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Bundesverwaltungsgericht 03.03.2009 D-1102/2009

3. März 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,617 Wörter·~8 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung IV D-1102/2009/dcl {T 0/2} Urteil v o m 3 . März 2009 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A.______ Gambia, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Februar 2009 / N_____ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1102/2009 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 5. Januar 2009 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er im B.____am 13. Januar 2009 einer Erstbefragung unterzogen und am 23. Januar 2009 nach Art. 29 Abs. 4 AsylG angehört wurde, dass er dabei unter anderem angab, aus Gambia zu stammen, der Ethnie der C.____ anzugehören und im Dorf D.____aufgewachsen zu sein, dass er im Jahre 2008 während dreier Monate in einer Villa eines wohlhabenden Europäers als Gärtner tätig gewesen sei und sein Arbeitgeber oft Besuch von einheimischen jungen Männern gehabt habe, D-1102/2009 dass sein Arbeitgeber und einige dieser Männer wegen in Gambia verbotener homosexueller Beziehungen verhaftet worden seien und er sich aus Furcht, ebenfalls der homosexuellen Beziehung verdächtigt zu werden, in seinem Heimatdorf versteckt habe, dass er in der Folge von einem Freund von der behördlichen Suche nach ihm erfahren habe, weshalb er schliesslich ausgereist sei, dass er nie Identitätspapiere besessen habe und ohne Identitätsdokumente durch ihm unbekannte Länder gereist sei, dass für weitere Einzelheiten auf die angefochtene Verfügung und die vorinstanzlichen Akten verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 und Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung im B._____ bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Identitätspapiere eingereicht hat, dass das BFM mit - am 13. Februar 2009 eröffnetem - Entscheid vom 9. Februar 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit auf den 19. Februar 2009 datierter, am 20. Februar 2009 zuhanden der Schweizerischen Post aufgegebener Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-1102/2009 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde mit nachfolgendem Vorbehalt einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass auf das Begehren hinsichtlich Asylgewährung nicht einzutreten ist, da diese Frage bei Nichteintretensentscheiden nach Art. 32ff AsylG nicht Prüfungsgegenstand sein kann, dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass das Bundesamt offensichtlich zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer mache keine entschuldbaren Gründe für das versäumte Einreichen von Identitätsdokumenten geltend, dass es dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht gelingt, die Argumentation des Bundesamtes zu entkräften, wonach es angesichts der in Gambia bestehenden Pflicht, eine Identitätskarte ständig auf sich zu tragen, unglaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer nie eine solche besessen habe und überdies es als nahezu unmöglich zu betrachten sei, dass der Beschwerdeführer wie behauptet ohne Pass und Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt sei, D-1102/2009 dass hierzu auf die zutreffenden Erwägungen des Bundesamtes verwiesen werden kann, zumal in der Beschwerdeschrift lediglich wiederholt wird, nie Identitätspapiere besessen zu haben und ohne Identitätsdokumente gereist zu sein, im Weiteren könne er keine Identitätspapiere beschaffen, weil er sich nicht in Gambia befinde, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers, wie sein ehemaliger Arbeitgeber wegen homosexueller Beziehungen verhaftet zu werden, im Ergebnis zu Recht als nicht glaubhaft erachtet hat, dass sich zwar, wie in der Beschwerdeschrift zutreffend darauf hingewiesen, entgegen der Behauptung der Vorinstanz eine Aussage des Beschwerdeführers, wonach sich das Dorf D.____in der Region E._____ im Zentrum Gambias befinde, sich aus den Protokollen nicht ergibt, dass indessen das BFM im übrigen zutreffend auf die widersprüchlichen und sehr vagen Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der angeblichen Verhaftung und die auffallend unbestimmten Angaben zur Person seines Arbeitgebers und seiner Tätigkeit als Gärtner hingewiesen hat, dass es insbesondere unglaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer wegen eines angeblichen Arbeitgebers in Verdacht geraten sei, von dem er kaum etwas Näheres, ja nicht einmal den Namen kennt, dass dies der Beschwerdeführer mit dem lapidaren Erklärungsversuch in seiner Beschwerdeschrift, da er nur 3 Monate bei diesem Mann gearbeitet habe, habe er nicht nach seinem Namen gefragt und ihn nur "Boss" genannt, nicht zu widerlegen vermag, dass hinsichtlich weiterer Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, zumal sich die diesbezüglichen Entgegnungen in der Beschwerdeschrift in blossen, unzutreffenden Behauptungen und unbehelflichen Erklärungsversuchen erschöpfen, dass nämlich der Beschwerdeführer entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift anlässlich der Befragungen einmal angab, Zeuge der Verhaftung gewesen zu sein, D-1102/2009 dass im Weiteren der Erklärungsversuch, weder den Namen noch die Herkunft seines ehemaligen Arbeitsgebers zu kennen, da er für diesen nur drei Monate tätig gewesen sei und mit diesem nur Englisch gesprochen habe, nicht zu überzeugen vermag, dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AsylG notwendig erscheinen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass schliesslich, da der Beschwerdeentscheid sofort getroffen werden kann, das Gesuch, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat des Beschwerdeführers sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Beschwerdeentscheid zu unterlassen, gegenstandslos wird, dass ohnehin keine Gründe vorliegen, welche eine derartige Massnahme notwendig erscheinen lassen würden, dürfen doch nach Art. 97 AsylG Personendaten von Asylsuchenden, bei denen in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint worden ist, dem Heimat- oder Herkunftsstaat nur dann nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden, was angesichts der festgestellten offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ausgeschlossen werden kann, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des Gesuchs um Einsicht in eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an seinen Heimatstaat ohnehin an das BFM als zuständige Behörde hätte wenden können, dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang D-1102/2009 mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] / EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung des jungen, nach eigenen Angaben gesunden Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 AuG zu erachten ist, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass die eingereichte Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos erschien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG - unabhängig von der nachgewiesenen Bedürftigkeit - abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1102/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz mit den Vorakten (Ref.-Nr. N____; in Kopie) - (....) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand am: Seite 8

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