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Bundesverwaltungsgericht 09.05.2014 D-1094/2014

9. Mai 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,510 Wörter·~18 min·2

Zusammenfassung

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Januar 2014 / N

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1094/2014

Urteil v o m 9 . M a i 2014 Besetzung

Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien

A._______, geboren (…), Afghanistan, vertreten durch Hansjörg Trüb, Asylbrücke Zug, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Januar 2014 / N (…).

D-1094/2014 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Tadschike mit letztem Wohnsitz in Kabul, verliess Afghanistan eigenen Angaben gemäss im Jahr 2009 zusammen mit einem Schlepper, der ihn nach Pakistan gebracht habe. Er sei dabei im Besitz seiner Taskara gewesen, die er unterwegs verloren habe. Nach einem sechsmonatigen Aufenthalt in Pakistan habe er sich in den Iran begeben, wo er vier Monate in Teheran geblieben sei. Danach sei er über die Türkei nach Griechenland gebracht worden, wo er während fünf Monaten in Athen gelebt habe. Von dort aus sei er über ihm unbekannte Länder und Österreich am 6. Oktober 2011 in die Schweiz gelangt, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Er gab an, am (…) geboren zu sein. A.b Das BFM erteilte dem (…) Kinderspital den Auftrag, mit dem Beschwerdeführer eine Knochenanalyse zur Altersbestimmung durchzuführen. Gemäss dem Radiologiebericht vom 7. Oktober 2011 betrug sein Skelettalter zum Erhebungszeitpunkt mindestens 19 Jahre. A.c Bei der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten vom 20. Oktober 2011 sagte der Beschwerdeführer aus, sein Vater habe für einen Verwandten eine Bürgschaft geleistet. Der Sohn eines Grossonkels sei mit einem Mädchen, um dessen Hand er mehrmals erfolglos angehalten habe, durchgebrannt. Die Familie des Mädchens habe den Grossonkel verprügelt und ihn aufgefordert, den Aufenthaltsort des jungen Paares zu nennen. Sie habe bei den Taliban Hilfe gesucht, die den Grossonkel mitgenommen und gefoltert hätten. Dessen Ehefrau habe seinen Vater gebeten, eine Bürgschaft zu leisten. Der Grossonkel sei von den Taliban unter der Bedingung freigelassen worden, binnen fünf Tagen seinen Sohn und das Mädchen zu finden. Da der Grossonkel die beiden nicht habe finden können, habe er sich zusammen mit seiner Frau abgesetzt. Danach hätten die Taliban seinen Vater festgenommen. Nach der Machtübernahme von Karzai sei sein Vater aus der Haft entlassen worden. Die Brüder des durchgebrannten Mädchens hätten davon erfahren und seinen Vater verschleppt und getötet. Seine Mutter habe bei den Behörden Anzeige erstattet, die den Leichnam gefunden hätten. Auf Nachfrage gab er an, er sei nach dem Tod seines Vaters noch mehrere Jahre lang in Afghanistan geblieben. Die Brüder des Mädchens hätten seine Schwester entführen wollen. Seine Mutter habe für sie einen Ehemann gefunden; die Polizei habe beim Hochzeitsfest für

D-1094/2014 Sicherheit gesorgt. Er sei auf dem Weg zur Arbeit stets von einem Fahrzeug verfolgt worden. Die Brüder des Mädchens hätten ihn töten wollen. Er habe sich nicht an die heimatlichen Behörden gewandt. Zum Schluss der Befragung gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochenaltersanalyse. Das BFM eröffnete ihm danach, dass er als volljährig betrachtet werde. A.d Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 20. Dezember 2013 zu seinen Asylgründen an. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, seine Schwester lebe im Iran und seine Mutter lebe in Pakistan. In Afghanistan habe sein Vater eine (…) betrieben; nach dessen Tod habe er einen halben Tag dort gearbeitet und einen halben Tag sei er zur Schule gegangen. Von seinen in Afghanistan lebenden Tanten habe er erfahren, dass seine Familie nach Pakistan gezogen sei. Das Leben sei für sie in Afghanistan schwierig gewesen. Die Brüder des durchgebrannten Mädchens hätten angefangen, ihm Angst zu machen. Manchmal seien sie mit dem Auto gekommen. Sein Schwager habe ihm geholfen, Afghanistan zu verlassen. Zu den Vorfällen um seinen Vater befragt, räumte er ein, er habe vieles nicht in Erinnerung, da er damals noch sehr jung gewesen sei. Einiges habe er später von seiner Mutter erfahren. Als sein Vater entführt worden sei, habe sich seine Mutter an die Polizei gewendet, die den Sachverhalt aufgenommen und sie zum Sicherheitsbüro gebracht habe, wo sie befragt worden seien. Sie hätten danach nichts mehr von der Polizei gehört. Als sein Vater damals nicht nach Hause gekommen sei, habe er sich zusammen mit einem Nachbarn auf die Suche gemacht; sie hätten den Leichnam seines Vaters gefunden. Der Beschwerdeführer gab zu Beginn der Anhörung eine Telefaxkopie einer Taskara zu den Akten. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 29. Januar 2014 – eröffnet am 31. Januar 2014 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. März 2014 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses sei zu

