Abtei lung IV D-1097/2010 {T 0/2} Urteil v o m 3 . M a i 2010 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. A._______, geboren (...), angeblich Aserbaidschan oder Armenien, B._______, geboren (...), angeblich Armenien, beide vertreten durch Monica Capelli, Gesuchsteller, Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2010 / D-7711/2006. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Partei Gegenstand
D-1097/2010 Sachverhalt: A. Das BFM lehnte die Asylgesuche der Gesuchsteller vom 22. März 2006 mit Verfügung vom 24. November 2006 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 21. Dezember 2006 mit Urteil vom 26. Januar 2010 ab. Dabei legte es unter anderem dar, weshalb der Gesundheitszustand der Gesuchsteller kein Wegweisungsvollzugshindernis darstelle. Für den weiteren Inhalt des ordentlichen Asylverfahrens wird auf die entsprechenden Akten verwiesen. B. Mit als "Wiedererwägungsgesuch" betitelter und an das BFM adressierter Eingabe vom 12. Februar 2010 liessen die Gesuchsteller durch ihre Rechtsvertreterin beantragen, es sei festzustellen, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei, die ursprüngliche Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Gesuchsteller um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Anweisung der Fremdenpolizei, auf Vollzugshandlungen während der Behandlung des Wiedererwägungsgesuches zu verzichten, zudem sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Gesuchsteller zwei Arztberichte sowie je ein "Epidemiological Fact Sheet on HIV and AIDS" (Update 2008) zu Armenien, Aserbaidschan sowie Russland und ein Gutachten der SFH-Länderanalyse zur Ärztlichen Versorgung in Aserbaidschan vom 8. Juni 2006 zu den Akten. C. Das BFM stellte nach Prüfung der Eingabe fest, die Gesuchsteller rügten das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2010 als fehlerhaft, weshalb es die Eingabe der Gesuchsteller vom 12. Februar 2010 an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete. D-1097/2010 D. Die Eingabe der Gesuchsteller vom 12. Februar 2010 wurde vom Gericht unter dem Titel der Revision entgegengenommen. Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2010 wies der Instruktionsrichter sowohl das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzuges als auch die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Gesuchsteller auf, bis zum 12. März 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- einzuzahlen. E. Der Kostenvorschuss wurde am 10. März 2010 einbezahlt. F. Mit Eingabe vom 11. März 2010 liessen die Gesuchsteller zwei weitere Arztberichte einreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden D-1097/2010 kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Wie bereits in der Zwischenverfügung des Gerichts vom 26. Februar 2010 festgehalten, ist eine eingehende Rechtsschrift als jenes Rechtsmittel entgegenzunehmen, dessen gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind, und nicht als jenes, als welches es von der Partei unrichtigerweise bezeichnet worden ist. Die Gesuchsteller machen (sinngemäss) den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (neue Tatsachen und Beweismittel) geltend und behaupten (implizit) die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens. Nachdem der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt wurde, ist demnach auf das im Übrigen frist- und formgerecht (vgl. Art. 47 VGG und Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 52 VwVG, Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG) eingereichte Revisionsgesuch einzutreten. 3. Im Revisionsgesuch wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Immunlage beider HIV-positiv getesteter Gesuchsteller habe sich seit 2006 verschlechtert. Im (...) 2007 seien bei der Gesuchstellerin die CD4-Zellen auf 144/µ gesunken, was eine (...) zur Folge gehabt habe. Aus diesem Grund habe sie im (...) 2007 eine medikamentöse antiretrovirale Therapie begonnen. Dadurch habe die Immunlage zwar stabilisiert werden können, doch befinde sich die Gesuchstellerin mittlerweile im fortgeschrittenen HIV-Stadium B3 und ihre Immunlage sei immer noch eingeschränkt. Neben der HIV-Erkrankung leide die Gesuchstellerin an einer chronischen Hepatitis C. Auch beim Gesuchsteller sei eine (...) aufgetreten. Aus diesem Grund habe er im (...) 