckt gehalten. Später sei er wieder nach Hause zurückgekehrt. D._______ habe ihn aufgefordert, für ihre Mannschaft zu spielen. Zudem sei er von Personen aus dem Umfeld von D._______ wiederholt befragt und geschlagen worden. Durch Vermittlung eines Friedensrichters und eines Pfarrers sei er jeweils wieder freigekommen. Im Rahmen der letzten Festnahme habe der Pfarrer mit einem höheren Offizier gesprochen und vereinbart, dass er (der Beschwerdeführer) fortan nicht mehr behelligt werde. Diese Vereinbarung sei auch der Polizeidienststelle kommuniziert worden. Anlässlich eines weiteren Spiels sei er aber wieder in eine Auseinandersetzung mit D._______ verwickelt worden, worauf D._______ sich habe rächen wollen. Er habe die Probleme, welche damals wegen C._______ entstanden seien, zum Anlass genommen, um gegen ihn vorzugehen. Vor kurzem habe er eine Vorladung der Sicherheitskräfte, gemäss welcher er sich beim Armeelager hätte melden sollen, erhalten. Da ein Cousin, welcher die LTTE als Van-

D-1104/2016 Fahrer unterstützt habe, einer solchen Vorladung gefolgt und nicht mehr zurückgekehrt sei, habe er sich entschlossen, wegen seines familiären Hintergrunds nicht vor Ort zu erscheinen, und sei stattdessen ausgereist. In der Schweiz wohne er bei C._______ Er habe erfahren dass er nach der Ausreise zuhause gesucht worden sei. A.c Der Beschwerdeführer gab seine Identitätskarte, einen Geburtsregisterauszug, ein Schulzeugnis, eine militärische Vorladung und zwei Bestätigungsschreiben zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 18. Januar 2016 – eröffnet am 21. Januar 2016 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 22. Februar 2016 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der Verfügung des SEM wegen Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit beziehungsweise zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs festzustellen. Es sei mitzuteilen, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin sowie welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin im vorliegenden Verfahren mit der Instruktion betraut seien und welche Richter oder Richterinnen an einem Entscheid weiter mitwirkten. Vom Gericht sei eine Bestätigung, wonach diese Gerichtspersonen auch in diesem Fall nach dem Zufallsprinzip ausgewählt worden seien und insbesondere keine Programmierung oder Manipulation existiere, welche eine Beeinflussung der entsprechenden Zuteilung ermögliche, zu übermitteln. Der Weg von der Registrierung der Beschwerde bis zur Bestimmung der zuständigen Gerichtspersonen sei über einen Ausdruck des entsprechenden Logbuches des Registrierungssystems des Bundesver-

D-1104/2016 waltungsgerichts zu dokumentieren. Dem Rechtsvertreter sei zu versichern, dass zwischen den ausgewählten Gerichtspersonen und einer am Entscheid des SEM mitwirkenden Person keine besondere Freundschaft bestehe beziehungsweise bestanden habe, wobei Stillschweigen als Zusicherung des Nichtbestehens einer solchen besonderen Freundschaft verstanden werde. Dem Gericht wurden mit der Eingabe die Beilagen gemäss Auflistung in der Beschwerde übermittelt (vgl. S. 29 der Rechtsschrift: Beweismittel 1 bis 9). Die Nachreichung von weiteren Beweismitteln wurde in Aussicht gestellt; diesbezüglich wurde eine Fristansetzung beantragt. Im Rahmen der Verfahrensanträge ersuchte der Beschwerdeführer ferner um Durchführung einer erneuten Anhörung. Es seien die Asylakten seines Vaters und eines Onkels beizuziehen. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2016 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und stellte die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest. Das Ersuchen um Ansetzung einer Beweismittelfrist und die Anträge im Zusammenhang mit der Verfahrensabwicklung am Bundesverwaltungsgericht wurden abgelehnt. Gleichzeitig wurde – unter Vorbehalt nachträglicher Veränderungen – das Spruchgremium mitgeteilt. E. Am 10. März 2016 übermittelte der Beschwerdeführer dem Gericht Unterlagen im Zusammen mit dem Aufenthalt von C._______ in der Schweiz. Dieser habe sich damit einverstanden erklärt, dass seine Akten im vorliegenden Verfahren beigezogen würden. F. Mit Eingabe vom 21. März 2016 gab der Beschwerdeführer einen Ausweis im Zusammenhang mit dem Fussballspiel zu den Akten. G. Mit Vernehmlassung vom 24. März 2016 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. H. In der Replik vom 14. April 2016 hielt der Beschwerdeführer an seiner Argumentation fest.