D-1094/2014 verzichten. Der Eingabe lagen eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 3. März 2014 und vier Fotografien bei. D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 6. März 2014 gut. Die Akten überwies er zur Vernehmlassung an das BFM. E. Mit Vernehmlassung vom 10. März 2014 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. F. In seiner Stellungnahme vom 26. März 2014, der ein Schreiben von Frau B._______, Lehrerin (…), vom 23. März 2014 beilag, hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. G. Der Beschwerdeführer reichte am 6. Mai 2014 eine eidesstattliche Erklärung seiner in Pakistan lebenden Tante ein. Diese bestätigte am 12. April 2014, dass die Mutter des Beschwerdeführers verstorben sei und seine Brüder bei ihr in Pakistan lebten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

D-1094/2014 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2–4 das neue Recht. 2.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 3.1.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer nach dem Tod seines Vaters noch viele Jahre unbehelligt in Afghanistan gelebt habe. Zwischen den Ereignissen, die seinem Vater zugestossen seien, und seiner Ausreise bestehe kein genügend enger Kausalzusammenhang. Er lege keinen begründeten Anlass dar, der zur Annahme führen würde, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Die Gründe, aufgrund derer es zum Streit zwischen den Familien gekommen sei, wären durch den Tod seines Vaters hinfällig geworden. Seine Vorbringen stellten keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. 3.1.2 Sollte die Familie des Mädchens tatsächlich ein Interesse gehabt haben, den Beschwerdeführer zu töten, hätte sie dies längst tun können. Er habe aber keinen konkreten Hinweis für eine Gefährdung liefern können. Er habe lediglich gesagt, dessen Brüder seien ihm auf dem Weg zur Arbeit mit einem Wagen gefolgt und hätten ihm in die Augen geschaut. Gegen die Glaubhaftigkeit einer Verfolgung spreche auch die Tatsache, dass er auf Nachfrage nicht habe sagen können, ob seine Familie nach seiner Ausreise noch Probleme gehabt habe. Er habe lediglich gesagt, nicht danach gefragt zu haben. Wäre seine Familie tatsächlich durch Blut-

D-1094/2014 rache gefährdet gewesen, hätte er sich bestimmt nach entsprechenden Ereignissen erkundigt. 3.1.3 Schliesslich sei festzuhalten, dass bei seiner Ankunft in der Schweiz Zweifel am angegebenen Alter aufgekommen seien. Er habe angegeben, 1995 geboren und damit minderjährig zu sein. Die Altersbestimmung habe ergeben, dass sein Skelettalter mindestens 19 Jahre betragen habe. Zudem habe er widersprüchliche Angaben zum Alter und zum Datum der Ausstellung der Taskara gemacht. Ebenso habe er ungenaue zeitliche Angaben zum Tod seines Vaters, zu seiner Schulzeit, zum Zeitpunkt seiner Ausreise und seinem weiteren Reiseweg gemacht. Bei der eingereichten Kopie der Taskara handle es sich nicht um ein rechtsgenügliches Dokument. Da er die Minderjährigkeit nicht habe glaubhaft machen können, sei er als volljährig eingestuft worden. 3.1.4 Eine Rückkehr von abgewiesenen Asylsuchenden nach Kabul sei gemäss Rechtsprechung nicht generell unzumutbar. Der Beschwerdeführer sei in Kabul aufgewachsen, zur Schule gegangen und habe Arbeitserfahrung als (…) und (…) gesammelt. Ausserdem verfüge er dort über ein breites familiäres Beziehungsnetz. Mehrere Tanten sowie seine Mutter und Geschwister lebten dort, weshalb davon auszugehen sei, dass er über soziale Beziehungen verfüge, die ihm bei der Wiedereingliederung in die Gesellschaft Unterstützung bieten könnten. Seine Angabe bei der Anhörung, seine Mutter und die Geschwister seien mittlerweile nach Pakistan gezogen, könne als Schutzbehauptung gewertet werden, die im Wissen um die gängige Asylpraxis gemacht worden sei. Er habe nur sehr unsubstanziiert oder gar nicht über die genaue Adresse, die Kontaktdaten und den Arbeitsort der Familienmitglieder Auskunft geben können, obwohl er in ständigem Kontakt mit ihnen stehe. 3.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Mutter des Beschwerdeführers sei am 1. Januar 2014 in Pakistan verstorben. Die Vorinstanz habe sein Vorbringen, die Mutter und die Geschwister seien nach Pakistan gezogen, als Schutzbehauptung erachtet. Er verfüge indessen in Kabul nicht über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Seine Tanten seien weder verpflichtet noch in der Lage, einen Verwandten so lange zu unterstützen, bis er über ein Einkommen verfüge. Bei einem Vollwaisen könne ohnehin nur in ganz besonderen Einzelfällen von einem tragfähigen Beziehungsnetz gesprochen werden. Vorliegend entspreche dieses niemals den Anforderungen an die Rechtsprechung. Die im Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts geforderte Prüfung der strengen Bedingungen für die

