Abtei lung IV D-1092/2010/wif {T 0/2} Urteil v o m 2 . März 2010 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Patrick Weber. X._______, geboren _______, Irak, wohnhaft _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Februar 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-1092/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am 20. November 2009 auf dem Landweg verliess und in der Folge in die Schweiz gelangte, wo er am 11. Dezember 2009 um Asyl nachsuchte, dass am 17. Dezember 2009 beim Beschwerdeführer eine Knochenaltersanalyse durchgeführt und im entsprechenden Bericht ein Skelettalter von achtzehneinhalb Jahren festgehalten wurde, dass das BFM am 30. Dezember 2009 in _______ die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg so-wie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, dass er ferner zu seiner Gesundheit und zu seinem Konsumverhalten (Anamnese) befragt wurde, dass ihm ausserdem das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochenaltersanalyse gewährt wurde, wobei ihm die Vorinstanz zusätzliche Fragen zu seinem Alter stellte, dass er an der geltend gemachten Minderjährigkeit grundsätzlich festhielt und die Nachreichung einer Identitätskarte in Aussicht stellte, dass ihm das BFM am Ende dieser Befragung mitteilte, gestützt auf die Aktenlage gehe es fortan von seiner Volljährigkeit aus, dass die Vorinstanz am 8. Januar 2010 eine Anhörung durchführte, dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, aus _______ zu stammen und kurdischer Ethnie zu sein, dass sein Vater bei der irakischen Nationalgarde als Chauffeur gearbeitet habe, im Oktober 2009 entführt und später umgebracht worden sei, dass er (der Beschwerdeführer) am 15. November 2009 durch Unbekannte angegriffen worden sei, dass bei besagtem Angriff seine Schwester und deren Mann getötet worden seien, D-1092/2010 dass er in der Folge eine schriftliche Drohung mutmasslicher Terroristen erhalten habe und deswegen ausser Landes geflohen sei, dass das BFM eine sogenannte Lingua-Analyse zur Abklärung der Herkunft des Beschwerdeführers veranlasste und die damit beauftragte Fachperson in ihrer Expertise vom 14. Januar 2010 (Akte 22/8) aufgrund des mit dem Beschwerdeführer durchgeführten Telefongesprächs zum Schluss kam, dessen Hauptsozialisation sei mit Sicherheit im kurdischen Milieu und nicht in _______ erfolgt, dass ihm das BFM am 25. Januar 2010 das rechtliche Gehör zur Lingua-Analyse gewährte, dass beim BFM gleichentags eine irakische Identitätskarte einging, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Februar 2010 an der geltend gemachten Herkunft festhielt, dabei auf die eingereichte Identitätskarte verwies und die Nachreichung eines weiteren Dokuments in Aussicht stellte, dass die Vorinstanz die eingereichte Identitätskarte für gefälscht erachtete und dem Beschwerdeführer am 3. Februar 2010 dazu das rechtliche Gehör gewährte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Februar 2010 an der Authentizität des eingereichten Identitätsbelegs festhielt und unter anderem die Nachreichung seiner Geburtsurkunde in Aussicht stellte, dass das BFM mit Verfügung vom 15. Februar 2010 – eröffnet am 16. Februar 2010 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Februar 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung im Vollzugspunkt, die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem- D-1092/2010 ber 1968 [VwVG, SR 172.021]) und die Entrichtung einer angemessenen Parteientschädigung beantragte, dass auf die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids und die Beschwerdevorbringen – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde einzutreten und diese in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist, dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass vorweg zu prüfen ist, ob das BFM den Beschwerdeführer zu Recht als volljährig eingestuft hat, dass gemäss gefestigter Praxis eine asylsuchende Person die objektive Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit und die Folgen der Beweislosigkeit trägt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.1 S. 208 f.; EMARK 2001 Nrn. 22 und 23), dass es zulässig ist, vor der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen und ohne Beiordnung einer Vertrauensperson vorfrageweise über die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit zu befinden, wenn Zweifel an den Altersangaben der asylsuchenden Person bestehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 S. 204), D-1092/2010 dass gestützt auf die Praxis bei der Prüfung der Altersangaben einer minderjährigen Person zunächst von allenfalls eingereichten Identitätsdokumenten auszugehen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6 ff.), vorliegend der Beschwerdeführer indessen vorerst unbestrittenermassen keine derartigen Belege zu den Akten gegeben hat, dass die nachgereichte Identitätskarte vom BFM als offensichtlich gefälscht qualifiziert wurde und die entsprechende Begründung zu überzeugen vermag (vgl. A 27/3), dass weder den Beschwerdevorbringen noch der Eingabe vom 8. Februar 2010 stichhaltige Argumente, welche eine andere Einschätzung rechtfertigen würden, zu entnehmen sind, dass die dem Rekurs beigelegte Geburtsurkunde schon mangels Foto offensichtlich keinen tauglichen Identitätsbeleg im hier relevanten Sinne ausmacht, dass bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise sodann