D-1104/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

D-1104/2016 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführenden. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. 4. 4.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung führt das SEM im Asylpunkt aus, der Beschwerdeführer habe im Verlauf des Verfahrens widersprüchliche Angaben gemacht. Bei der BzP habe er ausgesagt, nach der Massenschlägerei auf dem Fussballfeld viermal zu einer Befragung mitgenommen worden zu sein. D._______ habe Rache nehmen wollen und dafür gesorgt, dass ihm eine Vorladung der Militärbehörden übermittelt worden sei. Auf Anraten des Priesters und des Friedensrichters sei er nach Erhalt der Vorladung nach Colombo und weiter ausser Landes geflohen. Im Rahmen der Anhörung habe er hingegen ausgeführt, nach einem Streit auf dem Fussballfeld sich vorerst versteckt gehalten zu haben. Als er dennoch wieder an einem Spiel teilgenommen habe, sei es zu einer Schlägerei gekommen. Bei dieser Gelegenheit habe er D._______ geschlagen. Aus Angst vor den Konsequenzen sei er direkt nach Colombo gereist. Tags darauf habe ihm die Mutter telefonisch mitgeteilt, dass eine Vorladung einge-

D-1104/2016 troffen sei. Somit habe er die Anzahl Fussballspiele mit Schlägereien – eines beziehungsweise zwei – und den Zeitpunkt respektive Ort, an welchem er von der Vorladung erfahren habe, unterschiedlich zu Protokoll gegeben. Zudem habe er bei der Anhörung die Befragungen im Zusammenhang mit den Streitereien nach dem ersten Spiel auf dem Fussballfeld nicht mehr erwähnt. Im Weiteren seien seine Vorbringen in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden, wodurch der Eindruck entstehe, er habe das Geschilderte gar nicht selber erlebt. Es könne nicht nachvollzogen werden, dass er in den Jahren 2006 und 2007 durch die Sicherheitskräfte wiederholt wegen C._______ behelligt worden sei, zumal dieser Sri Lanka bereits (…) verlassen habe. Ausserdem habe er diese Befragungen nicht substanziiert vorgebracht und ausweichende Antworten gegeben. Unstimmigkeiten und vage Angaben fänden sich auch im Zusammenhang mit D._______ So leuchte nicht ein, weshalb er ihn in Anbetracht seines militärischen Hintergrunds gleichwohl geschlagen haben solle. Ferner habe er nicht verdeutlichen können, wovor er sich genaue fürchte. Die diesbezüglichen Erläuterungen seien wenig konkret ausgefallen und erweckten nicht den Eindruck einer gezielten Verfolgung. Die eingereichte militärische Vorladung sei als Dokument leicht fälschbar und habe kaum Beweiswert. Die beiden Bestätigungsschreiben seien als Gefälligkeitsdokumente zu werten. Allerdings bleibe zu prüfen, ob Elemente vorlägen, welche die Anerkennung als Flüchtling respektive die Asylgewährung trotz unglaubhafter Vorfluchtgründe rechtfertigen würden. Er sei tamilischer Ethnie und mittlerweile fünfzehn Monate landesabwesend. Auch wenn solchen Rückkehrern gegenüber seitens der Behörden eine erhöhte Wachsamkeit bestehe, führten die besagten Umstände noch nicht zur Bejahung einer relevanten Verfolgungsfurcht. Allerdings könnten die Herkunft aus dem Norden des Landes (E._______ im Distrikt F._______) und sein Alter die Aufmerksamkeit ihm gegenüber im Rahmen der Wiedereinreise und der Wiedereingliederung zusätzlich erhöhen. Es sei aber davon auszugehen, dass er keine Massnahmen zu befürchten habe, welche über einen sogenannten background check hinausgehen würden. Ferner hätten die geltend gemachten LTTE-Aktivitäten von C._______ in den 80er und 90erjahren stattgefunden. Damals sei der Beschwerdeführer noch ein Kleinkind gewesen. Es sei mithin nicht zu befürchten, dass er deswegen Nachteile zu gewärtigen habe. Sein eigenes und das Engagement des Vaters für die LTTE habe er erst

