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Bundesverwaltungsgericht 06.03.2015 D-1104/2015

6. März 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,869 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 21. Januar 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1104/2015

Urteil v o m 6 . März 2015 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

Parteien

A._______, geboren (…), Ohne Nationalität (Palästinenser aus Syrien), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 21. Januar 2015 / N (…).

D-1104/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Syrien am 18. November 2013 verliess, in die Türkei gelangte und am 22. Dezember 2013 mit einem erleichterten Besuchervisum für syrische Familienangehörige legal in die Schweiz einreiste, wo er am 5. März 2014 ein Asylgesuch stellte, dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 18. März 2014 und der Anhörung vom 19. Januar 2015 zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen angab, er habe Syrien aufgrund des Bürgerkrieges, und weil sein Sohn vom Regime verfolgt worden sei, verlassen, habe aber selber keine persönlichen Probleme gehabt, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 21. Januar 2015 – eröffnet am 23. Januar 2015 – abwies und die Wegweisung anordnete, den Beschwerdeführer aber wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufnahm, dass das SEM dabei zur Begründung angab, der Beschwerdeführer sei persönlich keiner gezielten Verfolgung ausgesetzt gewesen und habe eine solche auch in Zukunft nicht zu befürchten, dass die von ihm vorgebrachten Nachteile hauptsächlich in der Bürgerkriegssituation und den allgemeinen Lebensbedingungen in Syrien begründet lägen, welche gemäss konstanter Praxis nicht als Asylgründe gälten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Februar 2015 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung bean-tragte, dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen ausführte, er habe aufgrund seiner Erkrankung (Alzheimer) seine Gefährdungssituation nicht verstanden, dass seine Söhne vom syrischen Regime verfolgt worden seien, wobei ein Sohn deshalb schon in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei,

D-1104/2015 dass er, wäre er in Syrien geblieben und seine Söhne ohne ihn ins Ausland geflüchtet, vom syrischen Geheimdienst verfolgt worden wäre, da Angehörige von Regimegegnern unter Druck gesetzt und bedroht würden, wenn die Behörden den gesuchten Personen nicht habhaft würden, dass sich die Situation seit Ausbruch des Konfliktes im März 2011 noch verschärft habe, die Sicherheitskräfte gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität vorgingen und diese in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen seien, dass er als palästinensischer Flüchtling in Syrien von der palästinensischen Abteilung des Militärgeheimdienstes eine Genehmigung für die Ausreise gebraucht hätte, aber illegal ausgereist sei, sodass er bei einer Rückkehr mit Verhaftung und Folter zu rechnen habe, was sich durch die Tatsache, dass seine Söhne vom Regime verfolgt seien, noch akzentuiere, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

D-1104/2015 dass mit Beschwerde im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG vorliegt, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen, dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörungen keine ernsthaften Nachteile geltend machte, solche auch nicht befürchtete und vielmehr angab, er habe das Land aufgrund des Bürgerkrieges verlassen, dass das SEM dazu zu Recht ausführte, der Beschwerdeführer habe keine asylrechtlich relevante Verfolgung geltend gemacht und habe auch keine objektiv begründete Furcht vor einer solchen,

D-1104/2015 dass in der Beschwerde diesbezüglich zunächst geltend gemacht wurde, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner Alzheimererkrankung die Gefahr in seiner Situation nicht richtig erkannt, vielmehr müsse er wegen seiner politisch aktiven Söhne asylrechtlich relevante Reflexverfolgung befürchten, dass diesbezüglich jedoch festgehalten werden kann, dass aus den Akten keine Verwirrung im Aussageverhalten des Beschwerdeführers ersichtlich wird und er klar und eindeutig auf die Fragen geantwortet hat, dass zudem ein Sohn bei der Anhörung zugegen war, der ergänzend hätte eingreifen können, dass das Vorbringen, aufgrund einer Alzheimererkrankung habe der Beschwerdeführer seine Asylgründe nicht genügend vorbringen können, nicht zu überzeugen vermag, dass die geltend gemachte drohende Reflexverfolgung denn auch aufgrund der gesamten Umstände nicht als nachvollziehbar und damit nicht objektiv begründet erscheint, dass zunächst weder geltend gemacht wird, noch ergibt sich dies aus den Akten, bei den Söhnen handele es sich um exponiert politisch tätige Personen, dass der Beschwerdeführer sodann an der Anhörung zwar angab, sein Sohn sei verfolgt worden, doch diesbezüglich vor der Ausreise keine ihn betreffenden konkreten Nachteile geltend machte, dass ein gezieltes Verfolgungsinteresse des syrischen Geheimdienstes am (…)jährigen Beschwerdeführer aufgrund der Ausreise der Söhne wenig einzuleuchten vermag, dass daher trotz der Verfolgungssituation der Söhne auch zukünftige Übergriffe gegenüber dem Beschwerdeführer nicht als genügend beachtlich wahrscheinlich erscheinen, um von einer asylrechtlich relevanten Gefährdungslage ausgehen zu können, dass auch aufgrund der allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde zur Reflexverfolgung von Angehörigen von Regimegegnern nicht auf eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Flüchtlingsrechts im

D-1104/2015 konkreten Fall geschlossen werden kann, wenn auch die Gefahr, die vom syrischen Regime ausgeht, hier nicht verharmlost werden soll, dass sich aus der allgemeinen Situation palästinensischer Flüchtlinge in Syrien vorliegend keine andere Beurteilung bezüglich der Asylgewährung ergibt, dass die Ausführungen zur illegalen Ausreise palästinensischer Flüchtlinge im in der Beschwerde zitierten Bericht des Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 7. Oktober 2009 zwar darauf hinweisen, dass der Beschwerdeführer bei der Wiedereinreise Probleme bekommen könnte, von Verhaftung und Folter aber nicht die Rede ist, dass sich die Situation aufgrund des Ausbruchs des Bürgerkrieges ausserdem wesentlich verändert haben dürfte und insbesondere eine Verfolgung aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als realistisch erscheint, dass daran auch die Verwandtschaft mit niederschwellig politisch tätigen Personen nichts zu ändern vermag, dass insgesamt festgehalten werden kann, dass es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers um eine allgemeine Gefährdung aufgrund der Bürgerkriegslage handelt, welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs genügend Rechnung getragen wurde, dass der Vollständigkeit halber festgehalten werden kann, dass die Asylgesuchstellung in der Schweiz für eine asylrelevante Gefährdung ebenfalls nicht ausreicht, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,

D-1104/2015 dass im Sinne einer Klarstellung abschliessend festgehalten wird, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet, dass indessen eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen ist, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, dass der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen wurde, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und -verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG angesichts der offensichtlichen Unbegründetheit der Begehren des Beschwerdeführers abzuweisen sind. (Dispositiv nächste Seite)

D-1104/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und -verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

Versand:

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