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Bundesverwaltungsgericht 13.03.2014 D-1104/2014

13. März 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,670 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Februar 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1104/2014

Urteil v o m 1 3 . März 2014 Besetzung

Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Anne Kneer. Parteien

A._______, geboren (…), Jemen, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Februar 2014 / N (…).

D-1104/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 15. Mai 2009 mit Verfügung vom 10. Juli 2009 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5128/2009 vom 16. November 2009 abgewiesen wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 27. Oktober 2010 das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 22. September 2010 abwies und das Bundesverwaltungsgericht auf die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-8224/2010 am 9. Februar 2011 nicht eingetreten ist, dass der Beschwerdeführer am 29. August 2011 beim BFM ein zweites Asylgesuch einreichte und am 6. September 2011 summarisch zu seinen Asylgründen befragt wurde, dass er dabei auf die Asylvorbringen im ersten Asylverfahren verwies und geltend machte, im Jemen gebe es momentan keine Stabilität mehr, es herrsche ein Semi-Bürgerkrieg und er werde von Rebellen gesucht, dass er – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – am 9. Dezember 2013 seine Identitätskarte, drei Internetartikel (inkl. Übersetzung auf Französisch) zur Situation im Jemen und eine Bestätigung eines Deutschkurses zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 21. Februar 2014 – eröffnet am 24. Februar 2014 - in Anwendung von alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch nicht eingetreten ist und die Wegweisung sowie den Vollzug angeordnet hat, dass es zur Begründung ausführte, dass das am 15. Mai 2009 eingeleitete Asylverfahren seit dem 13. August 2009 (recte: 16. November 2009) rechtskräftig abgeschlossen sei und sich aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, wonach nach dem Abschluss dieses Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass es bezüglich der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausführte, weder die in der Heimat des Beschwerdeführers herrschende

D-1104/2014 politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen, dass der Beschwerdeführer jung und gesund, zur Schule gegangen und bereits vor der Ausreise aus dem Jemen beruflich aktiv gewesen sei und er zudem in der Heimat über ein familiäres Netz verfüge, welches ihn bei der Rückkehr unterstützen könne, dass der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter – mit Eingabe vom 3. März 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, dass er in seiner Beschwerde im Wesentlichen ausführte, das BFM sei auf seine Ausführungen betreffend das neue Asylgesuch nicht konkret eingegangen, dass die letzte rechtskräftige Beurteilung der Situation über drei Jahre zurück liege, in dieser Zeit die Kämpfe und Auseinandersetzungen in Jemen mit teilweise verheerenden Folgen massiv zugenommen hätten und festzuhalten sei, dass in der Zwischenzeit Jemen in der Tat kein stabiles Land mehr sei, sondern sich im Bürgerkriegszustand befinde, dass es nicht angehe, dass das BFM diese neuen Entwicklungen mit keinem Wort würdige, dass er ausdrücklich auf die aktuelle prekäre Lage im Jemen verwiesen habe und es am BFM gewesen wäre, die neuen Entwicklungen abzuklären und in den Entscheid miteinzubeziehen, dass die Akten am 6. März 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen,

D-1104/2014 und zieht in Erwägung, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, dass das BFM zu den Behörden nach Art. 33 VGG gehört und daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist und eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 3 VGG nicht vorliegt, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde daher zuständig ist und es auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, dass er daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG) ist und auf die Beschwerde einzutreten ist, dass das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung nach den in Art. 106 AsylG vorgesehenen Gründen überprüft, dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass angesichts der offensichtlichen Begründetheit der Beschwerde der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 111a Abs. 1 AsylG),

D-1104/2014 dass die Art. 32-35a AsylG, in welchen bis anhin die Nichteintretenstatbestände geregelt wurden, per 1. Februar 2014 aufgehoben wurden, dass aber gemäss den Übergangsbestimmungen bei Wiedererwägungsund Mehrfachgesuchen für die am 1. Februar 2014 hängigen Verfahren – und somit auch vorliegend – bisheriges Recht gilt (vgl. Abs. 2 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 aAsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.) dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e aAsylG), dass der Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. e aAsylG somit ein formelles (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis (fehlende Hinweise) enthält, welche im Einzelfall beide gleichzeitig erfüllt sein müssen, dass das formelle Erfordernis eines in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens offensichtlich erfüllt ist, nachdem das BFM das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 15. Mai 2009 mit Verfügung vom 10. Juli 2009 ablehnte und dieser Entscheid mit Urteil des Bundes-