D-1104/2016 bei der Anhörung geltend gemacht, was als nachgeschoben und mithin unglaubhaft zu qualifizieren sei. Die gemäss seinen Angaben für die LTTE aktiven weiteren Verwandten seien bloss entfernte, was sein Gefährdungsprofil nicht akzentuiere. Zusammenfassend sei nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in Sri Lanka Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM für zulässig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer stamme ursprünglich aus F._______ und habe zuletzt in E._______ im Distrikt F._______ (G._______) gelebt. Die dort herrschende Sicherheitslage spreche nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Es lägen auch keine individuellen Gründe vor, die der Zumutbarkeit entgegenstehen würden. Vielmehr habe er mit seiner Mutter und den Geschwistern ein tragfähiges Beziehungsnetz, und mit den Plantagen verfüge die Familie über eine wirtschaftliche Lebensgrundlage. Zudem sei er jung und offenbar gesund. 4.2 In der Eingabe vom 22. Februar 2016 legte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den gerügten Gehörsverletzungen dar, der vorinstanzliche Entscheid basiere auf einer mangelhaften Befragung und einer ebenso schlechten Anhörung. Es sei aufgrund der vorliegenden Protokolle, welche sprachlich wiederholt nicht korrekt seien, fast unmöglich, die Vorbringen seines Mandanten in einer (chrono)logischen Abfolge zu eruieren. Diese Sachlage sei auf mangelnde Sachkompetenz sowohl der befragenden beziehungsweise anhörenden als auch der dolmetschenden Person zurückzuführen. Nach Ausführungen zum Sachverhalt und namentlich auch den sportlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers sowie dessen Verwurzelung in einer LTTE-verdächtigen Familie brachte der Rechtsvertreter vor, die BzP sei von kurzer Dauer gewesen, wobei sein Mandant immer wieder unterbrochen worden sei. Das SEM argumentiere im angefochtenen Entscheid bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit aber immer wieder mit Abweichungen oder Nachschüben anlässlich der Anhörung, was nicht angehe. Diese seien zwar nicht generell zu bestreiten, aber auf die erwähnten strukturellen Mängel der Befragungssituationen zurückzuführen und insoweit nicht tauglich, die angebliche Unglaubhaftigkeit der Kernvorbringen zu begründen. Nach dem Gesagten stelle die mangelhafte Anhörung für den nicht besonders intelligenten Beschwerdeführer einen erheblichen Nachteil dar. Eine erneute Anhörung sei unabdingbar.

D-1104/2016 Aufgrund der geschilderten Situation sei der Sachverhalt mangelhaft abgeklärt worden. Dies treffe insbesondere auf die persönliche Feindschaft von D._______ (in der Beschwerdeschrift H._______) zum Beschwerdeführer zu. Nach Ausführungen zur fussballerischen Situation in dessen Herkunftsgebiet hielt der Rechtsvertreter fest, das SEM habe im Entscheid verschiedene aktuelle Länderinformationen zu Sri Lanka nicht berücksichtigt. Gemäss neusten Berichten präsentiere sich die Verfolgungsstruktur gleich wie vor der Wahl der neuen Regierung und des neuen Parlaments. Es komme – was vorliegend relevant sei – nach wie vor zur Reflexverfolgung von Angehörigen vormaliger LTTE-Aktivisten. Das SEM habe die asylrelevante Bedrohung, welche dem Beschwerdeführer aufgrund seines Persönlichkeitsprofils drohe, nicht korrekt abgeklärt. Zudem seien die Asyldossiers seines Vaters und eines Onkels offenbar nicht beigezogen worden. Daraus hätte aber resultiert, dass er als Mitwisser von LTTE-Aktivitäten bei der Wiedereinreise nach wie vor relevant gefährdet sei. Dies umso mehr, als er eigene Aktivitäten geltend gemacht habe, welche vom SEM in Berücksichtigung der erwähnten Protokollmängel zu Unrecht für unglaubhaft erachtet worden seien. Im Weiteren habe das SEM die exilpolitischen Aktivitäten – Teilnahme am Heldentag in der Schweiz und Mitgliedschaft bei einer (…) – und seine auffällige Narbe in keiner Weise thematisiert. Die angefochtene Verfügung verletze aufgrund der obenstehend erwähnten Mängel auch die Begründungspflicht. Es seien die gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers weder gehört, noch ernsthaft und sorgfältig geprüft noch rechtsgenüglich gewürdigt worden. Die Einschätzung des SEM, aus zeitlichen Gründen sei die geltend gemachte Reflexverfolgung wegen C._______ in den Jahren 2006 sowie 2007 zu verneinen, widerspreche bekannten Länderinformationen, wobei zur verneinten Glaubhaftigkeit der Schilderungen wiederum auf die Mängel des Protokolls zu verweisen sei. Auch die Verneinung der Glaubhaftigkeit seines Angriffs auf D._______ und die Feststellung des SEM, er habe keine drohende zielgerichtete Verfolgung darlegen können, seien in der gewählten Argumentationsweise mit einer korrekten Begründung gestützt auf aktuelle Quellen nicht vereinbar. Aus den angeführten Mängeln der Befragung und der Anhörung des Beschwerdeführers ergebe sich, dass die vorliegende Glaubhaftigkeitsprüfung auf einer völlig ungenügenden Basis erfolgt sei, was eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren darstelle. Eine korrekte Prüfung der Glaubhaftigkeit sei erst nach einer erneuten Anhörung möglich.

