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Bundesverwaltungsgericht 26.02.2010 D-1091/2010

26. Februar 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,182 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-1091/2010/dcl {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . Februar 2010 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, geboren (...), Mazedonien, c/o (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Februar 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1091/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer erstmals am (...) in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM auf das Asylgesuch mit Verfügung vom (...) in Anwendung von (...) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die am (...) gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom (...) abwies, dass der Beschwerdeführer zum zweiten Mal am 18. Januar 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 21. Januar 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) zur Person befragt und am 9. Februar 2010 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 AsylG durch das Bundesamt (...) zu den Asylgründen angehört wurde, dass er vorbrachte, er sei bei seiner Rückkehr aus der Schweiz am Flughafen verhaftet und in seiner Abwesenheit wegen angeblicher Urkundenfälschung zu (...) verurteilt worden, dass er während (...) festgehalten und während der Haft verhört, verprügelt und sexuell misshandelt worden sei, dass die Sache nach zwei erfolglosen Gerichtsverhandlungen im Sand verlaufen sei und er davon ausgehe, dass das Verfahren eingestellt sei, dass er sich in der Folge der (...) angeschlossen habe (...), und in dieser Funktion von Vertretern der (...) ein Angebot zum Wahlbetrug erhalten habe, welches er abgelehnt habe, weshalb deren Vertreter wütend geworden seien und ihm einer von ihnen seinen Polizeidienstausweis gezeigt und damit gedroht habe, die Stimmen der anderen Roma bei den Wahlen für Geld zu verkaufen, dass der Beschwerdeführer unverzüglich die Polizei kontaktiert und diese ihm versprochen habe, der Sache nachzugehen, D-1091/2010 dass er am Wahltag von der lokalen Presse interviewt worden sei und er gesagt habe, die Roma hätten mit ihrer Stimme dem Vertreter der (...) zum Sieg verholfen, dass die lokale Presse behauptet habe, die (...) hätte Wahlbetrug begangen, wobei dieser Vorwurf von der (...) gestammt habe, dass der Beschwerdeführer daraufhin von der Polizei auf den Posten gebracht und befragt worden sei, dass der Polizist, welcher versucht gehabt hätte, ihn zum Wahlbetrug zu bewegen, der Drahtzieher gewesen sei und auch Roma verprügelt hätte, die Hilfsgüter des Roten Kreuzes verteilt hätten, was ebenfalls (...) widerfahren sei, als die Polizei zu Hause in Abwesenheit erfolglos nach ihm gesucht habe, dass Roma ohnehin immer wieder benachteiligt würden und für diese der Arbeitsmarkt und der Zugang zur Sozialhilfe schwierig sei, dass die Kinder des Beschwerdeführers (...) von der Schule ausgeschlossen worden seien, dass nach einem Roma-Treffen (...) Teilnehmer ausserhalb der Stadt von Polizisten misshandelt worden seien, woraufhin die Roma den ihre Interessen vertretenden (...) kontaktiert hätten, welcher daraufhin den Polizeipräsidenten getroffen hätte, dass dieser Hilfe versprochen und gegen die Täter ein Verfahren habe eröffnen wollen, dass der von diesen Vorfällen verängstige Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 19. Dezember 2009 (...) verlassen habe und über (...) gereist sei, wo er sich bis zum (...) aufgehalten habe, bevor er (...) in die Schweiz gelangt sei, dass er zur Stützung seiner Vorbringen (...) zu den Akten reichte, dass das BFM mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 16. Februar 2010 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe, D-1091/2010 dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die eingereichten Beweismittel würden sich auf (...) beziehen, welches den Beschwerdeführer nicht zur Ausreise aus dem Heimatstaat veranlasst habe, zumal er erklärt habe, er ginge davon aus, dass das erwähnte Verfahren eingestellt sei und er andernfalls belegen könnte, dass er nicht schuldig sei, dass er bezeichnenderweise während (...) nach der ausgesprochenen (...) im Heimatstaat geblieben sei und die dorti-gen Behörden wiederholt um Hilfe ersucht habe, dass mithin nicht vertieft auf das erwähnte Verfahren und die diesbezüglichen Beweismittel einzugehen sei, umso weniger, als krasse Ungereimtheiten die geltend gemachten Vorfälle in der Haft unglaubhaft erscheinen liessen, dass namentlich die die Gefängnisaufseher und die erlittenen Schläge betreffenden Schilderungen auffallend oberflächlich ausgefallen und die angeblichen