D-1104/2014 verwaltungsgerichts D-5128/2009 vom 16. November 2009 in Rechtskraft erwachsen ist, dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist, dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asylgesuch bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer in seinem zweiten Asylgesuch keine neuen Asylgründe vorbringt, sondern lediglich in einem Satz ausführte, er werde nach wie vor von den Al-Houteien und anderen Rebellen gesucht und ansonsten gänzlich auf die Vorbringen im ersten Asylverfahren verwies, dass das BFM diesbezüglich somit zwar knapp aber zutreffend zum Schluss kam, es würden sich keine Hinweise ergeben, wonach nach dem Abschluss des ersten Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass sich denn auch dem Bundesverwaltungsgericht weder aus der Prüfung der Akten noch aus der Beschwerde Hinweise erschliessen, welche auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung schliessen lassen würden, dass auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel sich nicht auf den Asylpunkt, sondern lediglich auf den Wegweisungsvollzug beziehen, womit auch diese nicht geeignet sind, zu einer von jener des BFM abweichenden Beurteilung zu führen, dass somit das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2011 nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,

D-1104/2014 dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer bezüglich des Wegweisungsvollzugs in seiner Beschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, da das BFM in seiner Verfügung nicht auf seine Vorbringen eingegangen sei, dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs von der verfügenden Behörde verlangt, die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG), dass sich die erforderliche Begründungsdichte dabei im Einzelfall nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen richtet, dass je grösser der Spielraum, welcher der Behörde eingeräumt ist, und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte des Betroffenen eingreift, desto höhere Anforderungen an die Begründung einer Verfügung zu stellen sind,

D-1104/2014 dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b), sie aber wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen hat, von welchen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 112 Ia 107 E. 2b; LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht. Eine Untersuchung über die Pflicht der Behörden zur Begründung ihrer Entscheide, Bern u.a. 1998, S. 29 ff. und 194 f.), dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e aAsylG zwar lediglich eine summarische Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse vorzunehmen hat, wenn bereits aufgrund einer derartigen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person – wie vorliegend – offensichtlich kein Flüchtling ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6), dass sich das vorliegende zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers in erster Linie auf den Wegweisungsvollzug bezieht, indem er vorbringt, dass es im Jemen keine Stabilität mehr gebe, dass das BFM im Wegweisungsvollzugspunkt lediglich eine unzumutbare politische Situation im Jemen negiert, diese Negierung aber nicht weiter begründet und auf keinerlei Vorkommnisse im Jemen in den letzten drei Jahren oder auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Artikel Bezug nimmt, dass insbesondere im Hinblick auf die Dauer bis zur Fällung des Entscheides des BFM erwartet werden durfte, dass es sich genauer mit der heutigen Sicherheitslage und der allgemeinen Situation im Jemen auseinandersetzt, insbesondere bezüglich der Proteste im Jahr 2011 und den darauf folgenden Neuwahlen, dass das BFM auch bei unsubstanziierten Vorbringen und einer summarischen Prüfung gehalten ist, den Wegweisungsvollzug angemessen zu prüfen und diese Prüfung zumindest kurz in seine Begründung einfliessen zu lassen, dass eine einfache und pauschale Verneinung der unzumutbaren Situation im Jemen im Hinblick der offensichtlichen Verschlechterung der Sicherheitslage seit Stellung des zweiten Asylgesuchs in diesem Fall auch einer summarischen Begründungspflicht nicht zu genügen vermag,

D-1104/2014 dass somit das BFM die im Anspruch auf rechtliches Gehör enthaltene Begründungspflicht in massgebender Weise verletzt hat (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG), dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist und eine Verletzung desselben grundsätzlich zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4, m. w. H.), dass eine Heilung einer Gehörsverletzung nur ausnahmsweise und unter bestimmten Voraussetzungen stattfinden kann, mithin nur dann, wenn die Gehörsverletzung nicht schwerwiegender Natur ist (vgl. BVGE 2008/47 a.a.O.), dass es sich vorliegend jedoch offensichtlich um einen groben Verstoss gegen die Verfahrensvorschriften handelt, weshalb eine Heilung nicht in Frage kommt, dass somit zusammenfassend die Beschwerde betreffend den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung) gutzuheissen ist, sie im Übrigen jedoch abgewiesen wird, und die Sache beschränkt auf die Frage des Wegweisungsvollzugs zur Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens an das BFM zurückzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten mit seiner Beschwerde unterlegen ist, soweit sie den Eintretenspunkt und die Wegweisung betrifft, weshalb er die Hälfte der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.– zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 22. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass er andererseits mit seiner Beschwerde durchgedrungen ist, soweit sie die Frage des Wegweisungsvollzugs betrifft, weshalb ihm eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE), wobei diese mangels Vorliegen einer Kostennote seines Rechtsvertreters nach Ermessen festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE), dass aufgrund der Aktenlage die reduzierte Parteientschädigung auf Fr. 300.– festzusetzen ist (inkl. allfällige Auslagen und Mehrwertsteuer). (Dispositiv nächste Seite)

D-1104/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird betreffend den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung des BFM vom 21. Februar 2014 werden aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 300.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Anne Kneer

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