D-1104/2016 Abschliessend sei bereits jetzt festzustellen, dass der Beschwerdeführer als junger, christlicher Tamile aus dem Norden aufgrund seines Persönlichkeitsprofils bei einer Einreise nach Sri Lanka das Interesse der srilankischen Behörden im Sinne einer Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG wecken würde. Dies andauernde Verfolgungsinteresse gehe auch daraus hervor, dass die Sicherheitskräfte bei seiner Familie vorgesprochen hätten. Nach dem Gesagten würde ein allfälliger Vollzug der Wegweisung gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass tamilische Asylsuchende jederzeit Opfer menschenrechtswidriger Behandlung werden könnten. 4.3 In der Vernehmlassung vom 24. März 2016 hielt das SEM fest, der familiäre Hintergrund des Beschwerdeführers sei in der angefochtenen Verfügung hinreichend berücksichtigt worden. Die LTTE-Vergangenheit des Onkels sei nicht in Abrede zu stellen. Aufgrund des Zeitablaufs sei aber nicht davon auszugehen, dass er deswegen reflexverfolgungsmässig verfolgt werde. Die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel rechtfertigten keine andere Einschätzung. Der Sri Lanka Bericht beschreibe lediglich die allgemeine Lage vor Ort. Die Dokumente im Zusammenhang mit der Fussballkarriere des Beschwerdeführers enthielten keine Hinweise auf die geltend gemachte Verfolgung. Die eingereichten Arztberichte belegten eine Verletzung, nicht aber deren Ursache. Die Narbe (…) führe nicht zu einer entscheidrelevanten Veränderung seines Risikoprofils. 4.4 In der Replik vom 14. April 2016 machte der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe sich zwar zu C._______ geäussert, thematisiere aber seine zahlreichen weiteren familiären LTTE-Verbindungen, die er vorgebracht habe, nicht. Das SEM sei nicht in der Lage, sein Risikoprofil korrekt zu interpretieren. Die drohende Reflexverfolgung sei aber offensichtlich. Die Vorinstanz verkenne ferner die Relevanz der im Zusammenhang mit dem Fussballsport eingereichten Beweismittel. Er habe die geltend gemachte diesbezügliche Situation verbunden mit der Feindschaft von D._______ mit den erwähnten Konsequenzen zumindest teilweise belegen können. Die Arztberichte stellten ebenfalls einen Teilbeweis dar, und zwar im Zusammenhang mit den 2007 erfolgten behördlichen Übergriffen. Schliesslich schätze das SEM auch die Relevanz seiner Narbe falsch ein.

D-1104/2016 5. 5.1 Nachfolgend sind die formellen Rügen vorab zu prüfen, da diese gegebenenfalls zur Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen können. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, die angefochtene Verfügung sei wegen unrichtiger und unvollständiger Sachverhaltsfeststellung und wegen der Verletzung des Prinzips des rechtlichen Gehörs durch das SEM aufzuheben und die Akten zur Vornahme entsprechender Abklärungen an die Vorinstanz zu überweisen. 5.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BEN- JAMIN SCHINDLER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28 zu Art. 49, S. 676 f.). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). 5.3 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV [SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung der Verfügung soll es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Art. 35 Abs. 1 VwVG umschreibt den Inhalt der Begründungspflicht nicht näher; verlangt wird aber, dass die Begründung eines Entscheides so abgefasst wird, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30 E. 5.6).

