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Bundesverwaltungsgericht 23.02.2011 D-1100/2011

23. Februar 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,318 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Februar 2011

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1100/2011 Urteil vom 23. Februar 2011 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren angeblich X._______, angeblich Togo, alias B._______, geboren Y._______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Februar 2011 / N_______.

D-1100/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge aus C._______ (Togo) stammt, seinen letzten Wohnsitz in D._______ hatte, seinen Heimatstaat im Februar 2008 auf dem Landweg verliess und sich nach Nigeria begab, wo er unter der Identität B._______, geboren Y._______, Nigeria, bis Ende November 2010 in E._______ wohnte und von dort unter dieser Identität am 3. Dezember 2010 auf dem Luftweg via F._______ am 5. Dezember 2010 über den Flughafen (...) in die Schweiz gelangte, wo er am 6. Dezember 2010 im G._______ um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2010 im G._______ summarisch befragt und am 21. Januar 2011 vom BFM im Rahmen von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er anlässlich der Befragungen zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, seit dem Jahre (...) in D._______ gewohnt zu haben und Mitglied der H._______ gewesen zu sein, wobei er sich beruflich als Auftragskiller betätigt und dabei im Auftrag verschiedener Personen ihm unbekannte Leute erschossen habe, dass er eines Tages den Auftrag erhalten habe, den zweiten Mann des Präsidenten zu töten, was ihm jedoch nicht gelungen sei, jedoch habe er bei diesem Anschlag zwei von dessen Sicherheitsleuten erschossen, dass er in der Folge vom zweiten Mann des Präsidenten sowie der Polizei gesucht worden sei, weshalb er mit der Hilfe eines togoischen Ministers nach Nigeria geflüchtet sei, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG mit Verfügung vom 2. Februar 2011 – eröffnet am 9. Februar 2011 – nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, wobei der Beschwerdeführer die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen habe, dass das BFM zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen anführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,

D-1100/2011 dass die Vorbringen bezüglich des Fehlens von jeglichen Identitätsdokumenten und der Unmöglichkeit der Beschaffung solcher Dokumente der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen würden, dass der Beschwerdeführer gemäss den weiteren Erwägungen nicht als togoischer Staatsangehöriger erachtet werden könne, was als Hinweis dafür zu werten sei, dass er den schweizerischen Asylbehörden seine Identitätsausweise vorenthalten und dieselben Behörden über seine wahre Identität täuschen wolle, dass der Beschwerdeführer weder über die sprachlichen und geografischen Begebenheiten seines angeblichen Herkunftsortes noch über die dortigen Ethnien und Erzeugnisse habe Auskunft geben können, dass er überdies zu Togo im Allgemeinen, der Hauptstadt, dem Präsidenten, den Regionen und den Wahlen falsche und unsubstanziierte Angaben gemacht habe, dass es daher auch nicht erstaune, dass die vom Beschwerdeführer als Beweismittel eingereichten Fotokopien weder seine Herkunft noch seine geltend gemachten Asylgründe belegen und in keinem Zusammenhang mit ihm stehen würden, dass der Beschwerdeführer demnach die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Februar 2011 (Poststempel: 15. Februar 2011) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um erneute Befragung seiner Person in seiner Muttersprache (...) ersuchte, dass er gleichzeitig um Verzicht auf die Auferlegung von Verfahrenskosten ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Februar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

D-1100/2011 dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgercht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),

D-1100/2011 dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass für den Inhalt der Beschwerdeschrift auf die Akten zu verweisen ist, dass hinsichtlich der angeführten Verständigungsschwierigkeiten festzustellen ist, dass bei einer Durchsicht der entsprechenden Befragungsprotokolle keinerlei Hinweise auf sprachliche Schwierigkeiten des Beschwerdeführers zu erkennen sind, welche an der Verwertbarkeit der Protokolle irgendwelche Zweifel aufkommen lassen könnten, dass der Beschwerdeführer am Schluss der Befragungen die Korrektheit und Wahrheit seiner Ausführungen nach Rückübersetzung in einer ihm