2008 mit einer antiretroviralen Therapie beginnen müssen, welche jedoch wegen einer Intoleranz in Verbindung mit der Hepatitis C- D-1097/2010 Infektion vorübergehend habe abgesetzt und später umgestellt werden müssen. Zudem sei die (...) des Gesuchstellers weiter fortgeschritten, weshalb im Frühling mit einer entsprechenden Behandlung begonnen werden müsse. Die antiretroviralen HIV-Therapien seien für beide Gesuchsteller lebensnotwendig. Eine Wegweisung nach Armenien, Aserbaidschan wie auch Russland würde bedeuten, dass die Krankheit der Gesuchsteller mit einer hohen Wahrscheinlichkeit tödlich verlaufen werde. Die Behandlung von HIV sei entgegen den Ausführungen des BFM beziehungsweise des Bundesverwaltungsgerichts weder in Armenien, Aserbaidschan noch Russland gewährleistet. Die eingereichten ärztlichen Berichte bestätigen die Angaben der Gesuchsteller in Bezug auf ihre gesundheitliche Situation. 4. 4.1 Die Revision eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 4.2 Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, gelten gemäss Art. 46 VGG nicht als Revisionsgründe (vgl. ferner sinngemäss Art. 125 BGG und den vor Inkrafttreten des VGG auf Revisionen anwendbare Art. 66 Abs. 3 VwVG). Damit übereinstimmend erwähnt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG explizit die Voraussetzung, dass die nachträglich erfahrenen neuen erheblichen Tatsachen beziehungsweise die nachträglich aufgefundenen neuen entscheidenden Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringbar waren. 4.3 Die Gesuchsteller berufen sich auf neue Tatsachen und vor allem neue Beweismittel, welche die Sachverhaltsbasis des ordentlichen Verfahrens beschlagen. Hinsichtlich der eingereichten ärztlichen Berichte ist jedoch festzuhalten, dass diese erst nach Ergehen des angefochtenen Urteils vom 26. Januar 2010 verfasst wurden. Sie datieren nämlich vom 3. Februar 2010 beziehungsweise 4. und 9. März 2010. Die Frage, ob die nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts datierenden ärztlichen Berichte gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a D-1097/2010 letzter Halbsatz BGG als revisionsrechtlich unzulässig zu erachten sind, kann vorliegend offen gelassen werden. Hinsichtlich des neu geltend gemachten Sachverhalts, der Gesundheitszustand der Gesuchsteller habe sich während des hängigen ordentlichen Verfahrens verschlechtert, gelangt das Bundesverwaltungsgericht – unabhängig vom Ausstellungsdatum der ärztlichen Berichte – zum Schluss, dass die im vorliegenden Revisionsverfahren vorgetragenen Tatsachen und Beweismittel bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt und unter Beachtung der den Gesuchstellern obliegenden umfassenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) im ordentlichen Asylverfahren und mithin vor Ergehen des verfahrensabschliessenden Urteils vom 26. Januar 2010 hätten vorgetragen beziehungsweise eingereicht werden können und müssen. Die Gesuchsteller legen selber dar, die Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situation habe bei der Gesuchstellerin im (...) 2007 und beim Gesuchsteller im (...) 2008 zur Aufnahme der medikamentösen antiretroviralen Therapie geführt. Es ist kein vernünftiges und nachvollziehbares Hindernis zu erkennen, welches die Gesuchsteller davon hätte abhalten sollen, die Veränderung ihres Gesundheitszustandes den Behörden mitzuteilen, zumal den Gesuchstellern bereits aufgrund der Ausführungen in der erstinstanzlichen Verfügung vom 24. November 2006 klar sein musste, dass ihre gesundheitliche Situation für den Ausgang des Asylverfahrens von Belang sein könnte. Die Behauptung in der Eingabe vom 11. März 2010, das Ausmass der Behandlungsbedürftigkeit der Gesuchsteller habe erst zum jetzigen Zeitpunkt schlüssig festgehalten werden können (act. 4 S. 2) überzeugt nicht. Zu den Ausführungen der Gesuchsteller im Zusammenhang mit der medizinischen Situation in den Herkunftsländern ist Folgendes anzumerken: Soweit sich diese auf Aserbaidschan beziehen, sind sie von vornherein revisionsrechtlich unbeachtlich. Weder das Bundesamt noch das Bundesverwaltungsgericht zogen eine Rückkehr der Gesuchsteller