D-1104/2016 5.4 Zutreffend ist, dass es im Anhörungsprotokoll einige Stellen gibt, die insbesondere die chronologische Einordung oder das Erkennen der anzahlmässigen Häufigkeit von Ereignissen erschweren. So kann beispielsweise nicht schlüssig eruiert werden, von wie vielen Fussballspielen der Beschwerdeführer genau spricht (vgl. A 11/17 Antwort 50). Auch gewisse sprachliche Ungereimtheiten sind nicht in Abrede zu stellen. Da aber eine Rückübersetzung erfolgte und er unterschriftlich die Korrektheit und Vollständigkeit des Protokolls bestätigte, liegt eine für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit grundsätzlich verwertbare Akte vor. Dasselbe trifft auf das Protokoll der BzP zu. Dass er dort in unzulässiger Weise zur Kürze der Schilderungen angehalten worden wäre, kann dem Dokument nicht entnommen werden. Mangelnde Sachkompetenz sowohl der befragenden beziehungsweise anhörenden als auch der dolmetschenden Person ist mithin nicht in relevantem Ausmass ersichtlich. Zudem sind seine fussballerischen Aktivitäten grundsätzlich unbestritten. Der Beschwerdeführer wurde ausführlich zu seinen Asylgründen befragt. Die Anhörung dauerte fünf Stunden, und es erfolgte eine Mittagspause. Die Hilfswerkvertretung machte in ihrem Beiblatt keinerlei kritische Anmerkungen. Insbesondere regte sie keine weiteren Abklärungen an. Die Protokolle stellen somit eine genügende Basis für einen Entscheid über die Glaubhaftigkeit einer asylrelevanten Verfolgung beziehungsweise begründeten Furcht dar, womit der Sachverhalt in grundsätzlich entscheidreifer Weise abgeklärt war. Eine erneute Anhörung erübrigt sich. Der Beschwerdeführer legt zwar konkretisierend dar, insbesondere die persönliche Feindschaft von D._______ zu ihm sei nicht genug abgeklärt worden. Aufgrund seiner Aussagen entstand im Ergebnis aber ein deutliches Bild vom geltend gemachten Hintergrund dieser Person verbunden mit (angeblichen) Rachebedürfnissen. Weiterführende Abklärungen erübrigten sich mithin. Unzutreffend ist ferner die Rüge, die Akten namentlich von C._______ seien vorliegend nicht berücksichtigt worden, wird doch im angefochtenen Entscheid explizit auf dessen Situation und die (…) erfolgte Ausreise eingegangen (vgl. A 13/10 S. 4 und 6). Auch das Vorbringen, der Vater sei für die LTTE aktiv gewesen, wird gewürdigt. Aktenwidrig sind die Feststellungen, der sogenannte background check und LTTE-Aktivitäten von weiteren Verwandten seien unerwähnt geblieben (vgl. a.a.O. S. 6). Zudem hat das SEM in seiner Verfügung eine Prüfung des Risikoprofils, welche detailliert auf allfällige Gefahren wegen seines Persönlichkeitsprofils einging, vorgenommen. Daher kann davon ausgegangen werden, dass sich die Vorinstanz der (damals) aktuellen Lage in Sri Lanka bewusst ist