auch auf wissenschaftliche Methoden im Sinne von Art. 7 Abs. 1 AsylV 1 wie beispielsweise die sogenannte Knochenaltersanalyse abgestellt werden kann, falls sie bestimmten Kriterien entspricht (vgl. EMARK 2001 Nr. 23 E. 4), dass gemäss der vom BFM veranlassten Knochenaltersanalyse ein Knochenalter von achtzehneinhalb Jahren festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des am 30. Dezember 2009 gewährten rechtlichen Gehörs insgesamt kaum stichhaltige Gründe für eine andere Sichtweise vorbringen konnte (vgl. A 12/5), dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in überzeugender und nachvollziehbarer Weise zum Schluss kam, die angebliche Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sei nicht glaubhaft, weshalb entsprechend vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Argumente, welche sich nicht auf die Knochenaltersanalyse beschränken, verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift diesem Befund keine überzeugenden Argumente entgegenzusetzen vermag, D-1092/2010 dass er zwar den _______ als Geburtsdatum erwähnt, ansonsten aber auf die Erwägungen des BFM in keiner Weise eingeht, dass mit dem BFM demnach von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer gemäss den eindeutig formulierten Rechtsbegehren das Bestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen geltend machte, dass mit Verweis auf die Erwägungen zu der eingereichten aber zu Recht als Fälschung qualifizierten Identitätskarte die Ausführungen des BFM, der Beschwerdeführer habe unentschuldigt keine Reisepapiere abgegeben, zu bestätigen sind, dass auch die Erwägungen des BFM in Bezug auf die offensichtlich nicht bestehende Flüchtlingseigenschaft zu bestätigen sind, zumal die Aussagen zu den angeblichen Fluchtgründen nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem oder befürchtetem in der geltend gemachten Form erwecken, dass die Vorinstanz demnach zu Recht auf das Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat, da sich angesichts der offensichtlich unglaubhaften Vorbringen keine weiteren Abklärungen bezüglich Flüchtlingseigenschaft oder Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aufdrängten, dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1]) und sich der Beschwerdeführer auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20), D-1092/2010 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimatland unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 EMRK; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig ist, da offensichtlich keine Menschenrechtsverletzungen drohen und ebenso offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Beschwerdeführer zwar geltend macht, zeitlebens in _______ gewohnt zu haben, dass die Fachperson in der Lingua-Expertise aber in überzeugender Weise die angebliche Herkunft des Beschwerdeführers in ausführlichen Erwägungen ausschloss und festhielt, er sei mit Sicherheit im kurdischen Milieu und mutmasslich im Gebiet von _______ sozialisiert worden, dass besagte Erwägungen, welche insbesondere auf das mangelhafte Wissen des Beschwerdeführers zu Belangen vor Ort und seine Sprache fokussieren, nicht zu beanstanden sind und durch die insgesamt wiederum nicht stichhaltigen Gegenargumente nicht entkräftet werden, dass namentlich auch nicht ersichtlich ist, inwiefern durch den Umstand, wonach sich das BFM betreffend Herkunft des Beschwerdeführers insbesondere auf diese Erwägungen bezieht, eine Verletzung der Begründungspflicht vorliegen sollte, dass die Erwägung des BFM, bei der eingereichten Identitätskarte handle es sich um eine Fälschung, bereits im Rahmen der Prüfung der Frage der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bestätigt wurde, dass die nachgereichte Geburtsurkunde offensichtlich keine andere Einschätzung rechtfertigt, da unbesehen allfälliger Fälschungsmerkmale mangels Fotografie nicht erwiesen ist, ob sie sich überhaupt auf D-1092/2010 die Person des Beschwerdeführers, dessen Identität nicht feststeht, bezieht, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil BVGE 2008/5 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymaniya und Erbil zum Schluss kam, dort herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt, dass auch keine individuellen Vollzugshindernisse des jungen und offenbar gesunden Beschwerdeführers, welcher vor Ort entgegen seinen unglaubhaften Angaben über soziale Anknüpfungspunkte verfügen dürfte, ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat Irak schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass aufgrund der Aktenlage das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen nach dem Gesagten offensichtlich war und sich weitere Abklärungen erübrigten, weshalb auch der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass mangels Relevanz darauf verzichtet werden kann, auf weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen, dass es dem Beschwerdeführer entgegen den Rekursvorbringen somit nicht gelang darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung in den zu überprüfenden Punkten Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch im Sinne von Art. 65 VwVG abzulehnen und die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), D-1092/2010 dass die Entrichtung einer Parteientschädigung offensichtlich nicht in Betracht kommt. (Dispositiv nächste Seite) D-1092/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 10