nach Aserbaidschan in Betracht. Hinsichtlich der beiden eingereichten "Epidemiological Fact Sheet" zu Armenien und Russland ist im Weiteren ebenfalls nicht ersichtlich, inwiefern diese zu anderen Schlussfolgerungen führen könnten. Es kann keine Rede davon sein, diese Dokumente hätten im früheren Verfahren nicht beigebracht werden können. Dass die Gesuchsteller schliesslich die im Entscheid vom 26. Januar 2010 dargelegte Auffassung zu den Behandlungsmöglichkeiten von HIV in Armenien und Russland nicht teilen, stellt klarerweise keinen Revisionsgrund dar. Ein Revisionsgesuch darf nicht D-1097/2010 dazu dienen, eine bisherige rechtskräftige Entscheidung zu untergraben oder prozessuale Versäumnisse nachzuholen, ohne die von Gesetz und Praxis gestellten Anforderungen zu beachten. Ausführungen, mit welchen eine Aufhebung des angefochtenen Urteils mittels ordentlicher Beschwerdegründe bewirkt werden soll, bleiben daher revisionsrechtlich unbeachtlich; für rein appellatorische Kritik am revisionsweise angefochtenen Urteil und an der dadurch geschützten Verfügung des Bundesamtes besteht im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens kein Raum (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 131 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 29 E. 5 S. 247). 4.4 Die Gesuchsteller machen schliesslich geltend, ein rechtskräftiges Urteil sei auch dann in Revision zu ziehen, wenn die neuen Vorbringen zwar verspätet seien, jedoch offensichtlich machten, dass ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis bestehe. Sie verweisen damit sinngemäss auf eine mit Grundsatzentscheid der ARK aus dem Jahre 1995 eingeleitete und seither konstant fortgeführte Rechtsprechung, wonach verspätete Revisionsvorbringen dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Partei Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (EMARK 1995 Nr. 9 E. 7). Das von den Gesuchstellern geltend gemachte Argument führt indessen im vorliegenden Fall – wie schon im Urteil vom 26. Januar 2010 (E. 6.2.2 ff.) ausführlich dargelegt wurde – nicht zu einer anderen Betrachtungsweise: Die Annahme einer im Sinne von Art. 3 EMRK (oder Art. 1 FoK) verbotenen Strafe oder Behandlung setzt gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses den Nachweis beziehungsweise zumindest die Glaubhaftmachung einer konkreten Gefahr ("real risk") voraus (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel sind – im Vergleich zum ordentlichen Rekursverfahren – darüber hinaus erhöhte Anforderungen insbesondere auch an den Substanziierungsgrad und die Justiziabilität beziehungsweise Spruchreife der Eingabe zu stellen. Vorliegend ist D-1097/2010 aus den gesamten revisionsrechtlichen Vorbringen kein „real risk“ im Sinne einer augenfälligen konkreten Gefährdungslage ersichtlich. Hinzu kommt, dass gerade eine gemäss EMARK 1995 Nr. 9 gebotene völkerrechtskonforme Auslegung des damals revisionsrechtlich anwendbaren Artikel 66 Absatz 3 VwVG voraussetzt, dass eine drohende Verletzung insbesondere von Art. 3 EMRK offensichtlich sein muss: Die Gesuchsteller müssen die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr nachweisen oder zumindest schlüssig glaubhaft machen (vgl. a.a.O. E. 7g, mit weiteren Hinweisen). Es reicht mithin nicht, dass verspätete neue Tatsachen oder Beweismittel die potenzielle Eignung aufweisen, zu einem anderen Ergebnis als im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren zu führen. Die genannten Anforderungen der Praxis zur Relativierung der Verspätungsklausel vermögen die Gesuchsteller daher nicht zu erfüllen und sie haben sich somit das Versäumnis entgegenhalten zu lassen. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2010 ist demzufolge abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.-den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 10. März 2010 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-1097/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden den Gesuchstellern auferlegt und mit dem in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Gesuchsteller (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - das (...) des Kantons B._______ ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: Seite 9