D-1104/2016 respektive war und entgegen den Beschwerdevorbringen auch über genügend Kenntnisse der Situation vor Ort verfügte, weshalb der Entscheid nicht in Verkennung der aktuellen Lage erging. Der Beschwerdeführer lastet dem SEM respektive der sachbearbeitenden Person diesbezüglich an, die Verfügung berücksichtige die neusten Berichte zur Situation vor Ort nicht, da nur veraltete Quellen aufgeführt würden. In diesem Zusammenhang gilt es indes festzuhalten, dass eine Offenlegung beziehungsweise eine Auflistung sämtlicher verwendeter Quellen in Verfügungen im Verwaltungsverfahren weder üblich noch erforderlich ist, zumal es sich bei einer Verfügung nicht um eine wissenschaftliche Abhandlung handelt. Die Begründungspflicht dient nicht der Offenlegung von Amtswissen. Sie verlangt vielmehr, dass das Staatssekretariat die wesentlichen Überlegungen nennt, die es dem konkreten Entscheid zugrunde legt. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, wie sich die Situation in Sri Lanka zum Zeitpunkt der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfälle darstellte und wie sie aktuell zu würdigen ist. Die Beschwerde selbst zeigt denn auch, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Der Begründungspflicht ist damit Genüge getan. Somit geht auch diese Rüge fehl. Insbesondere erweist sich der Vorwurf, eine Lageanalyse vom Frühjahr 2014 sei nicht berücksichtigt worden, als blosse Behauptung. Im Zusammenhang mit dem Sachverhalt wird ausserdem geltend gemacht, das SEM habe die Exilpolitik des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt. Nachdem er aber bei der Anhörung klar zu erkennen gegeben hatte, sich in der Schweiz nicht politisch zu betätigen, sah das SEM in vertretbarer Weise davon ab, die erwähnten Aktivitäten (Teilnahme am Heldentag und (…) in ihrer – vorliegend zu verneinenden – Relevanz zu würdigen (vgl. A 11/17 Antworten 111 ff.). Zutreffend ist allerdings, dass seine Narbe im Entscheid nicht erwähnt wurde. Als „auffällig“ wie in der Beschwerde bezeichnet dürfte sie indes nicht sein, und selbst wenn man davon ausginge, es hätte einer diesbezüglichen Erwägung bedurft, wäre dieser Mangel durch den Schriftenwechsel als geheilt zu erachten. 5.5 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass keine Verletzungen der Verfahrensgarantien vorliegen beziehungsweise eine allfällige solche Verletzung als geheilt zu betrachten wäre. 6. 6.1 Das SEM erachtet die Vorbringen des Beschwerdeführers, was die behördliche Verfolgung anbelangt, für unglaubhaft.

D-1104/2016 6.2 Der Beschwerdeführer räumt ein, dass Ungereimtheiten in den Aussagen bestehen (vgl. S. 5 unten f. der Rechtsschrift), lastet diese Tatsache aber der Vorinstanz an. Gemäss vorstehenden Erwägungen trifft dies indes nicht zu. Vielmehr ist von rechtsgenüglichen Abklärungen des SEM auch im Rahmen der Anhörung auszugehen. Die Vorinstanz hat in ausführlichen Erwägungen die Unglaubhaftigkeit der Vorfälle vor dem Indien-Aufenthalt und der Ereignisse im Zusammenhang mit D._______ nach der Wiedereinreise verneint und geht auch im aktuellen Zeitpunkt nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung im Falle der Rückkehr aus. Diese drei Teilaspekte sind nachfolgend zu prüfen. 6.3 6.3.1 Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP sein eigenes und das LTTE-Engagement seines Vaters vor der Ausreise noch nicht erwähnte. Entsprechend entstehen gewisse Zweifel, ob er tatsächlich in der geschilderten Art tätig war. Allerdings ist nicht von der Hand zu weisen, dass es im angegebenen Zeitraum im genannten Gebiet wohl immer wieder zu – freiwilligen oder unfreiwilligen – Kontakten der Zivilbevölkerung und den LTTE kam. Ein Beizug der Akten von C._______ ergibt aber, dass dieser – wie vom SEM erwähnt – bereits (…) ausreiste. Entsprechend dürfte der damals noch jugendliche Beschwerdeführer viele Jahre später von den Sicherheitskräften kaum als geeignete Auskunftsperson für die allfälligen Pläne des Onkels im Ausland angegangen worden sein. Hinzu kommt die Tatsache, dass er die Befragungen wegen C._______ wenig substanziiert darlegte, wobei indes zu berücksichtigen ist, dass diese (angeblichen) Ereignisse anlässlich der Anhörung schon weit zurücklagen. Letztlich kann aber eine genaue Analyse der Lage des Beschwerdeführers vor dem Indienaufenthalt aus den nachfolgenden Gründen unterbleiben. 6.3.2 So gab er nämlich an, nach der Rückkehr aus Indien 2012 vorerst keine Probleme gehabt zu haben. Erst Ende 2013 habe er Schwierigkeiten bekommen (vgl. A 11/17 Antwort 50 am Anfang). Mithin ist davon auszugehen, dass er ungehindert ins Heimatland zurückkehren konnte und weder wegen allfälliger eigener noch allfälliger Aktivitäten von C._______ aus dem Ausland relevant behelligt wurde. Entsprechend können die Ereignisse vor dem Indienaufenthalt unbesehen ihrer Glaubhaftigkeit nicht als kausal für die Flucht im Jahre 2014 angesehen werden. 6.4 6.4.1 Die neuen Schwierigkeiten ab Ende 2013 sollen insbesondere beim Fussballspielen gegen die Mannschaft von D._______ entstanden sein.