sexuellen Übergriffe nachgeschoben seien, zumal der Beschwerdeführer diese trotz mehrmaliger Gelegenheit anlässlich der Befragung im EVZ und zu Beginn der Anhörung nicht erwähnt, sondern erst zur Sprache gebracht habe, als ihm im Verlauf der Anhörung die an seinen Angaben gehegten Zweifel bewusst geworden seien, dass die angebliche Rechtslosigkeit der Roma im länderspezifischen Kontext realitätsfremd und bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens abgehandelt worden sei, dass auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bekleidung eines (...) unglaubhaft erscheine, da ihm die Bedeutung des Kürzels (...) für die Partei, welcher er angeblich (...) vorgestanden habe, nicht bekannt gewesen sei, und er nicht in der Lage gewesen sei, die übrigen betroffenen Parteien mit vollem Namen zu nennen, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb er den Schutz der Behörden nicht konsequenter gesucht habe, nachdem sich die Polizei in Einzelfällen hilfsbereit gezeigt hätte, als er sie darum gebeten hätte und die Roma selbst einen (...) als Vermittler hätten einsetzen können, dass die widersprüchlichen Aussagen betreffend die Festnahme nach den Wahlen zwischen der Befragung im EVZ und der Anhörung die D-1091/2010 Zweifel an den Vorbringen bestätigten, und sich zudem in den Aussagen zu der gegen die Roma wegen Wahlbetrugs erstatteten Anzeige weitere Widersprüche fänden, dass die Vorbringen zudem höchst konstruiert wirkten und im länderspezifischen Kontext oft in ähnlicher Weise vorgetragen würden, weshalb sie als haltlos zu werten seien, dass das am (...) eingeleitete, erste Asylverfahren mit Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom (...) rechtskräftig abgeschlossen worden sei und sich nach dem Gesagten aus den Akten keine Hinweise ergäben, dass nach dessen Abschluss Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Februar 2010 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob, worin er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Asylgesuchs (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in prozessualer Hinsicht der Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Februar 2010 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM im Be- D-1091/2010 reich des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, D-1091/2010 dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine summarische materielle Prüfung der Glaubwürdigkeit der gesuchstellenden Person voraussetzt, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise auf die Voraussetzungen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes ergibt (vgl. EMARK 2000 Nr. 14 S. 102 ff.), dass diese summarische materielle Glaubhaftigkeitsprüfung der Verfolgungsvorbringen vorliegend – wie eine Überprüfung der Akten ergibt – vom BFM in korrekter Weise vorgenommen wurde, dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer vorgängig ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, dass in der Beschwerde sinngemäss an den bisherigen Vorbringen festgehalten und auf die Lebensbedingungen der Roma in Mazedonien hingewiesen wird, weshalb Hinweise bestehen würden, welche die Vermutung unveränderter Umstände entkräften würden (...), dass sich die Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids, auf welche an dieser Stelle zu verweisen ist, nach Überprüfung der Akten als zutreffend und die in der Beschwerde erhobenen Einwände als unbegründet erweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die vorstehenden Erwägungen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass Hinweise auf inzwischen eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind, offensichtlich fehlen, dass zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer auch auf Rekursebene klarerweise keine Hinweise darzulegen vermochte, dass seit dem Abschluss seines vorgängigen Asylverfahrens derartige Ereignisse eingetreten sind, dass demnach das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, D-1091/2010 dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen, dass der Beschwerdeführer mit Ausnahme von wenigen Jahren den grössten Teil seines Lebens in Mazedonien verbrachte und dort ein Beziehungsnetz (...) besitzt, dass er als (...) erwerbstätig war und, soweit aktenkundig, an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerde- D-1091/2010 führers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Antrag auf Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist, dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1091/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (...) - das BFM, (...) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 10

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