D-1094/2014 Annahme der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei vorliegend nicht erfolgt. Seine Familie lebe unangemeldet in C._____, womit sie nicht über eine offizielle Adresse verfüge. In Zeiten von Facebook und Handy seien Postadressen ohnehin kaum noch relevant. Die Unterstellung einer Schutzbehauptung sei nicht gerechtfertigt. Da seine Mutter in Pakistan nicht angemeldet gewesen sei, gebe es bezüglich ihres Todes keine amtlichen Papiere. Es würden jedoch Fotografien eingereicht, die seine Mutter mit seinen Brüdern beziehungsweise seine Schwester mit den Brüdern anlässlich der Beerdigung der Mutter zeige. Die Schwester sei deshalb aus dem Iran angereist. 3.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, Voraussetzung eines tragfähigen Beziehungsnetzes sei nicht zwingend eine (vollumfängliche) Unterstützung im Sinne finanzieller Hilfe und Zur-Verfügung-Stellung von Wohnraum. Es müsse dem Rückkehrer möglich sein, aufgrund eigener Bemühungen mithilfe der sozialen Verknüpfung seines Netzwerks eine Existenz aufbauen zu können. Dies sei vorliegend gewährleistet, da drei Tanten des Beschwerdeführers in Kabul lebten. Weitere Verwandte habe er in den Befragungen erwähnt. Das BFM halte daran fest, dass die geltend gemachte Ausreise der Mutter und der Brüder aus Afghanistan eine Schutzbehauptung sei. Den Ausführungen in der Beschwerde sei zu entgegnen, dass es dem Beschwerdeführer gerade in Zeiten von Handy und Facebook leicht möglich sein sollte, den Aufenthalt seiner Familie in C._______ angemessen zu beweisen. Den Tod seiner Mutter vom 1. Januar 2014 habe der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. A24/2) betreffend den Vollzug der Wegweisung vom 4. Februar 2014 mit keinem Wort erwähnt. Mit den eingereichten Fotografien könne dieser Umstand nicht belegt werden. Es mute seltsam an, dass die Brüder des Beschwerdeführers zu unterschiedlichen Zeitpunkten jeweils dieselbe Kleidung getragen hätten, dies jedoch mit einfachsten Mitteln zu vertuschen suchten. 3.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, in der Gerichtspraxis würden hinsichtlich der Rückkehrmöglichkeit nach Afghanistan konkrete Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation verlangt. Diese Voraussetzungen müssten in jedem Einzelfall geprüft werden. Die Vorinstanz habe in Kabul keine Abklärungen vorgenommen. Konkrete Möglichkeit der Existenzsicherung bedeute beim Fehlen eines genügenden Vermögens vollumfängliche Unterstützung in der Anfangszeit sowie das Zur-Verfügung-Stellen einer Wohnmöglichkeit. Das BFM verzichte auf Ausführungen, wie dies möglich sein solle. Die Rückkehr

D-1094/2014 nach Kabul stelle eine Ausnahme von der generellen Regel der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan dar. Indem eng umschriebene Voraussetzungen sowie eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall gefordert seien, werde die Beweislast im speziellen Fall auf die entscheidende Behörde übertragen. Dadurch, dass die Geschwister und die Mutter ausgereist und letztere im Exil verstorben sei, befinde er sich in einem Beweisnotstand. Dieser werde dadurch verstärkt, dass seine Brüder in den Iran weitergereist seien. Es bestünden Hinweise dafür, dass sie an der iranischen Grenze festgenommen worden seien. In der Beschwerde werde nicht behauptet, die Fotografien könnten den Tod der Mutter beweisen. Dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer aufgrund der Kleidung der Brüder Manipulationen vorwerfe, sei absurd. Flüchtlinge in prekären Verhältnissen verfügten meist nicht über eine vielfältige Garderobe. Zum rechtlichen Gehör könne man sich nicht äussern, da die Akte nicht ediert worden sei.