D-1104/2016 Nicht das fussballerische Engagement, aber die angeblichen Schwierigkeiten mit D._______ verbunden mit behördlichem Eingreifen werden vom SEM in der geltend gemachten Form für unglaubhaft erachtet. Dies erscheint aufgrund der in der Tat unkoordinierten Aussagen des Beschwerdeführers als vertretbar, wobei auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann. Stichhaltige Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise fehlen wiederum, und die eingereichten Beweismittel führen – soweit sie sich nicht auf ohnehin nicht Bestrittenes beziehen – nicht zu einer anderen Beurteilung. Der eingereichten Vorladung ist in Anbetracht des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers die Authentizität abzusprechen, und die Bestätigungsschreiben weisen keinen hinreichenden Beweiswert auf. Die Arztberichte sind nicht geeignet, Ursachen von Verletzungen schlüssig zu belegen. 6.4.2 Und selbst wenn man in teilweiser Annahme der Glaubhaftigkeit davon ausginge, es sei tatsächlich zu einer Auseinandersetzung mit D._______ gekommen, würde dies nicht bedeuten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise asylrelevant verfolgt gewesen wäre oder eine solche Verfolgung gedroht hätte. Folgt man nämlich den Ausführungen in der BzP, so sei er anschliessend zu Befragungen mitgenommen worden. Danach sei vermittelt worden, und ein Offizier des Militärs habe eingewilligt, die Verfolgung einzustellen. Dies sei auch der Polizeidienststelle gemeldet worden (vgl. A 3/10 S. 7). Dies würde aber bedeuten, dass gegen den Beschwerdeführer offenbar nichts Gravierendes vorlag und die Sache damit beendet gewesen war. Dass es D._______ danach gelungen sein soll, insbesondere wegen C._______ erneut Ermittlungen gegen ihn zu veranlassen, mutet insofern realitätsfremd an, als dieser im damaligen Zeitpunkt bereits (…) Jahre landesabwesend war, was den Behörden bekannt gewesen sein dürfte, und den Beschwerdeführer als Auskunftsperson wiederum ungeeignet hätte erscheinen lassen. Mithin ist auch nicht davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt der erneuten Ausreise in relevantem Ausmass im Fokus der Behörden stand. Die angebliche Suche nach ihm nach der Ausreise ist mangels hinreichender Substanziierung ebenfalls nicht glaubhaft. 6.5 Asylrelevante Vorfluchtgründe beziehungsweise eine begründete Furcht vor solchen Nachteilen sind mithin zu verneinen. Somit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG im aktuellen Zeitpunkt zu erfüllen vermag.

D-1104/2016 7. 7.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen. 7.2 Gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 vermag eine geltend gemachte Verbindung zu den LTTE dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im asylrechtlichen Sinn zu begründen, wenn der betroffenen Person aus Sicht der sri-lankischen Behörden infolgedessen ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus in Sri Lanka zugeschrieben und sie mithin als Gefahr für die nach dem Krieg wiedergewonnene Einheit des Landes wahrgenommen wird. Es sind keineswegs nur in besonderem Masse exponierte Personen betroffen. So ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die sri-lankische Regierung auch sieben Jahre nach Ende des Bürgerkrieges im Jahr 2009 noch über ein Wiederaufleben respektive Wiedererstarken der LTTE besorgt ist und jeglichen Verdacht entsprechender Bestrebungen mit grösster Aufmerksamkeit verfolgt. Hingegen sind nicht alle Rückkehrenden, die eine irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE aufweisen, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr vor Verfolgung ausgesetzt, sondern nur jene, die aus Sicht der sri-lankischen Regierung bestrebt sind, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Ob dies zu bejahen und einer Person mithin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, ist im Einzelfall zu erörtern, wobei eine asylsuchende Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände glaubhaft machen muss (vgl. E. 8.5.3). 7.3 C._______ wurde in der Schweiz als asylberechtigter Flüchtling anerkannt, und zwar aufgrund seines Engagements für die LTTE verbunden mit behördlicher Verfolgung. Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden, sind bei der Wiedereinreise einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt (vgl. bereits BVGE 2011/24 E. 8). Dass der Name des Beschwerdeführers in der am Flughafen in Colombo abrufbaren „Stop-List“ vermerkt ist, erscheint aber als sehr fraglich, da er im Zeitraum der Ausreise aus dem Heimatland nach dem Gesagten kein eigentliches politisches Profil aufwies (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.2). Eben-