D-1100/2011 gut verständlichen Sprache (Englisch) unterschriftlich bestätigte (vgl. act. A5/10, S. 2 und 8; act. A12/15, S. 12), dass er überdies anlässlich der direkten Anhörung von der Möglichkeit Gebrauch machte, im Rahmen der Rückübersetzung Ergänzungen und Korrekturen an seinen bisherigen Aussagen anzubringen (vgl. act. A12/15, S. 2 und 5), und auch die an der Befragung anwesende Hilfswerkvertreterin keinerlei Einwände oder Anregungen zum Protokoll erhob respektive vorbrachte (vgl. Beiblatt zu act. A12/15), dass sich aus diesen Gründen der Beschwerdeführer bei seinen protokollierten Aussagen behaften lassen muss und dessen Ersuchen um erneute Befragung in seiner Muttersprache abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches keine Identitäts- oder Reisepapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG abgab und diese Unterlassung vorliegend unbestritten ist, dass auch keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Dokumenten zu bejahen sind, dass der Beschwerdeführer zur Begründung lediglich angab, weder jemals Identitätsdokumente besessen noch sich um die Beschaffung solcher bemüht zu haben (vgl. act. A5/10, S. 5; act. A12/15, S. 2), dass er diesbezüglich in seiner Beschwerde anführt, er habe sich von der Schweiz aus bemüht, togoische Identitätsdokumente erhältlich zu machen, was jedoch nicht möglich sei, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Beschaffbarkeit von Identitätsdokumenten somit einerseits in kategorischer Weise verneinte, solche je beschaffen zu können, und andererseits nicht näher darlegte, welche Bemühungen von der Schweiz aus er für den Erhalt solcher Identitätspapiere getätigt haben will, dass jedoch seine Ausführungen zum Fehlen von Identitätspapieren – wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht erkannte – sich als realitätswidrig erweisen und dieser Umstand in der Tat als Hinweis dafür zu werten ist, dass der Beschwerdeführer dadurch den schweizerischen Asylbehörden seine tatsächliche Identität zu verheimlichen sucht,

D-1100/2011 dass diese Einschätzung auch dadurch gestützt wird, dass er eigenen Angaben und den bei der Vorinstanz eingereichten Fotokopien zufolge in den Jahren (...) bis (...) respektive (...) bis (...) für eine Handelsfirma in D._______ unter der – bei der Ausreise verwendeten – Identität B._______ gearbeitet haben will (vgl. act. A5/10, S. 4), dass die insgesamt substanzlosen und realitätsfremden Angaben des Beschwerdeführers über den fehlenden Besitz von Identitätspapieren die Haltlosigkeit seiner diesbezüglichen Angaben ebenso bestätigen wie die unrealistischen und stereotypen Angaben über den Verlust des für die Reise in die Schweiz verwendeten nigerianischen Reisepasses (vgl. act. A5/10, S. 6), dass wegen des Auftretens des Beschwerdeführers unter verschiedenen Identitäten umso mehr auf dem Vorlegen authentischer Reise- oder Identitätsdokumenten zu bestehen ist, dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Identitätsdokumente einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass in diesem Zusammenhang die fehlerhaften und falschen Ausführungen des Beschwerdeführers zu länderspezifischen Aspekten seiner angeblichen Heimat Togo nicht den Schluss zulassen, es handle sich bei ihm effektiv um einen togoischen Staatsangehörigen, und diesbezüglich – da er sich in diesem Punkt auf eine blosse Wiederholung des Sachverhalts beschränkt und sich seiner Rechtsmitteleingabe nichts Substanzielles entnehmen lässt – zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid zu verweisen ist, dass überdies schon nur die auf den ersten Blick als substanzlos zu erachtenden Ausführungen des Beschwerdeführers zur von ihm verwendeten Schusswaffe seine Asylvorbringen als klar unglaubhaft erscheinen lassen, konnte er – obwohl seit mehreren Jahren als Auftragskiller tätig – doch keinerlei Angaben zu Grösse, Kaliber und Beschaffenheit der eingesetzten Waffe geben (vgl. act. A12/15, S. 11),

D-1100/2011 dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG – und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des AuG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner von ihm nicht rechtsgenüglich nachgewiesenen wahren Identität zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine Vollzugshindernisse im Sinne von

D-1100/2011 Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG entgegen stehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.), dass nach dem Gesagten keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerde aufgrund der Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-1100/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:

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