4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 4.2.1 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung im Grundsatzurteil BVGE 2011/7 zu verweisen, welche nach wie vor als zutreffend zu erachten ist. Nach eingehender Lageanalyse stellte das Bundesverwaltungsgericht darin fest, dass die Sicherheitslage sowie die humanitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans – ausser allenfalls in den Gross-

D-1094/2014 städten – äusserst schlecht seien. Es kam deshalb zum Schluss, dass die Situation in Afghanistan praktisch flächendeckend als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts dessen, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter bestimmten, im Einzelfall sorgfältig zu prüfenden Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Sodann sei in erster Linie ein soziales Netz unabdingbar, welches sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise; denn ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen. Für einen Rückkehrer aus Europa bestehe nach der Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden, da vermutet werde, er trage Devisen auf sich. Verfüge er über keine genügenden finanziellen Mittel, hätte er ohne soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare – das heisst winterfeste und mit minimaler sanitärer Einrichtung ausgestattete – Unterkunft. Auch für die Arbeitssuche seien persönliche Beziehungen unerlässlich, da eine Einstellung (sogar von unqualifizierten Arbeitskräften) regelmässig nur aufgrund persönlicher Empfehlungen erfolge. Eine auch nur einigermassen gesunde Ernährung wäre ohne die Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls kaum möglich, der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig; Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder internationaler Organisationen könnten laut zuverlässigen Quellen daran nichts ändern. Ohne eine soziale Vernetzung würde daher auch ein junger und grundsätzlich gesunder Mann unweigerlich innert absehbarer Zeit in eine existenzbedrohende Situation geraten (vgl. a.a.O. E. 9.3 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht kam in der Folge in zwei weiteren Grundsatzentscheiden zum Schluss, dass unter Voraussetzung der genannten begünstigenden Umstände ein Vollzug der Wegweisung auch in die Städte Herat (vgl. BVGE 2011/38) und Mazar-e Sharif (vgl. BVGE 2011/49) zumutbar sein könne. 4.2.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich den Akten zufolge um einen heute 21-jährigen alleinstehenden Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme mit letztem Wohnsitz in Kabul. Er wurde in der Hauptstadt Afghanistans geboren, wuchs dort auf, besuchte teilweise nur halb-

D-1094/2014 tags die Schule und arbeitete in der elterlichen (…) sowie als (…) (vgl. A9/15 S. 1 f.). Er verfügt zwar nicht über eine Berufsausbildung im westeuropäischen Sinn, jedoch ist es im afghanischen Kontext durchaus üblich, dass Jugendliche auf diese Art und Weise in die Erwerbstätigkeit einsteigen. Die erworbene Arbeitserfahrung ist daher im Hinblick auf eine Wiedereingliederung in den afghanischen Arbeitsmarkt als nützlich zu erachten. Der Beschwerdeführer wohnte vor seiner Ausreise aus Afghanistan zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in Kabul, seine Schwester lebt mittlerweile im Iran (vgl. A9/15 S. 5, A19/16 S. 3). In Kabul leben vier Tanten des Beschwerdeführers, die Mutter des Beschwerdeführers sei zusammen mit seinen Brüdern kurz vor seiner Ausreise zu einer dieser Tanten gezogen (vgl. A9/15 S. 6). Unbesehen der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, wonach seine Mutter mit seinen Brüdern nach C._______ gezogen und Anfang Januar 2014 dort verstorben sei, verfügt er in Kabul somit immer noch über ein Beziehungsnetz und eine Wohnmöglichkeit. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Schwester seiner Mutter, zu der diese zusammen mit den drei Brüdern des Beschwerdeführers gezogen war, ihn in der ersten Zeit nach seiner Rückkehr bei sich aufnehmen kann und unterstützen wird. Der Beschwerdeführer kann von seiner Tante aufgenommen werden und dürfte somit über eine gesicherte Wohnmöglichkeit verfügen. Es darf des Weiteren angenommen werden, dass ihm auch die vier Tanten väterlicherseits im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur Seite stehen werden. Da er in Kabul aufgewachsen und zur Schule gegangen ist sowie gearbeitet hat, erscheint es überdies als wahrscheinlich, dass er dort abgesehen von seinen Familienangehörigen auch noch über Freunde und Bekannte verfügt, die ihm insbesondere bei der Arbeitssuche behilflich sein könnten. Es steht ihm im Übrigen auch offen, beim BFM einen Antrag auf individuelle Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2; SR 142.312]). 4.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. An dieser Schlussfolgerung vermögen die Ausführungen in der Eingabe vom 6. Mai 2014 nichts zu ändern. 4.3 Hinsichtlich der vom BFM bejahten Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs werden in der Beschwerde keine Einwände erhoben, weshalb es sich erübrigt, dazu weitere Ausführungen zu machen.

D-1094/2014 4.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 4.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 6. März 2014 gutgeheissen wurde und sich an den entsprechenden Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1094/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Schürch Christoph Basler

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