D-1104/2016 falls unwahrscheinlich aufgrund des Zeitablaufs ist eine solche aktuell vorhandene Eintragung für C._______, auch wenn dessen Profil für den Zeitraum seiner Ausreise offensichtlich anders zu beurteilen war. Entscheidend erscheint vielmehr, dass dieser Onkel zwar eine LTTE-Vergangenheit im Heimatland aufweist, sich aber schon bald (…) lang in der Schweiz aufhält und – soweit sich die Beschwerdevorbringen überhaupt dazu äussern – keinerlei exilpolitisch relevante Aktivitäten ausübte oder ausübt. Auch in Bezug auf den nicht als Flüchtling anerkannten Vater des Beschwerdeführers wird kein exilpolitisches Engagement behauptet. Der Beschwerdeführer konnte nach seiner mehrjährigen Landesabwesenheit während der relevanten Kriegsjahre im Jahr 2012 wie erwähnt unbehelligt – allerdings aus Indien kommend, aber immerhin – nach Sri Lanka zurückkehren und wurde auch vor den geschilderten Vorkommnissen auf dem Fussballplatz nie tangiert. Somit stellt der Umstand, dass der Beschwerdeführer nunmehr aus der Schweiz zurückkehren würde, wo sein vor mehr als (…) Jahren aus Sri Lanka ausgereister, nicht exilpolitisch tätiger Onkel lebt, der im Übrigen nicht denselben Namen trägt wie der Beschwerdeführer, bei vorliegender Sachlage keinen derartigen Risikofaktor dar, dass von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr der Reflexverfolgung auszugehen wäre. Daran vermögen die ebenfalls weit zurückliegenden LTTE-Aktivitäten von weiteren Verwandten nichts zu ändern. 7.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass die regimekritischen Aktivitäten des Beschwerdeführers kaum als „überzeugter Aktivismus“ qualifiziert werden können und sein Risikoprofil nicht entscheidend schärfen. Auch das allfällige Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung nach Sri Lanka sowie Narben sind schwach risikobegründende Faktoren, welche in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen (a.a.O. E. 8.5.4 f.), aber in einer Gesamtsicht zu würdigen sind. Eine solche ergibt in Anbetracht der genannten Fallumstände keine relevante Erhöhung seines Risikoprofils. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

D-1104/2016 9. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Vorinstanz hat die Anordnung der Wegweisung demnach zu Recht verfügt. 10. 10.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20) unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri-Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst. Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für eine Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte, welche durch die nachfolgend zu erläuternden Risikofaktoren abgedeckt sind, in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten (vgl. wiederum Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 mit weiteren Hinweisen). Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerk-

D-1104/2016 samkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. 10.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Im erwähnten Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz (Distrikte Jaffna [ausgenommen das Vanni-Gebiet], Kilinochchi, Mullaitivu, Mannar und Vavuniya) als auch in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Der Beschwerdeführer lebte zuletzt nicht im Vanni-Gebiet, sondern in E._______ im Distrikt F._______ (G._______). Die dort herrschende Sicherheitslage spricht nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Es liegen im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen auch keine individuellen Gründe vor, die der Zumutbarkeit entgegenstehen würden (vgl. vorstehend Ziff. 4.1. am Ende). Überzeugende Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise fehlen. Entsprechend darf davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seiner Heimat schnell wieder integrieren und in der Lage sein wird, sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar. 10.3 Schliesslich ist der Wegweisungsvollzug auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) zu bezeichnen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34 E. 12). 10.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).

D-1104/2016 11. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1104/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

Versand:

D-1104/2016 — Bundesverwaltungsgericht 18.10.2016 D-1104/2016 — Swissrulings